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266_1968 AT

266. Kundmachung: 11. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Kundmachung: 11. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 2. Juli 1968 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird

kundgemacht;

Artikel I

Die Dienst- und Lohnordnung für die für den

vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/

1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,

BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBL

Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl.

Nr. 115/1966 und BGBl. Nr. 244/1967 wird wie

folgt abgeändert

1. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Entgelt

(1) Der Lohnbedienstete erhält ein Monatsentgelt.

Dieses besteht aus dem Monatslohn und allfälligen

Zulagen (Haushaltszulage, Teuerungszulage).

Die nicht für einen vollen Kalendermonat

gebührenden Teile des Monatsentgeltes oder

Monatslohnes werden als „Entgelt" bzw. „Lohn"

bezeichnet.

(2) Die Höhe des Monatslohnes richtet sich

nach der Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe

(Anlage 2); die Lohnstufe ist auf Grund der

Dienstzeit zu ermitteln.

(3) Die Zugehörigkeit der einzelnen Dienstverwendungen

zu den Lohngruppen bestimmt

die Anlage 1 (Lohngruppeneinteilung).

(4) Für Änderungen, Einstellungen und Kürzungen

des Monatsentgeltes (Monatslohnes), gilt

als Berechnungsgrundlage für jeden Kalendertag

1/30 für jede Arbeitsstunde 1/195 des Monatsentgeltes

(Monatslohnes). Dienstschichtstunden

sind allenfalls in Arbeitsstunden umzurechnen.

Bruchteile von Arbeitsstunden werden — falls

nichts anderes bestimmt wird — innerhalb eines

Kalendermonates zusammengezählt und vergütet;

allenfalls verbleibende Bruchteile werden

in Zehntelstunden angegeben und vergütet. Bei

Ermittlung des Monatsentgeltes sind die Bestimmungen

des § 11 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden."

2. Im § 10 ist in der Überschrift das Wort

„Lohnes" durch das Wort „Entgeltes" und in

Abs. 1 die Worte „den Lohn" durch die Worte

„das Entgelt" zu ersetzen.

3. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Lohnbedienstete erhält am 1. eines

Kalendermonates das Monatsentgelt für den

vorangegangenen Kalendermonat. Allfällige

Überzahlungen sind bei der darauffolgenden

Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung

anzurechnen."

4. § 11 Abs. 2 ist zu streichen. Die Absätze 3,

4, 5, 6 und 7 erhalten die neue Bezeichnung 2,

3, 4, 5 und 6.

5. Im § 11 ist im neuen Abs. 3 das Wort

„Lohn" durch das Wort „Monatsentgelt" zu ersetzen.

6. Im § 11 sind im neuen Abs. 6 erster Satz

an Stelle des Wortes „Lohnes" das Wort „Monatsentgeltes",

im zweiten Satz an Stelle des Wortes

„Inlandslohnes" das Wort „Inlandsentgeltes" und

im dritten Satz an Stelle der Worte „der Lohn"

die Worte „das Monatsentgelt" zu setzen.

7. Im § 11 a Abs. 1 hat der erste Satz zu

lauten

„Dem Lohnbediensteten gebührt für jedes

Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der

Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes, das in

dem der Auszahlung — wobei die Bestimmungen

des § 11 Abs. 2 nicht berücksichtigt werden —

vorangehenden Kalendermonat gebührt.

8. Im § 11 a Abs. 1 ist im zweiten Satz das

Wort „Monatslohnes" durch das Wort „Monatsentgeltes"

zu ersetzen.

9. § 11 a Abs. 2 ist zu streichen. Abs. 3 wird

Abs. 2.

10. Im § 11 a Abs. 2 neu hat der erste Satz

zu lauten

„Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung ist am 1. März, die für das

zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am

1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember

auszuzahlen."

11. Die Überschrift des § 11 b hat zu lauten

„Vorschüsse und Geldaushilfen".

12. Im § 11 b Abs. 1 sind im ersten bis dritten

Satz das Wort „Lohnvorschuß" jeweils durch das

Wort „Vorschuß", im ersten Satz die Worte „von

zwei Monatslöhnen" durch die Worte „des

doppelten Monatsentgeltes" und im vierten Satz

das Wort „Lohnvorschußrest" durch das Wort

„Vorschußrest" zu ersetzen.

13. Im § 13 ist nach dem Abs. 5 ein neuer

Abs. 6 mit folgendem Wortlaut einzufügen

„(6) Für die Nachsicht der in Abs. 5 lit. b

bis f genannten Anrechnungshindernisse sind die

Bestimmungen des § 2 Abs. 2 der Vordienstzeitenkundmachung

1958, BGBl. Nr. 39, anzuwenden."

14. Im § 13 erhalten die bisherigen Absätze 6

bis 11 die Bezeichnungen 7 bis 12.

15. § 16 Abs. 1 lit. b zweiter Satz hat zu

lauten

„Ist die Gewährung von Freizeit nicht möglich,

so erhalten Lohnbedienstete, die eine regelmäßige

Wochenarbeitszeit von 45 Stunden (Sonderdienstplangruppe

S, ausgenommen Verwaltungsdienst)

haben, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, die Überzeitarbeit nach den Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 entschädigt."

16. § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Angeordnete und geleistete Überzeitarbeit

wird den Lohnbediensteten der Sonderdienstplangruppe

S (ausgenommen Verwaltungsdienst)

mit einem Zuschlag von 25 v. H. des für

eine Arbeitsstunde gebührenden Lohnes (Stundenlohn),

für jede Überstunde nach Überschreitung

einer 48stündigen Wochenarbeitszeit mit

einem Zuschlag von 50 v. H. des Stundenlohnes

(Überzeitzuschlag) vergütet."

17. Im § 16 Abs. 5 hat der letzte Satz zu

lauten

„Dem Lohnbediensteten in der Sonderdienstplangruppe

S (ausgenommen Verwaltungsdienst), der

an Feiertagen auf Anordnung arbeitet, gebührt

außer dem Lohn auch noch der auf die geleistete

Arbeit entfallende Stundenlohn als Feiertagszuschlag."

18. Im § 16 Abs. 6 ist das Wort „Lohn" durch

das Wort „Stundenlohn" zu ersetzen.

19. Im § 20 Abs. 1 bis 4 ist das Wort „Familienzulagen"

jeweils durch das Wort „Haushaltszulage"

zu ersetzen.

20. Im § 20 Abs. 5 sind im zweiten Satz die

Worte „keinen Lohn" durch die Worte „kein

Entgelt" und das Wort „Lohnes" durch das Wort

„Entgeltes" sowie im dritten Satz die Worte „den

vollen Lohn" durch die Worte „das volle Entgelt"

zu ersetzen.

21. Im § 20 Abs. 6 zweiter Satz sind an Stelle

der Worte „der volle Lohn" die Worte „das volle

Entgelt" und an Stelle des Wortes „Lohnes" das

Wort „Entgeltes" zu setzen.

22. Im § 20 a Abs. 2 hat der erste Halbsatz zu

lauten

„Der Verwaltungszuschuß nach Abs. 1 wird

in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen

dem gesetzlich festgesetzten Krankengeld und

95 v. H. des dem Lohnbediensteten für den vor

der Erkrankung gelegenen Kalendermonat in

seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden

Monatsnettoentgeltes gewährt;".

23. Im § 24 Abs. 5 ist das Wort „Lohnes"

durch das Wort „Entgeltes" zu ersetzen.

24. Im § 26 a sind im Abs. 1 die Worte „Lohn

und Familienzulagen" durch das Wort „Entgelt"

zu ersetzen.

25. § 27 Abs. 4 erster Satz hat nach dem

Wort „Zwölffache" zu lauten

„des dem Lohnbediensteten für den letzten

Kalendermonat des Dienstverhältnisses in seiner

ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden

Monatsentgeltes". Der letzte Satz ist zu

streichen.

26. § 27 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch

nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des

dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat

in seiner ständigen Verwendung (§ 14

Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes, in allen

anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung."

17. Im § 33 Abs. 1 ist im ersten und dritten

Satz das Wort „Monatslohnes" jeweils durch das

Wort „Monatsentgeltes" zu ersetzen.

28. § 33 Abs. 2 ist zu streichen. Der Abs. 3

wird Abs. 2; in ihm ist das Wort „Monatslohnes"

durch das Wort „Monatsentgeltes" zu ersetzen.

29. Die Anlage 2 hat zu lauten

Anlage 2

„Lohntafel

Artikel II

1. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 28

treten mit 1. November 1968 in Kraft.

2. Die in der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

in der Fassung des Artikels I Z. 29 angeführten

Lohnsätze gebühren ab

1. Oktober 1968 im Ausmaß von 93'6 v. H.,

1. September 1969 im Ausmaß von 95'7 v. H.,

1. August 1970 im Ausmaß von 97'9 v. H.,

1. Juli 1971 im Ausmaß von 100'0 v. H.

3. Sind die sich nach Z. 2 ergebenden Beträge

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind

Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen

und Restbeträge von 50 Groschen

und darüber als volle Schillinge anzusetzen.

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