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266_1965 AT

266. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind zum Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961,

seit der Kundmachung BGBl. Nr. 42/1963 von

folgenden weiteren Staaten Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunden hinterlegt worden

Staaten : Datum der Hinterlegung der Rati-fikations- bzw. Beitrittsurkunde

Niederlande

(mit Erklärung) 24. April 1964

Vereinigte Republik

Tanganjika und Sansibar

(mit Erklärung) 13. Oktober 1964

Staaten : Datum der Hinterlegung der Rati-fikations- bzw. Beitrittsurkunde

Niger 14. Oktober 1964

Schweiz (mit Erklärung) 1. Juni 1965

Die Ratifikationsurkunde der Niederlande

enthält die Feststellung, daß die Ratifikation für

das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen

Antillen erfolgt.

Weiters enthalten die Ratifikationsurkunden

der Niederlande und der Schweiz sowie auch die

Beitrittsurkunde der Vereinigten Republik Tanganjika

und Sansibar Erklärungen gemäß Artikel

I Absatz 3 des Übereinkommens, wonach

diese Staaten das Übereinkommen nur auf die

Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche

anwenden werden, die in dem Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaates ergangen

sind.

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