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266_1996 AT

266. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl.

Nr. 297/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof,

hinsichtlich des § 1 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

verordnet

§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Bundesminister

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst werden der Buchhaltung des Bundesministers für Unterricht

und kulturelle Angelegenheiten übertragen.

§ 2. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben

1. der anweisenden Organe

a) Österreichisches Archäologisches Institut,

b) Institut für Österreichische Geschichtsforschung,

c) Zentralbibliothek für Physik in Wien und

d) Zentralbibliothek für Medizin in Wien

werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität Wien,

2. des anweisenden Organs Bundesstaatliche Studienbibliothek in Linz

werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität Linz

übertragen.

§ 3. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe Psychologische

Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt werden den

Buchhaltungen (Quästuren) der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt

übertragen.

§ 4. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Akademie der

bildenden Künste in Wien werden der Buchhaltung (Quästur) der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Wien übertragen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst betreffend Übertragung

von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 730/1995, tritt mit Ablauf des 31. Mai 1996 außer Kraft.

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