266. Kundmachung: 11. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 2. Juli 1968 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird
kundgemacht;
Artikel I
Die Dienst- und Lohnordnung für die für den
vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/
1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,
BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBL
Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl.
Nr. 115/1966 und BGBl. Nr. 244/1967 wird wie
folgt abgeändert
1. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Entgelt
(1) Der Lohnbedienstete erhält ein Monatsentgelt.
Dieses besteht aus dem Monatslohn und allfälligen
Zulagen (Haushaltszulage, Teuerungszulage).
Die nicht für einen vollen Kalendermonat
gebührenden Teile des Monatsentgeltes oder
Monatslohnes werden als „Entgelt" bzw. „Lohn"
bezeichnet.
(2) Die Höhe des Monatslohnes richtet sich
nach der Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe
(Anlage 2); die Lohnstufe ist auf Grund der
Dienstzeit zu ermitteln.
(3) Die Zugehörigkeit der einzelnen Dienstverwendungen
zu den Lohngruppen bestimmt
die Anlage 1 (Lohngruppeneinteilung).
(4) Für Änderungen, Einstellungen und Kürzungen
des Monatsentgeltes (Monatslohnes), gilt
als Berechnungsgrundlage für jeden Kalendertag
1/30 für jede Arbeitsstunde 1/195 des Monatsentgeltes
(Monatslohnes). Dienstschichtstunden
sind allenfalls in Arbeitsstunden umzurechnen.
Bruchteile von Arbeitsstunden werden — falls
nichts anderes bestimmt wird — innerhalb eines
Kalendermonates zusammengezählt und vergütet;
allenfalls verbleibende Bruchteile werden
in Zehntelstunden angegeben und vergütet. Bei
Ermittlung des Monatsentgeltes sind die Bestimmungen
des § 11 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden."
2. Im § 10 ist in der Überschrift das Wort
„Lohnes" durch das Wort „Entgeltes" und in
Abs. 1 die Worte „den Lohn" durch die Worte
„das Entgelt" zu ersetzen.
3. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Lohnbedienstete erhält am 1. eines
Kalendermonates das Monatsentgelt für den
vorangegangenen Kalendermonat. Allfällige
Überzahlungen sind bei der darauffolgenden
Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung
anzurechnen."
4. § 11 Abs. 2 ist zu streichen. Die Absätze 3,
4, 5, 6 und 7 erhalten die neue Bezeichnung 2,
3, 4, 5 und 6.
5. Im § 11 ist im neuen Abs. 3 das Wort
„Lohn" durch das Wort „Monatsentgelt" zu ersetzen.
6. Im § 11 sind im neuen Abs. 6 erster Satz
an Stelle des Wortes „Lohnes" das Wort „Monatsentgeltes",
im zweiten Satz an Stelle des Wortes
„Inlandslohnes" das Wort „Inlandsentgeltes" und
im dritten Satz an Stelle der Worte „der Lohn"
die Worte „das Monatsentgelt" zu setzen.
7. Im § 11 a Abs. 1 hat der erste Satz zu
lauten
„Dem Lohnbediensteten gebührt für jedes
Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der
Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes, das in
dem der Auszahlung — wobei die Bestimmungen
des § 11 Abs. 2 nicht berücksichtigt werden —
vorangehenden Kalendermonat gebührt.
8. Im § 11 a Abs. 1 ist im zweiten Satz das
Wort „Monatslohnes" durch das Wort „Monatsentgeltes"
zu ersetzen.
9. § 11 a Abs. 2 ist zu streichen. Abs. 3 wird
Abs. 2.
10. Im § 11 a Abs. 2 neu hat der erste Satz
zu lauten
„Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung ist am 1. März, die für das
zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am
1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember
auszuzahlen."
11. Die Überschrift des § 11 b hat zu lauten
„Vorschüsse und Geldaushilfen".
12. Im § 11 b Abs. 1 sind im ersten bis dritten
Satz das Wort „Lohnvorschuß" jeweils durch das
Wort „Vorschuß", im ersten Satz die Worte „von
zwei Monatslöhnen" durch die Worte „des
doppelten Monatsentgeltes" und im vierten Satz
das Wort „Lohnvorschußrest" durch das Wort
„Vorschußrest" zu ersetzen.
13. Im § 13 ist nach dem Abs. 5 ein neuer
Abs. 6 mit folgendem Wortlaut einzufügen
„(6) Für die Nachsicht der in Abs. 5 lit. b
bis f genannten Anrechnungshindernisse sind die
Bestimmungen des § 2 Abs. 2 der Vordienstzeitenkundmachung
1958, BGBl. Nr. 39, anzuwenden."
14. Im § 13 erhalten die bisherigen Absätze 6
bis 11 die Bezeichnungen 7 bis 12.
15. § 16 Abs. 1 lit. b zweiter Satz hat zu
lauten
„Ist die Gewährung von Freizeit nicht möglich,
so erhalten Lohnbedienstete, die eine regelmäßige
Wochenarbeitszeit von 45 Stunden (Sonderdienstplangruppe
S, ausgenommen Verwaltungsdienst)
haben, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, die Überzeitarbeit nach den Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 entschädigt."
16. § 16 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Angeordnete und geleistete Überzeitarbeit
wird den Lohnbediensteten der Sonderdienstplangruppe
S (ausgenommen Verwaltungsdienst)
mit einem Zuschlag von 25 v. H. des für
eine Arbeitsstunde gebührenden Lohnes (Stundenlohn),
für jede Überstunde nach Überschreitung
einer 48stündigen Wochenarbeitszeit mit
einem Zuschlag von 50 v. H. des Stundenlohnes
(Überzeitzuschlag) vergütet."
17. Im § 16 Abs. 5 hat der letzte Satz zu
lauten
„Dem Lohnbediensteten in der Sonderdienstplangruppe
S (ausgenommen Verwaltungsdienst), der
an Feiertagen auf Anordnung arbeitet, gebührt
außer dem Lohn auch noch der auf die geleistete
Arbeit entfallende Stundenlohn als Feiertagszuschlag."
18. Im § 16 Abs. 6 ist das Wort „Lohn" durch
das Wort „Stundenlohn" zu ersetzen.
19. Im § 20 Abs. 1 bis 4 ist das Wort „Familienzulagen"
jeweils durch das Wort „Haushaltszulage"
zu ersetzen.
20. Im § 20 Abs. 5 sind im zweiten Satz die
Worte „keinen Lohn" durch die Worte „kein
Entgelt" und das Wort „Lohnes" durch das Wort
„Entgeltes" sowie im dritten Satz die Worte „den
vollen Lohn" durch die Worte „das volle Entgelt"
zu ersetzen.
21. Im § 20 Abs. 6 zweiter Satz sind an Stelle
der Worte „der volle Lohn" die Worte „das volle
Entgelt" und an Stelle des Wortes „Lohnes" das
Wort „Entgeltes" zu setzen.
22. Im § 20 a Abs. 2 hat der erste Halbsatz zu
lauten
„Der Verwaltungszuschuß nach Abs. 1 wird
in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem gesetzlich festgesetzten Krankengeld und
95 v. H. des dem Lohnbediensteten für den vor
der Erkrankung gelegenen Kalendermonat in
seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden
Monatsnettoentgeltes gewährt;".
23. Im § 24 Abs. 5 ist das Wort „Lohnes"
durch das Wort „Entgeltes" zu ersetzen.
24. Im § 26 a sind im Abs. 1 die Worte „Lohn
und Familienzulagen" durch das Wort „Entgelt"
zu ersetzen.
25. § 27 Abs. 4 erster Satz hat nach dem
Wort „Zwölffache" zu lauten
„des dem Lohnbediensteten für den letzten
Kalendermonat des Dienstverhältnisses in seiner
ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden
Monatsentgeltes". Der letzte Satz ist zu
streichen.
26. § 27 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten
„Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch
nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des
dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat
in seiner ständigen Verwendung (§ 14
Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes, in allen
anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung."
17. Im § 33 Abs. 1 ist im ersten und dritten
Satz das Wort „Monatslohnes" jeweils durch das
Wort „Monatsentgeltes" zu ersetzen.
28. § 33 Abs. 2 ist zu streichen. Der Abs. 3
wird Abs. 2; in ihm ist das Wort „Monatslohnes"
durch das Wort „Monatsentgeltes" zu ersetzen.
29. Die Anlage 2 hat zu lauten
Anlage 2
„Lohntafel
Artikel II
1. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 28
treten mit 1. November 1968 in Kraft.
2. Die in der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
in der Fassung des Artikels I Z. 29 angeführten
Lohnsätze gebühren ab
1. Oktober 1968 im Ausmaß von 93'6 v. H.,
1. September 1969 im Ausmaß von 95'7 v. H.,
1. August 1970 im Ausmaß von 97'9 v. H.,
1. Juli 1971 im Ausmaß von 100'0 v. H.
3. Sind die sich nach Z. 2 ergebenden Beträge
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind
Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen
und Restbeträge von 50 Groschen
und darüber als volle Schillinge anzusetzen.