266. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
20. Dezember 1966, BGBl. Nr. 395/1967, zwischen
der Republik Österreich und Spanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (im folgenden als „Abkommen" bezeichnet)
wird verordnet
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in
Österreich
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch
von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Art. 4 des Abkommens in
Spanien ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die
Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach den
Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß
hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung
gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im
Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht
auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter
Verwendung der Vordrucke R-A/SP (Anlage 1)
geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen
sind, bei dem für die Einkommensbesteuerung
des Antragstellers zuständigen spanischen Finanzamt
(Oficina de Hacienda) in zweifacher Ausfertigung
(eine Ausfertigung in deutscher Sprache,
die andere Ausfertigung in spanischer Sprache)
einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind
sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend
zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können
in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit
jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner
nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer
veranlagt werden, sind gesonderte
Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnete so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)
beizulegen.
(6) Das spanische Finanzamt (Oficina de
Hacienda) prüft, ob der Antragsteller in Spanien
ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls
bestätigt es dies auf der zweiten Ausfertigung
des Antrages und leitet diese (unter
Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen
Vollmacht) im Weg der gemäß Art. 3 Abs. 1
lit. e des Abkommens zuständigen Behörden dem
Finanzamt zu, das für die Veranlagung des
Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich
zuständig ist.
(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat
über den Antrag zu entscheiden.
Entlastung von der Quellenbesteuerung bei
Dividenden und Zinsen in Spanien
§ 2. (1) Zur Erlangung der in den Art. 10 und
11 des Abkommens vorgesehenen Entlastung von
der spanischen Einkommensbesteuerung bei
Dividenden und Zinsen hat der Steuerpflichtige
diesbezügliche Anträge unter Verwendung der
Vordrucke EE-RA ERMÄSSIGUNG (Anlage 2)
oder EE-RA RÜCKERSTATTUNG (Anlage 3)
zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei
den Finanzlandesdirektionen erhältlich. Der
Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener
Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der
Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte
abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.
(3) Der Vordruck EE-RA ERMÄSSIGUNG ist
zu verwenden, wenn eine abkommensgemäße
Entlastung von der spanischen Steuer bei der
Auszahlung der Dividenden oder Zinsen beantragt
wird. Solche Anträge auf Steuerermäßigung
sind in dreifacher Ausfertigung (zwei Ausfertigungen
in spanischer Sprache, eine Ausfertigung
in deutscher Sprache) bei dem Finanzamt einzubringen,
das für die Einkommens(Körperschafts)besteuerung
des Antragstellers in Österreich zuständig
ist. Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der
Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4 des
Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies auf
den in spanischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigungen
zu bestätigen, die dem Antragsteller
auszufolgen sind; die in deutscher Sprache
abgefaßte Antragsausfertigung verbleibt beim
Finanzamt. Der Antragsteller hat für die rechtzeitige
Vorlage der beiden ihm ausgefolgten
Antragsausfertigungen unter Anschluß aller Belege
und einer allfälligen Vollmacht an den spanischen
Schuldner der Dividenden oder Zinsen
Sorge zu tragen.
(4) Der Vordruck EE-RA RÜCKERSTATTUNG
ist zu verwenden, wenn anläßlich
der Auszahlung der Dividenden oder Zinsen
keine abkommensgemäße Entlastung von
der spanischen Steuer herbeigeführt worden
ist. In diesem Fall sind Anträge auf
Steuerrückerstattungen innerhalb eines Jahres,
gerechnet ab dem Tag der Entrichtung der
Steuer, in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung
in spanischer Sprache, die andere Ausfertigung
in deutscher Sprache) bei dem Finanzamt
einzubringen, das für die Einkommens(Körperschafts)
besteuerung des Antragstellers in Österreich
zuständig ist. Das Finanzamt hat zu prüfen,
ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4
des Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies
auf der in spanischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung
zu bestätigen, die dem Antragsteller
auszufolgen ist; die in deutscher Sprache abgefaßte
Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt.
Der Antragsteller hat für die unverzügliche
Weiterleitung der ihm ausgefolgten Antragsausfertigung
unter Anschluß aller Belege und einer
allfälligen Vollmacht an das Finanzamt (Oficina
de Hacienda) jener spanischen Provinz Sorge zu
tragen, in der der Schuldner der Dividenden oder
Zinsen ansässig ist.
Wohnsitzbescheinigung
§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer
abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich
oder in Spanien den Nachweis erbringen
müssen, daß sie in einem der beiden Staaten
ansässig (Art. 4 des Abkommens) sind, können
sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in
Spanien an das dort für ihre Einkommens(Körperschafts)
besteuerung zuständige Finanzamt
wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen
Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.