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266_1973 AT

266. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Zur Durchführung des Abkommens vom

20. Dezember 1966, BGBl. Nr. 395/1967, zwischen

der Republik Österreich und Spanien zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen (im folgenden als „Abkommen" bezeichnet)

wird verordnet

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in

Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen

des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch

von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Art. 4 des Abkommens in

Spanien ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die

Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach den

Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung

gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im

Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht

auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter

Verwendung der Vordrucke R-A/SP (Anlage 1)

geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb

von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen

sind, bei dem für die Einkommensbesteuerung

des Antragstellers zuständigen spanischen Finanzamt

(Oficina de Hacienda) in zweifacher Ausfertigung

(eine Ausfertigung in deutscher Sprache,

die andere Ausfertigung in spanischer Sprache)

einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind

sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend

zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können

in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit

jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner

nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer

veranlagt werden, sind gesonderte

Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnete so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)

beizulegen.

(6) Das spanische Finanzamt (Oficina de

Hacienda) prüft, ob der Antragsteller in Spanien

ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls

bestätigt es dies auf der zweiten Ausfertigung

des Antrages und leitet diese (unter

Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen

Vollmacht) im Weg der gemäß Art. 3 Abs. 1

lit. e des Abkommens zuständigen Behörden dem

Finanzamt zu, das für die Veranlagung des

Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich

zuständig ist.

(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat

über den Antrag zu entscheiden.

Entlastung von der Quellenbesteuerung bei

Dividenden und Zinsen in Spanien

§ 2. (1) Zur Erlangung der in den Art. 10 und

11 des Abkommens vorgesehenen Entlastung von

der spanischen Einkommensbesteuerung bei

Dividenden und Zinsen hat der Steuerpflichtige

diesbezügliche Anträge unter Verwendung der

Vordrucke EE-RA ERMÄSSIGUNG (Anlage 2)

oder EE-RA RÜCKERSTATTUNG (Anlage 3)

zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei

den Finanzlandesdirektionen erhältlich. Der

Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener

Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der

Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte

abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

(3) Der Vordruck EE-RA ERMÄSSIGUNG ist

zu verwenden, wenn eine abkommensgemäße

Entlastung von der spanischen Steuer bei der

Auszahlung der Dividenden oder Zinsen beantragt

wird. Solche Anträge auf Steuerermäßigung

sind in dreifacher Ausfertigung (zwei Ausfertigungen

in spanischer Sprache, eine Ausfertigung

in deutscher Sprache) bei dem Finanzamt einzubringen,

das für die Einkommens(Körperschafts)besteuerung

des Antragstellers in Österreich zuständig

ist. Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der

Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4 des

Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies auf

den in spanischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigungen

zu bestätigen, die dem Antragsteller

auszufolgen sind; die in deutscher Sprache

abgefaßte Antragsausfertigung verbleibt beim

Finanzamt. Der Antragsteller hat für die rechtzeitige

Vorlage der beiden ihm ausgefolgten

Antragsausfertigungen unter Anschluß aller Belege

und einer allfälligen Vollmacht an den spanischen

Schuldner der Dividenden oder Zinsen

Sorge zu tragen.

(4) Der Vordruck EE-RA RÜCKERSTATTUNG

ist zu verwenden, wenn anläßlich

der Auszahlung der Dividenden oder Zinsen

keine abkommensgemäße Entlastung von

der spanischen Steuer herbeigeführt worden

ist. In diesem Fall sind Anträge auf

Steuerrückerstattungen innerhalb eines Jahres,

gerechnet ab dem Tag der Entrichtung der

Steuer, in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung

in spanischer Sprache, die andere Ausfertigung

in deutscher Sprache) bei dem Finanzamt

einzubringen, das für die Einkommens(Körperschafts)

besteuerung des Antragstellers in Österreich

zuständig ist. Das Finanzamt hat zu prüfen,

ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4

des Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies

auf der in spanischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung

zu bestätigen, die dem Antragsteller

auszufolgen ist; die in deutscher Sprache abgefaßte

Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt.

Der Antragsteller hat für die unverzügliche

Weiterleitung der ihm ausgefolgten Antragsausfertigung

unter Anschluß aller Belege und einer

allfälligen Vollmacht an das Finanzamt (Oficina

de Hacienda) jener spanischen Provinz Sorge zu

tragen, in der der Schuldner der Dividenden oder

Zinsen ansässig ist.

Wohnsitzbescheinigung

§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer

abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich

oder in Spanien den Nachweis erbringen

müssen, daß sie in einem der beiden Staaten

ansässig (Art. 4 des Abkommens) sind, können

sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in

Spanien an das dort für ihre Einkommens(Körperschafts)

besteuerung zuständige Finanzamt

wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen

Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.

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