Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266_1986 AT

266. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 Versicherungsaufsichtsgesetz,

BGBl. Nr. 569/1978, in

Verbindung mit § 1 Abs. 4 Kapitalversicherungs-

Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 163/1982, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 7. Juni 1982, BGBl. Nr. 281, über die Führung

von Deckungsstockverzeichnissen und die

Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen

nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 120/1984 wird wie folgt geändert

§ 2 lautet

„§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde

sind jeweils innerhalb von sechs Wochen nach

Ablauf des dritten, des sechsten, des neunten und

des letzten Monats des Geschäftsjahres Schätzungen

der Netto-Deckungsrückstellung für Versicherungen,

die unter das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

fallen, zum Ende des betreffenden

Monats, sowie Meldungen über die zu diesem Zeitpunkt

hiefür dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte

vorzulegen.

(2) Die Schätzung der Netto-Deckungsrückstellung

ist zu gliedern nach

1. Versicherungsverträgen, die bis 31. Jänner

1986 abgeschlossen worden sind, innerhalb

dieser, soweit sie zu bedecken war

a) bis 31. Jänner 1986,

b) nach dem 31. Jänner 1986,

2. Versicherungsverträgen, die nach dem

31. Jänner 1986 abgeschlossen worden sind.

(3) Die Vermögenswerte sind zu gliedern nach

1. Wertpapieren gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz

Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz mit

der in Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung

festgesetzten Verzinsung,

2. Wertpapieren gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz

Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz mit

der in der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 19. März 1986, BGBl.

Nr. 188, über die Verzinsung der Wertpapiere

nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

festgesetzten Verzinsung,

3. sonstigen Werten gemäß § 4 Abs. 3 letzter

Satz Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

neben Wertpapieren nach Z 1,

4. sonstigen Werten gemäß § 4 Abs. 3 letzter

Satz Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

neben Wertpapieren nach Z 2.

(4) Die in § 1 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen über die Vorlage von Vermögensnachweisen

durch Unternehmen der Vertragsversicherung,

BGBl. Nr. 654/1978, vorgeschriebenen

Meldungen sind für Versicherungen, die unter

das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz fallen,

gesondert zu erstatten. Im übrigen gelten die

Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß."

Artikel II

Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach

dem 31. Dezember 1985 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →