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266_2002 AT

266. Verordnung: Fotografen-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Fotografen-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet

Lehrberuf Fotograf

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Fotograf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fotograf oder Fotografin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fotograf

ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und

eigenverantwortlich auszuführen

1. Anfertigen von Aufnahmen, insbesondere von Personen, Gegenständen, Tieren, Architekturen,

Landschaften, sowie Reportagen (für Privatkunden und gewerblich-industrielle Nutzung),

2. Herstellen und Bearbeiten von multimedialen Produkten im Bereich Foto- und Mediendesign und

Medientechnik,

3. elektronische Bildaufzeichnung sowie elektronische Bildbearbeitung und Bildverarbeitung,

4. Reproduktion, Dokumentation und Archivtechnik,

5. fototechnische Arbeiten inklusive Laborarbeiten,

6. Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen,

7. digitales Erfassen von Daten und Arbeitsergebnissen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Fotograf wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln,

dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die

insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstver-

trauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fotograf gliedert sich in eine praktische und in eine

theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Wirtschaftsrechnen und Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags

durchzuführen.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen

1. Herstellen einer technischen Aufnahme in Schwarz/Weiß,

2. Herstellen einer Portraitaufnahme in Schwarz/Weiß,

3. elektronische Bearbeitung beigestellter elektronischer Bilder nach Arbeitsvorgabe einschließlich

der Darstellung der Arbeitsergebnisse am Bildschirm oder als Ausdrucke.

(3) Bei den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist bei den Aufnahmen der jeweilige Entwicklungsprozess

durchzuführen, von beiden Aufnahmen sind Rohabzüge und je eine tonwertige Schwarz/Weiß-

Vergrößerung (maximal 24 × 30 cm) herzustellen. Diese Arbeiten sind verkaufsfertig und retuschiert

vorzulegen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist den Arbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 jeweils eine

Dauer von zweieinhalb Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 2 Z 3 eine Dauer von zwei Stunden zugrunde

zu legen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung der Aufnahme,

2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Apparate, Geräte und Materialien,

3. fachgerechte Ausführung,

4. fachgerechte Präsentation.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,

Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 8. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Lohnkostenrechnung,

2. Materialkostenberechnung und Regienberechnung,

3. Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Apparate, Geräte und Werkzeuge,

3. Aufnahme und Beleuchtung,

4. Grundlagen der facheinschlägigen Chemie und Physik,

5. Negativ-, Positiv- und Diapositivprozess,

6. Farbenlehre,

7. Einschlägige Bildbearbeitungsprogramme.

(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft

werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 11. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)

festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,

2. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......................................... drei Lehrlinge,

3. vier bis fünf fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................. vier Lehrlinge,

4. sechs bis sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................... fünf Lehrlinge,

5. acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................................... sechs Lehrlinge,

6. ab neun fachlich einschlägig ausgebildeten Personen auf je drei fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ............................................................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle

in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe

zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3

lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe

entspricht.

Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograf, BGBl. II Nr. 266/1997, treten – unbeschadet

der Bestimmung gemäß Abs. 3 – mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Fotograf im letzten Lehrjahr ausgebildet werden,

sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften

auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung

gemäß der Fotografen-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 266/1997, antreten.

BGBlPdf 266. Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen und Anlagen sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

.

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen

der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer

des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen

und Anlagen sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Beschluss sowie die Erklärungen der im Rat vereinigten

Regierungen der Mitgliedstaaten in der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen,

italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Fassung

durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

kundzumachen.

über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds

für Kohle und Stahl,

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

in Erwägung nachstehender Gründe

(1) Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

und Stahl (EGKS) Kundgemacht in BGBl. Nr. 46/1995 endet am 23. Juli 2002, und die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln fallen an die

Mitgliedstaaten zurück.

(2) Die Mitgliedstaaten haben erklärt, dass es ihr letztendliches Ziel ist, die EGKS-Mittel an die Europäische

Gemeinschaft (EG) zu übertragen und einen gemeinsamen Forschungsfonds zu schaffen, der

mit der Kohle- und Stahlindustrie im Zusammenhang stehenden Sektoren zugute kommt. Es wird auf die

Entschließung des Europäischen Rates (Amsterdam, 16. Juni 1997) sowie auf die am 20. Juli 1998 und

21. Juni 1999 vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommene

Entschließungen verwiesen. Die Mitgliedstaaten verfolgen dieses Ziel auch weiterhin.

(3) Damit – in der Zeit bis zur Übertragung – vom 24. Juli 2002 an eine angemessene Verwaltung

des Vermögens und der Verbindlichkeiten der EGKS vorübergehend gewährleistet ist, sollte die Kommission

mit der Verwaltung dieser Mittel betraut werden. Eine Verringerung der Mittel während dieser

vorübergehenden Verwaltung kann keinerlei zusätzliche Verbindlichkeiten für die Mitgliedstaaten zur

Folge haben.

(4) Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Übertragung der Mittel an die EG vorgeschlagen,

dass sie die EGKS-Mittel nach Maßgabe besonderer Regeln verwaltet. Diese Regeln sollten in sachlicher

Hinsicht auch in Bezug auf diesen Beschluss angewandt werden, um so die erforderliche Kohärenz

zu gewährleisten, ohne dass der zwischenstaatliche Charakter dieses Beschlusses berührt wird.

(5) Das Europäische Parlament wurde zu den anzuwendenden besonderen Regeln gehört.

(6) Für eine erfolgreiche Verwaltung des Vermögens der EGKS bedarf es des Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer,

das unter anderem auf der langfristigen Vorhersehbarkeit der Rechtslage beruht.

(7) Daher ist es notwendig, eine vorübergehende Verwaltung der EGKS-Mittel nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Beschlusses vorzusehen –

BESCHLIESSEN

Artikel 1

(1) Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS mit Stand vom 23. Juli 2002 werden

vom 24. Juli 2002 an im Namen der Mitgliedstaaten von der Kommission verwaltet.

(2) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom

23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen in Folge der Abwicklungsvorgänge,

gilt als Vermögen für die Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält

die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als

„Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet.

(3) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet

werden, werden im Einklang mit diesem Beschluss und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten

ausschließlich für die Forschung in Sektoren verwendet, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.

Artikel 2

Die Bestimmungen in den Anhängen I, II und III sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 3

Soweit in diesem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist, findet für die von der Kommission gemäß

diesem Beschluss durchgeführten Tätigkeiten sinngemäß der Vertrag zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am 24. Juli 2002 wirksam; seine Geltungsdauer endet zu dem Zeitpunkt, zu

dem die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der EGKS auf die Europäische Gemeinschaft übertragen

worden sind.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2002.

F. J. Conde de Saro

Der Präsident

ANHANG I

Zur Durchführung des Beschlusses erforderliche Maßnahmen

Nummer 1

(1) Die Kommission wird mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt. Bei

Ausfall eines EGKS-Schuldners während der Abwicklung wird der dadurch entstandene Verlust zunächst

dem vorhandenen Kapital und später den Einnahmen des laufenden Jahres angelastet. Die Kommission

schreibt Forderungen gegenüber ausgefallenen EGKS-Schuldnern erst ab, nachdem sie alle Abhilfemöglichkeiten,

darunter die Inanspruchnahme von Garantien (Hypotheken, Kautionen, Bankgarantien oder

anderes), ausgeschöpft hat. Die Kommission behält sich für den Fall, dass der Schuldner wieder zahlungsfähig

wird, alle geeigneten Maßnahmen vor.

(2) Die Abwicklung erfolgt nach den auf die betreffenden Operationen gemäß dem EGKS-Vertrag

und den am 23. Juli 2002 geltenden abgeleiteten Rechtsvorschriften anwendbaren Regeln und Verfahren,

einschließlich der Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaftsorgane.

Nummer 2

Das Vermögen wird von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet.

Bei der Anlage der verfügbaren Guthaben ist auf die Erzielung möglichst hoher Erträge unter Gewährleistung

optimaler Sicherheitsbedingungen zu achten.

Nummer 3

(1) Über die Abwicklungsoperationen gemäß Nummer 1 und die Anlageoperationen gemäß Nummer

2 wird alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der verbleibenden Gemeinschaften,

eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt. Diese

spezifischen finanziellen Unterlagen werden den finanziellen Unterlagen, die die Kommission nach Artikel

275 EG-Vertrag und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

jährlich erstellt, beigefügt.

(2) Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in der Haushaltsordnung für

den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse

des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind sinngemäß auf die Operationen

gemäß Absatz 1 anwendbar.

Nummer 4

(1) Die Nettoerträge aus den in Nummer 2 genannten Anlagen gelten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans

der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; das heißt sie

sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in den

Sektoren bestimmt, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle

und Stahl und werden von der Kommission verwaltet.

(2) Die Einnahmen nach Absatz 1 verteilen sich auf die Kohle- und die Stahlforschung im Verhältnis

von 27,2% zu 72,8%. Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine

Änderung der prozentualen Aufteilung der Mittel zwischen Kohle- und Stahlforschung beschließen.

(3) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres noch verfügbare Mittel aus nicht verwendeten Einnahmen

werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten

ist nicht zulässig.

(4) Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres

systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden in

der Vermögensübersicht und der Aufwands- und Ertragsrechnung gemäß Nummer 3 Absatz 1 ausgewiesen

und fließen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den

Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu. Die Einziehungen werden in gleicher Weise in

der Vermögensübersicht und in der Aufwands- und Ertragsrechnung erfasst.

Nummer 5

(1) Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettoeinnahmen

werden in der Vermögensübersicht der EGKS in Abwicklung für das Jahr n ausgewiesen und nach erfolgter

Abwicklung in die Vermögensübersicht der Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingestellt.

(2) Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung

der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen und eine

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben vorgeschrieben. Die Algorithmen für diese Nivellierung

und für die Bestimmung der Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben sind im Zusatzdokument

im Einzelnen beschrieben.

Nummer 6

Die mit den Abwicklungs-, Anlage- und Verwaltungstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses verbundenen

Verwaltungsausgaben, die den in Artikel 20 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen

Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 bezeichneten

Ausgaben entsprechen, deren Betrag durch Beschluss des Rates vom 21. November 1977

geändert wurde, werden von der Kommission durch die zeitanteilige Überweisung eines Pauschalbetrags

von jährlich 3,3 Millionen Euro an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union aus den Kapitalrückstellungen

des Fonds übernommen.

Nummer 7

Die Kommission ermittelt den Betrag des EGKS-Vermögens in einer Schlussbilanz zum 23. Juli

2002.

Zusatzdokument zu ANHANG I

Festlegung der Verfahren für die Ermittlung der Nettoeinnahmenbeträge, die dem Forschungsfonds

für Kohle und Stahl zugeführt werden sollen

1. EINLEITUNG

Bei den für die Finanzierung von Forschungsprojekten verfügbaren Nettoeinnahmen handelt es sich

um das jährliche Nettoergebnis, das bei der Abwicklung der EGKS erzielt wurde, bzw. nach Abschluss

dieser Abwicklung um das jährliche Nettoergebnis der Guthaben des Forschungsfonds für

Kohle und Stahl. Der Verfahrensansatz besteht darin, jeweils bei Rechnungsabschluss des Jahres n

die im Jahr n+2 in der Kohle- und Stahlforschung anstehenden Finanzierungen zu bestimmen und

dabei die Hälfte der Erhöhung oder des Rückgangs des Nettoergebnisses im Verhältnis zum geltenden

Finanzierungsniveau für die Kohle- und Stahlforschung zugrunde zu legen.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNG

n: Bezugsjahr

Rn: Nettoergebnis des Haushaltsjahres n

Pn: Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben des Jahres n

Dn+1: Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+1 (festgelegt im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses

für das Jahr n–1)

Dn+2: Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2

3. VERWENDETE ALGORITHMEN

Bei der Bestimmung der Beträge der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben und der Mittelzuweisung

für Forschungszwecke im Jahr n+2, die in die Vermögensübersicht des Jahres n einzusetzen

sind, werden folgende Algorithmen zugrunde gelegt

3.1. Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Pn = Pn-1 + 0,5*(Rn-Dn+1)

3.2. Höhe der Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2 (jeweils auf- oder abgerundet auf

volle 100000 Euro. Ergibt sich ein genau in der Mitte liegendes Rechenergebnis, so wird nach

oben gerundet).

Dn+2 = Dn+1 + 0,5 * (Rn–Dn+1)

Je nach Fall wird der zur Aufrundung erforderliche bzw. der bei der Abrundung anfallende Differenzbetrag

bei der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben entnommen oder dieser zugeführt.

ANHANG II

Mehrjährige Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung

und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für

Kohle und Stahl

Nummer 1

Für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung –

des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden die im Zusatzdokument aufgeführten

mehrjährigen Finanzleitlinien (nachstehend als „Finanzleitlinien“ bezeichnet) festgelegt.

Nummer 2

Die Finanzleitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste Fünfjahreszeitraum

am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den

ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise

und Wirksamkeit dieser Finanzleitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche Änderungen

vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen

und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Zusatzdokument zu ANHANG II

Finanzleitlinien

für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der

Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

1. VERWENDUNG DER MITTEL

a) Das Vermögen der EGKS in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen,

wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der

EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen

Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

b) Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung nicht benötigt wird, um den unter Buchstabe a

genannten Verpflichtungen nachzukommen, wird es einkommenswirksam angelegt, um damit

die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter

zu finanzieren.

c) Das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird einkommenswirksam angelegt,

um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren

weiter zu finanzieren.

2. VERMÖGESANLAGE

Gemäß den unter Nummer 1 angeführten Vorgaben wird die Kommission das Vermögen auf folgende

drei Kategorien verteilen

a) Rücklagen, so dass die Gläubiger der EGKS die Gewissheit haben, dass ihre ausstehenden Anleihen

und die dafür anfallenden Zinsen ausnahmslos rechtzeitig und in vollem Umfang gezahlt

werden und der Schuldner auf diese Weise die Bonitätsstufe „AAA“ oder eine gleichwertige

Bonitätsstufe behält;

b) Mittel, die benötigt werden, um die Auszahlung aller Beträge zu gewährleisten, die im Funktionshaushaltsplan

der EGKS vor dem Ablauf des EGKS-Vertrags gesetzlich vorgesehen sind;

c) soweit die Mittel für die vorgenannten Zwecke nicht mehr benötigt werden (entweder weil die

Verbindlichkeiten erfüllt oder die Zinsen gezahlt wurden, ohne dass auf die Rücklagen zurückgegriffen

werden musste, oder weil gegebenenfalls Verpflichtungen aus dem Haushaltsplan annulliert

wurden), werden sie für die verschiedenen Anlagearten bereitgestellt.

3. ANLAGEARTEN

Die unter Nummer 2 genannten Vermögenswerte sind so anzulegen, dass im Bedarfsfall ausreichend

Mittel verfügbar sind, wobei jedoch langfristig für den größtmöglichen Ertrag, bei einem

hohen Grad von Sicherheit und Stabilität, gesorgt werden muss.

a) Zur Verwirklichung dieser Ziele darf bei der Anlage der Vermögenswerte nur auf folgende Anlagearten

zurückgegriffen werden

i) Termineinlagen bei zugelassenen Banken;

ii) Geldmarktinstrumente mit einer Endfälligkeit von weniger als einem Jahr, die von zugelassenen

Banken oder von anderen Kategorien zugelassener Emittenten aus gegeben wurden;

iii) Anleihen mit festem oder variablem Zinssatz mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren, sofern

sie von einer der Kategorien zugelassener Emittenten ausgegeben werden;

iv) Kapitalbeteiligungen an zugelassenen gemeinsamen Investmentfonds, sofern solche Anlagen

auf Fonds beschränkt bleiben, die sich an der Entwicklung eines bestimmten Finanzindex orientieren;

dies gilt nur für die unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Anlagen.

b) Die Kommission kann ferner folgende Finanzgeschäfte bei den unter Buchstabe a genannten

Anlagearten vornehmen

i) Pensionsgeschäfte und unechte Pensionsgeschäfte, sofern die Vertragspartner zu solchen

Transaktionen zugelassen sind und folgende Vorgaben beachtet werden

– Auf der Grundlage solcher Verträge verwaltete Wertpapiere können vor Ablauf der vertraglichen

Frist außer an den Vertragspartner nicht an andere Parteien weiterverkauft werden

und

– die Kommission kann weiterhin Wertpapiere zurückkaufen, die sie zum Ablauf der vertraglich

festgesetzten Frist verkauft hätte;

ii) Wertpapierleihgeschäfte, jedoch nur gemäß den Bedingungen und Verfahren, die von anerkannten

Clearingsystemen wie zB CLEARSTREAM und EUROCLEAR oder von führenden,

auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten, für die den einschlägigen

Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertige bankenaufsichtsrechtliche Vorschriften

gelten müssen, festgelegt wurden.

c) „Zugelassene“ Vertragspartner im Sinne dieser Leitlinien sind von der Kommission gemäß den

unter Nummer 7 genannten Vorschriften und Verfahren ausgewählte Vertragspartner.

4. HÖCHSTBETRÄGE FÜR EINZELNE ANLAGEN

a) Die einzelnen Anlagen sind auf folgende Beträge beschränkt

i) Schuldverschreibungen, die von den Mitgliedstaaten oder Organen der Union emittiert oder

garantiert werden: 250 Millionen Euro je Mitgliedstaat oder Organ;

ii) Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens „AA-“ oder einer gleichwertigen

Bonitätsstufe, die von sonstigen souveränen oder supranationalen Emittenten ausgegeben

bzw. garantiert werden: 100 Millionen Euro je Emittent oder Garantiegeber;

iii) Einlagen bei einer zugelassenen Bank und/oder Geldmarktinstrumente einer solchen Bank: der

jeweils niedrigere Betrag von entweder 100 Millionen Euro je Bank oder 5% der Eigenmittel

der Bank;

iv) Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens

„AAA“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 50 Millionen Euro je Emittent;

v) Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens

„AA-“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 25 Millionen Euro je Emittent;

vi) Beteiligungen an gemeinsamen Investitionsfonds mit einer Bonitätsstufe von mindestens

„AA-“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 25 Millionen Euro für jedes dieser Instrumente.

b) Die Anlage in eine einzelne Anleiheemission darf sich bis zu den unter Buchstabe a angegebenen

Höchstbeträgen auf nicht mehr als 20% des Gesamtbetrags dieser Emission belaufen.

c) Die Anlage bei jedem einzelnen Vertragspartner darf sich bis zu den unter Buchstabe a angegebenen

Höchstbeträgen und erforderlichenfalls verschiedene Instrumente kumuliert auf nicht

mehr als 20% des gesamten Aktivvermögens belaufen.

d) Die in diesen Leitlinien genannten Bonitätsstufen sollen von mindestens einer der allgemein anerkannten

großen internationalen Rating-Agenturen vergeben worden sein.

5. ÜBERTRAGUNG AUF DEN HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Nettoeinnahmen werden als zweckgebundene Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen

Union eingestellt und bei Bedarf aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der

Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die

Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von mit der Kohle-

und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu erfüllen.

6. RECHNUNGSLEGUNG

Über die Mittelverwaltung wird in der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung und der jährlichen

Bilanz der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds

für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Diese basieren auf den Grundsätzen ordnungsgemäßer

Buchführung ähnlich denen der EGKS und insbesondere der Richtlinie 78/660/EWG des

Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ABl. L 222 vom 14. 8. 1978, S 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG (ABl. L 283 vom 27. 10.

2001, S 28).

und der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und

den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten ABl. L 372 vom 31. 12. 1986, S 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG. . Der Jahresabschluss

wird von der Kommission genehmigt und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt

externe Unternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses.

7. VERWALTUNGSVERFAHREN

Die Kommission führt die vorstehend genannten Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit

der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, dem Vermögen des Forschungsfonds

für Kohle und Stahl in Einklang mit diesen Leitlinien und gemäß ihren zum Zeitpunkt der

Auflösung der EGKS geltenden oder gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt neugefassten Vorschriften

und Verfahren durch.

Alle drei Monate wird ein ausführlicher Bericht über die entsprechend diesen Leitlinien durchgeführten

Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt.

ANHANG III

Mehrjährige technische Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für

Kohle und Stahl

Nummer 1

Die mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle

und Stahl (nachstehend als „technische Leitlinien“ bezeichnet) sind im Zusatzdokument aufgeführt.

Nummer 2

Die technischen Leitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste

Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in

den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise

und Wirksamkeit der technischen Leitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche

Änderungen vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen

und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Zusatzdokument zu ANHANG III

Technische Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und

Stahl

1. DAS PROGRAMM

1.1. Ziele

Zur Fortschreibung der EGKS-Programme für Forschung und technologische Entwicklung in den

Bereichen Kohle und Stahl („EGKS-FTE-Programme“) sowie im Rahmen des Konzepts einer

nachhaltigen Entwicklung wird ein Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

eingerichtet (nachstehend „das Programm“ genannt). Ziel des Programms ist die Förderung der

Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.

Das Programm steht in Einklang mit den wissenschaftlichen, technologischen und

politischen Zielsetzungen der Europäischen Union und soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten innerhalb

der bestehenden Forschungsprogramme der Gemeinschaft, wie des Rahmenprogramms der

Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration

(nachstehend „das Forschungsrahmenprogramm“ genannt), ergänzen. Dabei wird eine

programmübergreifende Koordinierung, Komplementarität und Synergie ebenso angestrebt wie der

Informationsaustausch zwischen den im Rahmen dieses Programms finanzierten Projekten und den

Projekten des Forschungsrahmenprogramms.

1.2. Wichtigste Grundsätze

Im Rahmen des Programms wird finanzielle Unterstützung für zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen

und sonstige Maßnahmen im Sinne von Abschnitt 1.5 gewährt und die Zusammenarbeit mit

und zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert. Das Programm

erstreckt sich auf Produktionsprozesse, Nutzung, Ressourcenschonung, Umweltverbesserungen und

Sicherheit am Arbeitsplatz in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.

Die Definitionen der Begriffe „Kohle“ und „Stahl“ sind in Anhang A enthalten.

1.3. Umfang

In diesen Leitlinien werden Aufbau, Verwaltung und Durchführung des Programms, seine wissenschaftlichen

und technischen Inhalte und Prioritäten im Hinblick auf die Komplementarität mit anderen

bestehenden Forschungsprogrammen sowie die Modalitäten für die Beteiligung festgelegt.

Diese Leitlinien enthalten ferner eine Beschreibung des Verfahrens der Aufforderung zur Einreichung

von Vorschlägen (Abschnitt 3.1) und die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen

Prioritäten (Anlagen B und C), die von der Kommission gemäß dem in Abschnitt 2.1 beschriebenen

Verfahren geändert werden können.

1.4. Beteiligung

1.4.1. Mitgliedstaaten

Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürlichen Personen, die im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates niedergelassen sind, können sich an dem Programm beteiligen und eine finanzielle

Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer

solchen Tätigkeit beitragen können.

1.4.2. Beitrittsländer

Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen der Beitrittsländer können sich

an dem Programm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms,

sofern im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie

der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht etwas anderes vereinbart wurde.

1.4.3. Drittländer

Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen dritter Länder können sich auf

Projektbasis an dem Programm beteiligen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft ist, erhalten

jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms.

1.5. Zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen und sonstige Maßnahmen

Im Rahmen des Programms können Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte, Begleitmaßnahmen

sowie unterstützende und vorbereitende Maßnahmen finanziert werden.

Ein Forschungsprojekt zielt darauf ab, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse

durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, zB die

Schaffung oder Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen.

Ein Pilotprojekt umfasst Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen

Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter

Größe, um die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen

und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu

verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle

Anwendungsreife erreicht werden können.

Ein Demonstrationsprojekt umfasst die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines

wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab, die es ermöglicht, bei geringst möglichem Risiko

alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen

und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen.

Begleitmaßnahmen betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Kenntnisse, die Zusammenfassung

verwandter Projekte, die Verbreitung von Ergebnissen sowie die Förderung der Ausbildung

und Mobilität von Wissenschaftlern im Zusammenhang mit Projekten, die im Rahmen des

Programms finanziert werden.

Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des

Programms bei, sie betreffen zB die in Abschnitt 5 genannte regelmäßige Überwachung und Be-

wertung, Studien oder die Vernetzung verwandter Projekte, die innerhalb dieses Programms finanziert

werden.

2. VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird von der Kommission verwaltet. Dabei werden der Kommission folgender

Ausschuss und folgende Gremien zur Seite gestellt

a) der in Abschnitt 2.1 beschriebene Ausschuss für Kohle und Stahl,

b) die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Beratungsgremien „Kohle“ und „Stahl“,

c) die in Abschnitt 2.3 beschriebenen technischen Fachgruppen „Kohle“ und „Stahl“.

2.1. Ausschuss für Kohle und Stahl

2.1.1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl (nachfolgend als „der Ausschuss“

bezeichnet) unterstützt. Die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni

1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsmodalitäten ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S 23.

finden sinngemäß Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 jenes

Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.

2.1.2. Der Ausschuss kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des

Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

2.1.3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

2.1.4. Über folgende Punkte wird nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 2.1.1 entschieden

a) Mittelzuweisung für einzelne Projekte, im Einklang mit Abschnitt 3.3 Ziffer 3;

b) Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß

Abschnitt 4;

c) etwaige Aktualisierung der Anlagen B und C zu diesen Leitlinien;

d) sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Programm.

2.1.5. Die Kommission stellt dem Ausschuss Informationen über das Programm insgesamt, die Fortschritte

aller finanzierten FTE-Maßnahmen und ihre gemessenen oder geschätzten Wirkungen zur Verfügung.

2.2. Beratungsgremien „Kohle“ und „Stahl“

Die Beratungsgremien „Kohle“ und „Stahl“ (nachstehend „Beratungsgremien“ genannt) sind unabhängige

technische Beratungsgremien, die die Unterstützung der Kommission zur Aufgabe haben.

Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium

berät

a) hinsichtlich der Gesamtentwicklung des Programms der in den Anlagen B und C aufgeführten

Prioritäten, einschließlich etwaiger Änderungen der in Abschnitt 3.1 genannten Informationspakete

und der zukünftigen Leitlinien;

b) in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf

Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;

c) bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte;

d) in Bezug auf Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte;

e) bei der Festlegung der kurzfristigen Prioritäten des Programms gemäß den Anlagen B und C;

f) bei der Ausarbeitung des in Abschnitt 3.3 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl

von FTE-Maßnahmen;

g) bei der Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und der diesbezüglichen Prioritätenverteilung

unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel;

h) in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen

Fachgruppen;

i) auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.

Jedes Beratungsgremium besteht aus den in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten Mitgliedern,

die von der Kommission ad personam für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden.

Die Ernennungen können zurückgezogen werden. Die Kommission stützt sich bei den Ernennungen

auf folgende Verfahren: Vorschläge der Mitgliedstaaten; Vorschläge aus den in den Abschnit-

ten 2.2.1 und 2.2.2 genannten Kreisen; Bewerbungen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung

von Bewerbungen für eine Reserveliste.

Jedes interessierte Land sollte durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, und in jedem Beratungsgremium

muss für ausgewogene und geeignete Fachkenntnisse und eine möglichst weit gehende

geografische Repräsentation gesorgt sein. Die Mitglieder müssen in dem betreffenden Fachgebiet

tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein.

Den Vorsitz bei den Sitzungen der Beratungsgremien führt die Kommission, die auch die Sekretariatsgeschäfte

wahrnimmt. Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch; jedes Mitglied

verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen

einladen, falls dies angezeigt ist.

Bei Bedarf (zB für Stellungnahmen in Angelegenheiten, die für beide Bereiche relevant sind) treten

die beiden Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.

2.2.1. Beratungsgremium „Kohle“

Das Beratungsgremium „Kohle“ setzt sich wie folgt zusammen

Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in

einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und

soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.

2.2.2. Beratungsgremium „Stahl“

Das Beratungsgremium „Stahl“ setzt sich wie folgt zusammen

Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in einem

oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Eisenerzeugung, Stahlerzeugung,

Strangguss, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung,

Entwicklung von Stahlsorten und/oder -produkten, Stahlanwendungen und

-eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.

2.3. Technische Fachgruppen „Kohle“ und „Stahl“

Die technischen Fachgruppen „Kohle“ und „Stahl“ haben die Aufgabe, die Kommission bei Überwachung

der Forschungs- und Pilot-/Demonstrationsprojekte zu unterstützen. Ihre Mitglieder werden

von der Kommission ernannt; sie kommen aus den Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie

zusammenhängen, Forschungsorganisationen oder der verarbeitenden Industrie und sollten

dort für Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion zuständig sein.

3. DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

3.1. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Hiermit wird eine zeitlich unbefristete Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingerichtet;

als Stichtag für die Einreichung zur Bewertung gilt von 2002 an der 15. September jeden Jahres.

Die Kommission erstellt ein Informationspaket und macht es der Öffentlichkeit zugänglich, einschließlich

auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung

(CORDIS) oder einer entsprechenden Website, um Bewerbern und Interessierten praktische

Informationen über das Programm, die Modalitäten für die Beteiligung und für die Verwaltung

von Vorschlägen und Projekten zur Verfügung zu stellen; das Informationspaket enthält ferner

Antragsformulare, Vorschriften für die Einreichung von Vorschlägen, Musterverträge, Angaben

über erstattungsfähige Kosten und Höchstsätze der finanziellen Unterstützung sowie Zahlungsmodalitäten.

Die Bewerbungen sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten

Vorschriften einzureichen. Das Informationspaket kann in Papierform bei der Kommission angefordert

werden.

3.2. Inhalt der Vorschläge

Die Vorschläge müssen auf die in den Anlagen B und C aufgeführten wissenschaftlichen, technischen

und sozioökonomischen Prioritäten ausgerichtet sein.

Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige

Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften (einschließlich genauer

Angaben zur Rolle der einzelnen Partner), Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten

für die Anwendung der Ergebnisse, Schätzungen zum erwarteten industriellen, wirtschaftlichen,

sozialen und ökologischen Nutzen.

Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung müssen realistisch und logisch sein.

Das Projekt sollte außerdem ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen.

3.3. Bewertung und Auswahl der Vorschläge sowie Überwachung der Projekte

Die Kommission sorgt für eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge. Die

Kommission erstellt und veröffentlicht ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl der Maßnahmen

im Bereich Forschung und technologische Entwicklung (siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe f).

Für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge ist die Kommission zuständig; sie verfährt dabei

wie folgt

1. Nach Eingang, Registrierung und Prüfung der Vorschläge auf ihre Zulässigkeit bewertet die

Kommission die Vorschläge mit Unterstützung des in Abschnitt 2.2 Buchstabe g genannten zuständigen

Beratungsgremiums sowie bei Bedarf unabhängiger Sachverständiger.

2. Die Kommission erstellt eine Rangliste der ausgewählten Vorschläge.

3. Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der Mittel,

wobei sie von dem Ausschuss nach dem in Abschnitt 2.1.1 genannten Verfahren unterstützt

wird.

Die Kommission überwacht mit Unterstützung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen Fachgruppen

die Forschungsprojekte und -tätigkeiten.

3.4. Verträge

Auf Grundlage der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß Abschnitt 1.5 wird ein Vertrag

über entsprechende Projekte geschlossen. Der Vertrag basiert auf den einschlägigen von der

Kommission ausgearbeiteten Musterverträgen, wobei gegebenenfalls die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten

berücksichtigt werden.

In dem Vertrag wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms auf der Grundlage

der erstattungsfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Einzelheiten der Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse

und Audits geregelt.

3.5. Finanzielle Unterstützung

Das Programm basiert auf kostenteiligen FTE-Verträgen. Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung

einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel muss den geltenden Bestimmungen

über staatliche Beihilfen entsprechen.

Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes wird der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung als

Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten gemäß Abschnitt 3.6 wie folgt festgelegt

a) Forschungsprojekte: bis zu 60%

b) Pilot- und Demonstrationsprojekte: bis zu 40%

c) Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen: bis zu 100%

3.6. Erstattungsfähige Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten umfassen nur tatsächliche Kosten der im Rahmen des Vertrags

durchgeführten Arbeiten. Vertragspartner, Nebenvertragspartner und Unterauftragnehmer können

keine veranschlagten oder handelsüblichen Sätze in Rechnung stellen. Die erstattungsfähigen Kosten

werden in vier Kostenkategorien aufgeschlüsselt

3.6.1. Ausrüstungskosten

Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt

stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die erstattungsfähigen Kosten für gemietete

Ausrüstungen dürfen die erstattungsfähigen Kosten für den Kauf derartiger Ausrüstungen nicht

übersteigen.

3.6.2. Personalkosten

Die Kosten für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von wissenschaftlichen, graduierten und

technischen Mitarbeitern sowie Arbeitern, die direkt vom Vertragspartner beschäftigt werden, können

in Rechnung gestellt werden. Für sonstige Personalkosten, zB Stipendien, ist eine vorherige

schriftliche Genehmigung der Kommission erforderlich. Alle in Rechnung gestellten Arbeitsstunden

müssen registriert und bestätigt werden.

3.6.3. Betriebskosten

Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich

Kosten für

a) Rohstoffe;

b) kleineres Verbrauchsmaterial;

c) Betriebsstoffe;

d) Energie;

e) Wartung oder Reparatur der Ausrüstungen;

f) Transport von Ausrüstungen oder Produkten;

g) Änderung und Umbau bestehender Ausrüstungen;

h) EDV-Dienstleistungen;

i) Anmietung von Ausrüstungen;

j) verschiedene Analysen;

k) besondere Prüfungen und Versuche;

l) Unterstützung seitens Dritter;

m) Reisen und Aufenthalt.

3.6.4. Indirekte Kosten

Alle sonstigen Ausgaben (Gemeinkosten), die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können

und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, werden durch einen Pauschalbetrag

in Höhe von 30% der in Abschnitt 3.6.2 genannten erstattungsfähigen Personalkosten

abgedeckt.

3.7. Technische Berichte

Für die in Abschnitt 1.5 beschriebenen Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte sind von

den Vertragspartnern halbjährlich Berichte zu erstellen. In diesen Berichten ist der erreichte technische

Fortschritt nachzuweisen. Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Schlussbericht zu erstellen, der

auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Be-

richt wird von der Kommission je nach der strategischen Bedeutung des Projekts vollständig oder

als Zusammenfassung veröffentlicht. Die Kommission trifft die entsprechende Entscheidung bei

Bedarf nach Anhörung des zuständigen Beratungsgremiums. Schlussberichte über Begleitmaßnahmen

sowie über unterstützende und vorbereitende Maßnahmen werden angefordert und veröffentlicht,

sofern dies angezeigt ist.

4. JAHRESPRÜFUNG, ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DES PROGRAMMS

Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Programms und den

Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über die Jahresprüfung wird dem Ausschuss

übermittelt.

Das Programm unterliegt einer Überwachung; diese schließt eine Schätzung des erwarteten Nutzens

ein. Der Bericht über den laufenden Berichtszeitraum wird vor Ende 2006 und danach alle

fünf Jahre erstellt. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss

und den Beratungsgremien übermittelt.

Bei Abschluss der in einem Fünfjahreszeitraum finanzierten Projekte erfolgt eine Bewertung des

Programms; die erste Bewertungsphase endet 2008. Der Nutzen der durchgeführten FTE für die

Gesellschaft und die betreffenden Sektoren wird dabei ebenfalls bewertet. Der Bewertungsbericht

wird veröffentlicht.

Die Kommission legt die Anforderungen für die Überwachung und die Bewertung fest; die Kommission

wird hierbei vom Ausschuss unterstützt. Überwachung und Bewertung werden von Gremien

hoch qualifizierter Sachverständiger durchgeführt, die von der Kommission bestellt werden.

5. ÜBERGANGSKLAUSEL

Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um einen reibungslosen Übergang von den FTE-

Programmen der EGKS zu dem Programm zu gewährleisten. Die EGKS-Verträge, deren Laufzeit

über die Geltungsdauer des EGKS-Vertrags hinausgeht, werden von der Kommission gemäß den

jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen verwaltet, wobei eine Harmonisierung der Verwaltung

von Verträgen im Rahmen der EGKS und des Programms anzustreben ist.

Anlage A

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

DEFINITION DER BEGRIFFE „KOHLE“ UND „STAHL“

1. KOHLE

a) Steinkohle;

b) Steinkohlenbriketts;

c) Koks und Steinkohlenschwelkoks;

d) Braunkohle;

e) Braunkohlenbriketts;

f) Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks.

Der Begriff „Steinkohle“ schließt die höher inkohlten Sorten und die niedriger inkohlten

„A“-Sorten (subbituminöse Kohlen) des „International Codification System of Coal“ der VN-Wirtschaftskommission

für Europa ein. Der Begriff „Braunkohle“ schließt die niedrig inkohlten

„C“-Sorten (Weichbraunkohlen) und die niedrig inkohlten „B“-Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten

Klassifikation ein. Das Programm erstreckt sich im Hinblick auf Braunkohle mit Ausnahme

der Herstellung von Briketts und Schwelkoks nur auf die Verstromung von Braunkohle oder

ihre kombinierte Umwandlung in Wärme und Elektrizität.

2. EISEN UND STAHL

a) Rohstoffe für die Roheisen- und Stahlerzeugung, zB Eisenerz, Eisenschwamm und Schrott;

b) Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Ferrolegierungen;

c) Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich der zur Wiederverwendung

oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), zB flüssiger Stahl, gleichgültig

ob im Stranggussverfahren oder anderweitig gegossen, und Halbzeug, zB vorgewalzte Blöcke

(Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder;

d) Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete

Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse),

zB Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle,

Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl;

e) weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder

unbeschichtet), zB kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche;

f) Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten

Stahlerzeugnisse verbessern können, zB Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle,

kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse.

Anlage B

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE UND SOZIOÖKONOMISCHE PRIORITÄTEN

FTE KOHLE

Forschung und technologische Entwicklung sind ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der energiepolitischen

Ziele der Gemeinschaft im Hinblick auf Versorgungssicherheit sowie die wettbewerbsfähige

und umweltfreundliche Umwandlung und Nutzung der Gemeinschaftskohle. Auf Grund der zunehmend

internationalen Ausrichtung des Kohlemarkts und der globalen Dimension seiner Probleme muss die

Europäische Union bei der Bewältigung der Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen, dh. sie

muss moderne Techniken, sichere Bergwerke und globalen Umweltschutz fördern, den Transfer des für

weitere technologische Fortschritte erforderlichen Know-hows gewährleisten und Verbesserungen bei den

Arbeitsbedingungen (Gesundheitsschutz und Sicherheit) sowie beim Umweltschutz vorantreiben. Die

prioritären Bereiche werden in den Abschnitten 1 bis 4 aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge ein Indiz

für die jeweilige Priorität darstellt

1. VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSPOSITION DER GEMEINSCHAFTSKOHLE

Ziel ist die Senkung der Gesamtproduktionskosten der Bergwerke, Qualitätsverbesserungen bei den

Produkten und Senkung der Kosten der Kohlenutzung. Die Forschungsprojekte erfassen das gesamte

Spektrum der Kohleproduktion

– moderne Explorationstechniken für Lagerstätten;

– integrierte Grubenplanung;

– hocheffiziente, weitgehend automatisierte Streckenvortriebs- und Gewinnungstechniken, die den

besonderen geologischen Verhältnissen der europäischen Steinkohle angepasst sind;

– geeignete Ausbautechnologien;

– Transportsysteme;

– Stromversorgung, Kommunikations- und Informations-, Übertragungs-, Überwachungs- und

Prozesssteuerungssysteme;

– Techniken der Kohleaufbereitung, angepasst an die Erfordernisse der Verbrauchermärkte;

– Kohleumwandlung;

– Kohleverbrennung.

Forschungsprojekte in diesem Bereich sollen ebenfalls dem wissenschaftlichen und technologischen

Fortschritt dienen und die Kenntnisse über Verhalten und Kontrolle der Lagerstätten im Hinblick

auf Gebirgsdruck, Ausgasungen, Gefahr von Schlagwetterexplosionen, Bewetterung und alle

sonstigen Faktoren, die den Abbaubetrieb beeinflussen, verbessern. Forschungsprojekte mit diesen

Zielsetzungen müssen Ergebnisse versprechen, die kurz- bis mittelfristig auf einen wesentlichen

Teil der Gemeinschaftsproduktion anwendbar sind.

Vorzug erhalten Projekte, die mindestens eines der folgenden Ziele fördern

a) Integration individueller Techniken in Systeme und Verfahren sowie Entwicklung integrierter

Gewinnungsverfahren;

b) wesentliche Verringerung der Produktionskosten;

c) Verbesserung der Grubensicherheit und der Umweltfreundlichkeit.

2. GESUNDHEITSSCHUTZ UND SICHERHEIT IM BERGBAU

Die aufgeführten erforderlichen Entwicklungen müssen durch entsprechende Anstrengungen im

Bereich der Grubensicherheit sowie der Grubengasüberwachung und Bewetterung begleitet werden.

Die Arbeitsbedingungen unter Tage verlangen außerdem spezifische Verbesserungen im Hinblick

auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.

3. WIRKSAMER UMWELTSCHUTZ UND BESSERE NUTZUNG DER KOHLE ALS SAUBERE

ENERGIEQUELLE

Forschungsprojekte in diesem Bereich sind darauf ausgerichtet, die Auswirkungen des Abbaus und

der Nutzung der Kohle in der Gemeinschaft auf Luft, Gewässer und Oberflächen durch eine Strategie

des integrierten Umweltmanagements zu minimieren. Angesichts der kontinuierlichen Umstrukturierung

des gemeinschaftlichen Kohlesektors sollte die Forschung auch darauf ausgerichtet

werden, die Umweltauswirkungen von Schachtanlagen zu minimieren, die stillgelegt werden sollen.

Vorzug erhalten Projekte mit folgenden Schwerpunkten

a) Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten;

b) Rückverbringung von Abbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten ins Bergwerk,

gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Abfällen;

c) Sanierung der Halden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung

der Kohle;

d) Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers;

e) Verringerung der Umweltauswirkungen von Anlagen, in denen hauptsächlich Steinkohle und

Braunkohle aus der Gemeinschaft verwendet werden;

f) kurz- und langfristiger Schutz von Bauten und Einrichtungen über Tage vor Bergschäden;

g) Verringerungen der Emissionen bei der Kohlenutzung.

4. BEGRENZUNG DER AUSSENABHÄNGIGKEIT BEI DER ENERGIEVERSORGUNG

Forschungsprojekte in diesem Bereich betreffen die Perspektiven der langfristigen Energieversorgung

und die wirtschaftliche, energetische und ökologische Aufwertung von Kohlevorkommen, die

mit konventionellen Techniken nicht wirtschaftlich abgebaut werden können. Die Projekte umfassen

Studien, die Definition von Strategien, Grundlagenforschung und angewandte Forschung und

die Erprobung innovativer Techniken, die Aussichten für die Aufwertung der gemeinschaftlichen

Kohlevorkommen bieten.

Vorrang erhalten Projekte, die auf die Integration komplementärer Techniken abzielen, zB Adsorption

von Methan oder Kohlendioxid, Methanextraktion an der Lagerstätte, Kohlevergasung unter

Tage usw.

Anlage C

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE UND SOZIOÖKONOMISCHE PRIORITÄTEN

FTE STAHL

Angesichts des Gesamtziels der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung einer nachhaltigen

Entwicklung liegt der Hauptschwerpunkt der FTE auf der Entwicklung neuer oder verbesserter Techniken

zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen, sauberen und sicheren Erzeugung von Stahl und Stahlprodukten,

die sich durch stetig steigende Leistung, hohe Gebrauchstauglichkeit, Kundenzufriedenheit,

längere Lebensdauer sowie Rückgewinnungs- und Recyclingfreundlichkeit auszeichnen. Die prioritären

Bereiche werden in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge ein Indiz für die jeweilige

Priorität darstellt.

1. NEUE UND VERBESSERTE TECHNIKEN FÜR STAHLERZEUGUNG UND STAHLFERTIGBEARBEITUNG

Die FTE muss auf die Optimierung der Stahlerzeugungsprozesse abzielen, um Produktqualität und

Produktivität zu steigern. Die Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch und Umweltauswirkungen

sowie eine effizientere Nutzung von Rohstoffen und die Schonung der Ressourcen sollten

integraler Bestandteil der Entwicklungen sein. Folgende Bereiche sind in die Forschungsprojekte

einzubeziehen

– neue und bessere Verfahren der Eisenerzreduktion;

– Verfahren und Arbeitsgänge der Roheisenerzeugung;

– Lichtbogenofenprozesse;

– Verfahren der Stahlerzeugung;

– metallurgische Sekundärtechniken;

– Stranggussverfahren und endabmessungsnahe Gussverfahren mit und ohne direktes Walzen;

– Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungstechniken;

– Warm- und Kaltwalztechniken, Beiz- und Fertigbearbeitungsverfahren;

– prozessbezogene Mess-, Steuerungs- und Automatisierungstechnik;

– Wartung und Zuverlässigkeit der Produktionsanlagen.

2. FTE UND DIE VERWENDUNG VON STAHL

FTE im Bereich der Verwendung von Stahl ist für die Erfüllung der künftigen Anforderungen der

Stahlverwender und die Schaffung neuer Marktchancen von wesentlicher Bedeutung. Folgende Bereiche

sollten durch die Forschungsprojekte abgedeckt werden

– neue Stahlsorten für anspruchsvolle Anwendungen;

– Stahleigenschaften im Hinblick auf mechanisches Verhalten bei niedrigen und hohen Temperaturen,

zB Festigkeit und Zähigkeit, Ermüdung, Verschleiß, Verformung, Korrosion und

Bruchfestigkeit;

– Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit

von Stählen und Stahlkonstruktionen;

– Stahl mit Verbundwerkstoffen und Sandwichstrukturen;

– Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen und mechanische Eigenschaften;

– Konstruktionssicherheit und Entwurfsverfahren, insbesondere im Hinblick auf Brand- und Erdbebensicherheit;

– Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen;

– Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren.

3. SCHONUNG DER RESSOURCEN UND VERBESSERUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN

Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sollten die Schonung der Ressourcen,

die Erhaltung des Ökosystems und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der FTE-Arbeiten

sein. Folgende Bereiche sollten durch die Forschungsprojekte abgedeckt werden

– Recyclingtechniken für Altstahl unterschiedlicher Herkunft und Einstufung von Stahlschrott;

– Stahlsorten und Konstruktionsarten, die die Rückgewinnung von Stahlschrott und seine Wiederumwandlung

in verwendbare Stähle erleichtern;

– Überwachung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung;

– Sanierung alter Stahlstandorte;

– Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lebensqualität am Arbeitsplatz;

– ergonomische Verfahren;

– Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

– Verringerung der Gefährdung durch Emissionen am Arbeitsplatz.

ERKLÄRUNGEN

1. ERKLÄRUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER

MITGLIEDSTAATEN ZU DEN BEITRÄGEN NEU BEITRETENDER LÄNDER ZUM

FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

„Im Zuge der Beitrittsverhandlungen werden bei der Festlegung der erforderlichen Beiträge zum

Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und gegebenenfalls zur EGKS in Abwicklung

ähnliche Situationen in der Vergangenheit gebührend berücksichtigt.“

2. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU NUMMER 1 ABSATZ 2 VON ANHANG I DES

BESCHLUSSES ÜBER DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES ERFORDERLICHEN

MASSNAHMEN

„Die Kommission wird ein Vademekum mit einem Verzeichnis sämtlicher am 23. Juli 2002 geltenden

Verfahren, die für die Abwicklung der EGKS angewendet werden, erstellen.“

3. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU NUMMER 7 DES ZUSATZDOKUMENTS ZU

ANHANG II DES BESCHLUSSES BETREFFEND DIE FESTLEGUNG VON FINANZLEITLINIEN

FÜR DIE VERWALTUNG DES VERMÖGENS DER EGKS IN ABWICKLUNG

UND – NACH ABSCHLUSS DER ABWICKLUNG – DES VERMÖGENS DES FORSCHUNGSFONDS

FÜR KOHLE UND STAHL

„Die Kommission erstellt vierteljährlich einen Bericht, der eine Synthese der in diesem Vierteljahr

durchgeführten Verwaltungsvorgänge enthält, sowie einen Jahresgesamtbericht, wobei auf die im

Berichtszeitraum gegebenen und für den folgenden Zeitraum anzunehmenden Marktbedingungen

Bezug genommen wird. Die Berichte werden den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach

Ende des Berichtszeitraums übermittelt.“

4. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU ANLAGE A DES ANHANGS III DES BESCHLUSSES

BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER MEHRJÄHRIGEN TECHNISCHEN LEITLINIEN

FÜR DAS FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND

STAHL

„Die Kommission bestätigt, dass bei der nächsten Überarbeitung der mehrjährigen technischen

Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl die von Portugal

aufgeworfene Frage betreffend die Überarbeitung der Definition von Stahl in Anhang A erneut geprüft

wird.“

5. ERKLÄRUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

„Österreich und Spanien haben erklärt, dass dieser Beschluss den Abschluss bestimmter innerstaatlicher

Verfahren voraussetzt.

Daher gilt, dass dieser Beschluss erst dann für Österreich und Spanien wirksam wird, wenn sie dem

Präsidenten des Rates den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.“

Die Notifikation gemäß Erklärung Nr. 5 wurde am 16. Juli 2002 beim Generalsekretär des Rates der

Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist der Beschluss für Österreich mit

24. Juli 2002 wirksam geworden.

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