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266_1999 AT

266. Verordnung: Änderung der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Änderung der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch

die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und

Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 599/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 559/1995, wird wie folgt geändert

§ 13 Abs. 2 lautet

„(2) Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung

und Einziehung im Bereich des Gerichts, etwa in einem Versehen des Kostenbeamten, so hat

dieser nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder

unvollständiger Gebührenentrichtung hat der Kostenbeamte des Gerichts unter Bedachtnahme auf § 31

GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.“

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