266. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl.
Nr. 297/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof,
hinsichtlich des § 1 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
verordnet
§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst werden der Buchhaltung des Bundesministers für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten übertragen.
§ 2. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben
1. der anweisenden Organe
a) Österreichisches Archäologisches Institut,
b) Institut für Österreichische Geschichtsforschung,
c) Zentralbibliothek für Physik in Wien und
d) Zentralbibliothek für Medizin in Wien
werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität Wien,
2. des anweisenden Organs Bundesstaatliche Studienbibliothek in Linz
werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität Linz
übertragen.
§ 3. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe Psychologische
Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt werden den
Buchhaltungen (Quästuren) der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt
übertragen.
§ 4. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Akademie der
bildenden Künste in Wien werden der Buchhaltung (Quästur) der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Wien übertragen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst betreffend Übertragung
von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 730/1995, tritt mit Ablauf des 31. Mai 1996 außer Kraft.