Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266_1966 AT

266. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962,

BGBl. Nr. 146, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 197/1964 und BGBl. Nr. 196/1965,

wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

2. Nach dem § 7 ist folgender neue § 7 a einzufügen

„§ 7 a. Personen, die zum Tragen des Militär-

Maria-Theresien-Ordens berechtigt sind und die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben

Anspruch auf einen Ehrensold. Die Abs. 2 und 3

des § 1 sowie die §§ 2, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sinngemäß anzuwenden

1. Der Ehrensold gebührt monatlich

a) Personen, die den Antrag auf Gewährung

des Ehrensoldes bis 31. Dezember 1967 stellen,

ab 1. Jänner 1967,

b) Personen, die den Antrag auf Gewährung

des Ehrensoldes nach dem 31. Dezember

1967 stellen, ab dem auf den Zeitpunkt der

Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten

oder, wenn dieser Zeitpunkt auf

einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage,

c) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen

erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung

erfüllen, ab dem auf den Zeitpunkt der

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn

dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten

fällt, ab diesem Tage.

2. Gegen die Versäumung der in Z. 1 lit. a angeführten

Frist ist die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller

glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis ohne

sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß

binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses

gestellt werden.

3. Die Höhe des Ehrensoldes beträgt 1200 S.

4. Der Ehrensold ist am Ersten eines jeden

Monates im vorhinein auszuzahlen."

Artikel II

Für Zeiträume zwischen dem 30. Juni 1965 und

dem 1. Jänner 1967 beträgt die Höhe der Zulagen

nach den Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-

Zulagengesetzes 1962, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1965, weiterhin

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →