266. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausfuhrverbotsgesetzes
für Kulturgut (AusfVKG), StGBl. Nr. 90/
1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 391/1986, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung betreffend Kulturgut, dessen
Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen
Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986, wird wie
folgt geändert
1. Im § 6 wird Z 2 lit. b Unterteilung cc erweitert,
daß sie nunmehr zu lauten hat
„cc) Kulturgut, das auf österreichische
historische Persönlichkeiten und/
oder Begebenheiten Bezug hat (Begebenheiten
in Österreich oder wesentlich
für die Geschichte Österreichs),"
2. Der Verordnung wird ein neuer § 7 angefügt,
welcher wie folgt lautet
„§ 7. Die Wertgrenzen des Anhangs gelten bis
31. Dezember 1993 unverändert. Soweit durch
künftige Verordnungen keine anderen Regelungen
erfolgen, erhöhen oder vermindern sich nach diesem
Zeitpunkt die Wertgrenzen jeweils ab 1. Jänner
eines Folgejahres (erstmals frühestens ab 1. Jänner
1994) in dem Ausmaß, welches sich aus der
Veränderung des vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index)
ergibt. Hiebei gilt
a) Der für eine allfällige Änderung der Wertgrenzen
zum 1. Jänner eines Jahres maßgebliche
Indexwert ist stets der Indexwert für den
Monat Juni des vorhergehenden Jahres.
b) Als Vergleichsbasis für eine Veränderung ist
bis zur ersten Änderung auf Grund dieser
Bestimmungen der für Juni 1991 ermittelte
Indexwert heranzuziehen, später der jeweils
letzte für eine Steigerung oder Senkung
maßgebende Juni-Indexwert.
c) Änderungen des Indexwertes sind solange
nicht zu berücksichtigen, als sie nicht
insgesamt 10 vH des der letzten Änderung der
Wertgrenzen zugrundeliegenden Indexwertes
eines Juni-Monates übersteigen.
d) Würden sich bei den Berechnungen als neue
Wertgrenzen Beträge ergeben, die nicht auf
volle 1000 Schilling enden, so sind sie auf die
nächsten vollen 1000 Schilling aufzurunden,
bei Wertgrenzen unter 10000 Schilling auf
die nächsten vollen 500 Schilling.
Die sich auf Grund dieser Bestimmungen ergebenden
Änderungen der Wertgrenzen werden im
Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien
für Unterricht und Kunst/Wissenschaft
und Forschung — verbindlich — kundgemacht."
3. Der „Anhang" wird geändert, daß er zu lauten
hat
„Anhang
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.