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266_1972 AT

266. Bundesgesetz: Änderung des Seeflaggengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Bundesgesetz: Änderung des Seeflaggengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Seeflaggengesetz, BGBl. Nr. 187/1957, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/

1960 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 2. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge

darf nur verliehen werden, wenn

a) das Schiff zu mehr als 75% im Eigentum

österreichischer Staatsbürger steht und

b) der Eigentümer über wirtschaftliche Mittel

in einem für den Schiffahrtsbetrieb hinreichenden

Ausmaß verfügt und diese Mittel

zu mehr als 75% von österreichischen

Staatsbürgern stammen."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Das Recht zur Führung der Seeflagge

darf weiter nur verliehen werden, wenn

a) das Schiff zur Seefahrt für friedliche Zwecke

bestimmt ist;

b) das Schiff einen dem Ansehen der Seeflagge

entsprechenden Namen hat, der nicht schon

von einem zur Führung der Seeflagge berechtigten

Schiff geführt wird;

c) die Gewähr dafür geboten ist, daß der

Eigentümer, der Kapitän und die Besatzung

das Ansehen der Republik Österreich oder

der Seeflagge nicht schädigen;

d) die Schiffspläne, ein Vermessungszeugnis

(Meßbrief) und die sonstigen Unterlagen

beigebracht werden, aus denen die Eigenschaften

des Schiffes, seine Bauweise, sein

Alter, die Bauwerft und allfällige frühere

Eigentümer entnommen werden können;

e) der Eigentümer nachweist, daß der Schiffskörper,

die Maschinenanlage, die Einrichtung

und Ausrüstung im Hinblick auf die

in Aussicht genommene Verwendung sowie

auf die Sicherheit und Gesundheit der

Fahrgäste und der Besatzung sowie der

Sicherheit der Ladung in hinreichendem

Maße ausgestattet sind;

f) das Schiff — sofern es sich nicht um ein

ausschließlich dem Sport gewidmetes Fahrzeug

handelt — von einer international

anerkannten Klassifikationsgesellschaft verläßlich

klassifiziert worden ist;

g) — sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümer

ist — die Aktien der Gesellschaft

auf Namen lauten und ihre Übertragung

nach der Satzung an die Zustimmung der

Gesellschaft gebunden ist;

h) der Eigentümer glaubhaft macht, daß das

Schiff in einem ausländischen Schiffsregister

nicht eingetragen ist."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Das Recht zur Führung der Seeflagge wird

auf Antrag des Eigentümers auf bestimmte oder

unbestimmte Zeit verliehen. Es ist an die Person

des Beliehenen und das Schiff gebunden."

4. § 6 hat zu entfallen.

5. § 7 Abs. 1 hat zu lauten:"

§ 7. (1) Schiffe müssen binnen zwei Wochen

nach Verleihung des. Rechtes zur Führung der

Seeflagge zur Eintragung in das Seeschiffsregister

in Wien angemeldet werden."

6. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge

ist vom Bundesminister für Verkehr zu entziehen,

wenn

a) die in den §§ 2 und 3 lit. a, b, c und g

angeführten Voraussetzungen für die Verleihung

des Rechtes zur Führung der Seeflagge

nicht mehr gegeben sind;

b) die Ausstattung des Schiffes in dem im § 3

lit. e angegebenen Ausmaß nicht mehr gewährleistet

ist;

c) die von der Klassifikationsgesellschaft im

Zeitpunkt der Verleihung zuerkannte

Klasse widerrufen wird;

d) das Schiff in ein ausländisches Schiffsregister

eingetragen wird;

e) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 lit. e

nicht entsprochen wird oder sonst durch

die Führung der Seeflagge die Beziehungen

der Republik Österreich zu anderen Staaten

gefährdet sind;

f) der Verpflichtung zum Abschluß eines

Frachtvertrages gemäß § 10 Abs. 1 in angemessener

Frist nicht nachgekommen wird.

(2) Die Entziehung ist auf Kosten des Eigentümers

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu

verlautbaren."

7. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Der Eigentümer ist verpflichtet

a) die auf dem Gebiete der Seeschiffahrt international

anerkannten Regeln, wie für den

Bau und die Ausrüstung von Schiffen, für

die Besatzung, für die Sicherheit des Lebens

und für die Hintanhaltung der Verschmutzung

der Gewässer, einzuhalten;

b) dem Bundesministerium für Verkehr seine

jeweilige Anschrift bekanntzugeben und,

wenn er sich im Ausland aufhält, einen im

Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten

(§ 26 Abs. 1 AVG 1950) namhaft zu

machen;

c) dem Bundesministerium für Verkehr den

Eintritt von Umständen unverzüglich anzuzeigen,

die einen Entziehungstatbestand

nach § 8 begründen;

d) dem Bundesministerium für Verkehr —

unbeschadet der Verpflichtung nach lit. c —

alljährlich nachzuweisen, daß die in § 3

lit. e und f bestimmten Verleihungsvoraussetzungen

noch gegeben sind;

e) aus Gründen der Wahrung der Neutralität

oder des Ansehens der Republik Österreich

bestimmte Gewässer und Häfen zu meiden

sowie bestimmte Personen und Güter nicht

zu befördern, wenn dies der Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

als notwendig feststellt;

f) im Falle der Entziehung des Rechtes zur

Führung der Seeflagge binnen zwei Wochen

das Schiffszertifikat dem zur Führung des

Seeschiffsregisters zuständigen Gericht zurückzustellen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat dem

Eigentümer über den in Abs. 1 lit. d erbrachten

Nachweis eine Bestätigung auszustellen."

8. Es sind zu ersetzen

a) in § 1 die Worte „das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft"

durch die Worte „den Bundesminister für

Verkehr",

b) in § 11 Abs. 4 die Worte „Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft"

durch die Worte „Bundesministers

für Verkehr",

c) in § 16 die Worte „das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft"

durch die Worte „der Bundesminister für

Verkehr" sowie die Worte „Bundesministerium

für Justiz" durch die Worte „Bundesminister

für Justiz".

9. In § 13 haben die Worte „und Elektrizitätswirtschaft"

zu entfallen.

10. Die Anlage 1 (Muster eines Flaggenzeugnisses)

hat zu entfallen.

Artikel II

(1) Das einem Nutzungsberechtigten für ein

in einem ausländischen Schiffsregister eingetragenes

Schiff bereits verliehene Recht zur Führung

der Seeflagge bleibt für die Zeit, für die es verliehen

wurde, bestehen.

(2) Darüber hinaus kann das einem Nutzungsberechtigten

bereits verliehene Recht zur Führung

der Seeflagge einmal, und zwar um höchstens

zwei Jahre, verlängert werden.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die

bisherigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut, hinsichtlich

des § 9 Abs. 1 lit. e (Art. I Z. 7) im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten und hinsichtlich des § 7

Abs. 1 (Art. I Z. 5) und des § 16 (Art. I Z. 8 lit. c)

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz.

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