266. Bundesgesetz: Änderung des Seeflaggengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Seeflaggengesetz, BGBl. Nr. 187/1957, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/
1960 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 2. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge
darf nur verliehen werden, wenn
a) das Schiff zu mehr als 75% im Eigentum
österreichischer Staatsbürger steht und
b) der Eigentümer über wirtschaftliche Mittel
in einem für den Schiffahrtsbetrieb hinreichenden
Ausmaß verfügt und diese Mittel
zu mehr als 75% von österreichischen
Staatsbürgern stammen."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Das Recht zur Führung der Seeflagge
darf weiter nur verliehen werden, wenn
a) das Schiff zur Seefahrt für friedliche Zwecke
bestimmt ist;
b) das Schiff einen dem Ansehen der Seeflagge
entsprechenden Namen hat, der nicht schon
von einem zur Führung der Seeflagge berechtigten
Schiff geführt wird;
c) die Gewähr dafür geboten ist, daß der
Eigentümer, der Kapitän und die Besatzung
das Ansehen der Republik Österreich oder
der Seeflagge nicht schädigen;
d) die Schiffspläne, ein Vermessungszeugnis
(Meßbrief) und die sonstigen Unterlagen
beigebracht werden, aus denen die Eigenschaften
des Schiffes, seine Bauweise, sein
Alter, die Bauwerft und allfällige frühere
Eigentümer entnommen werden können;
e) der Eigentümer nachweist, daß der Schiffskörper,
die Maschinenanlage, die Einrichtung
und Ausrüstung im Hinblick auf die
in Aussicht genommene Verwendung sowie
auf die Sicherheit und Gesundheit der
Fahrgäste und der Besatzung sowie der
Sicherheit der Ladung in hinreichendem
Maße ausgestattet sind;
f) das Schiff — sofern es sich nicht um ein
ausschließlich dem Sport gewidmetes Fahrzeug
handelt — von einer international
anerkannten Klassifikationsgesellschaft verläßlich
klassifiziert worden ist;
g) — sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümer
ist — die Aktien der Gesellschaft
auf Namen lauten und ihre Übertragung
nach der Satzung an die Zustimmung der
Gesellschaft gebunden ist;
h) der Eigentümer glaubhaft macht, daß das
Schiff in einem ausländischen Schiffsregister
nicht eingetragen ist."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Das Recht zur Führung der Seeflagge wird
auf Antrag des Eigentümers auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit verliehen. Es ist an die Person
des Beliehenen und das Schiff gebunden."
4. § 6 hat zu entfallen.
5. § 7 Abs. 1 hat zu lauten:"
§ 7. (1) Schiffe müssen binnen zwei Wochen
nach Verleihung des. Rechtes zur Führung der
Seeflagge zur Eintragung in das Seeschiffsregister
in Wien angemeldet werden."
6. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge
ist vom Bundesminister für Verkehr zu entziehen,
wenn
a) die in den §§ 2 und 3 lit. a, b, c und g
angeführten Voraussetzungen für die Verleihung
des Rechtes zur Führung der Seeflagge
nicht mehr gegeben sind;
b) die Ausstattung des Schiffes in dem im § 3
lit. e angegebenen Ausmaß nicht mehr gewährleistet
ist;
c) die von der Klassifikationsgesellschaft im
Zeitpunkt der Verleihung zuerkannte
Klasse widerrufen wird;
d) das Schiff in ein ausländisches Schiffsregister
eingetragen wird;
e) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 lit. e
nicht entsprochen wird oder sonst durch
die Führung der Seeflagge die Beziehungen
der Republik Österreich zu anderen Staaten
gefährdet sind;
f) der Verpflichtung zum Abschluß eines
Frachtvertrages gemäß § 10 Abs. 1 in angemessener
Frist nicht nachgekommen wird.
(2) Die Entziehung ist auf Kosten des Eigentümers
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu
verlautbaren."
7. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Der Eigentümer ist verpflichtet
a) die auf dem Gebiete der Seeschiffahrt international
anerkannten Regeln, wie für den
Bau und die Ausrüstung von Schiffen, für
die Besatzung, für die Sicherheit des Lebens
und für die Hintanhaltung der Verschmutzung
der Gewässer, einzuhalten;
b) dem Bundesministerium für Verkehr seine
jeweilige Anschrift bekanntzugeben und,
wenn er sich im Ausland aufhält, einen im
Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten
(§ 26 Abs. 1 AVG 1950) namhaft zu
machen;
c) dem Bundesministerium für Verkehr den
Eintritt von Umständen unverzüglich anzuzeigen,
die einen Entziehungstatbestand
nach § 8 begründen;
d) dem Bundesministerium für Verkehr —
unbeschadet der Verpflichtung nach lit. c —
alljährlich nachzuweisen, daß die in § 3
lit. e und f bestimmten Verleihungsvoraussetzungen
noch gegeben sind;
e) aus Gründen der Wahrung der Neutralität
oder des Ansehens der Republik Österreich
bestimmte Gewässer und Häfen zu meiden
sowie bestimmte Personen und Güter nicht
zu befördern, wenn dies der Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
als notwendig feststellt;
f) im Falle der Entziehung des Rechtes zur
Führung der Seeflagge binnen zwei Wochen
das Schiffszertifikat dem zur Führung des
Seeschiffsregisters zuständigen Gericht zurückzustellen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat dem
Eigentümer über den in Abs. 1 lit. d erbrachten
Nachweis eine Bestätigung auszustellen."
8. Es sind zu ersetzen
a) in § 1 die Worte „das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft"
durch die Worte „den Bundesminister für
Verkehr",
b) in § 11 Abs. 4 die Worte „Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft"
durch die Worte „Bundesministers
für Verkehr",
c) in § 16 die Worte „das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft"
durch die Worte „der Bundesminister für
Verkehr" sowie die Worte „Bundesministerium
für Justiz" durch die Worte „Bundesminister
für Justiz".
9. In § 13 haben die Worte „und Elektrizitätswirtschaft"
zu entfallen.
10. Die Anlage 1 (Muster eines Flaggenzeugnisses)
hat zu entfallen.
Artikel II
(1) Das einem Nutzungsberechtigten für ein
in einem ausländischen Schiffsregister eingetragenes
Schiff bereits verliehene Recht zur Führung
der Seeflagge bleibt für die Zeit, für die es verliehen
wurde, bestehen.
(2) Darüber hinaus kann das einem Nutzungsberechtigten
bereits verliehene Recht zur Führung
der Seeflagge einmal, und zwar um höchstens
zwei Jahre, verlängert werden.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut, hinsichtlich
des § 9 Abs. 1 lit. e (Art. I Z. 7) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten und hinsichtlich des § 7
Abs. 1 (Art. I Z. 5) und des § 16 (Art. I Z. 8 lit. c)
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz.