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266_1980 AT

266. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 8. Mai 1980, G 1/80-25,

G 2/80-13, G 16-25/80-10, Abs. 1 der Tarifpost

8 und Abs. 1 der Tarifpost 19 des § 33

des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/

1976 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. April 1981 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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