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266_1992 AT

266. Verordnung: Zusammenlegung des Zollamtes Leibnitz mit dem Zollamt Spielfeld und die Umwandlung des Zollamtes zweiter Klasse Bad Radkersburg in ein Zollamt erster Klasse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Zusammenlegung des Zollamtes Leibnitz mit dem Zollamt Spielfeld und die Umwandlung des Zollamtes zweiter Klasse Bad Radkersburg in ein Zollamt erster Klasse

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 2 und Abs. 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987, wird verordnet

§ 1. Das Zollamt Leibnitz in Leibnitz (Anlage 2 Abschnitt D des AVOG) wird mit dem Zollamt Spielfeld in Spielfeld zusammengelegt.

§ 2. Das Zollamt Bad Radkersburg in Bad Radkersburg (Anlage 3 Abschnitt D des AVOG) wird in ein Zollamt erster Klasse (§ 22 Absatz 1 des Zollgesetzes 1988) umgewandelt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Mai 1992 in Kraft.

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