266. Verordnung: 2. Änderung der Magermilchpulver-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung
von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996), BGBl. Nr. 456/1996, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 209/1997, wird wie folgt geändert
1. § 11 samt Überschrift lautet
„Kosten und Kontrollverfahren
§ 11. (1) Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat
1. im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der
Verkäufer,
2. im Falle der Entnahme von Proben und Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der
Hersteller
die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen
zu erstatten.
(2) Für den Nachweis von Sauermolke ist das Verfahren FIL 102 A 1989 gemäß Deutscher
Interventionsrichtlinie, Anlage 1 und für die Beurteilung von Aussehen, Geschmack und Geruch ist das
AMA-Gütebewertungsschema heranzuziehen.“
2. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt
„Inkrafttreten
§ 14. § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/1998 sowie der Entfall der Anlage treten
mit 1. September 1998 in Kraft.“
3. Die Anlage entfällt.