266. Verordnung: Eichgebührenordnung 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes
(MEG.), BGBl. Nr. 152/1950, in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Z. 11 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/
1966 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1
Zulassung
(1) Im Verfahren, betreffend die Zulassung
einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung (Eich-
Zulassungsordnung, BGBl. Nr. 162/1953), sind an
Gebühren zu entrichten
1. Die Gebühr für die Prüfung der mit dem
Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen,
Beschreibungen und Bedienungsanweisungen
gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),
2. die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung
durchzuführende physikalisch-technische
Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II (Prüfungsgebühr),
3. die Gebühren für die bei einer Erprobung
vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten
gemäß Tarif A, Abschnitt III (Erprobungsgebühren).
(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z. 1) ist
bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung
neuerlich zu entrichten.
(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten,
wenn die physikalisch-technische Untersuchung
deshalb wiederholt werden muß, weil
der Antragsteller
a) im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung
der Bauart vornimmt oder
b) auf Grund eines neuen Sachverhaltes eine
Änderung der Zulassung beantragt.
Wenn die physikalisch-technische Untersuchung
jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß
und die Prüfungsgebühr nicht nach Tarif F zu
beredinen ist, so ist für die Wiederholung nur
die halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen
Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn
das Verfahren nicht zur Zulassung des Meßgerätes
geführt hat. Ebenso hat der Antragsteller die
Gebühr auch dann zu entrichten, wenn das zur
Zulassung eingereichte Meßgerät in das Eigentum
eines Dritten übergegangen ist.
(5) Hinsichtlich der Barauslagen im Zulassungsverfahren,
insbesondere Material- und Stromkosten,
Reisegebühren nach der jeweils geltenden
Reisegebührenvorschrift, Transportkosten sowie
der Kosten für Drucklegung und Klischees gelten
die Bestimmungen des § 76 AVG. 1950.
§ 2
Vorprüfung
Für die Vorprüfung von Meßgeräten (Teil der
eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1 MEG.) sind
Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
§ 3
Eichung
Für die Eichung (eichtechnische Prüfung und
Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG.) von Meßgeräten
sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.
§ 4
Zurückweisung
Ergibt sich bei der Vorprüfung (§ 2) oder bei
der eichtechnischen Prüfung (§ 3.) eines Meßgerätes
auf Grund der Beschaffenheitsprüfung
(Prüfung der baulichen Ausführung und der
äußeren Beschaffenheit) oder der meßtechnischen
Prüfung (Prüfung des meßtechnischen Verhaltens)
die Notwendigkeit der Zurückweisung (§ 56
Abs. 4 MEG.), so sind Gebühren gemäß Tarif D
(Rückgabegebühren) zu entrichten.
§ 5
Befundprüfung
Für die Prüfung von Meßgeräten auf ihre
Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1
MEG.) sind Gebühren gemäß Tarif E zu entrichten.
§ 6
Zeitgebühr
Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu
bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif F zu
entrichten, sofern dies in den Tarifen vorgesehen
ist. Bei auswärtigen Amtshandlungen (§ 10) ist
unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis
zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der
die Amtshandlung stattfindet.
§ 7
Ermäßigte Gebühren
Bei Eichungen von Milchkannen, Fässern,
Wasserzählern, Gaszählern, Elektrizitätszählern
und Meßwandlern in Abfertigungsstellen (§ 34
Z. 3 MEG.) tritt eine Ermäßigung der Gebühren
nach Tarif C um 30 v. H. ein, wenn der Antragsteller
alle zur Durchführung der Amtshandlung
notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst
beistellt.
§ 8
Gebühr für kurzfristiges Entfernen
eichbehördlicher Stempel
Wird ein Organ der Eichbehörde in Anspruch
genommen, eichbehördliche Stempel eines Gerätes
für kurze Zeit zu entfernen und die Durchführung
geringfügiger Eingriffe in dieses Gerät zu
überwachen, so ist eine Gebühr gemäß Tarif G
zu entrichten.
§ 9
Aufhebung einer Verwendungssperre
Für die Aufhebung einer Verwendungssperre,
die gemäß § 54 MEG. angelegt worden ist, ist
eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.
§ 10
Zuschläge für auswärtige Amtshandlungen
(1) Wenn Amtshandlungen, für die in dieser
Verordnung Gebühren festgelegt sind, weder in
einer ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34 Z. 1
MEG. noch im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
im Sinne des § 35 MEG. durchgeführt
werden (auswärtige Amtshandlungen),
sind Zuschläge gemäß Tarif H zu entrichten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf auswärtige
Amtshandlungen im Zulassungsverfahren
(§ 1) und für die Berechnung von Versäumnisgebühren
(§ 12) nicht anzuwenden.
§ 11
Transportkosten
Die bei auswärtigen Amtshandlungen am Herstellungs-
oder Aufstellungsort der Meßgeräte
aus der Hin- und Rückbeförderung von Eichmitteln
entstehenden Kosten hat auf Grund der Bestimmungen
des § 76 AVG. 1950 der Antragsteller
zu tragen.
§ 12
Versäumnisgebühren
(1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Z. 1
ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten
Zeitpunkt vereinbarte auswärtige Amtshandlung
am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in
einer Abfertigungsstelle
a) nicht begonnen werden kann,
b) abgebrochen werden muß,
c) nur verspätet begonnen werden kann oder
unterbrochen werden muß,
weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen
(zum Beispiel Bereitstellen des gereinigten
Meßgerätes, Bereitstellen von Eichmitteln
und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden
unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.
(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Z. 1
lit. a ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf
Durchführung einer auswärtigen Amtshandlung
zurückgenommen wird, nachdem die Reisebewegung
des beauftragten Amtsorganes begonnen
hat.
(3) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Z. 2
ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung
einer Amtshandlung zurückgenommen
wurde, nachdem mit der Prüfung des Meßgerätes
begonnen worden ist.
(4) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b und
des Abs. 2 gelten hinsichtlich der Barauslagen,
insbesondere der Reisegebühren nach der jeweils
geltenden Reisegebührenvorschrift und der
Transportkosten für Eichmittel, die Bestimmungen
des § 76 AVG. 1950.
(5) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung
gestellten Eichmittel nicht innerhalb der
festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr
gemäß Tarif J Z. 3 zu entrichten,
(6) Werden Meßgeräte innerhalb der von der
Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt,
so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins)
gemäß Tarif J Z. 4 zu entrichten.
§ 13
Prüfungsgebühr für Wäger
Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde
(§ 55 Z. 2 MEG.) ist eine Gebühr gemäß
Tarif K zu entrichten.
§ 14
Durchschriften und Duplikats
Für die Herstellung von Durchschriften, Ablichtungen
und Duplikaten eichbehördlicher Urkunden
und Bescheide sind Gebühren gemäß
Tarif L zu entrichten.
§ 15
Fälligkeit und Entrichtung der
Gebühren
(1) Im Zulassungsverfahren werden die Anmeldegebühr
bei der Einreichung des Zulassungsantrages,
die übrigen im § 1 vorgesehenen Gebühren
und der Ersatz von Barauslagen mit der
Vorschreibung fällig.
(2) Die in den §§ 2 bis 11 vorgesehenen Gebühren,
Zuschläge und der Ersatz der Transportkosten
werden mit Beendigung der Amtshandlung,
die Gebühren sowie der Ersatz der Barauslagen
nach § 12 Abs. 1 bis 4 mit der Vorschreibung
und die Gebühren nach § 12 Abs. 5 und 6
mit dem Zeitpunkt der Terminüberschreitung
fällig.
(3) Die im § 13 vorgesehene Gebühr wird mit
der Anmeldung zur Prüfung fällig.
(4) Die im § 14 vorgesehenen Gebühren werden
mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der
Durchschrift, der Ablichtung oder des Duplikates
fällig.
(5) Die Gebühren sind durch die Eichbehörde
einzuheben.
§ 16
Die angeschlossenen Tarife A bis L sind ein
Bestandteil dieser Verordnung.
§ 17
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1967
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenordnung
1961, BGBl. Nr. 188/1961, außer Kraft.