Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266_1967 AT

266. Verordnung: Eichgebührenordnung 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Eichgebührenordnung 1967

Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes

(MEG.), BGBl. Nr. 152/1950, in Verbindung mit

§ 3 Abs. 1 Z. 11 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/

1966 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1

Zulassung

(1) Im Verfahren, betreffend die Zulassung

einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung (Eich-

Zulassungsordnung, BGBl. Nr. 162/1953), sind an

Gebühren zu entrichten

1. Die Gebühr für die Prüfung der mit dem

Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen,

Beschreibungen und Bedienungsanweisungen

gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),

2. die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung

durchzuführende physikalisch-technische

Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II (Prüfungsgebühr),

3. die Gebühren für die bei einer Erprobung

vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten

gemäß Tarif A, Abschnitt III (Erprobungsgebühren).

(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z. 1) ist

bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung

neuerlich zu entrichten.

(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten,

wenn die physikalisch-technische Untersuchung

deshalb wiederholt werden muß, weil

der Antragsteller

a) im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung

der Bauart vornimmt oder

b) auf Grund eines neuen Sachverhaltes eine

Änderung der Zulassung beantragt.

Wenn die physikalisch-technische Untersuchung

jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß

und die Prüfungsgebühr nicht nach Tarif F zu

beredinen ist, so ist für die Wiederholung nur

die halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen

Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn

das Verfahren nicht zur Zulassung des Meßgerätes

geführt hat. Ebenso hat der Antragsteller die

Gebühr auch dann zu entrichten, wenn das zur

Zulassung eingereichte Meßgerät in das Eigentum

eines Dritten übergegangen ist.

(5) Hinsichtlich der Barauslagen im Zulassungsverfahren,

insbesondere Material- und Stromkosten,

Reisegebühren nach der jeweils geltenden

Reisegebührenvorschrift, Transportkosten sowie

der Kosten für Drucklegung und Klischees gelten

die Bestimmungen des § 76 AVG. 1950.

§ 2

Vorprüfung

Für die Vorprüfung von Meßgeräten (Teil der

eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1 MEG.) sind

Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

§ 3

Eichung

Für die Eichung (eichtechnische Prüfung und

Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG.) von Meßgeräten

sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

§ 4

Zurückweisung

Ergibt sich bei der Vorprüfung (§ 2) oder bei

der eichtechnischen Prüfung (§ 3.) eines Meßgerätes

auf Grund der Beschaffenheitsprüfung

(Prüfung der baulichen Ausführung und der

äußeren Beschaffenheit) oder der meßtechnischen

Prüfung (Prüfung des meßtechnischen Verhaltens)

die Notwendigkeit der Zurückweisung (§ 56

Abs. 4 MEG.), so sind Gebühren gemäß Tarif D

(Rückgabegebühren) zu entrichten.

§ 5

Befundprüfung

Für die Prüfung von Meßgeräten auf ihre

Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1

MEG.) sind Gebühren gemäß Tarif E zu entrichten.

§ 6

Zeitgebühr

Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu

bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif F zu

entrichten, sofern dies in den Tarifen vorgesehen

ist. Bei auswärtigen Amtshandlungen (§ 10) ist

unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis

zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der

die Amtshandlung stattfindet.

§ 7

Ermäßigte Gebühren

Bei Eichungen von Milchkannen, Fässern,

Wasserzählern, Gaszählern, Elektrizitätszählern

und Meßwandlern in Abfertigungsstellen (§ 34

Z. 3 MEG.) tritt eine Ermäßigung der Gebühren

nach Tarif C um 30 v. H. ein, wenn der Antragsteller

alle zur Durchführung der Amtshandlung

notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst

beistellt.

§ 8

Gebühr für kurzfristiges Entfernen

eichbehördlicher Stempel

Wird ein Organ der Eichbehörde in Anspruch

genommen, eichbehördliche Stempel eines Gerätes

für kurze Zeit zu entfernen und die Durchführung

geringfügiger Eingriffe in dieses Gerät zu

überwachen, so ist eine Gebühr gemäß Tarif G

zu entrichten.

§ 9

Aufhebung einer Verwendungssperre

Für die Aufhebung einer Verwendungssperre,

die gemäß § 54 MEG. angelegt worden ist, ist

eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.

§ 10

Zuschläge für auswärtige Amtshandlungen

(1) Wenn Amtshandlungen, für die in dieser

Verordnung Gebühren festgelegt sind, weder in

einer ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34 Z. 1

MEG. noch im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

im Sinne des § 35 MEG. durchgeführt

werden (auswärtige Amtshandlungen),

sind Zuschläge gemäß Tarif H zu entrichten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf auswärtige

Amtshandlungen im Zulassungsverfahren

(§ 1) und für die Berechnung von Versäumnisgebühren

(§ 12) nicht anzuwenden.

§ 11

Transportkosten

Die bei auswärtigen Amtshandlungen am Herstellungs-

oder Aufstellungsort der Meßgeräte

aus der Hin- und Rückbeförderung von Eichmitteln

entstehenden Kosten hat auf Grund der Bestimmungen

des § 76 AVG. 1950 der Antragsteller

zu tragen.

§ 12

Versäumnisgebühren

(1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Z. 1

ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten

Zeitpunkt vereinbarte auswärtige Amtshandlung

am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in

einer Abfertigungsstelle

a) nicht begonnen werden kann,

b) abgebrochen werden muß,

c) nur verspätet begonnen werden kann oder

unterbrochen werden muß,

weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen

(zum Beispiel Bereitstellen des gereinigten

Meßgerätes, Bereitstellen von Eichmitteln

und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden

unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Z. 1

lit. a ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf

Durchführung einer auswärtigen Amtshandlung

zurückgenommen wird, nachdem die Reisebewegung

des beauftragten Amtsorganes begonnen

hat.

(3) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Z. 2

ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung

einer Amtshandlung zurückgenommen

wurde, nachdem mit der Prüfung des Meßgerätes

begonnen worden ist.

(4) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b und

des Abs. 2 gelten hinsichtlich der Barauslagen,

insbesondere der Reisegebühren nach der jeweils

geltenden Reisegebührenvorschrift und der

Transportkosten für Eichmittel, die Bestimmungen

des § 76 AVG. 1950.

(5) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung

gestellten Eichmittel nicht innerhalb der

festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr

gemäß Tarif J Z. 3 zu entrichten,

(6) Werden Meßgeräte innerhalb der von der

Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt,

so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins)

gemäß Tarif J Z. 4 zu entrichten.

§ 13

Prüfungsgebühr für Wäger

Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde

(§ 55 Z. 2 MEG.) ist eine Gebühr gemäß

Tarif K zu entrichten.

§ 14

Durchschriften und Duplikats

Für die Herstellung von Durchschriften, Ablichtungen

und Duplikaten eichbehördlicher Urkunden

und Bescheide sind Gebühren gemäß

Tarif L zu entrichten.

§ 15

Fälligkeit und Entrichtung der

Gebühren

(1) Im Zulassungsverfahren werden die Anmeldegebühr

bei der Einreichung des Zulassungsantrages,

die übrigen im § 1 vorgesehenen Gebühren

und der Ersatz von Barauslagen mit der

Vorschreibung fällig.

(2) Die in den §§ 2 bis 11 vorgesehenen Gebühren,

Zuschläge und der Ersatz der Transportkosten

werden mit Beendigung der Amtshandlung,

die Gebühren sowie der Ersatz der Barauslagen

nach § 12 Abs. 1 bis 4 mit der Vorschreibung

und die Gebühren nach § 12 Abs. 5 und 6

mit dem Zeitpunkt der Terminüberschreitung

fällig.

(3) Die im § 13 vorgesehene Gebühr wird mit

der Anmeldung zur Prüfung fällig.

(4) Die im § 14 vorgesehenen Gebühren werden

mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der

Durchschrift, der Ablichtung oder des Duplikates

fällig.

(5) Die Gebühren sind durch die Eichbehörde

einzuheben.

§ 16

Die angeschlossenen Tarife A bis L sind ein

Bestandteil dieser Verordnung.

§ 17

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1967

in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenordnung

1961, BGBl. Nr. 188/1961, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →