266. Verordnung: Änderung der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch
die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und
Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 599/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 559/1995, wird wie folgt geändert
§ 13 Abs. 2 lautet
„(2) Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung
und Einziehung im Bereich des Gerichts, etwa in einem Versehen des Kostenbeamten, so hat
dieser nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder
unvollständiger Gebührenentrichtung hat der Kostenbeamte des Gerichts unter Bedachtnahme auf § 31
GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.“