266. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind zum Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961,
seit der Kundmachung BGBl. Nr. 42/1963 von
folgenden weiteren Staaten Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunden hinterlegt worden
Staaten : Datum der Hinterlegung der Rati-fikations- bzw. Beitrittsurkunde
Niederlande
(mit Erklärung) 24. April 1964
Vereinigte Republik
Tanganjika und Sansibar
(mit Erklärung) 13. Oktober 1964
Staaten : Datum der Hinterlegung der Rati-fikations- bzw. Beitrittsurkunde
Niger 14. Oktober 1964
Schweiz (mit Erklärung) 1. Juni 1965
Die Ratifikationsurkunde der Niederlande
enthält die Feststellung, daß die Ratifikation für
das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen
Antillen erfolgt.
Weiters enthalten die Ratifikationsurkunden
der Niederlande und der Schweiz sowie auch die
Beitrittsurkunde der Vereinigten Republik Tanganjika
und Sansibar Erklärungen gemäß Artikel
I Absatz 3 des Übereinkommens, wonach
diese Staaten das Übereinkommen nur auf die
Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche
anwenden werden, die in dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangen
sind.