266. Verordnung: Fotografen-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet
Lehrberuf Fotograf
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Fotograf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fotograf oder Fotografin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fotograf
ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und
eigenverantwortlich auszuführen
1. Anfertigen von Aufnahmen, insbesondere von Personen, Gegenständen, Tieren, Architekturen,
Landschaften, sowie Reportagen (für Privatkunden und gewerblich-industrielle Nutzung),
2. Herstellen und Bearbeiten von multimedialen Produkten im Bereich Foto- und Mediendesign und
Medientechnik,
3. elektronische Bildaufzeichnung sowie elektronische Bildbearbeitung und Bildverarbeitung,
4. Reproduktion, Dokumentation und Archivtechnik,
5. fototechnische Arbeiten inklusive Laborarbeiten,
6. Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen,
7. digitales Erfassen von Daten und Arbeitsergebnissen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für den Lehrberuf Fotograf wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln,
dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die
insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstver-
trauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fotograf gliedert sich in eine praktische und in eine
theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Wirtschaftsrechnen und Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags
durchzuführen.
(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen
1. Herstellen einer technischen Aufnahme in Schwarz/Weiß,
2. Herstellen einer Portraitaufnahme in Schwarz/Weiß,
3. elektronische Bearbeitung beigestellter elektronischer Bilder nach Arbeitsvorgabe einschließlich
der Darstellung der Arbeitsergebnisse am Bildschirm oder als Ausdrucke.
(3) Bei den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist bei den Aufnahmen der jeweilige Entwicklungsprozess
durchzuführen, von beiden Aufnahmen sind Rohabzüge und je eine tonwertige Schwarz/Weiß-
Vergrößerung (maximal 24 × 30 cm) herzustellen. Diese Arbeiten sind verkaufsfertig und retuschiert
vorzulegen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben
Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist den Arbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 jeweils eine
Dauer von zweieinhalb Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 2 Z 3 eine Dauer von zwei Stunden zugrunde
zu legen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(6) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung der Aufnahme,
2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Apparate, Geräte und Materialien,
3. fachgerechte Ausführung,
4. fachgerechte Präsentation.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,
Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Wirtschaftsrechnen
§ 8. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Lohnkostenrechnung,
2. Materialkostenberechnung und Regienberechnung,
3. Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Apparate, Geräte und Werkzeuge,
3. Aufnahme und Beleuchtung,
4. Grundlagen der facheinschlägigen Chemie und Physik,
5. Negativ-, Positiv- und Diapositivprozess,
6. Farbenlehre,
7. Einschlägige Bildbearbeitungsprogramme.
(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft
werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 11. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)
festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,
2. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......................................... drei Lehrlinge,
3. vier bis fünf fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................. vier Lehrlinge,
4. sechs bis sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................... fünf Lehrlinge,
5. acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................................... sechs Lehrlinge,
6. ab neun fachlich einschlägig ausgebildeten Personen auf je drei fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ............................................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle
in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf
betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe
zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3
lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe
entspricht.
Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograf, BGBl. II Nr. 266/1997, treten – unbeschadet
der Bestimmung gemäß Abs. 3 – mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Fotograf im letzten Lehrjahr ausgebildet werden,
sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften
auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung
gemäß der Fotografen-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 266/1997, antreten.
.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer
des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen
und Anlagen sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Beschluss sowie die Erklärungen der im Rat vereinigten
Regierungen der Mitgliedstaaten in der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen,
italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Fassung
durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
kundzumachen.
über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds
für Kohle und Stahl,
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
in Erwägung nachstehender Gründe
(1) Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl (EGKS) Kundgemacht in BGBl. Nr. 46/1995 endet am 23. Juli 2002, und die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln fallen an die
Mitgliedstaaten zurück.
(2) Die Mitgliedstaaten haben erklärt, dass es ihr letztendliches Ziel ist, die EGKS-Mittel an die Europäische
Gemeinschaft (EG) zu übertragen und einen gemeinsamen Forschungsfonds zu schaffen, der
mit der Kohle- und Stahlindustrie im Zusammenhang stehenden Sektoren zugute kommt. Es wird auf die
Entschließung des Europäischen Rates (Amsterdam, 16. Juni 1997) sowie auf die am 20. Juli 1998 und
21. Juni 1999 vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommene
Entschließungen verwiesen. Die Mitgliedstaaten verfolgen dieses Ziel auch weiterhin.
(3) Damit – in der Zeit bis zur Übertragung – vom 24. Juli 2002 an eine angemessene Verwaltung
des Vermögens und der Verbindlichkeiten der EGKS vorübergehend gewährleistet ist, sollte die Kommission
mit der Verwaltung dieser Mittel betraut werden. Eine Verringerung der Mittel während dieser
vorübergehenden Verwaltung kann keinerlei zusätzliche Verbindlichkeiten für die Mitgliedstaaten zur
Folge haben.
(4) Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Übertragung der Mittel an die EG vorgeschlagen,
dass sie die EGKS-Mittel nach Maßgabe besonderer Regeln verwaltet. Diese Regeln sollten in sachlicher
Hinsicht auch in Bezug auf diesen Beschluss angewandt werden, um so die erforderliche Kohärenz
zu gewährleisten, ohne dass der zwischenstaatliche Charakter dieses Beschlusses berührt wird.
(5) Das Europäische Parlament wurde zu den anzuwendenden besonderen Regeln gehört.
(6) Für eine erfolgreiche Verwaltung des Vermögens der EGKS bedarf es des Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer,
das unter anderem auf der langfristigen Vorhersehbarkeit der Rechtslage beruht.
(7) Daher ist es notwendig, eine vorübergehende Verwaltung der EGKS-Mittel nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Beschlusses vorzusehen –
BESCHLIESSEN
Artikel 1
(1) Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS mit Stand vom 23. Juli 2002 werden
vom 24. Juli 2002 an im Namen der Mitgliedstaaten von der Kommission verwaltet.
(2) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom
23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen in Folge der Abwicklungsvorgänge,
gilt als Vermögen für die Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält
die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als
„Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet.
(3) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet
werden, werden im Einklang mit diesem Beschluss und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten
ausschließlich für die Forschung in Sektoren verwendet, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.
Artikel 2
Die Bestimmungen in den Anhängen I, II und III sind Bestandteil dieses Beschlusses.
Artikel 3
Soweit in diesem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist, findet für die von der Kommission gemäß
diesem Beschluss durchgeführten Tätigkeiten sinngemäß der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft Anwendung.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird am 24. Juli 2002 wirksam; seine Geltungsdauer endet zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der EGKS auf die Europäische Gemeinschaft übertragen
worden sind.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2002.
F. J. Conde de Saro
Der Präsident
ANHANG I
Zur Durchführung des Beschlusses erforderliche Maßnahmen
Nummer 1
(1) Die Kommission wird mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags
noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt. Bei
Ausfall eines EGKS-Schuldners während der Abwicklung wird der dadurch entstandene Verlust zunächst
dem vorhandenen Kapital und später den Einnahmen des laufenden Jahres angelastet. Die Kommission
schreibt Forderungen gegenüber ausgefallenen EGKS-Schuldnern erst ab, nachdem sie alle Abhilfemöglichkeiten,
darunter die Inanspruchnahme von Garantien (Hypotheken, Kautionen, Bankgarantien oder
anderes), ausgeschöpft hat. Die Kommission behält sich für den Fall, dass der Schuldner wieder zahlungsfähig
wird, alle geeigneten Maßnahmen vor.
(2) Die Abwicklung erfolgt nach den auf die betreffenden Operationen gemäß dem EGKS-Vertrag
und den am 23. Juli 2002 geltenden abgeleiteten Rechtsvorschriften anwendbaren Regeln und Verfahren,
einschließlich der Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaftsorgane.
Nummer 2
Das Vermögen wird von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet.
Bei der Anlage der verfügbaren Guthaben ist auf die Erzielung möglichst hoher Erträge unter Gewährleistung
optimaler Sicherheitsbedingungen zu achten.
Nummer 3
(1) Über die Abwicklungsoperationen gemäß Nummer 1 und die Anlageoperationen gemäß Nummer
2 wird alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der verbleibenden Gemeinschaften,
eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt. Diese
spezifischen finanziellen Unterlagen werden den finanziellen Unterlagen, die die Kommission nach Artikel
275 EG-Vertrag und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
jährlich erstellt, beigefügt.
(2) Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in der Haushaltsordnung für
den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse
des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind sinngemäß auf die Operationen
gemäß Absatz 1 anwendbar.
Nummer 4
(1) Die Nettoerträge aus den in Nummer 2 genannten Anlagen gelten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans
der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; das heißt sie
sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in den
Sektoren bestimmt, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle
und Stahl und werden von der Kommission verwaltet.
(2) Die Einnahmen nach Absatz 1 verteilen sich auf die Kohle- und die Stahlforschung im Verhältnis
von 27,2% zu 72,8%. Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine
Änderung der prozentualen Aufteilung der Mittel zwischen Kohle- und Stahlforschung beschließen.
(3) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres noch verfügbare Mittel aus nicht verwendeten Einnahmen
werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten
ist nicht zulässig.
(4) Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres
systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden in
der Vermögensübersicht und der Aufwands- und Ertragsrechnung gemäß Nummer 3 Absatz 1 ausgewiesen
und fließen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den
Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu. Die Einziehungen werden in gleicher Weise in
der Vermögensübersicht und in der Aufwands- und Ertragsrechnung erfasst.
Nummer 5
(1) Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettoeinnahmen
werden in der Vermögensübersicht der EGKS in Abwicklung für das Jahr n ausgewiesen und nach erfolgter
Abwicklung in die Vermögensübersicht der Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingestellt.
(2) Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung
der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen und eine
Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben vorgeschrieben. Die Algorithmen für diese Nivellierung
und für die Bestimmung der Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben sind im Zusatzdokument
im Einzelnen beschrieben.
Nummer 6
Die mit den Abwicklungs-, Anlage- und Verwaltungstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses verbundenen
Verwaltungsausgaben, die den in Artikel 20 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen
Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 bezeichneten
Ausgaben entsprechen, deren Betrag durch Beschluss des Rates vom 21. November 1977
geändert wurde, werden von der Kommission durch die zeitanteilige Überweisung eines Pauschalbetrags
von jährlich 3,3 Millionen Euro an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union aus den Kapitalrückstellungen
des Fonds übernommen.
Nummer 7
Die Kommission ermittelt den Betrag des EGKS-Vermögens in einer Schlussbilanz zum 23. Juli
2002.
Zusatzdokument zu ANHANG I
Festlegung der Verfahren für die Ermittlung der Nettoeinnahmenbeträge, die dem Forschungsfonds
für Kohle und Stahl zugeführt werden sollen
1. EINLEITUNG
Bei den für die Finanzierung von Forschungsprojekten verfügbaren Nettoeinnahmen handelt es sich
um das jährliche Nettoergebnis, das bei der Abwicklung der EGKS erzielt wurde, bzw. nach Abschluss
dieser Abwicklung um das jährliche Nettoergebnis der Guthaben des Forschungsfonds für
Kohle und Stahl. Der Verfahrensansatz besteht darin, jeweils bei Rechnungsabschluss des Jahres n
die im Jahr n+2 in der Kohle- und Stahlforschung anstehenden Finanzierungen zu bestimmen und
dabei die Hälfte der Erhöhung oder des Rückgangs des Nettoergebnisses im Verhältnis zum geltenden
Finanzierungsniveau für die Kohle- und Stahlforschung zugrunde zu legen.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNG
n: Bezugsjahr
Rn: Nettoergebnis des Haushaltsjahres n
Pn: Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben des Jahres n
Dn+1: Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+1 (festgelegt im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses
für das Jahr n–1)
Dn+2: Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2
3. VERWENDETE ALGORITHMEN
Bei der Bestimmung der Beträge der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben und der Mittelzuweisung
für Forschungszwecke im Jahr n+2, die in die Vermögensübersicht des Jahres n einzusetzen
sind, werden folgende Algorithmen zugrunde gelegt
3.1. Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben
Pn = Pn-1 + 0,5*(Rn-Dn+1)
3.2. Höhe der Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2 (jeweils auf- oder abgerundet auf
volle 100000 Euro. Ergibt sich ein genau in der Mitte liegendes Rechenergebnis, so wird nach
oben gerundet).
Dn+2 = Dn+1 + 0,5 * (Rn–Dn+1)
Je nach Fall wird der zur Aufrundung erforderliche bzw. der bei der Abrundung anfallende Differenzbetrag
bei der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben entnommen oder dieser zugeführt.
ANHANG II
Mehrjährige Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung
und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für
Kohle und Stahl
Nummer 1
Für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung –
des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden die im Zusatzdokument aufgeführten
mehrjährigen Finanzleitlinien (nachstehend als „Finanzleitlinien“ bezeichnet) festgelegt.
Nummer 2
Die Finanzleitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste Fünfjahreszeitraum
am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den
ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise
und Wirksamkeit dieser Finanzleitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche Änderungen
vor.
Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen
und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.
Zusatzdokument zu ANHANG II
Finanzleitlinien
für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der
Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
1. VERWENDUNG DER MITTEL
a) Das Vermögen der EGKS in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen,
wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der
EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen
Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
b) Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung nicht benötigt wird, um den unter Buchstabe a
genannten Verpflichtungen nachzukommen, wird es einkommenswirksam angelegt, um damit
die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter
zu finanzieren.
c) Das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird einkommenswirksam angelegt,
um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren
weiter zu finanzieren.
2. VERMÖGESANLAGE
Gemäß den unter Nummer 1 angeführten Vorgaben wird die Kommission das Vermögen auf folgende
drei Kategorien verteilen
a) Rücklagen, so dass die Gläubiger der EGKS die Gewissheit haben, dass ihre ausstehenden Anleihen
und die dafür anfallenden Zinsen ausnahmslos rechtzeitig und in vollem Umfang gezahlt
werden und der Schuldner auf diese Weise die Bonitätsstufe „AAA“ oder eine gleichwertige
Bonitätsstufe behält;
b) Mittel, die benötigt werden, um die Auszahlung aller Beträge zu gewährleisten, die im Funktionshaushaltsplan
der EGKS vor dem Ablauf des EGKS-Vertrags gesetzlich vorgesehen sind;
c) soweit die Mittel für die vorgenannten Zwecke nicht mehr benötigt werden (entweder weil die
Verbindlichkeiten erfüllt oder die Zinsen gezahlt wurden, ohne dass auf die Rücklagen zurückgegriffen
werden musste, oder weil gegebenenfalls Verpflichtungen aus dem Haushaltsplan annulliert
wurden), werden sie für die verschiedenen Anlagearten bereitgestellt.
3. ANLAGEARTEN
Die unter Nummer 2 genannten Vermögenswerte sind so anzulegen, dass im Bedarfsfall ausreichend
Mittel verfügbar sind, wobei jedoch langfristig für den größtmöglichen Ertrag, bei einem
hohen Grad von Sicherheit und Stabilität, gesorgt werden muss.
a) Zur Verwirklichung dieser Ziele darf bei der Anlage der Vermögenswerte nur auf folgende Anlagearten
zurückgegriffen werden
i) Termineinlagen bei zugelassenen Banken;
ii) Geldmarktinstrumente mit einer Endfälligkeit von weniger als einem Jahr, die von zugelassenen
Banken oder von anderen Kategorien zugelassener Emittenten aus gegeben wurden;
iii) Anleihen mit festem oder variablem Zinssatz mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren, sofern
sie von einer der Kategorien zugelassener Emittenten ausgegeben werden;
iv) Kapitalbeteiligungen an zugelassenen gemeinsamen Investmentfonds, sofern solche Anlagen
auf Fonds beschränkt bleiben, die sich an der Entwicklung eines bestimmten Finanzindex orientieren;
dies gilt nur für die unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Anlagen.
b) Die Kommission kann ferner folgende Finanzgeschäfte bei den unter Buchstabe a genannten
Anlagearten vornehmen
i) Pensionsgeschäfte und unechte Pensionsgeschäfte, sofern die Vertragspartner zu solchen
Transaktionen zugelassen sind und folgende Vorgaben beachtet werden
– Auf der Grundlage solcher Verträge verwaltete Wertpapiere können vor Ablauf der vertraglichen
Frist außer an den Vertragspartner nicht an andere Parteien weiterverkauft werden
und
– die Kommission kann weiterhin Wertpapiere zurückkaufen, die sie zum Ablauf der vertraglich
festgesetzten Frist verkauft hätte;
ii) Wertpapierleihgeschäfte, jedoch nur gemäß den Bedingungen und Verfahren, die von anerkannten
Clearingsystemen wie zB CLEARSTREAM und EUROCLEAR oder von führenden,
auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten, für die den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertige bankenaufsichtsrechtliche Vorschriften
gelten müssen, festgelegt wurden.
c) „Zugelassene“ Vertragspartner im Sinne dieser Leitlinien sind von der Kommission gemäß den
unter Nummer 7 genannten Vorschriften und Verfahren ausgewählte Vertragspartner.
4. HÖCHSTBETRÄGE FÜR EINZELNE ANLAGEN
a) Die einzelnen Anlagen sind auf folgende Beträge beschränkt
i) Schuldverschreibungen, die von den Mitgliedstaaten oder Organen der Union emittiert oder
garantiert werden: 250 Millionen Euro je Mitgliedstaat oder Organ;
ii) Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens „AA-“ oder einer gleichwertigen
Bonitätsstufe, die von sonstigen souveränen oder supranationalen Emittenten ausgegeben
bzw. garantiert werden: 100 Millionen Euro je Emittent oder Garantiegeber;
iii) Einlagen bei einer zugelassenen Bank und/oder Geldmarktinstrumente einer solchen Bank: der
jeweils niedrigere Betrag von entweder 100 Millionen Euro je Bank oder 5% der Eigenmittel
der Bank;
iv) Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens
„AAA“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 50 Millionen Euro je Emittent;
v) Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens
„AA-“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 25 Millionen Euro je Emittent;
vi) Beteiligungen an gemeinsamen Investitionsfonds mit einer Bonitätsstufe von mindestens
„AA-“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 25 Millionen Euro für jedes dieser Instrumente.
b) Die Anlage in eine einzelne Anleiheemission darf sich bis zu den unter Buchstabe a angegebenen
Höchstbeträgen auf nicht mehr als 20% des Gesamtbetrags dieser Emission belaufen.
c) Die Anlage bei jedem einzelnen Vertragspartner darf sich bis zu den unter Buchstabe a angegebenen
Höchstbeträgen und erforderlichenfalls verschiedene Instrumente kumuliert auf nicht
mehr als 20% des gesamten Aktivvermögens belaufen.
d) Die in diesen Leitlinien genannten Bonitätsstufen sollen von mindestens einer der allgemein anerkannten
großen internationalen Rating-Agenturen vergeben worden sein.
5. ÜBERTRAGUNG AUF DEN HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Nettoeinnahmen werden als zweckgebundene Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Union eingestellt und bei Bedarf aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der
Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die
Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von mit der Kohle-
und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu erfüllen.
6. RECHNUNGSLEGUNG
Über die Mittelverwaltung wird in der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung und der jährlichen
Bilanz der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds
für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Diese basieren auf den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung ähnlich denen der EGKS und insbesondere der Richtlinie 78/660/EWG des
Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ABl. L 222 vom 14. 8. 1978, S 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG (ABl. L 283 vom 27. 10.
2001, S 28).
und der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und
den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten ABl. L 372 vom 31. 12. 1986, S 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG. . Der Jahresabschluss
wird von der Kommission genehmigt und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt
externe Unternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses.
7. VERWALTUNGSVERFAHREN
Die Kommission führt die vorstehend genannten Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit
der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, dem Vermögen des Forschungsfonds
für Kohle und Stahl in Einklang mit diesen Leitlinien und gemäß ihren zum Zeitpunkt der
Auflösung der EGKS geltenden oder gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt neugefassten Vorschriften
und Verfahren durch.
Alle drei Monate wird ein ausführlicher Bericht über die entsprechend diesen Leitlinien durchgeführten
Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt.
ANHANG III
Mehrjährige technische Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für
Kohle und Stahl
Nummer 1
Die mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle
und Stahl (nachstehend als „technische Leitlinien“ bezeichnet) sind im Zusatzdokument aufgeführt.
Nummer 2
Die technischen Leitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste
Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in
den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise
und Wirksamkeit der technischen Leitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche
Änderungen vor.
Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen
und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.
Zusatzdokument zu ANHANG III
Technische Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und
Stahl
1. DAS PROGRAMM
1.1. Ziele
Zur Fortschreibung der EGKS-Programme für Forschung und technologische Entwicklung in den
Bereichen Kohle und Stahl („EGKS-FTE-Programme“) sowie im Rahmen des Konzepts einer
nachhaltigen Entwicklung wird ein Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
eingerichtet (nachstehend „das Programm“ genannt). Ziel des Programms ist die Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.
Das Programm steht in Einklang mit den wissenschaftlichen, technologischen und
politischen Zielsetzungen der Europäischen Union und soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten innerhalb
der bestehenden Forschungsprogramme der Gemeinschaft, wie des Rahmenprogramms der
Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration
(nachstehend „das Forschungsrahmenprogramm“ genannt), ergänzen. Dabei wird eine
programmübergreifende Koordinierung, Komplementarität und Synergie ebenso angestrebt wie der
Informationsaustausch zwischen den im Rahmen dieses Programms finanzierten Projekten und den
Projekten des Forschungsrahmenprogramms.
1.2. Wichtigste Grundsätze
Im Rahmen des Programms wird finanzielle Unterstützung für zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen
und sonstige Maßnahmen im Sinne von Abschnitt 1.5 gewährt und die Zusammenarbeit mit
und zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert. Das Programm
erstreckt sich auf Produktionsprozesse, Nutzung, Ressourcenschonung, Umweltverbesserungen und
Sicherheit am Arbeitsplatz in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.
Die Definitionen der Begriffe „Kohle“ und „Stahl“ sind in Anhang A enthalten.
1.3. Umfang
In diesen Leitlinien werden Aufbau, Verwaltung und Durchführung des Programms, seine wissenschaftlichen
und technischen Inhalte und Prioritäten im Hinblick auf die Komplementarität mit anderen
bestehenden Forschungsprogrammen sowie die Modalitäten für die Beteiligung festgelegt.
Diese Leitlinien enthalten ferner eine Beschreibung des Verfahrens der Aufforderung zur Einreichung
von Vorschlägen (Abschnitt 3.1) und die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen
Prioritäten (Anlagen B und C), die von der Kommission gemäß dem in Abschnitt 2.1 beschriebenen
Verfahren geändert werden können.
1.4. Beteiligung
1.4.1. Mitgliedstaaten
Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürlichen Personen, die im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates niedergelassen sind, können sich an dem Programm beteiligen und eine finanzielle
Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer
solchen Tätigkeit beitragen können.
1.4.2. Beitrittsländer
Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen der Beitrittsländer können sich
an dem Programm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms,
sofern im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie
der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht etwas anderes vereinbart wurde.
1.4.3. Drittländer
Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen dritter Länder können sich auf
Projektbasis an dem Programm beteiligen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft ist, erhalten
jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms.
1.5. Zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen und sonstige Maßnahmen
Im Rahmen des Programms können Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte, Begleitmaßnahmen
sowie unterstützende und vorbereitende Maßnahmen finanziert werden.
Ein Forschungsprojekt zielt darauf ab, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse
durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, zB die
Schaffung oder Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen.
Ein Pilotprojekt umfasst Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen
Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter
Größe, um die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen
und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu
verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle
Anwendungsreife erreicht werden können.
Ein Demonstrationsprojekt umfasst die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines
wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab, die es ermöglicht, bei geringst möglichem Risiko
alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen
und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen.
Begleitmaßnahmen betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Kenntnisse, die Zusammenfassung
verwandter Projekte, die Verbreitung von Ergebnissen sowie die Förderung der Ausbildung
und Mobilität von Wissenschaftlern im Zusammenhang mit Projekten, die im Rahmen des
Programms finanziert werden.
Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des
Programms bei, sie betreffen zB die in Abschnitt 5 genannte regelmäßige Überwachung und Be-
wertung, Studien oder die Vernetzung verwandter Projekte, die innerhalb dieses Programms finanziert
werden.
2. VERWALTUNG DES PROGRAMMS
Das Programm wird von der Kommission verwaltet. Dabei werden der Kommission folgender
Ausschuss und folgende Gremien zur Seite gestellt
a) der in Abschnitt 2.1 beschriebene Ausschuss für Kohle und Stahl,
b) die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Beratungsgremien „Kohle“ und „Stahl“,
c) die in Abschnitt 2.3 beschriebenen technischen Fachgruppen „Kohle“ und „Stahl“.
2.1. Ausschuss für Kohle und Stahl
2.1.1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl (nachfolgend als „der Ausschuss“
bezeichnet) unterstützt. Die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsmodalitäten ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S 23.
finden sinngemäß Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 jenes
Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.
2.1.2. Der Ausschuss kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des
Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.
2.1.3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
2.1.4. Über folgende Punkte wird nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 2.1.1 entschieden
a) Mittelzuweisung für einzelne Projekte, im Einklang mit Abschnitt 3.3 Ziffer 3;
b) Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß
Abschnitt 4;
c) etwaige Aktualisierung der Anlagen B und C zu diesen Leitlinien;
d) sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Programm.
2.1.5. Die Kommission stellt dem Ausschuss Informationen über das Programm insgesamt, die Fortschritte
aller finanzierten FTE-Maßnahmen und ihre gemessenen oder geschätzten Wirkungen zur Verfügung.
2.2. Beratungsgremien „Kohle“ und „Stahl“
Die Beratungsgremien „Kohle“ und „Stahl“ (nachstehend „Beratungsgremien“ genannt) sind unabhängige
technische Beratungsgremien, die die Unterstützung der Kommission zur Aufgabe haben.
Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium
berät
a) hinsichtlich der Gesamtentwicklung des Programms der in den Anlagen B und C aufgeführten
Prioritäten, einschließlich etwaiger Änderungen der in Abschnitt 3.1 genannten Informationspakete
und der zukünftigen Leitlinien;
b) in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf
Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;
c) bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte;
d) in Bezug auf Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte;
e) bei der Festlegung der kurzfristigen Prioritäten des Programms gemäß den Anlagen B und C;
f) bei der Ausarbeitung des in Abschnitt 3.3 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl
von FTE-Maßnahmen;
g) bei der Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und der diesbezüglichen Prioritätenverteilung
unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel;
h) in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen
Fachgruppen;
i) auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.
Jedes Beratungsgremium besteht aus den in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten Mitgliedern,
die von der Kommission ad personam für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden.
Die Ernennungen können zurückgezogen werden. Die Kommission stützt sich bei den Ernennungen
auf folgende Verfahren: Vorschläge der Mitgliedstaaten; Vorschläge aus den in den Abschnit-
ten 2.2.1 und 2.2.2 genannten Kreisen; Bewerbungen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung
von Bewerbungen für eine Reserveliste.
Jedes interessierte Land sollte durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, und in jedem Beratungsgremium
muss für ausgewogene und geeignete Fachkenntnisse und eine möglichst weit gehende
geografische Repräsentation gesorgt sein. Die Mitglieder müssen in dem betreffenden Fachgebiet
tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein.
Den Vorsitz bei den Sitzungen der Beratungsgremien führt die Kommission, die auch die Sekretariatsgeschäfte
wahrnimmt. Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch; jedes Mitglied
verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen
einladen, falls dies angezeigt ist.
Bei Bedarf (zB für Stellungnahmen in Angelegenheiten, die für beide Bereiche relevant sind) treten
die beiden Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.
2.2.1. Beratungsgremium „Kohle“
Das Beratungsgremium „Kohle“ setzt sich wie folgt zusammen
Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in
einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und
soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.
2.2.2. Beratungsgremium „Stahl“
Das Beratungsgremium „Stahl“ setzt sich wie folgt zusammen
Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in einem
oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Eisenerzeugung, Stahlerzeugung,
Strangguss, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung,
Entwicklung von Stahlsorten und/oder -produkten, Stahlanwendungen und
-eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.
2.3. Technische Fachgruppen „Kohle“ und „Stahl“
Die technischen Fachgruppen „Kohle“ und „Stahl“ haben die Aufgabe, die Kommission bei Überwachung
der Forschungs- und Pilot-/Demonstrationsprojekte zu unterstützen. Ihre Mitglieder werden
von der Kommission ernannt; sie kommen aus den Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie
zusammenhängen, Forschungsorganisationen oder der verarbeitenden Industrie und sollten
dort für Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion zuständig sein.
3. DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS
3.1. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Hiermit wird eine zeitlich unbefristete Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingerichtet;
als Stichtag für die Einreichung zur Bewertung gilt von 2002 an der 15. September jeden Jahres.
Die Kommission erstellt ein Informationspaket und macht es der Öffentlichkeit zugänglich, einschließlich
auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung
(CORDIS) oder einer entsprechenden Website, um Bewerbern und Interessierten praktische
Informationen über das Programm, die Modalitäten für die Beteiligung und für die Verwaltung
von Vorschlägen und Projekten zur Verfügung zu stellen; das Informationspaket enthält ferner
Antragsformulare, Vorschriften für die Einreichung von Vorschlägen, Musterverträge, Angaben
über erstattungsfähige Kosten und Höchstsätze der finanziellen Unterstützung sowie Zahlungsmodalitäten.
Die Bewerbungen sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten
Vorschriften einzureichen. Das Informationspaket kann in Papierform bei der Kommission angefordert
werden.
3.2. Inhalt der Vorschläge
Die Vorschläge müssen auf die in den Anlagen B und C aufgeführten wissenschaftlichen, technischen
und sozioökonomischen Prioritäten ausgerichtet sein.
Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige
Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften (einschließlich genauer
Angaben zur Rolle der einzelnen Partner), Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten
für die Anwendung der Ergebnisse, Schätzungen zum erwarteten industriellen, wirtschaftlichen,
sozialen und ökologischen Nutzen.
Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung müssen realistisch und logisch sein.
Das Projekt sollte außerdem ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen.
3.3. Bewertung und Auswahl der Vorschläge sowie Überwachung der Projekte
Die Kommission sorgt für eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge. Die
Kommission erstellt und veröffentlicht ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl der Maßnahmen
im Bereich Forschung und technologische Entwicklung (siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe f).
Für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge ist die Kommission zuständig; sie verfährt dabei
wie folgt
1. Nach Eingang, Registrierung und Prüfung der Vorschläge auf ihre Zulässigkeit bewertet die
Kommission die Vorschläge mit Unterstützung des in Abschnitt 2.2 Buchstabe g genannten zuständigen
Beratungsgremiums sowie bei Bedarf unabhängiger Sachverständiger.
2. Die Kommission erstellt eine Rangliste der ausgewählten Vorschläge.
3. Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der Mittel,
wobei sie von dem Ausschuss nach dem in Abschnitt 2.1.1 genannten Verfahren unterstützt
wird.
Die Kommission überwacht mit Unterstützung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen Fachgruppen
die Forschungsprojekte und -tätigkeiten.
3.4. Verträge
Auf Grundlage der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß Abschnitt 1.5 wird ein Vertrag
über entsprechende Projekte geschlossen. Der Vertrag basiert auf den einschlägigen von der
Kommission ausgearbeiteten Musterverträgen, wobei gegebenenfalls die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten
berücksichtigt werden.
In dem Vertrag wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms auf der Grundlage
der erstattungsfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Einzelheiten der Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse
und Audits geregelt.
3.5. Finanzielle Unterstützung
Das Programm basiert auf kostenteiligen FTE-Verträgen. Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung
einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel muss den geltenden Bestimmungen
über staatliche Beihilfen entsprechen.
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes wird der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung als
Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten gemäß Abschnitt 3.6 wie folgt festgelegt
a) Forschungsprojekte: bis zu 60%
b) Pilot- und Demonstrationsprojekte: bis zu 40%
c) Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen: bis zu 100%
3.6. Erstattungsfähige Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten umfassen nur tatsächliche Kosten der im Rahmen des Vertrags
durchgeführten Arbeiten. Vertragspartner, Nebenvertragspartner und Unterauftragnehmer können
keine veranschlagten oder handelsüblichen Sätze in Rechnung stellen. Die erstattungsfähigen Kosten
werden in vier Kostenkategorien aufgeschlüsselt
3.6.1. Ausrüstungskosten
Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt
stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die erstattungsfähigen Kosten für gemietete
Ausrüstungen dürfen die erstattungsfähigen Kosten für den Kauf derartiger Ausrüstungen nicht
übersteigen.
3.6.2. Personalkosten
Die Kosten für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von wissenschaftlichen, graduierten und
technischen Mitarbeitern sowie Arbeitern, die direkt vom Vertragspartner beschäftigt werden, können
in Rechnung gestellt werden. Für sonstige Personalkosten, zB Stipendien, ist eine vorherige
schriftliche Genehmigung der Kommission erforderlich. Alle in Rechnung gestellten Arbeitsstunden
müssen registriert und bestätigt werden.
3.6.3. Betriebskosten
Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich
Kosten für
a) Rohstoffe;
b) kleineres Verbrauchsmaterial;
c) Betriebsstoffe;
d) Energie;
e) Wartung oder Reparatur der Ausrüstungen;
f) Transport von Ausrüstungen oder Produkten;
g) Änderung und Umbau bestehender Ausrüstungen;
h) EDV-Dienstleistungen;
i) Anmietung von Ausrüstungen;
j) verschiedene Analysen;
k) besondere Prüfungen und Versuche;
l) Unterstützung seitens Dritter;
m) Reisen und Aufenthalt.
3.6.4. Indirekte Kosten
Alle sonstigen Ausgaben (Gemeinkosten), die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können
und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, werden durch einen Pauschalbetrag
in Höhe von 30% der in Abschnitt 3.6.2 genannten erstattungsfähigen Personalkosten
abgedeckt.
3.7. Technische Berichte
Für die in Abschnitt 1.5 beschriebenen Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte sind von
den Vertragspartnern halbjährlich Berichte zu erstellen. In diesen Berichten ist der erreichte technische
Fortschritt nachzuweisen. Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Schlussbericht zu erstellen, der
auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Be-
richt wird von der Kommission je nach der strategischen Bedeutung des Projekts vollständig oder
als Zusammenfassung veröffentlicht. Die Kommission trifft die entsprechende Entscheidung bei
Bedarf nach Anhörung des zuständigen Beratungsgremiums. Schlussberichte über Begleitmaßnahmen
sowie über unterstützende und vorbereitende Maßnahmen werden angefordert und veröffentlicht,
sofern dies angezeigt ist.
4. JAHRESPRÜFUNG, ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DES PROGRAMMS
Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Programms und den
Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über die Jahresprüfung wird dem Ausschuss
übermittelt.
Das Programm unterliegt einer Überwachung; diese schließt eine Schätzung des erwarteten Nutzens
ein. Der Bericht über den laufenden Berichtszeitraum wird vor Ende 2006 und danach alle
fünf Jahre erstellt. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss
und den Beratungsgremien übermittelt.
Bei Abschluss der in einem Fünfjahreszeitraum finanzierten Projekte erfolgt eine Bewertung des
Programms; die erste Bewertungsphase endet 2008. Der Nutzen der durchgeführten FTE für die
Gesellschaft und die betreffenden Sektoren wird dabei ebenfalls bewertet. Der Bewertungsbericht
wird veröffentlicht.
Die Kommission legt die Anforderungen für die Überwachung und die Bewertung fest; die Kommission
wird hierbei vom Ausschuss unterstützt. Überwachung und Bewertung werden von Gremien
hoch qualifizierter Sachverständiger durchgeführt, die von der Kommission bestellt werden.
5. ÜBERGANGSKLAUSEL
Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um einen reibungslosen Übergang von den FTE-
Programmen der EGKS zu dem Programm zu gewährleisten. Die EGKS-Verträge, deren Laufzeit
über die Geltungsdauer des EGKS-Vertrags hinausgeht, werden von der Kommission gemäß den
jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen verwaltet, wobei eine Harmonisierung der Verwaltung
von Verträgen im Rahmen der EGKS und des Programms anzustreben ist.
Anlage A
FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL
DEFINITION DER BEGRIFFE „KOHLE“ UND „STAHL“
1. KOHLE
a) Steinkohle;
b) Steinkohlenbriketts;
c) Koks und Steinkohlenschwelkoks;
d) Braunkohle;
e) Braunkohlenbriketts;
f) Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks.
Der Begriff „Steinkohle“ schließt die höher inkohlten Sorten und die niedriger inkohlten
„A“-Sorten (subbituminöse Kohlen) des „International Codification System of Coal“ der VN-Wirtschaftskommission
für Europa ein. Der Begriff „Braunkohle“ schließt die niedrig inkohlten
„C“-Sorten (Weichbraunkohlen) und die niedrig inkohlten „B“-Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten
Klassifikation ein. Das Programm erstreckt sich im Hinblick auf Braunkohle mit Ausnahme
der Herstellung von Briketts und Schwelkoks nur auf die Verstromung von Braunkohle oder
ihre kombinierte Umwandlung in Wärme und Elektrizität.
2. EISEN UND STAHL
a) Rohstoffe für die Roheisen- und Stahlerzeugung, zB Eisenerz, Eisenschwamm und Schrott;
b) Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Ferrolegierungen;
c) Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich der zur Wiederverwendung
oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), zB flüssiger Stahl, gleichgültig
ob im Stranggussverfahren oder anderweitig gegossen, und Halbzeug, zB vorgewalzte Blöcke
(Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder;
d) Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete
Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse),
zB Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle,
Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl;
e) weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder
unbeschichtet), zB kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche;
f) Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten
Stahlerzeugnisse verbessern können, zB Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle,
kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse.
Anlage B
FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL
WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE UND SOZIOÖKONOMISCHE PRIORITÄTEN
FTE KOHLE
Forschung und technologische Entwicklung sind ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der energiepolitischen
Ziele der Gemeinschaft im Hinblick auf Versorgungssicherheit sowie die wettbewerbsfähige
und umweltfreundliche Umwandlung und Nutzung der Gemeinschaftskohle. Auf Grund der zunehmend
internationalen Ausrichtung des Kohlemarkts und der globalen Dimension seiner Probleme muss die
Europäische Union bei der Bewältigung der Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen, dh. sie
muss moderne Techniken, sichere Bergwerke und globalen Umweltschutz fördern, den Transfer des für
weitere technologische Fortschritte erforderlichen Know-hows gewährleisten und Verbesserungen bei den
Arbeitsbedingungen (Gesundheitsschutz und Sicherheit) sowie beim Umweltschutz vorantreiben. Die
prioritären Bereiche werden in den Abschnitten 1 bis 4 aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge ein Indiz
für die jeweilige Priorität darstellt
1. VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSPOSITION DER GEMEINSCHAFTSKOHLE
Ziel ist die Senkung der Gesamtproduktionskosten der Bergwerke, Qualitätsverbesserungen bei den
Produkten und Senkung der Kosten der Kohlenutzung. Die Forschungsprojekte erfassen das gesamte
Spektrum der Kohleproduktion
– moderne Explorationstechniken für Lagerstätten;
– integrierte Grubenplanung;
– hocheffiziente, weitgehend automatisierte Streckenvortriebs- und Gewinnungstechniken, die den
besonderen geologischen Verhältnissen der europäischen Steinkohle angepasst sind;
– geeignete Ausbautechnologien;
– Transportsysteme;
– Stromversorgung, Kommunikations- und Informations-, Übertragungs-, Überwachungs- und
Prozesssteuerungssysteme;
– Techniken der Kohleaufbereitung, angepasst an die Erfordernisse der Verbrauchermärkte;
– Kohleumwandlung;
– Kohleverbrennung.
Forschungsprojekte in diesem Bereich sollen ebenfalls dem wissenschaftlichen und technologischen
Fortschritt dienen und die Kenntnisse über Verhalten und Kontrolle der Lagerstätten im Hinblick
auf Gebirgsdruck, Ausgasungen, Gefahr von Schlagwetterexplosionen, Bewetterung und alle
sonstigen Faktoren, die den Abbaubetrieb beeinflussen, verbessern. Forschungsprojekte mit diesen
Zielsetzungen müssen Ergebnisse versprechen, die kurz- bis mittelfristig auf einen wesentlichen
Teil der Gemeinschaftsproduktion anwendbar sind.
Vorzug erhalten Projekte, die mindestens eines der folgenden Ziele fördern
a) Integration individueller Techniken in Systeme und Verfahren sowie Entwicklung integrierter
Gewinnungsverfahren;
b) wesentliche Verringerung der Produktionskosten;
c) Verbesserung der Grubensicherheit und der Umweltfreundlichkeit.
2. GESUNDHEITSSCHUTZ UND SICHERHEIT IM BERGBAU
Die aufgeführten erforderlichen Entwicklungen müssen durch entsprechende Anstrengungen im
Bereich der Grubensicherheit sowie der Grubengasüberwachung und Bewetterung begleitet werden.
Die Arbeitsbedingungen unter Tage verlangen außerdem spezifische Verbesserungen im Hinblick
auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.
3. WIRKSAMER UMWELTSCHUTZ UND BESSERE NUTZUNG DER KOHLE ALS SAUBERE
ENERGIEQUELLE
Forschungsprojekte in diesem Bereich sind darauf ausgerichtet, die Auswirkungen des Abbaus und
der Nutzung der Kohle in der Gemeinschaft auf Luft, Gewässer und Oberflächen durch eine Strategie
des integrierten Umweltmanagements zu minimieren. Angesichts der kontinuierlichen Umstrukturierung
des gemeinschaftlichen Kohlesektors sollte die Forschung auch darauf ausgerichtet
werden, die Umweltauswirkungen von Schachtanlagen zu minimieren, die stillgelegt werden sollen.
Vorzug erhalten Projekte mit folgenden Schwerpunkten
a) Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten;
b) Rückverbringung von Abbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten ins Bergwerk,
gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Abfällen;
c) Sanierung der Halden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung
der Kohle;
d) Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers;
e) Verringerung der Umweltauswirkungen von Anlagen, in denen hauptsächlich Steinkohle und
Braunkohle aus der Gemeinschaft verwendet werden;
f) kurz- und langfristiger Schutz von Bauten und Einrichtungen über Tage vor Bergschäden;
g) Verringerungen der Emissionen bei der Kohlenutzung.
4. BEGRENZUNG DER AUSSENABHÄNGIGKEIT BEI DER ENERGIEVERSORGUNG
Forschungsprojekte in diesem Bereich betreffen die Perspektiven der langfristigen Energieversorgung
und die wirtschaftliche, energetische und ökologische Aufwertung von Kohlevorkommen, die
mit konventionellen Techniken nicht wirtschaftlich abgebaut werden können. Die Projekte umfassen
Studien, die Definition von Strategien, Grundlagenforschung und angewandte Forschung und
die Erprobung innovativer Techniken, die Aussichten für die Aufwertung der gemeinschaftlichen
Kohlevorkommen bieten.
Vorrang erhalten Projekte, die auf die Integration komplementärer Techniken abzielen, zB Adsorption
von Methan oder Kohlendioxid, Methanextraktion an der Lagerstätte, Kohlevergasung unter
Tage usw.
Anlage C
FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL
WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE UND SOZIOÖKONOMISCHE PRIORITÄTEN
FTE STAHL
Angesichts des Gesamtziels der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung liegt der Hauptschwerpunkt der FTE auf der Entwicklung neuer oder verbesserter Techniken
zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen, sauberen und sicheren Erzeugung von Stahl und Stahlprodukten,
die sich durch stetig steigende Leistung, hohe Gebrauchstauglichkeit, Kundenzufriedenheit,
längere Lebensdauer sowie Rückgewinnungs- und Recyclingfreundlichkeit auszeichnen. Die prioritären
Bereiche werden in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge ein Indiz für die jeweilige
Priorität darstellt.
1. NEUE UND VERBESSERTE TECHNIKEN FÜR STAHLERZEUGUNG UND STAHLFERTIGBEARBEITUNG
Die FTE muss auf die Optimierung der Stahlerzeugungsprozesse abzielen, um Produktqualität und
Produktivität zu steigern. Die Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch und Umweltauswirkungen
sowie eine effizientere Nutzung von Rohstoffen und die Schonung der Ressourcen sollten
integraler Bestandteil der Entwicklungen sein. Folgende Bereiche sind in die Forschungsprojekte
einzubeziehen
– neue und bessere Verfahren der Eisenerzreduktion;
– Verfahren und Arbeitsgänge der Roheisenerzeugung;
– Lichtbogenofenprozesse;
– Verfahren der Stahlerzeugung;
– metallurgische Sekundärtechniken;
– Stranggussverfahren und endabmessungsnahe Gussverfahren mit und ohne direktes Walzen;
– Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungstechniken;
– Warm- und Kaltwalztechniken, Beiz- und Fertigbearbeitungsverfahren;
– prozessbezogene Mess-, Steuerungs- und Automatisierungstechnik;
– Wartung und Zuverlässigkeit der Produktionsanlagen.
2. FTE UND DIE VERWENDUNG VON STAHL
FTE im Bereich der Verwendung von Stahl ist für die Erfüllung der künftigen Anforderungen der
Stahlverwender und die Schaffung neuer Marktchancen von wesentlicher Bedeutung. Folgende Bereiche
sollten durch die Forschungsprojekte abgedeckt werden
– neue Stahlsorten für anspruchsvolle Anwendungen;
– Stahleigenschaften im Hinblick auf mechanisches Verhalten bei niedrigen und hohen Temperaturen,
zB Festigkeit und Zähigkeit, Ermüdung, Verschleiß, Verformung, Korrosion und
Bruchfestigkeit;
– Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit
von Stählen und Stahlkonstruktionen;
– Stahl mit Verbundwerkstoffen und Sandwichstrukturen;
– Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen und mechanische Eigenschaften;
– Konstruktionssicherheit und Entwurfsverfahren, insbesondere im Hinblick auf Brand- und Erdbebensicherheit;
– Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen;
– Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren.
3. SCHONUNG DER RESSOURCEN UND VERBESSERUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN
Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sollten die Schonung der Ressourcen,
die Erhaltung des Ökosystems und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der FTE-Arbeiten
sein. Folgende Bereiche sollten durch die Forschungsprojekte abgedeckt werden
– Recyclingtechniken für Altstahl unterschiedlicher Herkunft und Einstufung von Stahlschrott;
– Stahlsorten und Konstruktionsarten, die die Rückgewinnung von Stahlschrott und seine Wiederumwandlung
in verwendbare Stähle erleichtern;
– Überwachung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung;
– Sanierung alter Stahlstandorte;
– Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lebensqualität am Arbeitsplatz;
– ergonomische Verfahren;
– Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
– Verringerung der Gefährdung durch Emissionen am Arbeitsplatz.
ERKLÄRUNGEN
1. ERKLÄRUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER
MITGLIEDSTAATEN ZU DEN BEITRÄGEN NEU BEITRETENDER LÄNDER ZUM
FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL
„Im Zuge der Beitrittsverhandlungen werden bei der Festlegung der erforderlichen Beiträge zum
Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und gegebenenfalls zur EGKS in Abwicklung
ähnliche Situationen in der Vergangenheit gebührend berücksichtigt.“
2. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU NUMMER 1 ABSATZ 2 VON ANHANG I DES
BESCHLUSSES ÜBER DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES ERFORDERLICHEN
MASSNAHMEN
„Die Kommission wird ein Vademekum mit einem Verzeichnis sämtlicher am 23. Juli 2002 geltenden
Verfahren, die für die Abwicklung der EGKS angewendet werden, erstellen.“
3. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU NUMMER 7 DES ZUSATZDOKUMENTS ZU
ANHANG II DES BESCHLUSSES BETREFFEND DIE FESTLEGUNG VON FINANZLEITLINIEN
FÜR DIE VERWALTUNG DES VERMÖGENS DER EGKS IN ABWICKLUNG
UND – NACH ABSCHLUSS DER ABWICKLUNG – DES VERMÖGENS DES FORSCHUNGSFONDS
FÜR KOHLE UND STAHL
„Die Kommission erstellt vierteljährlich einen Bericht, der eine Synthese der in diesem Vierteljahr
durchgeführten Verwaltungsvorgänge enthält, sowie einen Jahresgesamtbericht, wobei auf die im
Berichtszeitraum gegebenen und für den folgenden Zeitraum anzunehmenden Marktbedingungen
Bezug genommen wird. Die Berichte werden den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach
Ende des Berichtszeitraums übermittelt.“
4. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU ANLAGE A DES ANHANGS III DES BESCHLUSSES
BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER MEHRJÄHRIGEN TECHNISCHEN LEITLINIEN
FÜR DAS FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND
STAHL
„Die Kommission bestätigt, dass bei der nächsten Überarbeitung der mehrjährigen technischen
Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl die von Portugal
aufgeworfene Frage betreffend die Überarbeitung der Definition von Stahl in Anhang A erneut geprüft
wird.“
5. ERKLÄRUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
„Österreich und Spanien haben erklärt, dass dieser Beschluss den Abschluss bestimmter innerstaatlicher
Verfahren voraussetzt.
Daher gilt, dass dieser Beschluss erst dann für Österreich und Spanien wirksam wird, wenn sie dem
Präsidenten des Rates den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.“
Die Notifikation gemäß Erklärung Nr. 5 wurde am 16. Juli 2002 beim Generalsekretär des Rates der
Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist der Beschluss für Österreich mit
24. Juli 2002 wirksam geworden.