266. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird
verordnet
§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und
Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe
weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
führen, die eine Gewinnermittlung nach
§ 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen,
ist für die Kalenderjahre 1980 und 1981
auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes nach folgenden Bestimmungen
zu ermitteln.
§ 2. (1) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
ist für das Kalenderjahr 1980 mit einem
Durchschnittssatz von 30 vH und für das Kalenderjahr
1981 mit einem Durchschnittssatz von
31 vH des zum 1. Jänner des zu veranlagenden
Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens —
ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971
und BGBl. Nr. 320/1977) — einschließlich der
Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich
der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu
ermitteln (Grundbetrag).
(2) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von
Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39
Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955
gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz
von 8 vH dieses Wertes zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1)
scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.
§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen
und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert
von 100000 S, so ist der Gewinn aus den
forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert
zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich
genutzten Flächen nicht gesondert gemäß
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz
von 10 vH des auf die forstwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallenden Teiles
des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung
des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der
auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende
Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch
anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb nur forstswirtschaftlich genutzte
Grundflächen gehören.
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein,
Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost
und Sturm) ist gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 gesondert zu ermitteln. Wenn
die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht
übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung
des Gewinnes aus Weinbau.
(2) Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich
genutzter Grundfläche in den Gebieten
(siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen
im Gebiet 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50000 S,
im Gebiet 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45000 S,
im Gebiet 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an
das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer, die
Alkoholabgabe und die Getränkesteuer sowie
die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und
im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten
Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen
erfolgen. Weist der Steuerpflich-
tige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau
nach, dann sind die Betriebsausgaben in der
nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
(4) Ist gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau
gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die
weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil
des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages
gemäß § 2 Albs. 1 auszuscheiden.
(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche
nicht 60 a, dann sind abweichend von
Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank
und Bouteillenweinverkauf gesondert zu
ermitteln. Dabei sind von den Einnahmen aus
Buschenschank und Bouteillenweinverkauf die für
den Eigenverbrauch der entsprechenden Mengen
an Wein (Traubensaft, Traubenmost und Sturm)
anzusetzenden Werte und die mit dem Buschenschank
und dem Bouteillenweinverkauf verbundenen
Ausgaben abzuziehen.
§ 5. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie
durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag,
Wind- oder Schneebruch und bei besonderen
Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze
(§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und
§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge
entsprechend dem eingetretenen Schaden
zu vermindern.
§ 6. (1) Die sich nach den Bestimmungen der
§§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die
vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um
den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),
um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
und Beiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten
Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist
die Summe der genannten gewinnmindernden
Beträge größer als die sich nach den Bestimmungen
der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme, so
ist der Abzug mit der Höhe dieser Gewinnsumme
begrenzt. Eine Aufteilung der gewinnmindernden
Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen
der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu
erfolgen.
(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten
sind mit Ausnahme der freien Station
gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen. Als Wert der freien
Station ist für das Kalenderjahr 1980 für die erste
Person ein Betrag von 16560 S und für jede
weitere Person ein Betrag von 13248 S und für
das Kalenderjahr 1981 für die erste Person ein
Betrag von 18000 S und für jede weitere Person
ein Betrag von 14400 S anzusetzen.