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266_1971 AT

266. Kundmachung: 3. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Kundmachung: 3. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 12. Juli 1971 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.

Nr. 313, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 203/1969 und BGBl. Nr. 223/1970

wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2 hat der zweite Satz zu

lauten

„Würden innerhalb eines Zeitraumes von ein-

einhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens

des Beamten aus dem Dienststand die

Voraussetzungen für eine Bezugszuerkennung

oder für eine Zeitbeförderung gemäß Anlage 2

der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl.

Nr. 170, erfüllt werden, wird der Beamte so

behandelt, als ob diese eingetreten wären; von

der in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

muß der Beamte jedoch

bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem

Dienststand bei Zeitbeförderungen mindestens

drei Jahre zurückgelegt haben."

2. Im § 14 Abs. 1 ist der Ausdruck

„45•65 v. H." durch den Ausdruck „49•8 v. H."

zu ersetzen.

3. Der § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

a) für jede Halbwaise 996 v. H.,

b) für jede Vollwaise 24•9 v. H.

des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden

ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten.

Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 und 14

Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden."

4. Der § 17 Abs. 4 ist zu streichen. Der bisherige

Abs. 5 ist als Albs. 4 zu bezeichnen.

5. Im § 18 Abs. 5 hat der erste Satz zu

lauten

„Der Witwenversorgungsgenuß und der Versorgungsgenuß

der früheren Ehefrau dürfen zusammen

120 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen,

auf den der verstorbene Beamte Anspruch

gehabt hat oder gehabt hätte."

6. Im § 19 Abs. 2 hat der letzte Satz zu

lauten

„Die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 bleiben unberührt."

7. Im § 24 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

lauten

„Die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 bleiben

unberührt."

8. Der § 37 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten

Voraussetzungen ändert sich das im § 18 Abs. 4

vorgesehene Höchstausmaß der Versorgungsleistungen

um denselben Hundertsatz, um den

sich bei einem Beamten des Dienststandes das

Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe

VII b ändert."

9. Im § 46 Abs. 2 hat die lit. j zu lauten

„j) die Zeit, die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963, BGBl.

Nr. 170, in der bis zum 28. Feber 1969

geltenden Fassung oder gemäß § 3 Abs. 2

Z. 7 oder 8 derselben für die Erlangung

höherer Bezüge angerechnet worden ist,

soweit sie nicht nach den Bestimmungen

der lit. h oder i anrechenbar ist."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1 mit 1. Jänner 1970,

2. Art. I Z. 2 bis 8 mit 1. Juli 1971,

3. Art. I Z. 9 mit 1. März 1969.

(2) Maßnahmen nach Art. I Z. 1 werden

frühestens mit 1. Jänner 1971 finanziell wirksam.

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