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266_1988 AT

266. Verordnung: Sommerzeit im Kalenderjahr 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Sommerzeit im Kalenderjahr 1989

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes,

BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981 wird verordnet

Im Kalenderjahr 1989 beginnt die Sommerzeit

am 26. März 1989 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische

Zeit und endet am 24. September 1989 um

3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit.

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