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266_1997 AT

266. Verordnung: Fotografen-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Fotografen-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 67/1997, wird – hinsichtlich des § 12 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales – verordnet

Einrichtung des Lehrberufes Fotograf

§ 1. In der Foto- und Videotechnik ist der Lehrberuf Fotograf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb

Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Anfertigen von Aufnahmen von Personen, Gegenständen, Landschaften sowie Reportagen,

2. Herstellen und Bearbeiten von audiovisuellen Produkten,

3. elektronische Bildaufzeichnung sowie elektronische Bildbearbeitung und Bildverarbeitung,

4. Reproduktion, Dokumentation und Registration,

5. fototechnische Arbeiten inklusive Laborarbeiten,

6. Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen,

7. Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Fotograf wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten

Fähigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu

vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt

wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf gliedert sich in eine praktische und in eine

theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Wirtschaftsrechnen und Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Fotograf oder den erfolgreichen Abschluß

einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende, nach den Angaben der Prüfungskommission

durchzuführende Tätigkeiten zu umfassen

1. Herstellen einer technischen Aufnahme in Schwarz/Weiß,

2. Herstellen einer Portraitaufnahme in Schwarz/Weiß,

3. elektronische Bearbeitung beigestellter elektronischer Bilder nach Arbeitsvorgabe einschließlich

der Darstellung der Arbeitsergebnisse am Bildschirm.

(2) Bei den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist bei den Aufnahmen der jeweilige Entwicklungsprozeß

durchzuführen, von beiden Aufnahmen sind Rohabzüge und je eine tonwertige Schwarz/Weiß-

Vergrößerung (maximal 24 x 30 cm) herzustellen. Diese Arbeiten sind verkaufsfertig und retuschiert

vorzulegen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht

Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist den Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils eine

Dauer von zweieinhalb Stunden und die Arbeit gemäß Abs. 1 Z 3 eine Dauer von zwei Stunden

zugrundezulegen.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung der Aufnahme,

2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Apparate, Geräte und Materialien,

3. fachgerechte Ausführung,

4. fachgerechte Präsentation.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate,

Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 8. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Lohnkostenberechnung,

2. Materialkostenberechnung und Regienberechnung,

3. einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Apparate, Geräte und Werkzeuge,

3. Aufnahme und Beleuchtung,

4. Grundlagen der facheinschlägigen Chemie und Physik,

5. Negativ-, Positiv- und Diapositivprozeß,

6. Farbenlehre.

(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen

geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 11. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf die

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)

festgelegt

ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................................... zwei Lehrlinge,

drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................................................ drei Lehrlinge,

vier bis fünf fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................................... vier Lehrlinge,

sechs bis sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen..................................... fünf Lehrlinge,

acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................................................ sechs Lehrlinge,

ab neun fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je drei fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ................................................................................................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fotograf werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3

lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge

ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der

in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograf, BGBl. Nr. 346/1990, treten

unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Fotograf, BGBl. Nr. 347/1990, tritt unbeschadet des

Abs. 4 mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. August 1997 im Lehrberuf Fotograf ausgebildet werden, sind gemäß den

in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und

können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 3

angeführten Prüfungsordnung antreten.

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