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266_1970 AT

266. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Pyhrnpaß Straße auf eine neu herzustellende Straßentrasse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Pyhrnpaß Straße auf eine neu herzustellende Straßentrasse

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Das Teilstück der Pyhrnpaß Straße im Bereich

der Gemeinde Kirchdorf a. d. Krems wird von

km 33,600 (alt) bis km 34,400 (alt) auf ein neu

herzustellendes Straßenteilstück umgelegt. Dieses

zweigt bei km 33,600 (alt) von der bestehenden

Trasse der Pyhrnpaß Straße ab, verläuft sodann

in südlicher Richtung westlich des Ortskernes der

Gemeinde Kirchdorf in einem Abstand bis zu

180 m von der alten Trasse und bindet bei

km 34,400 (alt) wieder in die bestehende Trasse

der Pyhrnpaß Straße ein.

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