Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266_1998 AT

266. Verordnung: 2. Änderung der Magermilchpulver-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: 2. Änderung der Magermilchpulver-Verordnung

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung

von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996), BGBl. Nr. 456/1996, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 209/1997, wird wie folgt geändert

1. § 11 samt Überschrift lautet

„Kosten und Kontrollverfahren

§ 11. (1) Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat

1. im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der

Verkäufer,

2. im Falle der Entnahme von Proben und Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der

Hersteller

die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen

zu erstatten.

(2) Für den Nachweis von Sauermolke ist das Verfahren FIL 102 A 1989 gemäß Deutscher

Interventionsrichtlinie, Anlage 1 und für die Beurteilung von Aussehen, Geschmack und Geruch ist das

AMA-Gütebewertungsschema heranzuziehen.“

2. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt

„Inkrafttreten

§ 14. § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/1998 sowie der Entfall der Anlage treten

mit 1. September 1998 in Kraft.“

3. Die Anlage entfällt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →