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266_1975 AT

266. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund des § 2 in Verbindung mit dem § 7

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1974,

BGBl. Nr. 463, über die Abgeltung von Lehr-

und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen wird

verordnet

§ 1. (1) Die Monatsraten der Remunerationen

für Lehraufträge betragen nach § 2 Abs. 2 lit. a,

b und c des Bundesgesetzes über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

ab dem 1. Juli 1974 für Lehraufträge

nach lit. a: 972•30 S, für die nach lit. b: 723•70 S,

für die nach lit. c: 475•00 S, ab dem 1. Juli 1975

für Lehraufträge nach lit. a: 1087•20 S, für die

nach lit. b: 809•20 S und für die nach lit. c

531•00 S.

(2) Die Monatsraten der Remunerationen für

Lehraufträge, die der Umsatzsteuer unterliegen,

betragen nach § 2 Abs. 2 lit. a, b und c in Verbindung

mit dem Abs. 4 des Bundesgesetzes über

die Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

ab dem 1. Juli 1974 für Lehraufträge nach

lit. a: 1030•70 S, für die nach lit. b: 767•20 S, für

die nach lit. c: 503•50 S und ab dem 1. Juli 1975

für Lehraufträge nach lit. a: 1152•40S, für die

nach lit. b: 857•70 S und für die nach lit. c

562•90 S.

(3) Zu den in den Abs. 2 und 3 genannten

Beträgen gebühren nach § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und

Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in Verbindung

mit dem § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden

Fassung, in den Monaten März, Juni, September

und Dezember noch je eine Sonderzahlung in

der Höhe von 50 v. H. der im Abs. 2 bzw.

Abs. 3 genannten Beträge.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 15. Oktober

1974, BGBl. Nr. 647, tritt außer Kraft.

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