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266_1989 AT

266. Verordnung: Verlegung des Zollamtes Angerhäuser

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Verlegung des Zollamtes Angerhäuser

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981, 115/1984 und

312/1987 wird verordnet

§ 1. Das Zollamt Angerhäuser (Anlage 3

Abschnitt B zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz)

wird nach Breitenberg, Bundesrepublik

Deutschland verlegt, und seine Bezeichnung wird

in „Zollamt Breitenberg" geändert.

§ 2. Das Zollamt Breitenberg wird der Gemeinde

Schwarzenberg im Mühlkreis zugeordnet.

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