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266_1991 AT

266. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausfuhrverbotsgesetzes

für Kulturgut (AusfVKG), StGBl. Nr. 90/

1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 391/1986, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung betreffend Kulturgut, dessen

Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen

Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986, wird wie

folgt geändert

1. Im § 6 wird Z 2 lit. b Unterteilung cc erweitert,

daß sie nunmehr zu lauten hat

„cc) Kulturgut, das auf österreichische

historische Persönlichkeiten und/

oder Begebenheiten Bezug hat (Begebenheiten

in Österreich oder wesentlich

für die Geschichte Österreichs),"

2. Der Verordnung wird ein neuer § 7 angefügt,

welcher wie folgt lautet

„§ 7. Die Wertgrenzen des Anhangs gelten bis

31. Dezember 1993 unverändert. Soweit durch

künftige Verordnungen keine anderen Regelungen

erfolgen, erhöhen oder vermindern sich nach diesem

Zeitpunkt die Wertgrenzen jeweils ab 1. Jänner

eines Folgejahres (erstmals frühestens ab 1. Jänner

1994) in dem Ausmaß, welches sich aus der

Veränderung des vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex

1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index)

ergibt. Hiebei gilt

a) Der für eine allfällige Änderung der Wertgrenzen

zum 1. Jänner eines Jahres maßgebliche

Indexwert ist stets der Indexwert für den

Monat Juni des vorhergehenden Jahres.

b) Als Vergleichsbasis für eine Veränderung ist

bis zur ersten Änderung auf Grund dieser

Bestimmungen der für Juni 1991 ermittelte

Indexwert heranzuziehen, später der jeweils

letzte für eine Steigerung oder Senkung

maßgebende Juni-Indexwert.

c) Änderungen des Indexwertes sind solange

nicht zu berücksichtigen, als sie nicht

insgesamt 10 vH des der letzten Änderung der

Wertgrenzen zugrundeliegenden Indexwertes

eines Juni-Monates übersteigen.

d) Würden sich bei den Berechnungen als neue

Wertgrenzen Beträge ergeben, die nicht auf

volle 1000 Schilling enden, so sind sie auf die

nächsten vollen 1000 Schilling aufzurunden,

bei Wertgrenzen unter 10000 Schilling auf

die nächsten vollen 500 Schilling.

Die sich auf Grund dieser Bestimmungen ergebenden

Änderungen der Wertgrenzen werden im

Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien

für Unterricht und Kunst/Wissenschaft

und Forschung — verbindlich — kundgemacht."

3. Der „Anhang" wird geändert, daß er zu lauten

hat

„Anhang

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

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