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266_1981 AT

266. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird

verordnet

§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und

Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe

weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung nach

§ 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen,

ist für die Kalenderjahre 1980 und 1981

auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes nach folgenden Bestimmungen

zu ermitteln.

§ 2. (1) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

ist für das Kalenderjahr 1980 mit einem

Durchschnittssatz von 30 vH und für das Kalenderjahr

1981 mit einem Durchschnittssatz von

31 vH des zum 1. Jänner des zu veranlagenden

Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des

land- und forstwirtschaftlichen Vermögens —

ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971

und BGBl. Nr. 320/1977) — einschließlich der

Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich

der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu

ermitteln (Grundbetrag).

(2) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von

Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39

Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955

gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz

von 8 vH dieses Wertes zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1)

scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.

§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen

und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert

von 100000 S, so ist der Gewinn aus den

forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert

zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich

genutzten Flächen nicht gesondert gemäß

§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz

von 10 vH des auf die forstwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallenden Teiles

des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung

des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der

auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende

Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch

anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb nur forstswirtschaftlich genutzte

Grundflächen gehören.

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein,

Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost

und Sturm) ist gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 gesondert zu ermitteln. Wenn

die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht

übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung

des Gewinnes aus Weinbau.

(2) Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich

genutzter Grundfläche in den Gebieten

(siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen

im Gebiet 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50000 S,

im Gebiet 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45000 S,

im Gebiet 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an

das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer, die

Alkoholabgabe und die Getränkesteuer sowie

die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und

im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten

Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen

erfolgen. Weist der Steuerpflich-

tige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau

nach, dann sind die Betriebsausgaben in der

nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

(4) Ist gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau

gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die

weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil

des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages

gemäß § 2 Albs. 1 auszuscheiden.

(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche

nicht 60 a, dann sind abweichend von

Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank

und Bouteillenweinverkauf gesondert zu

ermitteln. Dabei sind von den Einnahmen aus

Buschenschank und Bouteillenweinverkauf die für

den Eigenverbrauch der entsprechenden Mengen

an Wein (Traubensaft, Traubenmost und Sturm)

anzusetzenden Werte und die mit dem Buschenschank

und dem Bouteillenweinverkauf verbundenen

Ausgaben abzuziehen.

§ 5. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie

durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag,

Wind- oder Schneebruch und bei besonderen

Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze

(§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und

§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge

entsprechend dem eingetretenen Schaden

zu vermindern.

§ 6. (1) Die sich nach den Bestimmungen der

§§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die

vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um

den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),

um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

und Beiträge zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten

Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist

die Summe der genannten gewinnmindernden

Beträge größer als die sich nach den Bestimmungen

der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme, so

ist der Abzug mit der Höhe dieser Gewinnsumme

begrenzt. Eine Aufteilung der gewinnmindernden

Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen

der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu

erfolgen.

(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten

sind mit Ausnahme der freien Station

gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes

anzusetzen. Als Wert der freien

Station ist für das Kalenderjahr 1980 für die erste

Person ein Betrag von 16560 S und für jede

weitere Person ein Betrag von 13248 S und für

das Kalenderjahr 1981 für die erste Person ein

Betrag von 18000 S und für jede weitere Person

ein Betrag von 14400 S anzusetzen.

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