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266_2000 AT

266. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstfachschule

Auf Grund der §§ 121 Abs. 2, 123 Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung über die Forstfachschule, BGBl. Nr. 507/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 279/1999, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von

1,02 Euro, das sind 14,05 S.“

2. § 7 lautet

„§ 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2000 tritt mit 1. September 2000 in

Kraft.“

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