266. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962,
BGBl. Nr. 146, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 197/1964 und BGBl. Nr. 196/1965,
wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
2. Nach dem § 7 ist folgender neue § 7 a einzufügen
„§ 7 a. Personen, die zum Tragen des Militär-
Maria-Theresien-Ordens berechtigt sind und die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben
Anspruch auf einen Ehrensold. Die Abs. 2 und 3
des § 1 sowie die §§ 2, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden
1. Der Ehrensold gebührt monatlich
a) Personen, die den Antrag auf Gewährung
des Ehrensoldes bis 31. Dezember 1967 stellen,
ab 1. Jänner 1967,
b) Personen, die den Antrag auf Gewährung
des Ehrensoldes nach dem 31. Dezember
1967 stellen, ab dem auf den Zeitpunkt der
Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten
oder, wenn dieser Zeitpunkt auf
einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage,
c) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen
erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung
erfüllen, ab dem auf den Zeitpunkt der
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn
dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten
fällt, ab diesem Tage.
2. Gegen die Versäumung der in Z. 1 lit. a angeführten
Frist ist die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis ohne
sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß
binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses
gestellt werden.
3. Die Höhe des Ehrensoldes beträgt 1200 S.
4. Der Ehrensold ist am Ersten eines jeden
Monates im vorhinein auszuzahlen."
Artikel II
Für Zeiträume zwischen dem 30. Juni 1965 und
dem 1. Jänner 1967 beträgt die Höhe der Zulagen
nach den Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-
Zulagengesetzes 1962, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1965, weiterhin
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.