266. Kundmachung: 3. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 12. Juli 1971 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.
Nr. 313, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 203/1969 und BGBl. Nr. 223/1970
wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 2 hat der zweite Satz zu
lauten
„Würden innerhalb eines Zeitraumes von ein-
einhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens
des Beamten aus dem Dienststand die
Voraussetzungen für eine Bezugszuerkennung
oder für eine Zeitbeförderung gemäß Anlage 2
der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl.
Nr. 170, erfüllt werden, wird der Beamte so
behandelt, als ob diese eingetreten wären; von
der in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
muß der Beamte jedoch
bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Dienststand bei Zeitbeförderungen mindestens
drei Jahre zurückgelegt haben."
2. Im § 14 Abs. 1 ist der Ausdruck
„45•65 v. H." durch den Ausdruck „49•8 v. H."
zu ersetzen.
3. Der § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
a) für jede Halbwaise 996 v. H.,
b) für jede Vollwaise 24•9 v. H.
des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden
ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten.
Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 und 14
Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden."
4. Der § 17 Abs. 4 ist zu streichen. Der bisherige
Abs. 5 ist als Albs. 4 zu bezeichnen.
5. Im § 18 Abs. 5 hat der erste Satz zu
lauten
„Der Witwenversorgungsgenuß und der Versorgungsgenuß
der früheren Ehefrau dürfen zusammen
120 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen,
auf den der verstorbene Beamte Anspruch
gehabt hat oder gehabt hätte."
6. Im § 19 Abs. 2 hat der letzte Satz zu
lauten
„Die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 bleiben unberührt."
7. Im § 24 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
lauten
„Die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 bleiben
unberührt."
8. Der § 37 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen ändert sich das im § 18 Abs. 4
vorgesehene Höchstausmaß der Versorgungsleistungen
um denselben Hundertsatz, um den
sich bei einem Beamten des Dienststandes das
Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe
VII b ändert."
9. Im § 46 Abs. 2 hat die lit. j zu lauten
„j) die Zeit, die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963, BGBl.
Nr. 170, in der bis zum 28. Feber 1969
geltenden Fassung oder gemäß § 3 Abs. 2
Z. 7 oder 8 derselben für die Erlangung
höherer Bezüge angerechnet worden ist,
soweit sie nicht nach den Bestimmungen
der lit. h oder i anrechenbar ist."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1 mit 1. Jänner 1970,
2. Art. I Z. 2 bis 8 mit 1. Juli 1971,
3. Art. I Z. 9 mit 1. März 1969.
(2) Maßnahmen nach Art. I Z. 1 werden
frühestens mit 1. Jänner 1971 finanziell wirksam.