266. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 Versicherungsaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 569/1978, in
Verbindung mit § 1 Abs. 4 Kapitalversicherungs-
Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 163/1982, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 7. Juni 1982, BGBl. Nr. 281, über die Führung
von Deckungsstockverzeichnissen und die
Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen
nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 120/1984 wird wie folgt geändert
§ 2 lautet
„§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde
sind jeweils innerhalb von sechs Wochen nach
Ablauf des dritten, des sechsten, des neunten und
des letzten Monats des Geschäftsjahres Schätzungen
der Netto-Deckungsrückstellung für Versicherungen,
die unter das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
fallen, zum Ende des betreffenden
Monats, sowie Meldungen über die zu diesem Zeitpunkt
hiefür dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte
vorzulegen.
(2) Die Schätzung der Netto-Deckungsrückstellung
ist zu gliedern nach
1. Versicherungsverträgen, die bis 31. Jänner
1986 abgeschlossen worden sind, innerhalb
dieser, soweit sie zu bedecken war
a) bis 31. Jänner 1986,
b) nach dem 31. Jänner 1986,
2. Versicherungsverträgen, die nach dem
31. Jänner 1986 abgeschlossen worden sind.
(3) Die Vermögenswerte sind zu gliedern nach
1. Wertpapieren gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz
Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz mit
der in Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung
festgesetzten Verzinsung,
2. Wertpapieren gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz
Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz mit
der in der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 19. März 1986, BGBl.
Nr. 188, über die Verzinsung der Wertpapiere
nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
festgesetzten Verzinsung,
3. sonstigen Werten gemäß § 4 Abs. 3 letzter
Satz Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
neben Wertpapieren nach Z 1,
4. sonstigen Werten gemäß § 4 Abs. 3 letzter
Satz Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
neben Wertpapieren nach Z 2.
(4) Die in § 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Vorlage von Vermögensnachweisen
durch Unternehmen der Vertragsversicherung,
BGBl. Nr. 654/1978, vorgeschriebenen
Meldungen sind für Versicherungen, die unter
das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz fallen,
gesondert zu erstatten. Im übrigen gelten die
Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß."
Artikel II
Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach
dem 31. Dezember 1985 anzuwenden.