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266. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM).

Nachdem das am 25. Februar 1961 in Bern unterzeichnete Internationale Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (samt Anlagen), dessen Artikel 69 §§ 3 und 4 verfassungsändernde

Bestimmungen sind, und welches also lautet

(Übersetzung)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten

haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit,

das am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichnete

Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

gemäß Art. 67 dieses Übereinkommens

zu revidieren, beschlossen, zu diesem

Zweck ein neues Übereinkommen abzuschließen,

und sind über folgende Artikel übereingekommen

TITEL I.

Gegenstand und Geltungsbereich des

Übereinkommens.

ARTIKEL 1.

Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das

Übereinkommen Anwendung findet.

§ 1. Unter Vorbehalt der in den folgenden

Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet

dieses Übereinkommen Anwendung auf alle

Sendungen von Gütern, die mit durchgehendem

Frachtbrief zur Beförderung auf einem Wege

aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens

zweier Vertragsstaaten berührt und ausschließlich

Strecken umfaßt, die in der nach Artikel 59

aufgestellten Liste verzeichnet sind.

§ 2. Auf Sendungen, deren Versand- und

Bestimmungsbahnhof Unter „Bahnhof" versteht man auch die Häfen der

Schiffahrtslinien und alle für die Ausführung des Beförderungsvertrages

geöffneten Stellen der Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben Staa-

tes liegen und die das Gebiet eines anderen Staates

nur im Durchgang berühren, findet das Recht

des Versandstaates Anwendung

a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich

von einer Eisenbahn des Versandstaates

betrieben werden;

b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken

nicht ausschließlich von einer Eisenbahn

des Versandstaates betrieben werden, die

beteiligten Eisenbahnen aber Vereinbarungen

getroffen haben, nach denen diese

Sendungen nicht als international angesehen

werden.

§ 3. Auf Sendungen zwischen Bahnhöfen

zweier Nachbarstaaten findet, wenn die Beförderungsstrecken

ausschließlich von Eisenbahnen

des einen dieser Staaten betrieben werden,

das Recht dieses Staates Anwendung, sofern der

Absender durch die Wahl des Frachtbriefmusters

die Anwendung der für den Binnenverkehr

dieser Eisenbahnen geltenden Vorschriften beansprucht

und die Gesetze und Vorschriften

keines der beteiligten Staaten entgegenstehen.

ARTIKEL 2.

Bestimmungen über gemischte Beförderungen.

§ 1. Außer Eisenbahnstrecken können in

die in Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig

betriebene Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien

aufgenommen werden, die eine Eisenbahnstrecke

ergänzen und auf denen internationale

Beförderungen ausgeführt werden; sofern solche

Linien mindestens zwei Vertragsstaaten verbinden,

können sie jedoch nur mit Zustimmung

aller dieser Staaten in die Liste eingetragen

werden.

§ 2. Die Unternehmen, die solche Linien

betreiben, haben alle Rechte und Pflichten,

die den Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen

übertragen sind, vorbehaltlich der sich aus

der Verschiedenheit der Beförderung notwendigerweise

ergebenden Abweichungen. Die Abweichungen

dürfen sich jedoch nicht auf die

Haftungsbestimmungen dieses Übereinkommens

beziehen.

§ 3. Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten

Linien in die Liste aufnehmen lassen will, muß

dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen

Abweichungen in gleicher Weise wie die Tarife

veröffentlicht werden.

§ 4. Werden für internationale Beförderungen

außer Eisenbahnen auch andere als die in § 1

genannten Beförderungsdienste in Anspruch genommen,

so können die Eisenbahnen, um den

Besonderheiten jeder Beförderungsart Rechnung

zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen

tarifarische Bestimmungen vereinbaren, die solche

Beförderungen einer von diesem Übereinkommen

abweichenden rechtlichen Regelung unterstellen.

Sie können in diesem Falle eine andere als die

in diesem Übereinkommen vorgesehene Beförderungsurkunde

vorschreiben.

ARTIKEL 3.

Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.

Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a) Gegenstände, die auch nur in einem der

an der Beförderung beteiligten Staaten

dem Postzwang unterworfen sind;

b) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges,

ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit

mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel

auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen

zur Beförderung nicht eignen;

c) Gegenstände, deren Beförderung auch nur

in einem der beteiligten Staaten verboten

ist;

d) Stoffe und Gegenstände, die nach der Anlage

I zu diesem Übereinkommen von der

Beförderung ausgeschlossen sind, vorbehaltlich

der in Artikel 4 § 2 vorgesehenen

Abweichungen.

ARTIKEL 4.

Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Gegenstände.

§ 1. Die nachstehend genannten Gegenstände

werden unter folgenden Bedingungen zur Beförderung

zugelassen

a) die in der Anlage I zu diesem Übereinkommen

bezeichneten Stoffe und Gegenstände

unter den dort angegebenen Bedingungen;

b) Leichensendungen unter folgenden Bedingungen

1. sie müssen als Eilgut unter der Obhut

eines Begleiters befördert werden, wenn

nicht die Aufgabe ohne Begleitung auf

allen an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen

gestattet ist;

2. die Kosten sind durch den Absender

zu bezahlen;

3. die Beförderung unterliegt den in

jedem Staate geltenden Gesetzen und Vorschriften,

soweit sie nicht durch besondere

Abkommen zwischen mehreren Staaten

geregelt ist;

c) Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern

rollen, unter der Bedingung, daß eine

Eisenbahn deren Lauffähigkeit feststellt

und dies durch eine Aufschrift auf dem

Fahrzeug oder durch ein besonderes Zeugnis

bescheinigt; Lokomotiven, Tender und

Triebwagen müssen außerdem von einem

sachkundigen Beauftragten des Absenders

begleitet werden, der sie insbesondere zu

schmieren hat;

anderen auf eigenen Rädern rollenden

Eisenbahnfahrzeugen als Lokomotiven, Ten-

dern und Triebwagen kann ein Begleiter

beigegeben werden, der insbesondere das

Schmieren zu besorgen hat. Will der Absender

von dieser Möglichkeit Gebrauch

machen, so hat er dies im Frachtbrief anzugeben;

d) lebende Tiere unter folgenden Bedingungen

1. den Sendungen lebender Tiere muß

ein vom Absender gestellter Begleiter beigegeben

werden, sofern es sich nicht um

kleine Tiere handelt, die in gut verschlossenen

Käfigen, Kisten, Körben usw. zur

Beförderung aufgegeben werden. Die Begleitung

ist jedoch nicht erforderlich, wenn

in den internationalen Tarifen oder in den

Vereinbarungen der Eisenbahnen Ausnahmen

vorgesehen sind. Der Absender

hat im Frachtbrief die Anzahl der Begleiter

anzugeben oder, wenn die Sendungen nicht

begleitet werden, zu vermerken: „Ohne

Begleiter";

2. der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen

Vorschriften des Versand-

und Empfangsstaates sowie der Durchfuhrstaaten

zu beachten;

e) Gegenstände, deren Beförderung wegen

ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder

ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die

Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer

der beteiligten Eisenbahnen besondere

Schwierigkeiten verursacht, nur unter besonderen,

von den Eisenbahnen nach Anhörung

des Absenders von Fall zu Fall

festzusetzenden Bedingungen; diese Bedingungen

können von den Bestimmungen

dieses Übereinkommens abweichen.

§ 2. Zwei oder mehr Vertragsstaaten können

durch Abkommen vereinbaren, daß bestimmte

durch die Anlage I zu diesem Übereinkommen

von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe

und Gegenstände unter gewissen Bedingungen

oder daß die in der Anlage I genannten Stoffe

und Gegenstände unter leichteren Bedingungen,

als sie in der Anlage selbst enthalten sind, zur

internationalen Beförderung zwischen diesen

Staaten zugelassen werden.

Ebenso können die Eisenbahnen durch Tarifbestimmungen

entweder bestimmte durch die

Anlage I zu diesem Übereinkommen von der

Beförderung ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände

zulassen oder für die durch die Anlage I

bedingungsweise zugelassenen Stoffe und Gegenstände

leichtere Bedingungen zugestehen, als

sie in der Anlage selbst enthalten sind.

Solche Abkommen und Tarifbestimmungen

sind dem Zentralamt für den internationalen

Eisenbahnverkehr mitzuteilen.

ARTIKEL 5.

Beförderungspflicht der Eisenbahn.

§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, alle Güter

nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens

zu befördern, sofern

a) der Absender den Vorschriften dieses Übereinkommens

nachkommt;

b) die Beförderung mit den normalen, den

regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs

genügenden Beförderungsmitteln möglich

ist;

c) die Beförderung nicht durch Umstände

verhindert wird, welche die Eisenbahn

nicht abzuwenden und denen sie auch

nicht abzuhelfen vermag.

§ 2. Die Eisenbahn ist zur Annahme von

Gütern, deren Verladen, Umladen oder Abladen

die Verwendung besonderer Vorrichtungen erforderlich

macht, nur verpflichtet, wenn die in

Betracht kommenden Bahnhöfe derartige Vorrichtungen

besitzen.

§ 3. Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter

anzunehmen, die ohne Verzug befördert werden

können; die für den Versandbahnhof geltenden

Vorschriften bestimmen, in welchen Fällen dieser

Bahnhof verpflichtet ist, Güter, die dieser Bedingung

nicht entsprechen, vorläufig in Verwahrung

zu nehmen.

§ 4. Wenn die zuständige Behörde angeordnet

hat, daß

a) der Betrieb vorübergehend oder dauernd

ganz oder teilweise eingestellt wird,

b) gewisse Sendungen ausgeschlossen oder

nur bedingungsweise zugelassen werden,

so sind diese Maßnahmen unverzüglich der

Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;

diese haben sie den Eisenbahnen der

anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mitzuteilen.

§ 5. Die Eisenbahnen können im gegenseitigen

Einverständnis und unter Vorbehalt der Zustimmung

ihrer Regierungen beschließen, daß

die Beförderung von Gütern in gewissen Verbindungen

auf bestimmte Grenzübergänge und

auf bestimmte Durchgangsländer beschränkt

wird.

Diese Maßnahmen sind dem Zentralamt mitzuteilen,

das sie den Regierungen der Vertragsstaaten

bekanntgibt. Sie gelten als angenommen,

wenn innerhalb eines Monats, gerechnet vom

Zeitpunkt der Bekanntgabe an, von keinem

Vertragsstaat Einwände dagegen erhoben worden

sind. Gelingt es dem Zentralamt im Falle eines

Einwandes nicht, die Meinungsverschiedenheiten

zu beseitigen, so beruft es Vertreter der Vertragsstaaten

zu einer Konferenz ein.

Sobald diese Maßnahmen als angenommen

gelten können, gibt das Zentralamt den Vertragsstaaten

davon Kenntnis. Sie werden hierauf

in besonderen Listen aufgeführt und wie internationale

Tarife veröffentlicht.

Diese Maßnahmen treten einen Monat nach

der in Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung des

Zentralamtes in Kraft.

§ 6. Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn

gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet

einen Anspruch auf Ersatz des dadurch

entstandenen Schadens.

TITEL II.

Frachtvertrag.

Kapitel I.

Form und Bedingungen des Frachtvertrages.

ARTIKEL 6.

Inhalt und Form des Frachtbriefes.

§ 1. Der Absender muß jeder unter dieses

Übereinkommen fallenden internationalen Sendung

einen im Durchschreibeverfahren ausgefüllten

Frachtbrief nach dem Muster der Anlage II

zu diesem Übereinkommen beigeben. Der Vordruck

besteht aus folgenden fünf Blättern

Nr. 1: Frachtbrief

Nr. 2: Frachtkarte

Nr. 3: Empfangsschein

Nr. 4: Frachtbriefdoppel

Nr. 5: Versandschein.

Die Tarife können für bestimmte wichtige

Verkehre sowie für bestimmte Verkehre zwischen

Nachbarstaaten die Verwendung eines vereinfachten,

den Besonderheiten der betreffenden

Verkehre angepaßten Frachtbriefes vorsehen.

Für die Frachtbriefe ist festes, weißes Schreibpapier

zu verwenden ; bei Eilgutsendungen muß

jedes Blatt auf der Vorder- und Rückseite am

oberen und unteren Rande je einen mindestens

einen Zentimeter breiten roten Streifen tragen.

§ 2. Die Frachtbriefe sind in zwei oder gegebenenfalls

drei Sprachen zu drucken; mindestens

eine von diesen Sprachen muß Französisch,

Deutsch oder Italienisch sein.

Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen

zwischen den Eisenbahnen können

bestimmen, in welcher Sprache der vom Absender

auszufüllende Teil des Frachtbriefes abzufassen

ist. Fehlen solche Bestimmungen, so muß der

Absender seine Angaben in einer der amtlichen

Sprachen des Versandstaates abfassen und eine

französische, deutsche oder italienische Übersetzung

beifügen, sofern die Angaben nicht

in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.

Die Eisenbahn kann verlangen, daß der

Absender für seine Angaben und Erklärungen

im Frachtbrief und in den Beilagen lateinische

Schriftzeichen verwendet.

§ 3. Die stark umrahmten Teile des Frachtbriefes

sind von der Eisenbahn, die übrigen vom

Absender auszufüllen. Der Absender hat in

den unbenützten Feldern einen Strich zu machen.

§ 4. Die Wahl des weißen oder rotgeränderten

Frachtbriefes zeigt an, ob das Gut als Frachtgut

oder als Eilgut befördert werden soll. Vorbehaltlich

einer Vereinbarung zwischen allen beteiligten

Eisenbahnen ist es nicht zulässig, die

Beförderung auf einer Teilstrecke als Eilgut

und auf einer anderen Teilstrecke als Frachtgut

vorzuschreiben.

§ 5. Die Angaben im Frachtbrief müssen unauslöschbar

geschrieben oder gedruckt sein; auf

den übrigen Blättern des Vordrucks des Frachtbriefes

müssen sie gut lesbar sein. Frachtbriefe

mit überschriebenen oder radierten Eintragungen

sowie überklebte Frachtbriefe sind nicht zugelassen.

Durchstreichungen sind nur zulässig,

wenn der Absender sie mit seiner Unterschrift

anerkennt und, sofern es sich um die Zahl oder

das Gewicht der Stücke handelt, die berichtigten

Mengen in Buchstaben einträgt.

§ 6. Der Frachtbrief muß in jedem Fall folgende

Angaben enthalten

a) Ort und Tag der Ausstellung;

b) die Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofs

mit allen Angaben, die notwendig sind, um

Verwechslungen zwischen verschiedenen

Bahnhöfen desselben Ortes oder gleich

oder ähnlich benannter Orte auszuschließen ;

c) den Namen und die Adresse des Empfängers.

Als Empfänger darf nur eine natürliche

Person oder ein anderes Rechtssubjekt

angegeben werden. Der Bestimmungsbahnhof

oder ein Bediensteter dieses Bahnhofs

darf als Empfänger nur angegeben

werden, wenn es der anzuwendende Tarif

ausdrücklich zuläßt. Adressen, die den

Namen des Empfängers nicht bezeichnen,

wie „an Order von ..." oder „an den

Inhaber des Frachtbriefdoppels", sind unzulässig;

d) die Bezeichnung des Gutes, die Angabe

des Gewichtes oder statt dessen eine den

Vorschriften der Versandbahn entsprechende

ähnliche Angabe. Wenn die Gesetze oder

Vorschriften des Versandstaates dem Absender

gestatten, seine Güter ohne Angabe

des Gewichtes oder eine ähnliche Angabe

aufzugeben, so wird das Gewicht oder diese

Angabe von der Versandbahn eingetragen.

Die Güter müssen wie folgt bezeichnet

werden: die in der Anlage I genannten

Güter mit der dort gebrauchten Bezeichnung,

die übrigen Güter, wenn der Absender

die Anwendung eines bestimmten Tarifes

verlangt, mit der in diesem Tarif gebrauchten

Benennung, sonst mit der ihrer Beschaffenheit

entsprechenden, im Versandstaat handelsüblichen

Bezeichnung ;

e) bei Stückgut: die Anzahl der Frachtstücke;

ihre Zeichen und Nummern oder an deren

Stelle die Angabe, daß diese Stücke die

Adresse des Empfängers tragen; die Art

der Verpackung. Im Eisenbahn-Seeverkehr

sind die gleichen Angaben für Wagenladungen,

die umgeschlagen werden müssen,

in den Frachtbrief einzutragen, ohne Rücksicht

darauf, ob die Ladungen aus einem

oder mehreren Stücken bestehen.

Bei Gütern, deren Verladen dem Absender

obliegt: die Art (gedeckter, offener, Spezial-

oder Privatwagen), die Nummer, die Eigentumsmerkmale

des Wagens und für Privatwagen

das Eigengewicht;

f) ein genaues Verzeichnis der durch die

Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden

vorgeschriebenen Begleitpapiere, die dem

Frachtbrief beigefügt oder nach Angabe

im Frachtbrief bei einem näher bezeichneten

Bahnhof, bei einem Zollamt oder

bei einer anderen amtlichen Stelle der

Eisenbahn zu Verfügung stehen;

g) die Unterschrift des Absenders sowie die

Angabe seines Namens und seiner Adresse,

nach seinem Ermessen ergänzt durch seine

Telegrammadresse und seine Telephonnummer.

Die Unterschrift des Absenders

kann durch Aufdruck oder Stempel ersetzt

werden, wenn es die für den Versandbahnhof

geltenden Gesetze und Vorschriften gestatten.

Als Absender darf nur eine natürliche

Person oder ein anderes Rechtssubjekt

angegeben werden.

§ 7. Der Frachtbrief muß außerdem gegebenenfalls

alle übrigen in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Angaben enthalten, so insbesondere

a) die Angabe „bahnlagernd" oder „Hauszufuhr",

sofern diese Ablieferungsarten im

Bestimmungsbahnhof zugelassen sind;

b) die anzuwendenden Tarife, insbesondere

Spezial- oder Ausnahmetarife nach Artikel 11

§ 4 c) und Artikel 35;

c) den Betrag des nach Artikel 20 angegebenen

Interesses an der Lieferung in Ziffern;

d) die Kosten, die der Absender nach Artikel 17

übernimmt;

e) die Höhe der Nachnahme in Ziffern und

Buchstaben und die Höhe der Barvorschüsse

in Ziffern (Artikel 19);

f) den nach Artikel 10 § 1 vorgeschriebenen

Beförderungsweg und die Bahnhöfe, auf

denen die Behandlung durch die Zoll-

und sonstigen Verwaltungsbehörden stattfinden

soll;

g) die Angaben über die Behandlung durch

die Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden

nach Artikel 15 § 1 zweiter

Absatz;

h) die Angabe, daß der Empfänger nicht

berechtigt ist, den Frachtvertrag abzuändern;

diese Angabe ist im Feld „Erklärungen"

einzutragen und hat wie folgt zu

lauten: „Empfänger nicht verfügungsberechtigt";

i) die Anzahl der Begleiter oder den Vermerk

„Ohne Begleiter" nach Artikel 4 § 1 d) 1.;

diese Angaben sind im Feld „Erklärungen"

einzutragen.

§ 8. Reicht der im Frachtbrief vorgesehene

Raum für die Angaben des Absenders nicht

aus, so sind Zusatzblätter zu verwenden, die

einen Bestandteil des Frachtbriefes bilden. Diese

Zusatzblätter müssen die gleiche Größe wie

der Frachtbrief haben; sie sind im Durchschreibeverfahren

fünffach auszufertigen und vom Absender

unter Angabe des Tages der Ausstellung

zu unterschreiben. Auf diese Zusatzblätter ist

im entsprechenden Feld des Frachtbriefes zu

verweisen. Wird das Gesamtgewicht der Sendung

angegeben, so ist es im Frachtbrief selbst

einzutragen.

§ 9. Andere Erklärungen dürfen in den Frachtbrief

nur aufgenommen werden, wenn sie durch

die Gesetze oder Vorschriften eines Staates

oder durch die Tarife vorgeschrieben oder

zugelassen sind und diesem Übereinkommen

nicht widersprechen.

Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere

Urkunden zu verwenden oder ihm andere als

die durch dieses Übereinkommen oder die Tarife

vorgeschriebenen oder zugelassenen Schriftstücke

beizufügen.

§ 10. Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu

verwenden. Mit demselben Frachtbrief dürfen

jedoch nicht aufgeliefert werden

a) Güter, die nach ihrer Beschaffenheit nicht

ohne Nachteil zusammengeladen werden

können;

b) Güter, die zu einem Teil von der Eisenbahn

und zum anderen Teil vom Absender zu

verladen sind;

c) Güter, durch deren Zusammenladung zoll-

oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften

verletzt würden;

d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene

Güter, wenn sie nach der Anlage I

zu diesem Übereinkommen miteinander

oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen

werden dürfen.

§ 11. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung

eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben.

Mit demselben Frachtbrief dürfen jedoch aufgeliefert

werden

a) unteilbare Gegenstände und Gegenstände

von außergewöhnlichem Umfang, die mehr

als einen Wagen beanspruchen;

b) mehrere Wagenladungen, wenn es besondere

Vorschriften für den betreffenden Verkehr

oder internationale Tarife für die ganze

Beförderungsstrecke gestatten.

§ 12. Der Absender darf in dem dafür vorgesehenen

Feld des Frachtbriefes, jedoch nur zur

Nachricht für den Empfänger und ohne jede

Verbindlichkeit und Haftung der Eisenbahn,

Vermerke anbringen, welche die Sendung betreffen,

z. B.

„Von Sendung des N.... "

„Im Auftrag des N.... "

„Zur Verfügung des N...."

„Zur Weiterbeförderung an N...."

„Versichert bei N "

„Für Schiffahrtslinie N...." oder „Für Schiff

N...,"

„Von der Schiffahrtslinie N.... " oder „Aus

Schiff N...."

„Für Kraftwagenlinie N.... "

„Von Kraftwagenlinie N.... "

„Für Fluglinie N "

„Von Fluglinie N...."

„Zur Ausfuhr nach N....".

ARTIKEL 7.

Haftung für die Eintragungen im Frachtbrief.

Maßnahmen bei Überlastung.

Frachtzuschläge.

§ 1. Der Absender haftet für die Richtigkeit

der von ihm in den Frachtbrief eingetragenen

Angaben und Erklärungen. Er trägt alle Folgen,

die daraus entstehen, daß diese Angaben oder

Erklärungen unrichtig, ungenau, unvollständig

oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle

eingetragen sind. Reicht der Raum dort nicht

aus, so hat der Absender an dieser Stelle einen Hinweis

darauf anzubringen, wo sich die Fortsetzung

der Eintragung befindet.

§ 2. Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt

nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Eintragungen

im Frachtbrief übereinstimmt und

ob die Sicherheitsvorschriften der Anlage I

eingehalten sind.

Handelt es sich um die Nachprüfung des

Inhaltes einer Sendung, so ist der Absender oder

der Empfänger einzuladen, ihr beizuwohnen,

je nachdem, ob die Nachprüfung auf dem Versand-

oder auf dem Bestimmungsbahnhof stattfindet.

Erscheint der Beteiligte nicht oder findet die

Nachprüfung unterwegs statt, so sind zwei

bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern die

Gesetze oder Vorschriften des Staates, in dem die

Nachprüfung stattfindet, nichts anderes bestimmen.

Unterwegs darf die Eisenbahn den Inhalt

jedoch nur dann nachprüfen, wenn es die Erfordernisse

des Betriebes oder Vorschriften der

Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden verlangen.

Das Ergebnis der Nachprüfung der Eintragungen

ist im Frachtbrief zu vermerken. Erfolgt

die Nachprüfung auf dem Versandbahnhof, so

ist der Vermerk auch auf das Frachtbriefdoppel

zu setzen, wenn es sich in den Händen der Eisenbahn

befindet. Wenn die Sendung den Eintragungen

im Frachtbrief nicht entspricht, so haften

die durch die Nachprüfung verursachten Kosten

auf dem Gut, falls sie nicht sofort beglichen

werden.

§ 3. Die Gesetze und Vorschriften eines

jeden Staates legen fest, unter welchen Bedingungen

die Eisenbahn verpflichtet ist, das

Gewicht des Gutes oder die Stückzahl zu ermitteln

sowie das wirkliche Eigengewicht des

Wagens festzustellen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Frachtbrief

das Ergebnis der Feststellungen über das Gewicht,

die Stückzahl und das wirkliche Eigengewicht

des Wagens anzugeben.

§ 4. Bei Verwiegung auf einer Gleiswaage

wird das Gewicht dadurch ermittelt, daß vom

Gesamtgewicht des beladenen Wagens das am

Wagen angeschriebene Eigengewicht abgezogen

wird, es sei denn, daß eine besondere Verwiegung

des leeren Wagens ein anderes Eigengewicht

ergibt.

Verwiegungen auf privaten Gleiswaagen werden

solchen auf bahneigenen Gleiswaagen gleichgestellt,

sofern die hiefür von der zuständigen

Eisenbahn aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.

§ 5. Ergibt eine von der Eisenbahn nach

Abschluß des Frachtvertrages vorgenommene

Verwiegung einen Gewichtsunterschied, so bleibt

das vom Versandbahnhof festgestellte Gewicht

oder, wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt

hat, das vom Absender angegebene Gewicht in

folgenden Fällen für die Frachtberechnung maßgebend

a) wenn der Unterschied offensichtlich durch

die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse

verursacht worden ist;

b) wenn die von der Eisenbahn nach Abschluß

des Frachtvertrages vorgenommene Verwiegung

auf einer Gleiswaage durchgeführt

worden ist und das Ergebnis nicht

mehr als 2 % von dem durch den Versandbahnhof

festgestellten Gewicht oder,

wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt

hat, von dem vom Absender angegebenen

Gewicht abweicht.

§ 6. Obliegt das Verladen einer Sendung

dem Absender, so hat er die Lastgrenze zu beachten.

Die Bestimmungen über die einzuhaltenden

Lastgrenzen sind wie Tarife zu veröffentlichen.

Die Eisenbahn hat dem Absender auf Verlangen

die einzuhaltende Lastgrenze bekanntzugeben.

§ 7. In den folgenden Fällen kann die Eisenbahn,

abgesehen von der Nachzahlung des

Frachtunterschiedes und der Vergütung eines

etwaigen Schadens, die nachstehenden Frachtzuschläge

erheben

a) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Bezeichnung der nach der Anlage I

von der Beförderung ausgeschlossenen Stoffe

und Gegenstände drei Franken für das

Kilogramm Rohgewicht des ganzen Frachtstückes;

b) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Bezeichnung der nach der Anlage

I bedingungsweise zugelassenen Stoffe

und Gegenstände oder bei Nichtbeachtung

der Sicherheitsvorschriften dieser Anlage

zwei Franken für das Kilogramm Rohgewicht

des ganzen Frachtstückes;

c) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Bezeichnung einer Sendung, die

andere als die unter a) und b) erwähnten

Güter enthält, ferner bei jeder Bezeichnung,

die irgendwie zur Anwendung eines niedrigeren

als des für die Sendung wirklich

anwendbaren Tarifes führen kann, das

Doppelte des Unterschiedes zwischen der

Fracht, die für das unrichtig, ungenau oder

unvollständig bezeichnete Gut vom Versand-

bis zum Bestimmungsbahnhof berechnet

wurde, und der Fracht, die hätte

erhoben werden müssen, wenn die vom

Absender im Frachtbrief eingetragene Bezeichnung

richtig, genau und vollständig

gewesen wäre.

Besteht eine Sendung aus Gütern, für

die verschiedene Frachtsätze gelten, und

kann das Gewicht der einzelnen Güter

leicht festgestellt werden, so wird der

Frachtzuschlag nach dem für jedes der

Güter geltenden Frachtsatz berechnet, wenn

diese Berechnung einen niedrigeren Frachtzuschlag

ergibt;

d) bei zu niedriger Angabe des Gewichtes

das Doppelte des Unterschiedes zwischen

der Fracht für das angegebene und derjenigen

für das ermittelte Gewicht vom

Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof.

Die Bestimmung des zweiten Absatzes der

lit. c) gilt sinngemäß;

e) bei Überschreitung der Lastgrenze eines

vom Absender beladenen Wagens das Fünffache

der Fracht für das die Lastgrenze

überschreitende Gewicht vom Versand-

bis zum Bestimmungsbahnhof;

f) wenn bei demselben Wagen zu niedrige

Gewichtsangabe und Überschreitung der

Lastgrenze vorliegen, werden die Frachtzuschläge

für beide Zuwiderhandlungen

nebeneinander erhoben.

§ 8. Die nach § 7 zu erhebenden Frachtzuschläge

haften auf dem Gute, gleichgültig, an

welchem Orte die Tatsachen, die ihre Erhebung

nach sich ziehen, festgestellt worden sind.

§ 9. Die Höhe der Frachtzuschläge und der

Grund für ihre Erhebung sind im Frachtbrief

zu vermerken.

§ 10. Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben

a) bei unrichtiger Angabe des Gewichtes

von Gütern, zu deren Verwiegung die Eisenbahn

nach den für den Versandbahnhof

geltenden Bestimmungen verpflichtet ist;

b) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei

Überschreitung der Lastgrenze, wenn der

Absender im Frachtbrief die Verwiegung

durch die Eisenbahn beantragt hat ;

c) bei einer während der Beförderung durch

Witterungseinflüsse eingetretenen Überschreitung

der Lastgrenze, wenn nachgewiesen

wird, daß das Gewicht der Ladung

anläßlich der Aufgabe zur Beförderung

auf dem Versandbahnhof die Lastgrenze

nicht überschritten hat;

d) bei einer während der Beförderung eingetretenen

Gewichtszunahme ohne Überschreitung

der Lastgrenze, wenn nachgewiesen

wird, daß die Gewichtszunahme

auf Witterungseinflüsse zurückzuführen ist;

e) bei unrichtiger Gewichtsangabe ohne Überschreitung

der Lastgrenze, wenn der Unterschied

zwischen dem im Frachtbrief angegebenen

und dem festgestellten Gewicht

2 % des angegebenen Gewichtes nicht

übersteigt.

§ 11. Wird durch den Versandbahnhof

oder durch einen Unterwegsbahnhof bei einem

Wagen eine Überschreitung der Lastgrenze

festgestellt, so kann die Überlast aus dem Wagen

entfernt werden, selbst wenn zur Erhebung

eines Frachtzuschlages kein Anlaß vorliegt.

Gegebenenfalls ist der Absender unverzüglich

zu ersuchen, wegen der Überlast eine Anweisung

zu erteilen.

Hat jedoch der Empfänger nach Artikel 22

den Frachtvertrag abgeändert, so muß er benachrichtigt

und ersucht werden, wegen der

Überlast eine Anweisung zu erteilen.

Die Fracht für die Überlast wird für die durchfahrene

Strecke nach dem für die Hauptladung

anzuwendenden Tarif berechnet, gegebenenfalls

zuzüglich des in § 7 vorgesehenen Frachtzuschlages;

die Kosten des Abiadens werden nach

dem Nebengebührentarif der ausführenden Eisenbahn

berechnet.

Verfügt der Berechtigte, daß die Überlast

an den Bestimmungsbahnhof der Hauptladung

oder an einen anderen Bestimmungsbahnhof

befördert oder an den Versandbahnhof zurückgeschickt

werden soll, so wird sie als besondere

Sendung behandelt.

ARTIKEL 8.

Abschluß des Frachtvertrages. Frachtbriefdoppel.

§ 1. Der Frachtvertragist abgeschlossen, sobald

die Versandbahn das Gut mit dem Frachtbrief

zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen

der Annahme wird dem Frachtbrief der Tagesstempel

des Versandbahnhofs aufgedrückt.

§ 2. Die Abstempelung ist nach vollständiger

Auflieferung der im Frachtbrief bezeichneten

Sendung und nach Zahlung der vom Absender

übernommenen Kosten sofort vorzunehmen,

und zwar auf Verlangen des Absenders in seiner

Gegenwart.

§ 3. Der abgestempelte Frachtbrief dient als

Beweis für den Frachtvertrag.

§ 4. Für Güter, die der Absender nach den

Tarifen oder nach einer auf dem Versandbahnhof

zulässigen Abmachung zu verladen hat, dienen

jedoch die Angaben des Frachtbriefes über Gewicht

oder Stückzahl nur dann als Beweis gegen

die Eisenbahn, wenn sie das Gewicht oder die

Stückzahl nachgeprüft und dies im Frachtbrief

vermerkt hat. Außer durch bahnseitige Prüfung

und Frachtbriefvermerk können diese Angaben

gegebenenfalls auf andere Weise bewiesen werden.

§ 5. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfang

des Gutes und den Tag der Annahme zur

Beförderung durch Aufdrücken des Tagesstempels

auf dem Frachtbriefdoppel zu bescheinigen,

bevor dieses dem Absender zurückgegeben

wird.

Dieses Doppel hat nicht die Bedeutung des

die Sendung begleitenden Frachtbriefes oder

eines Konnossements.

ARTIKEL 9.

Tarife. Sonderabmachungen.

§ 1. Fracht und Nebengebühren sind nach

den in jedem Staate zu Recht bestehenden und

gehörig veröffentlichten Tarifen zu berechnen,

und zwar nach den Tarifen, die am Tag des

Abschlusses des Frachtvertrages in Kraft sind;

dies gilt auch, wenn die Fracht getrennt für

verschiedene Teilstrecken berechnet wird.

Internationale Tarife brauchen jedoch nur

in den Staaten veröffentlicht zu werden, deren

Eisenbahnen an diesen Tarifen als Versand- oder

Empfangsbahn beteiligt sind.

Erhöhungen internationaler Tarife und andere

Erschwerungen der Beförderungsbedingungen

treten, abgesehen von den nachstehenden Fällen,

frühestens 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung

in Kraft

a) wenn ein internationaler Tarif die Ausdehnung

eines Binnentarifes auf die Gesamtstrecke

vorsieht, gelten die Veröffentlichungsfristen

dieses Binnentarifes;

b) wenn die Erhöhungen der Frachtsätze

eines internationalen Tarifes die Folge

einer allgemeinen Erhöhung der Frachtsätze

der Binnentarife einer der beteiligten

Bahnen sind, treten sie am Tage nach ihrer

Veröffentlichung in Kraft, sofern die Anpassung

der Frachtsätze des internationalen

Tarifes an diese Erhöhung wenigstens

15 Tage vorher bekanntgegeben worden

ist. Diese Bekanntmachung darf jedoch

nicht vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem

die Erhöhung der Frachtsätze der betreffenden

Binnentarife veröffentlicht wird;

c) wenn die Änderungen der in den internationalen

Tarifen enthaltenen Frachten

und Nebengebühren durch Kursschwankungen

bedingt sind oder wenn offensichtliche

Irrtümer berichtigt werden, treten

diese Änderungen und Berichtigungen am

Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Tarife müssen alle zur Berechnung

der Fracht und der Nebengebühren notwendigen

Angaben enthalten und gegebenenfalls

Bestimmungen über die Umrechnungskurse

treffen.

§ 2. Die Tarife müssen alle besonderen Bedingungen

für die verschiedenen Beförderungsarten,

besonders auch eine Bestimmung darüber

enthalten, ob sie für Eilgut oder Frachtgut

gelten. Besitzt eine Eisenbahn für alle oder für

einzelne Güter oder für bestimmte Strecken

nur einen Tarif für eine dieser Beförderungsarten,

so ist dieser Tarif für alle Sendungen

anzuwenden, gleichgültig, ob sie von einem

Frachtbrief für Eilgut oder für Frachtgut begleitet

sind; dabei gelten die Lieferfristen,

die sich aus der Art des verwendeten Frachtbriefes

nach Artikel 6 § 4 und Artikel 11 ergeben.

Die Bestimmungen der Tarife gelten nur

insoweit, als sie diesem Übereinkommen nicht

widersprechen; andernfalls sind sie nichtig.

Die internationalen Tarife können für den

internationalen Verkehr unter Ausschluß der

Binnentarife verbindlich erklärt werden, sofern

sich dadurch im Mittel keine fühlbar höheren

Frachten als durch den Zusammenstoß der Binnentarife

ergeben.

Die Anwendung eines internationalen Tarifes

kann davon abhängig gemacht werden, daß sie

im Frachtbrief ausdrücklich verlangt wird.

§ 3. Die Tarife müssen gegenüber jedermann

unter den gleichen Bedingungen angewendet

werden.

Die Eisenbahnen können unter Vorbehalt

der Zustimmung ihrer Regierungen Sonderabmachungen

treffen, durch die Preisermäßigungen

oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden,

soweit den in vergleichbarer Lage befindlichen

Kunden vergleichbare Bedingungen zugestanden

werden.

Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der

öffentlichen Verwaltungen oder für wohltätige

Zwecke können Preisermäßigungen gewährt

werden.

Die auf Grund von Absatz 2 und 3 getroffenen

Maßnahmen brauchen nicht veröffentlicht zu

werden.

§ 4. Außer den in den Tarifen vorgesehenen

Frachten und Nebengebühren dürfen zugunsten

der Eisenbahnen nur ihre Auslagen erhoben

werden, wie Zoll-, Steuer- oder Polizeigebühren,

im Tarif nicht vorgesehene Kosten für die Überführung

von einem Bahnhof zum anderen,

Kosten der Instandsetzung der äußeren oder

inneren Verpackung der Güter, die zu ihrer

Erhaltung notwendig sind, und ähnliche Auslagen.

Diese Auslagen sind gehörig festzustellen

und getrennt unter Beifügung der Belege im

Frachtbrief anzugeben. Wenn die Bezahlung

dieser Auslagen dem Absender obliegt, sind die

Belege nicht dem Empfänger mit dem Frachtbrief,

sondern dem Absender mit der in Artikel

17 § 7 erwähnten Kostenrechnung zu übergeben.

ARTIKEL 10.

Beförderungswege und anzuwendende Tarife.

§ 1. Der Absender kann im Frachtbrief den

Beförderungsweg durch Angabe von Grenzübergangspunkten

oder Grenzbahnhöfen und

gegebenenfalls von Übergangsbahnhöfen zwischen

Eisenbahnen vorschreiben; er darf nur

Grenzübergangspunkte oder Grenzbahnhöfe vorschreiben,

die für den betreffenden Verkehr

zugelassen sind.

§ 2. Einer Wegevorschrift werden gleichgeachtet

a) die Bezeichnung der Bahnhöfe, auf denen

die Behandlung durch die Zoll- und sonstigen

Verwaltungsbehörden vorzunehmen ist,

sowie der Bahnhöfe, auf denen besondere

Vorkehrungen für das Gut (Pflege lebender

Tiere, Nachbeeisung usw.) zu treffen sind;

b) die Bezeichnung der anzuwendenden Tarife,

sofern sie zur Feststellung der Bahnhöfe,

zwischen denen die Tarife angewendet

werden sollen, genügt;

c) die Angabe, daß alle oder einzelne Kosten

bis X (namentliche Bezeichnung eines

Tarifschnittpunktes benachbarter Länder)

bezahlt werden.

§ 3. Die Eisenbahn darf das Gut außer in

den in Artikel 5 §§ 4 und 5 und Artikel 24 § 1

erwähnten Fällen nur dann auf einem anderen

als dem vom Absender vorgeschriebenen Wege

befördern, wenn die folgenden Bedingungen

erfüllt sind

a) die von den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden

vorgeschriebenen Förmlichkeiten

sowie die besonderen Vorkehrungen

für das Gut (Pflege lebender Tiere,

Nachbeeisung usw.) müssen immer auf

den vom Absender bezeichneten Bahnhöfen

vorgenommen werden, und

b) Kosten und Lieferfrist dürfen nicht größer

sein als bei Berechnung über den vom Absender

vorgeschriebenen Weg.

§ 4. Kosten und Lieferfrist werden vorbehaltlich

der Bestimmungen des § 3 nach dem

vom Absender vorgeschriebenen Beförderungsweg

oder, beim Fehlen einer Wegevorschrift,

nach dem von der Eisenbahn gewählten Beförderungsweg

berechnet.

§ 5. Der Absender kann die anzuwendenden

Tarife im Frachtbrief vorschreiben. Die Eisenbahn

hat diese Tarife anzuwenden, wenn deren

Anwendungsbedingungen erfüllt sind.

§ 6. Wenn die Angaben des Absenders nicht

genügen, um den Beförderungsweg oder die

anzuwendenden Tarife festzustellen, oder wenn

einzelne dieser Angaben miteinander unvereinbar

sind, so hat die Eisenbahn den Beförderungsweg

oder die Tarife zu wählen, die ihr für den Absender

am vorteilhaftesten erscheinen.

Die Eisenbahn haftet für einen aus dieser Wahl

entstehenden Schaden nur bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit.

§ 7. Besteht ein internationaler Tarif vom

Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof und

hat die Eisenbahn mangels ausreichender Angaben

des Absenders diesen Tarif angewendet,

so hat sie auf Antrag des Berechtigten den etwaigen

Unterschied zwischen der auf diese Weise

berechneten Fracht und der Fracht zu erstatten,

die sich durch Zusammenstoß anderer für

dieselbe Beförderungsstrecke anwendbarer Tarife

ergeben hätte, sofern der Unterschied zehn

Franken für einen Frachtbrief übersteigt.

ARTIKEL 11.

Lieferfristen.

§ 1. Die Lieferfristen werden durch die Vorschriften,

die zwischen den an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen gelten, oder durch die

vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof

anwendbaren internationalen Tarife festgesetzt.

Die auf diese Weise festgesetzten Lieferfristen

dürfen nicht höher sein, als sie sich nach den

Bestimmungen der nachstehenden Paragraphen

ergeben würden.

§ 2. Soweit in den Vorschriften oder in den

internationalen Tarifen Lieferfristen nach § 1 nicht

festgesetzt sind, betragen sie unter Vorbehalt

der Bestimmungen der nachfolgenden Paragraphen

§ 3. Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung

zwischen dem Versand- und dem

Bestimmungsbahnhof zu berechnen; die Abfertigungsfrist

ist ohne Rücksicht auf die Zahl

der beteiligten Netze nur einmal zu rechnen.

§ 4. Die Gesetze und Vorschriften jedes Staates

bestimmen, in welchem Umfange die Eisenbahnen

Zuschlagsfristen für folgende Fälle festsetzen

dürfen

a) für Sendungen, die außerhalb des Bahnhofs

zur Beförderung angenommen oder

außerhalb des Bahnhofs abgeliefert werden;

b) für Sendungen, die befördert werden

über den Seeweg oder Binnenwasserstraßen

mit Fähre oder Schiff,

auf einer Straße ohne Eisenbahn,

über Verbindungsbahnen, die zwei Linien

desselben Netzes oder verschiedener Netze

verbinden,

über Nebenbahnen oder

über eine Linie mit einer anderen als der

normalen Spurweite;

c) für Sendungen, die nach Binnen-Spezialtarifen

und -Ausnahmetarifen mit ermäßigten

Frachtsätzen befördert werden;

d) für außergewöhnliche Verhältnisse, die zur

Folge haben

eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder

ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten.

§ 5. Die in § 4 a), b) und c) vorgesehenen

Zuschlagsfristen müssen aus den Tarifen ersichtlich

sein.

Die in § 4 d) vorgesehenen Zuschlagsfristen

müssen veröffentlicht werden und treten nicht

vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 6. Die Lieferfrist beginnt mit der auf die

Annahme des Gutes zur Beförderung (Artikel

8 § 1) folgenden Mitternacht. Ist jedoch

der auf die Annahme des Gutes zur Beförderung

folgende Tag ein Sonntag oder ein gesetzlicher

Feiertag und ist der Versandbahnhof an diesem

Sonntag oder Feiertag für den Eilgutverkehr

nicht geöffnet, so beginnt die Lieferfrist für

Eilgutsendungen 24 Stunden später.

§ 7. Die Lieferfrist ruht

a) für alle Sendungen, sofern die Eisenbahn

kein Verschulden trifft, während des Aufenthaltes,

der verursacht wird

1. durch die Nachprüfung nach Artikel 7

§§ 2 und 3, sofern hierbei Abweichungen

von den Eintragungen im Frachtbrief

festgestellt werden;

2. durch die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche

Behandlung;

3. durch die nach Artikel 21 oder 22

verfügte Abänderung des Frachtvertrages;

4. durch besondere Vorkehrungen für

das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung

usw.);

5. durch jede Verkehrsunterbrechung,

durch die der Beginn oder die Fortsetzung

der Beförderung zeitweilig verhindert wird;

b) für Frachtgutsendungen an Sonntagen und

gesetzlichen Feiertagen;

c) für Eilgutsendungen an Sonntagen und

bestimmten gesetzlichen Feiertagen, wenn

die Gesetze oder Vorschriften eines Staates

bestimmen, daß die Eilgutbeförderung an

diesen Sonntagen und Feiertagen ganz

oder teilweise eingestellt ist.

Der Grund und die Dauer des Ruhens

der Lieferfrist in den unter a) erwähnten

Fällen sind im Frachtbrief zu vermerken.

Dieses Ruhen der Lieferfrist kann gegebenenfalls

auf andere Weise bewiesen werden.

§ 8. Würde die Lieferfrist nach Schluß der

Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen,

so endet sie erst zwei Stunden nach dem

darauffolgenden Dienstbeginn.

Außerdem endet bei Eilgutsendungen die

Lieferfrist, wenn sie an einem unter § 7 c) bezeichneten

Sonntag oder Feiertag ablaufen würde,

erst mit der entsprechenden Stunde des darauffolgenden

Werktages.

§ 9. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor

ihrem Ablauf

a) der Empfänger von der Ankunft des Gutes

benachrichtigt und das Gut zu seiner Verfügung

bereitgestellt ist, sofern es sich

um eine Sendung handelt, die auf dem

Bahnhof abgeliefert werden muß und von

deren Ankunft der Empfänger zu benachrichtigen

ist;

b) das Gut zur Verfügung des Empfängers

bereitgestellt ist, sofern es sich um eine

Sendung handelt, die auf dem Bahnhof

abgeliefert werden muß und von deren

Ankunft der Empfänger nicht zu benachrichtigen

ist;

c) das Gut dem Empfänger zur Verfügung

gestellt ist, sofern es sich um eine Sendung

handelt, die außerhalb des Bahnhofs abzuliefern

ist.

ARTIKEL 12.

Zustand des Gutes. Verpackung.

§ 1. Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung

an, das offensichtlich Spuren von

Beschädigungen aufweist, so kann sie verlangen,

daß der Zustand des Gutes im Frachtbrief

besonders vermerkt wird.

§ 2. Der Absender hat das Gut, soweit dessen

Natur eine Verpackung erfordert, so zu verpacken,

daß es gegen gänzlichen oder teilweisen

Verlust und gegen Beschädigung während der

Beförderung geschützt ist und weder Personen

verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter

beschädigen kann.

Im übrigen gelten für die Verpackung die

Tarife und Vorschriften der Versandbahn.

§ 3. Hat der Absender die Bestimmungen

des § 2 nicht eingehalten, so kann die Eisenbahn

die Annahme des Gutes verweigern oder verlangen,

daß der Absender im Frachtbrief das

Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung

anerkennt und ihn genau beschreibt.

§ 4. Der Absender haftet für alle Folgen des

Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der

Verpackung; insbesondere hat er der Eisenbahn

den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Enthält der Frachtbrief keine diesbezüglichen

Angaben, so hat die Eisenbahn das Fehlen

oder den mangelhaften Zustand der Verpackung

nachzuweisen.

§ 5. Wenn ein Absender gleichartige Güter,

die einer Verpackung bedürfen, unverpackt

oder mit den gleichen Mängeln der Verpackung

auf dem gleichen Bahnhof aufzugeben pflegt,

kann er sich von der Verpflichtung, für jede

Sendung der in § 3 enthaltenen Vorschrift gesondert

zu entsprechen, dadurch befreien, daß

er auf diesem Bahnhof eine allgemeine Erklärung

nach dem Muster der Anlage III zu diesem Übereinkommen

hinterlegt. In diesem Fall muß

der Frachtbrief einen Hinweis auf die bei dem

Versandbahnhof hinterlegte allgemeine Erklärung

enthalten.

§ 6. Vorbehaltlich der in den Tarifen vorgesehenen

Ausnahmen muß der Absender auf

jedem Stück einer Stückgutsendung in einer

Weise, die keine Verwechslung zuläßt, in genauer

Übereinstimmung mit dem Frachtbrief deutlich

und unauslöschbar angeben

a) Zeichen und Nummern oder an ihrer Stelle

die Adresse des Empfängers;

b) den Bestimmungsbahnhof.

Wenn es die Vorschriften der Versandbahn

vorsehen, müssen Name und Adresse des Empfängers

angegeben werden, und zwar offen

oder in einem gefalteten Zettel, der nur bei

Fehlen des Frachtbriefes geöffnet werden darf.

Im Eisenbahn-Seeverkehr sind die Angaben

unter a) und b) auch auf jedem Stück einer

Wagenladung anzubringen, die umgeschlagen

werden muß.

Alte Aufschriften und Zettel müssen vom

Absender durchgestrichen oder entfernt werden.

§ 7. Vorbehaltlich der ausdrücklich in den

Tarifen vorgesehenen Ausnahmen dürfen leicht-

zerbrechliche Gegenstände (wie Porzellan, Töpferwaren,

Glaswaren), Gegenstände, die sich

leicht im Wagen verstreuen (wie Obst, Nüsse,

Futtermittel, Steine), und Güter, die andere

Sendungen beschmutzen oder beschädigen

können (wie Kohlen, Kalk, Asche, gewöhnliche

Erden, Farberden), nur als Wagenladungen

befördert werden, es sei denn, daß diese Güter

so verpackt oder zusammengefaßt werden, daß

sie nicht zerbrechen, verlorengehen oder andere

Sendungen beschmutzen oder beschädigen können.

ARTIKEL 13.

Begleitpapiere für die Erfüllung der zoll-

und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften.

Zollverschluß.

§ 1. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief

die Begleitpapiere beizugeben, die zur

Erfüllung der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften vor der Ablieferung

des Gutes an den Empfänger erforderlich sind.

Diese Papiere dürfen nur Güter umfassen, die

im selben Frachtbrief aufgeführt sind, sofern

nicht Verwaltungsvorschriften oder Tarife etwas

anderes bestimmen.

Können solche Papiere dem Frachtbrief nicht

beigegeben werden, so hat sie der Absender

innerhalb angemessener Frist dem Bahnhof,

dem Zollamt oder einer anderen Amts stelle

zu übermitteln, wo die Förmlichkeiten zu erfüllen

sind; im Frachtbrief muß die Amtsstelle

angegeben sein, bei der diese Papiere der Eisenbahn

zur Verfügung stehen.

§ 2. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet

zu prüfen, ob die beigegebenen Papiere vollständig

und richtig sind.

Der Absender haftet der Eisenbahn für alle

Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit

oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen,

sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft.

Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für die

Folgen, die sich daraus ergeben, daß die im Frachtbrief

erwähnten und ihm beigegebenen oder

bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere in Verlust

geraten, unrichtig oder überhaupt nicht verwendet

worden sind; sie hat aber in keinem Fall einen

höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust

des Gutes.

§ 3. Der Absender ist verpflichtet, für eine

den Zollvorschriften entsprechende Verpackung

und Bedeckung der Güter zu sorgen. Die Eisenbahn

kann Güter zurückweisen, deren zollamtlicher

Verschluß verletzt oder mangelhaft ist.

Hat der Absender die Güter nicht nach den

Zollvorschriften verpackt oder bedeckt, so kann

die Eisenbahn dies besorgen. Die Kosten haften

auf dem Gute.

Kapitel II.

Ausführung des Frachtvertrages.

ARTIKEL 14.

Auflieferung und Verladung der Güter.

§ 1. Das Verfahren bei der Auflieferung der

Güter richtet sich nach den für den Versandbahnhof

geltenden Gesetzen und Vorschriften.

§ 2. Ob die Güter durch die Eisenbahn oder

durch den Absender zu verladen sind, bestimmen

die für den Versandbahnhof geltenden

Vorschriften, soweit nicht dieses Übereinkommen

etwas anderes bestimmt oder im Frachtbrief

eine besondere Abmachung zwischen dem Absender

und der Eisenbahn vermerkt ist.

Wird das Gut vom Absender verladen, so

haftet er für alle Folgen der mangelhaften Verladung;

insbesondere hat er der Eisenbahn den

ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Eisenbahn hat die mangelhafte Verladung

nachzuweisen.

§ 3. Ob die Güter in gedeckten, offenen oder

besonders eingerichteten Wagen oder in offenen

Wagen mit Decke befördert werden, richtet

sich, soweit dieses Übereinkommen keine Vorschriften

darüber enthält, nach den Bestimmungen

der internationalen Tarife. Bestehen keine solchen

Tarife oder enthalten sie keine Bestimmungen

darüber, so sind die für den Versandbahnhof

geltenden Vorschriften für die ganze Beförderungsstrecke

maßgebend.

ARTIKEL 15.

Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche

Vorschriften.

§ 1. Die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften werden, solange das

Gut unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt.

Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortung

einem Beauftragten übertragen oder

sie selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie

die Pflichten eines Kommissionärs.

Jedoch kann der Absender durch einen Vermerk

im Frachtbrief oder der Empfänger durch

eine Verfügung nach Artikel 22 verlangen

a) daß er selbst oder ein Beauftragter der im

vorstehenden Absatz bezeichneten Behandlung

beiwohnt, um alle Auskünfte zu geben

und sachdienliche Erklärungen vorzubringen;

b) daß er selbst oder ein Beauftragter die

Behandlung betreibt und gegebenenfalls

den Zoll und andere Kosten bezahlt, wenn

und soweit die Gesetze und Vorschriften

des Landes, in dem diese Förmlichkeiten

zu erfüllen sind, ihn dazu ermächtigen.

Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte

Empfänger noch ein Beauftragter

haben das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen.

Hat der Absender für die Erfüllung der zoll-

und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften

einen Bahnhof bezeichnet, auf dem dies

wegen der geltenden Bestimmungen nicht möglich

ist, oder hat er sonst ein Verfahren vorge-

schrieben, das nicht ausführbar ist, so handelt

die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten

am vorteilhaftesten erscheint, und teilt dem

Absender die getroffenen Maßnahmen mit.

Hat der Absender im Frachtbrief einen

Frankaturvermerk eingetragen, der die Zölle

einschließt, so ist die Eisenbahn berechtigt, die

Zollbehandlung unterwegs oder auf dem Bestimmungsbahnhof

zu besorgen.

§ 2. Vorbehaltlich der in § 1, letzter Absatz,

vorgesehenen Ausnahme hat der Empfänger

das Recht, die Zollförmlichkeiten auf dem Bestimmungsbahnhof

zu erfüllen, wenn dort ein

Zollamt besteht und wenn entweder der Frachtbrief

die Zollbehandlung auf dem Bestimmungsbahnhof

vorschreibt oder bei Fehlen einer solchen

Vorschrift das Gut dort als Zollgut ankommt.

Macht der Empfänger von diesem Rechte Gebrauch,

so hat er vorher die auf der Sendung

haftenden Kosten zu begleichen.

Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht

innerhalb der in den Vorschriften der Empfangsbahn

vorgesehenen Frist ein, so kann die

Eisenbahn nach § 1 verfahren.

ARTIKEL 16.

Ablieferung.

§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf dem

Bestimmungsbahnhof dem Empfänger den

Frachtbrief und das Gut gegen Empfangsbescheinigung

und gegen Bezahlung der auf ihn

überwiesenen Forderungen der Eisenbahn abzuliefern.

Durch die Annahme des Frachtbriefes wird

der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn die

auf ihn überwiesenen Beträge zu bezahlen.

§ 2. Der Übergabe des Gutes an den Empfänger

steht gleich eine nach den geltenden

Bestimmungen erfolgte Übergabe an die Zoll- oder

Steuerverwaltung in deren Abfertigungsräumen

oder Niederlagen, wenn diese nicht

unter der Obhut der Eisenbahn stehen, sowie

die Einlagerung bei der Eisenbahn oder die

Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem

öffentlichen Lagerhaus.

§ 3. Die für den Bestimmungsbahnhof geltenden

Gesetze und Vorschriften bestimmen, ob

die Eisenbahn berechtigt oder verpflichtet ist,

das Gut dem Empfänger zuzustellen. Wenn die

Eisenbahn für die Zustellung sorgt, gilt das

Gut erst mit dieser Zustellung als abgeliefert.

§ 4. Nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof

ist der Empfänger berechtigt,

von der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes

und die Ablieferung des Gutes zu ver-

langen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt

oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 30

§ 1 vorgesehenen Frist nicht angekommen,

so kann der Empfänger seine Rechte aus dem

Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die

Eisenbahn geltend machen.

§ 5. Der Berechtigte kann die Annahme des

Gutes auch nach Annahme des Frachtbriefes

und Bezahlung der Kosten so lange verweigern,

bis seinem Antrag auf Feststellung eines behaupteten

Schadens stattgegeben ist.

§ 6. Im übrigen erfolgt die Ablieferung des

Gutes nach den Gesetzen und Vorschriften des

Bestimmungslandes.

ARTIKEL 17.

Zahlung der Kosten.

§ 1. Die Kosten (Fracht, Nebengebühren,

Zölle und sonstige von der Annahme zur Beförderung

bis zur Ablieferung erwachsende

Kosten) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

vom Absender oder vom Empfänger

zu bezahlen.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen

werden Beträge, die nach dem anzuwendenden

Tarif bei der Frachtberechnung den Sätzen der

Regel- oder der Ausnahmetarife zuzuschlagen

sind, als Fracht angesehen.

§ 2. Will der Absender die Kosten ganz oder

teilweise übernehmen, so hat er dies an der

entsprechenden. Stelle des Frachtbriefes wie folgt

anzugeben

a) „Franko aller Kosten", wenn er alle Kosten

übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölle

und sonstige Kosten);

b) „Franko aller Kosten, mit Ausnahme ..."

(genaue Bezeichnung der Kosten, die er

nicht übernimmt), wenn er alle Kosten

mit genau bestimmten Ausnahmen übernehmen

will;

c) „Franko", wenn er die ganze Fracht sowie

alle Nebengebühren übernimmt, die nach

den Vorschriften und Binnentarifen des

Versandlandes oder gegebenenfalls nach

dem angewandten internationalen Tarif

vom Versandbahnhof im Zeitpunkt der

Auflieferung zur Beförderung in Rechnung

gestellt werden können;

d) „Franko einschließlich ...", wenn er außer

den Kosten unter c) noch weitere Kosten

übernimmt; er hat diese Kosten genau zu

bezeichnen;

e) „Franko Fracht", wenn er nur die Fracht

übernimmt;

f) „Franko Zoll", wenn er alle Beträge übernimmt,

welche die Zollbehörden von der

Eisenbahn erheben, sowie die Nebengebühren

und sonstigen Kosten, welche die

Eisenbahn für die Besorgung der Verzollung

zu beanspruchen hat;

g) eine der vorstehenden Angaben unter Beifügung

der Worte: „... bis X" (namentliche

Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes

benachbarter Länder), wenn er alle oder

nur einzelne Kosten übernimmt, die bis X

erwachsen, aber unter Ausschluß aller Kosten,

die sich auf das Nachbarland oder auf die

anschließende Eisenbahn beziehen;

h) „Franko ... ", wenn er einen bestimmten

Betrag übernimmt. Dieser Betrag ist in

Buchstaben anzugeben; wenn die Tarife

nichts anderes bestimmen, muß er in der

Währung des Versandlandes ausgedrückt

werden.

Der Absender kann im Frachtbrief mehrere

der oben angegebenen Frankaturvermerke anbringen,

sofern diese Vermerke miteinander

vereinbar sind.

Nebengebühren und sonstige Kosten, die nach

den Vorschriften und Binnentarifen des Versandlandes

oder gegebenenfalls nach dem angewandten

internationalen Tarif für den ganzen

in Betracht kommenden Durchlauf berechnet

werden, sowie die Gebühr für die Angabe des

Interesses an der Lieferung nach Artikel 20

§ 2 sind bei Zahlung der Kosten nach Buchstabe g)

in Verbindung mit einem der unter a), b), c)

oder d) vorgesehenen Vermerke in jedem Fall

ganz vom Absender zu bezahlen.

§ 3. Die internationalen Tarife können für

die Zahlung der Kosten die ausschließliche Verwendung

bestimmter in § 2 vorgesehener Vermerke

oder die Verwendung anderer Vermerke vorschreiben.

§ 4. Die Kosten, die der Absender nicht übernommen

hat, gelten als auf den Empfänger

überwiesen. Die Kosten gehen jedoch stets

zu Lasten des Absenders, wenn der Empfänger

weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte

aus dem Frachtvertrag nach Artikel 16 § 4 geltend

gemacht noch den Frachtvertrag nach Artikel

22 abgeändert hat.

§ 5. Die Nebengebühren, wie Stand-, Lager-

und Wiegegelder, deren Erhebung durch einen

vom Empfänger zu vertretenden Umstand veranlaßt

wird oder auf einem Begehren des Empfängers

beruht, sind stets durch den Empfänger

zu bezahlen.

§ 6. Die Versandbahn kann vom Absender

die Vorausbezahlung der Kosten verlangen,

wenn es sich um Güter handelt, die nach ihrem

Ermessen raschem Verderb ausgesetzt sind oder

wegen ihres geringen Wertes oder ihrer Natur

nach die Kosten nicht sicher decken.

§ 7. Kann der Betrag der Kosten, die der Absender

übernimmt, bei der Auflieferung nicht

genau festgestellt werden, so kann die Eisenbahn

gegen Quittung die Hinterlegung einer die

Kosten etwa deckenden Summe als Sicherheit

fordern. Diese Kosten werden in eine Frankaturrechnung

eingetragen, über die spätestens 30 Tage

nach Ablauf der Lieferfrist mit dem Absender

abzurechnen ist. Diesem ist gegen Rückgabe

der Quittung eine den Eintragungen in die

Frankaturrechnung entsprechende detaillierte Kostenrechnung

auszuhändigen.

§ 8. Der Versandbahnhof muß im Frachtbrief

sowie im Frachtbriefdoppel die als Frankatur

erhobenen Kosten einzeln angeben, soweit nicht

die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften

oder Tarife bestimmen, daß diese

Kosten nur im Frachtbriefdoppel anzugeben

sind. In dem in § 7 erwähnten Fall sind diese

Kosten weder im Frachtbrief noch im Frachtbriefdoppel

anzugeben.

ARTIKEL 18.

Richtigstellung erhobener Kosten.

§ 1. Ist der Tarif unrichtig angewendet

worden oder sind bei der Berechnung oder

bei der Erhebung der Kosten Fehler vorgekommen,

so ist der Unterschied nachzuzahlen

oder zu erstatten.

§ 2. Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel

erhoben hat, so hat sie, wenn der Betrag einen

Franken für einen Frachtbrief übersteigt, von

sich aus den Beteiligten hievon zu benachrichtigen

und ihm den Betrag möglichst bald zu

erstatten.

§ 3. Zuwenig bezahlte Beträge hat der Absender

der Eisenbahn nachzuzahlen, wenn der

Frachtbrief nicht eingelöst wird. Hat der Empfänger

den Frachtbrief eingelöst oder ist der

Frachtvertrag nach den Bestimmungen des

Artikels 22 abgeändert worden, so ist der Absender

zur Nachzahlung nur bezüglich der Kosten

verpflichtet, die er nach dem Frankaturvermerk

im Frachtbrief übernommen hat; die Nachzahlung

des Restbetrages obliegt dem Empfänger.

§ 4. Die nach diesem Artikel geschuldeten

Beträge sind mit 5 % jährlich zu verzinsen,

sofern sie den Betrag von zehn Franken für einen

Frachtbrief übersteigen.

Die Zinsen laufen vom Tage der Zahlungsaufforderung

oder der in Artikel 41 vorgesehenen

Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung

oder Reklamation voranging,

vom Tage der Klageerhebung an.

ARTIKEL 19.

Nachnahmen und Barvorschüsse.

§ 1. Der Absender kann das Gut bis zur Höhe

seines Wertes mit Nachnahme belasten. Der

Nachnahmebetrag muß in der Währung des

Versandlandes ausgedrückt werden; die Tarife

können Ausnahmen vorsehen.

§ 2. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet,

die Nachnahme auszuzahlen, bevor der Betrag

vom Empfänger eingezahlt ist. Dieser Betrag

ist innerhalb einer Frist von dreißig Tagen

nach der Einzahlung zur Verfügung zu stellen;

bei Verzögerung ist er nach Ablauf dieser Frist

mit 5 % jährlich zu verzinsen.

§ 3. Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige

Einziehung der Nachnahme ganz oder

zum Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn

dem Absender den Schaden bis zum Betrag

der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich ihres

Rückgriffs gegen den Empfänger.

§ 4. Für die Nachnahme wird die tarifmäßige

Gebühr erhoben; diese Gebühr ist auch zu

bezahlen, wenn die Nachnahme durch nachträgliche

Verfügung aufgehoben oder herabgesetzt

wird (Artikel 21 § 1).

§ 5. Barvorschüsse sind nur nach den auf dem

Versandbahnhof geltenden Bestimmungen zugelassen.

ARTIKEL 20.

Angabe des Interesses an der Lieferung.

§ 1. Für jede Sendung kann das Interesse

an der Lieferung durch Eintragung in den

Frachtbrief nach Artikel 6 § 7 c) angegeben

werden.

Der Betrag des Interesses muß in der Währung

des Versandlandes, in Goldfranken oder in

einer anderen durch die Tarife festgesetzten

Währung ausgedrückt werden.

§ 2. Die Gebühr für die Angabe des Interesses

an der Lieferung wird für den ganzen in Betracht

kommenden Durchlauf nach den Tarifen der

Versandbahn berechnet.

Kapitel III.

Abänderung des Frachtvertrages.

ARTIKEL 21.

Recht des Absenders zur Abänderung des

Frachtvertrages.

§ 1. Der Absender hat das Recht, den Frachtvertrag

abzuändern, indem er nachträglich verfügt

a) daß das Gut auf dem Versandbahnhof

zurückgegeben werden soll;

b) daß das Gut unterwegs angehalten werden

soll;

c) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt

werden soll;

d) daß das Gut einem anderen als dem im

Frachtbrief angegebenen Empfänger abgeliefert

werden soll;

e) daß das Gut auf einem anderen als dem im

Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof

abgeliefert oder an den Versandbahnhof

zurückgesandt werden soll; in

diesem Falle kann der Absender vorschreiben,

daß Frachtgut als Eilgut oder Eilgut

als Frachtgut weiter- oder zurückbefördert

wird, wenn der Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis

für beide Beförderungsarten

hat; er kann auch den anzuwendenden

Tarif und den Beförderungsweg vorschreiben.

Soweit die Tarife der Versandbahn keine

entgegenstehenden Bestimmungen enthalten,

werden auch Anträge auf Abänderung des

Frachtvertrages angenommen, die betreffen

f) die Belastung mit einer Nachnahme;

g) die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung

einer Nachnahme;

h) die Übernahme von Kosten einer unfrankierten

Sendung oder die zusätzliche Übernahme

von Kosten nach Artikel 17 § 2.

Andere als die oben erwähnten Verfügungen

sind unzulässig. Die internationalen Tarife

können jedoch vorsehen, daß der Absender

noch andere als die oben erwähnten Verfügungen

treffen kann.

Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung

der Sendung zur Folge haben.

§ 2. Die erwähnten nachträglichen Verfügungen

sind durch eine schriftliche Erklärung

nach dem Muster der Anlage IV a zu diesem Übereinkommen

zu erteilen.

Diese Erklärung ist vom Absender auch auf

dem Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahn zugleich

mit der Erklärung vorzulegen ist, einzutragen

und zu unterschreiben. DerVersandbahnhof

bestätigt die Entgegennahme der nachträglichen

Verfügung, indem er auf dem Frachtbriefdoppel

unterhalb der Erklärung des Absenders

seinen Tagesstempel aufdrückt; das Doppel

ist dann dem Absender zurückzugeben. Befolgt

die Eisenbahn die nachträglichen Verfügungen

des Absenders, ohne sich das Doppel vorlegen

zu lassen, so haftet sie für den dadurch verursachten

Schaden dem Empfänger, wenn der

Absender ihm das Doppel übergeben hat.

Verlangt der Absender die Erhöhung, Herabsetzung

oder Aufhebung einer Nachnahme,

so muß er die ihm ausgestellte Bescheinigung

vorweisen. Wird die Nachnahme erhöht oder

herabgesetzt, so wird diese Bescheinigung nach

Berichtigung dem Absender zurückgegeben. Bei

Aufhebung der Nachnahme wird ihm die Bescheinigung

abgenommen.

Nachträgliche Verfügungen des Absenders,

die diesen Formvorschriften nicht entsprechen,

sind nichtig.

§ 3. Die Eisenbahn gibt nachträglichen Verfügungen

des Absenders nur Folge, wenn sie

beim Versandbahnhof eingereicht worden sind.

Wenn es der Absender verlangt, hat der Versandbahnhof

den Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof

auf Kosten des Absenders telegraphisch

oder telephonisch zu benachrichtigen; die telegraphische

oder telephonische Mitteilung ist

schriftlich zu bestätigen. Sofern nicht der internationale

Tarif oder andere Vereinbarungen

der beteiligten Eisenbahnen etwas anderes bestimmen,

hat jedoch der Bestimmungs- oder

Anhaltebahnhof die nachträgliche Verfügung

auszuführen, ohne die schriftliche Bestätigung

abzuwarten, wenn die telegraphische oder telephonische

Mitteilung vom Versandbahnhof herrührt;

dies ist im Zweifelsfall zu klären.

§ 4. Das Recht des Absenders zur Abänderung

des Frachtvertrages erlischt in den nachfolgenden

Fällen, auch wenn er das Frachtbriefdoppel

besitzt

a) wenn der Empfänger den Frachtbrief eingelöst

hat,

b) wenn der Empfänger seine Rechte aus dem

Frachtvertrag nach Artikel 16 § 4 geltend

gemacht hat,

c) wenn die Sendung in das Zollgebiet des

Bestimmungslandes eingetreten ist, falls

der Empfänger nach Artikel 22 verfügungsberechtigt

ist.

Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn

die Anweisungen des Empfängers zu beachten.

ARTIKEL 22.

Recht des Empfängers zur Abänderung des

Frachtvertrages.

§ 1. Der Empfänger hat das Recht, den

Frachtvertrag abzuändern, wenn der Absender

die auf die Beförderung im Bestimmungsland,

entfallenden Kosten nicht übernommen und

auch nicht den in Artikel 6 § 7 h) vorgesehenen

Vermerk im Frachtbrief angebracht hat.

Die Verfügungen, die der Empfänger treffen

kann, werden erst wirksam, wenn die Sendung

in das Zollgebiet des Bestimmungslandes eingetreten

ist.

Der Empfänger kann verfügen

a) daß das Gut unterwegs angehalten werden

soll;

b) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt

werden soll;

c) daß das Gut im Bestimmungsland einer

anderen Person als dem im Frachtbrief

angegebenen Empfänger abgeliefert werden

soll;

d) daß die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften nach einem der

in Artikel 15 § 1 zweiter Absatz vorgesehenen

Verfahren erfüllt werden sollen.

Soweit die internationalen Tarife keine

entgegenstehenden Bestimmungen enthalten,

kann der Empfänger ferner verfügen

e) daß das Gut im Bestimmungsland auf

einem anderen als dem im Frachtbrief

angegebenen Bahnhof abgeliefert werden

soll. In diesem Falle kann er vorschreiben,

daß Frachtgut als Eilgut oder Eilgut

als Frachtgut weiterbefördert wird, wenn

der Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis

für beide Beförderungsarten hat.

Er kann auch den anzuwendenden Tarif

und den Beförderungsweg vorschreiben.

Andere als die oben erwähnten Verfügungen

sind unzulässig. Die internationalen Tarife

können jedoch vorsehen, daß der Empfänger

noch andere als die oben erwähnten Verfügungen

treffen kann.

Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung

der Sendung zur Folge haben.

§ 2. Die erwähnten Verfügungen sind durch

eine schriftliche Erklärung nach dem Muster

der Anlage IV b zu diesem Übereinkommen

dem Bestimmungsbahnhof oder dem Eintrittsbahnhof

in das Bestimmungsland zu erteilen.

Verfügungen des Empfängers, die diesen

Formvorschriften nicht entsprechen, sind nichtig.

Zur Ausübung seines Rechtes zur Abänderung

des Frachtvertrages braucht der Empfänger das

Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.

§ 3. Wenn es der Empfänger verlangt, hat

der Bahnhof, dem die Verfügung zugegangen

ist, diese auf Kosten des Empfängers telegraphisch

oder telephonisch an den Bahnhof weiterzuleiten,

der die Verfügung ausführen soll; die telegraphische

oder telephonische Mitteilung ist schriftlich

zu bestätigen. Der Bahnhof, der eine solche

Mitteilung erhalten hat, hat jedoch die Verfügung

auszuführen, ohne die schriftliche Bestätigung

abzuwarten, wenn die telegraphische oder telephonische

Mitteilung vom zuständigen Bahnhof

herrührt; dies ist im Zweifelsfall zu klären.

§ 4. Das Recht des Empfängers zur Abänderung

des Frachtvertrages erlischt in den

nachfolgenden Fällen

a) wenn er den Frachtbrief eingelöst hat;

b) wenn er seine Rechte aus dem Frachtvertrag

nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht

hat,

c) wenn die von ihm durch eine Verfügung

nach § 1 c) bezeichnete Person den Frachtbrief

eingelöst oder ihre Rechte nach Artikel 16

§ 4 geltend gemacht hat.

§ 5. Hat der Empfänger verfügt, daß das

Gut einer anderen Person abzuliefern ist, so ist

diese nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.

ARTIKEL 23.

Ausführung der nachträglichen Verfügungen.

§ 1. Die Eisenbahn darf die Ausführung der

ihr nach Artikel 21 oder 22 erteilten Verfügungen

nur dann verweigern oder hinausschieben,

wenn

a) ihre Ausführung in dem Zeitpunkt nicht

mehr möglich ist, in dem sie dem Bahnhof

zugehen, der sie auszuführen hätte;

b) durch ihre Ausführung der regelmäßige

Beförderungsdienst gestört würde;

c) ihrer Ausführung bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes

die Gesetze oder Vorschriften

eines der an der Beförderung

beteiligten Staaten, insbesondere zoll- und

sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften,

entgegenstehen;

d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs

der Wert des Gutes voraussichtlich die

Gesamtkosten bis zum neuen Bestimmungsbahnhof

nicht deckt, es sei denn, daß der

Betrag dieser Kosten sofort entrichtet oder

sichergestellt wird.

In diesen Fällen ist derjenige, der nachträglich

verfügt hat, so bald wie möglich von den Hindernissen

zu verständigen, die der Ausführung

seiner Verfügung entgegenstehen.

Wenn die Eisenbahn . diese Hindernisse nicht

voraussehen konnte, trägt derjenige, der nachträglich

verfügt hat, alle Folgen, die sich daraus

ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung auszuführen

begonnen hat.

§ 2. Ist nachträglich verfügt worden, daß das

Gut auf einem Unterwegsbahnhof abgeliefert

werden soll, so wird die Fracht für die Beförderung

vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof

berechnet. Ist jedoch das Gut bereits

über den Unterwegsbahnhof hinaus befördert

worden, so wird die Fracht für die Beförderung

vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof

und von diesem zurück bis zum Unterwegsbahnhof

berechnet.

Ist nachträglich verfügt worden, daß das Gut

nach einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert

oder nach dem Versandbahnhof zurückgesandt

werden soll, so wird die Fracht für die

Beförderung vom Versandbahnhof bis zum

Anhaltebahnhof und von diesem bis zum neuen

Bestimmungsbahnhof beziehungsweise zum Versandbahnhof

berechnet.

Auf diese Beförderungen sind die am Tage

des Abschlusses des Frachtvertrages für jede

Teilstrecke gültigen Tarife anzuwenden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß

auch für die Nebengebühren und anderen

Kosten.

§ 3. Die Kosten, die durch die Ausführung

der Verfügung des Absenders oder des Empfängers

entstehen, haften auf dem Gute, mit

Ausnahme derjenigen, die auf ein Verschulden

der Eisenbahn zurückzuführen sind.

§ 4. Sofern der Eisenbahn ein Verschulden

zur Last fällt, haftet sie unter Vorbehalt der

Bestimmungen des § 1 für die Folgen, die dadurch

entstehen, daß sie eine Verfügung nach

Artikel 21 oder 22 unrichtig oder überhaupt

nicht ausführt. Sie hat aber in keinem Fall einen

höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust

des Gutes.

ARTIKEL 24.

Beförderungshindernisse.

§ 1. Bei Beförderungshindernissen hat die

Eisenbahn zu entscheiden, ob es im Interesse

des Absenders liegt, ihn um Anweisung zu ersuchen,

oder ob es zweckmäßiger ist, das Gut

ohne weiteres unter Abänderung des Beförderungsweges

weiterzuleiten. Trifft die Eisenbahn

kein Verschulden, so kann sie die Fracht über

den tatsächlichen Beförderungsweg erheben und

die entsprechende Lieferfrist beanspruchen, auch

wenn diese länger ist als über den ursprünglichen

Beförderungsweg.

§ 2. Ist kein anderer Beförderungsweg vorhanden

oder ist die Weiterbeförderung aus

anderen Gründen nicht möglich, so ersucht die

Eisenbahn den Absender um Anweisung; bei

nur vorübergehender Behinderung infolge der

in Artikel 5 § 4 bezeichneten Umstände ist jedoch

die Eisenbahn zur Einholung der Anweisung

nicht verpflichtet.

§ 3. Der Absender kann im Frachtbrief für

den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintreten

sollte, Anweisungen geben.

Wenn diese Anweisungen nach dem Ermessen

der Eisenbahn nicht ausgeführt werden können,

holt sie neue Anweisungen des Absenders ein.

§ 4. Der Absender kann auf die Benachrichtigung

von einem Beförderungshindernis hin

seine Anweisung dem Versandbahnhof oder

dem Bahnhof erteilen, wo sich das Gut befindet.

Ändert er die Person des Empfängers oder den

Bestimmungsbahnhof oder erteilt er die Anweisung

einem anderen Bahnhof als dem Versandbahnhof,

so muß er die Anweisung in das Frachtbriefdoppel

eintragen und dieses vorlegen.

Befolgt die Eisenbahn die Anweisung des

Absenders, ohne sich das Frachtbriefdoppel

vorlegen zu lassen, und wurde es dem Empfänger

übergeben, so haftet sie diesem für einen

daraus entstehenden Schaden.

§ 5. Erteilt der Absender auf die Benachrichtigung

von einem Beförderungshindernis hin

innerhalb angemessener Frist keine ausführbare

Anweisung, so ist nach den Bestimmungen

über Ablieferungshindernisse zu verfahren, die

für die Eisenbahn gelten, auf deren Strecken das

Gut angehalten worden ist.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös

nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten

dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist

der Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden

Kosten, so hat der Absender den Unterschied

zu bezahlen.

§ 6. Fällt das Beförderungshindernis vor

Eintreffen einer Anweisung des Absenders weg,

so ist das Gut nach dem Bestimmungsbahnhof

weiterzubefördern, ohne daß Anweisungen abgewartet

werden; der Absender ist hievon so

bald wie möglich zu benachrichtigen.

§ 7. Tritt das Beförderungshindernis ein,

nachdem der Empfänger den Frachtvertrag

nach Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn

diesen Empfänger zu benachrichtigen;

die Bestimmungen der §§ 1, 2, 5 und 6 gelten

sinngemäß für ihn. Er ist nicht verpflichtet,

das Frachtbriefdoppel vorzulegen.

§ 8. Für die nach diesem Artikel ausgeführten

Beförderungen gelten die Bestimmungen des

Artikels 23.

ARTIKEL 25.

Ablieferungshindernisse.

§ 1. Bei Ablieferungshindernissen hat der

Bestimmungsbahnhof den Absender davon durch

Vermittlung des Versandbahnhofs unverzüglich

in Kenntnis zu setzen und seine Anweisung

einzuholen. Der Absender ist ohne Vermittlung

des Versandbahnhofs schriftlich oder telegraphisch

zu benachrichtigen, wenn er dies im

Frachtbrief verlangt hat. Die Kosten der Benachrichtigung

haften auf dem Gute.

Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor eine

Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof

eingetroffen ist, so ist das Gut dem

Empfänger abzuliefern. Der Absender ist von

dieser Ablieferung unverzüglich durch eingeschriebenen

Brief zu benachrichtigen. Die Kosten

der Benachrichtigung haften auf dem Gute.

Verweigert der Empfänger die Annahme des

Gutes, so steht dem Absender das Anweisungsrecht

auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel

nicht vorweisen kann.

Der Absender kann im Frachtbrief auch verlangen,

daß ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses

ohne weiteres zurückgesandt

werden soll. Sonst darf das Gut nur

mit seinem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt

werden.

Sofern die Tarife nichts anderes bestimmen,

müssen die Anweisungen des Absenders durch

Vermittlung des Versandbahnhofs gegeben werden.

§ 2. Soweit in § 1 nichts vorgesehen ist und

vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 45,

richtet sich das Verfahren bei Ablieferungshindernissen

nach den für die abliefernde Eisenbahn

geltenden Gesetzen und Vorschriften.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös

nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten

dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist

der Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden

Kosten, so hat der Absender den Unterschied

zu bezahlen.

§ 3. Tritt das Ablieferungshindernis ein,

nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach

Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn

diesen Empfänger zu benachrichtigen. Die

Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 2

gelten sinngemäß für ihn.

§ 4. Für die nach diesem Artikel ausgeführten

Beförderungen gelten die Bestimmungen des

Artikels 23.

TITEL III.

Haftung. Ansprüche.

Kapitel I.

Haftung.

ARTIKEL 26.

Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen.

§ 1. Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief

zur Beförderung angenommen hat, haftet

für die Ausführung der Beförderung auf der

ganzen Strecke bis zur Ablieferung.

§ 2. Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch,

daß sie das Gut mit dem bei der Auflieferung

ausgestellten Frachtbrief übernimmt, in den

Frachtvertrag nach Maßgabe des Frachtbriefes

ein und übernimmt die sich daraus ergebenden

Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffende

Bestimmung des Artikels 43 § 3 bleibt

unberührt.

ARTIKEL 27.

Umfang der Haftung.

§ 1. Die Eisenbahn haftet für die Überschreitung

der Lieferfrist und für den Schaden, der

durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder

durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von

der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung

entsteht.

§ 2. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung

befreit, wenn die Überschreitung der Lieferfrist,

der Verlust oder die Beschädigung durch

ein Verschulden des Berechtigten, durch eine

nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung

des Berechtigten, durch besondere Mängel

des Gutes (inneren Verderb, Schwinden usw.)

oder durch Umstände verursacht worden ist,

welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren

Folgen sie nicht abwenden konnte.

§ 3. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,

wenn der Verlust oder die Beschädigung

aus der mit einer oder mehreren der nachbenannten

Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr

entstanden ist

a) Beförderung in offenen Wagen nach den

maßgebenden Bestimmungen oder nach

einer in den Frachtbrief aufgenommenen

Abmachung mit dem Absender;

b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei

Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender

oder mangelhafter Verpackung Verlusten

oder Beschädigungen ausgesetzt sind;

c) Verladen der Güter durch den Absender

oder Ausladen durch den Empfänger nach

den maßgebenden Bestimmungen oder nach

einer in den Frachtbrief aufgenommenen

Abmachung mit dem Absender oder nach

einer Abmachung mit dem Empfänger;

— mangelhafte Verladung, sofern die Verladung

nach den maßgebenden Bestimmungen

oder nach einer in den Frachtbrief

aufgenommenen Abmachung mit dem Absender

durch diesen vorgenommen wurde;

d) Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften durch den

Absender, den Empfänger oder einen Beauftragten;

e) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter,

derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem

Verlust oder Beschädigung, insbesondere

durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen,

Verstreuen, ausgesetzt sind;

f) Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder

unvollständiger Bezeichnung der von der

Beförderung ausgeschlossenen oder nur

bedingungsweise zugelassenen Gegenstände

oder Nichtbeachtung der vorgeschriebenen

Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise

zur Beförderung zugelassene Gegenstände

durch den Absender;

g) Beförderung von lebenden Tieren;

h) Beförderung von Sendungen, die auf Grund

dieses Übereinkommens, nach den maßgebenden

Bestimmungen oder nach einer

in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung

mit dem Absender begleitet werden

müssen, sofern die Begleitung die Abwendung

dieser Gefahr bezweckt.

ARTIKEL 28.

Beweislast.

§ 1. Der Beweis, daß die Überschreitung der

Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung

durch eine der in Artikel 27 § 2 erwähnten Tatsachen

verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.

§ 2. Wenn die Eisenbahn darlegt, daß nach

den Umständen des Falles ein Verlust oder

eine Beschädigung aus einer oder mehreren der

in Artikel 27 § 3 erwähnten besonderen Gefahren

entstehen konnte, wird vermutet, daß der Schaden

hieraus entstanden ist. Der Berechtigte hat

jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden

nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser

Gefahren entstanden ist.

Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 27

§ 3 a) nicht bei außergewöhnlich großem Abgang

oder bei Verlust von ganzen Stücken.

ARTIKEL 29.

Vermutung bei Neuaufgabe.

§ 1. Wurde eine nach den Bestimmungen

dieses Übereinkommens beförderte Sendung nach

den Bestimmungen desselben Übereinkommens

neu aufgegeben und wird nach der Neuaufgabe

ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung

festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise

Verlust oder die Beschädigung während des

letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern

die folgenden Bedingungen erfüllt sind

a) die Sendung muß stets im Gewahrsam

der Eisenbahn verblieben sein;

b) die Sendung muß unverändert in dem Zustand

neu aufgegeben worden sein, in

dem sie im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen

ist.

§ 2. Die gleiche Vermutung gilt, wenn der

der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag

nicht diesem Übereinkommen unterstellt war,

sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen

Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof

dieses Übereinkommen anzuwenden

gewesen wäre.

ARTIKEL 30.

Vermutung für den Verlust des Gutes.

Wiederauffinden des Gutes.

§ 1. Der Berechtigte kann das Gut ohne

weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn

es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist

dem Empfänger abgeliefert oder zur Verfügung

gestellt worden ist.

§ 2. Der Berechtigte kann bei Empfang der

Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich

verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt

wird, wenn das Gut binnen einem Jahr

nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden

wird. Über dieses Verlangen ist ihm

eine Bescheinigung zu erteilen.

§ 3. Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen

nach Empfang der Nachricht verlangen, daß

ihm das Gut auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke

abgeliefert wird; er hat dann die

Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof

bis zu dem Bahnhof zu bezahlen,

auf dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene

Entschädigung, abzüglich der ihm etwa

erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen

Kosten, zurückzuzahlen; seine Ansprüche auf

Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist

nach Artikel 34 und gegebenenfalls Artikel 36

bleiben vorbehalten.

§ 4. Wird das in § 2 erwähnte Verlangen

nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der

in § 3 bezeichneten Frist von 30 Tagen erteilt

worden oder wird das Gut später als ein Jahr

nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden,

so kann die Eisenbahn nach den Gesetzen

oder Vorschriften ihres Staates darüber verfügen.

ARTIKEL 31.

Höhe der Entschädigung bei Verlust des

Gutes.

§ 1. Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen

dieses Übereinkommens Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust des

Gutes zu leisten, so wird die Entschädigung

berechnet

nach dem Börsenpreis,

mangels eines solchen nach dem Marktpreis,

mangels beider nach dem gemeinen Wert.

Diese Berechnungsgrundlagen gelten für Güter

gleicher Art und Beschaffenheit am Versandort

zu der Zeit, zu der das Gut zur Beförderung

angenommen worden ist.

Die Entschädigung darf jedoch vorbehaltlich

der in Artikel 35 vorgesehenen Beschränkung

100 Franken für jedes fehlende Kilogramm

des Rohgewichtes nicht übersteigen.

Außerdem sind Fracht, Zölle und sonstige

aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes

bezahlte Beträge ohne weiteren Schadenersatz

zu erstatten.

§ 2. Sind die als Grundlage für die Berechnung

der Entschädigung dienenden Beträge

nicht in der Währung des Landes ausgedrückt,

in dem die Zahlung verlangt wird, so sind sie

nach dem Kurs am Tage und Ort der Zahlung

der Entschädigung umzurechnen.

ARTIKEL 32.

Einschränkung der Haftung bei Gewichtsverlust.

§ 1. Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen

Beschaffenheit durch die Beförderung in der

Regel einen Gewichtsverlust erleiden, haftet

die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge der

durchfahrenen Strecke nur für den Teil des

Gewichtsverlustes, der die nachstehenden Verlustgrenzen

überschreitet

a) 2 % des Gewichtes für die flüssigen

oder in feuchtem Zustand aufgegebenen

Güter sowie für die folgenden Güter

Farbhölzer, geraspelte oder gemahlene,

Felle,

Fettwaren,

Fische, getrocknete,

Früchte (Obst), frische, getrocknete oder

gedörrte,

Gemüse, frische,

Häute,

Hautabfälle,

Hopfen,

Hörner und Klauen,

Kitte, frische,

Knochen, ganze oder gemahlene,

Kohle und Koks,

Leder,

Pferdehaare,

Pilze, frische,

Rinden,

Salz,

Schweinsborsten,

Seifen und harte Öle,

Süßholz,

Tabak, geschnittener,

Tabakblätter, frische,

Tierflechsen,

Torf,

Wolle,

Wurzeln;

b) 1 % des Gewichtes für alle übrigen

trockenen Güter, die gleichfalls bei der

Beförderung einem Gewichtsverlust ausgesetzt

sind.

§ 2. Auf die in § 1 vorgesehene Einschränkung

der Haftung kann sich die Eisenbahn

nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der

Verlust nach den Umständen des Falles nicht

auf die Ursachen zurückzuführen ist, die für die

zugelassenen Verlustgrenzen maßgebend waren.

§ 3. Werden mehrere Stücke mit demselben

Frachtbrief befördert, so wird der Gewichtsverlust

für jedes Stück berechnet, sofern dessen

Versandgewicht entweder auf dem Frachtbrief

einzeln angegeben ist oder auf andere Weise

festgestellt werden kann.

§ 4. Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird

bei der Berechnung der Entschädigung kein

Abzug für Gewichtsverlust gemacht.

§ 5. Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen

der Artikel 27 und 28 nicht berührt.

ARTIKEL 33.

Höhe der Entschädigung bei Beschädigung

des Gutes.

Bei Beschädigung hat die Eisenbahn den Betrag

der Wertverminderung des Gutes ohne weiteren

Schadenersatz zu zahlen. Der Berechnung dieses

Betrages ist der Prozentsatz zugrunde zu legen,

um den am Bestimmungsort der nach Artikel 31

ermittelte Wert des Gutes vermindert ist. Im

gleichen Verhältnis sind die nach Artikel 31

§ 1 letzter Absatz erhobenen Kosten zu erstatten.

Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen

a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung

entwertet ist, den Betrag, der im

Falle ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen

wäre;

b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die

Beschädigung entwertet ist, den Betrag,

der im Falle des Verlustes des entwerteten

Teiles zu zahlen wäre.

ARTIKEL 34.

Höhe der Entschädigung bei Überschreitung

der Lieferfrist.

§ 1. Wenn die Lieferfrist überschritten ist

und der Berechtigte nicht nachweist, daß ein

Schaden daraus entstanden ist, hat die Eisenbahn

als Entschädigung für jedes Zehntel, um das die

Lieferfrist überschritten ist, ein Zehntel der

Fracht zu zahlen ; angefangene Zehntel der Lieferfrist

werden voll gerechnet. Höchstens ist ein

Viertel der Fracht zu zahlen.

§ 2. Wird nachgewiesen, daß durch die Überschreitung

der Lieferfrist ein Schaden entstanden

ist, so ist für diesen Schaden eine Entschädigung

bis zur Höhe des Doppelten der Fracht zu zahlen.

§ 3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen

werden nicht neben der bei

gänzlichem Verlust des Gutes zu leistenden

Entschädigung gewährt.

Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls

für den nicht verlorenen Teil der Sendung zu

entrichten.

Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls

neben die in Artikel 33 vorgesehene Entschädigung

in keinem Falle darf die Gesamtentschädigung

nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich

derjenigen nach den Bestimmungen der

Artikel 31 und 33 höher sein als die Entschädigung

bei gänzlichem Verlust des Gutes.

ARTIKEL 35.

Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte

Tarife.

Gewährt die Eisenbahn besondere Beförderungsbedingungen

(Spezial- oder Ausnahmetarife),

die gegenüber der nach den gewöhnlichen

Bedingungen (Regeltarifen) berechneten Fracht

eine Ermäßigung enthalten, so kann sie die dem

Berechtigten bei Überschreitung der Lieferfrist,

Verlust oder Beschädigung zu leistende

Entschädigung dem Betrage nach begrenzen,

sofern eine solche Begrenzung im Tarif angegeben

ist.

Ist eine solche Begrenzung in einem Tarif

vorgesehen, der nur auf einem Teil der Beförderungsstrecke

angewendet worden ist, so kann

sich die Eisenbahn darauf nur berufen, wenn

sich die eine Entschädigung begründende Tatsache

auf diesem Teil der Beförderungsstrecke

ereignet hat.

ARTIKEL 36.

Höhe der Entschädigung bei Angabe des

Interesses an der Lieferung.

Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,

so kann außer den in den Artikeln 31, 33, 34

und gegebenenfalls in Artikel 35 vorgesehenen

Entschädigungen der Ersatz des weiteren nachgewiesenen

Schadens bis zur Höhe des als Interesse

angegebenen Betrages beansprucht werden.

ARTIKEL 37.

Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn.

Ist die Überschreitung der Lieferfrist, der

gänzliche oder teilweise Verlust oder die Beschä-

digung des Gutes auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

der Eisenbahn zurückzuführen, so

hat sie dem Berechtigten den nachgewiesenen

vollen Schaden zu ersetzen. Im Falle grober

Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf das

Doppelte der in den Artikeln 31, 33, 34, 35 und 36

vorgesehenen Höchstbeträge beschränkt.

ARTIKEL 38.

Verzinsung der Entschädigung. Rückzahlung

der Entschädigung.

§ 1. Der Berechtigte kann auf die Entschädigung

Zinsen in Höhe von 5 % jährlich verlangen,

sofern die Entschädigung zehn Franken

für einen Frachtbrief übersteigt. Die Zinsen

laufen vom Tage der in Artikel 41 vorgesehenen

Reklamation oder, wenn keine Reklamation

vorausging, vom Tage der Klageerhebung an.

§ 2. Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung

ist zurückzuzahlen.

ARTIKEL 39.

Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.

Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten

und für andere Personen, deren sie sich bei

Ausführung der Beförderung bedient.

Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen

eines Beteiligten Frachtbriefe ausstellen,

Übersetzungen anfertigen oder sonstige der

Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen,

gelten sie als Beauftragte dessen, für den

sie tätig sind.

ARTIKEL 40.

Geltendmachung außervertraglicher

Ansprüche.

In den Fällen des Artikels 27 § 1 kann gegen

die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz,

auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur

unter den Voraussetzungen und Beschränkungen

geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen

vorgesehen sind.

Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die

Personen, für welche die Eisenbahn nach Artikel

39 haftet.

Kapitel II.

Reklamationen. Klagen. Verfahren und

Verjährung.

ARTIKEL 41.

Reklamationen.

§ 1. Reklamationen aus dem Frachtvertrag

sind schriftlich bei der in Artikel 43 bezeichneten

Eisenbahn einzureichen.

§ 2. Zur Einreichung einer Reklamation sind

die nach Artikel 42 zur gerichtlichen Geltendmachung

von Ansprüchen gegen die Eisenbahn

berechtigten Personen befugt.

§ 3. Bei Einreichung einer Reklamation hat

der Absender das Frachtbriefdoppel, der Empfänger

den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser

ihm übergeben worden ist.

§ 4. Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel

und die sonstigen Belege, die der Berechtigte

seiner Reklamation beifügen will, sind im Original

oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften

auf Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter

Form.

Bei der abschließenden Regelung der Reklamation

kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes,

des Frachtbriefdoppels oder der Bescheinigung

über die Nachnahme im Original verlangen,

um auf ihnen die abschließende Regelung

zu vermerken.

ARTIKEL 42.

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen

gegen die Eisenbahn berechtigte

Personen.

§ 1. Zur gerichtlichen Geltendmachung von

Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen, die

auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden

sind, ist nur befugt, wer die Zahlung geleistet

hat.

§ 2. Zur gerichtlichen Geltendmachung von

Ansprüchen wegen Nachnahmen (Artikel 19)

ist nur der Absender befugt.

§ 3. Zur gerichtlichen Geltendmachung sonstiger

Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Grund

des Frachtvertrages sind befugt

a) der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in

welchem der Empfänger den Frachtbrief

eingelöst oder die ihm nach Artikel 16 § 4

oder Artikel 22 zustehenden Rechte geltend

gemacht hat;

b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an,

1. in dem er den Frachtbrief eingelöst

hat, oder

2. in dem er die ihm nach Artikel 16

§ 4 zustehenden Rechte geltend gemacht

hat, oder

3. in dem er die ihm nach Artikel 22

zustehenden Rechte geltend gemacht hat.

Dieses Klagerecht erlischt jedoch, sobald

die vom Empfänger durch eine Verfügung

nach Artikel 22 § 1 c) bezeichnete Person

den Frachtbrief eingelöst oder ihre Rechte

nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht hat.

Bei der gerichtlichen Geltendmachung von

Ansprüchen hat der Absender das Frachtbriefdoppel

vorzulegen. Vermag er dies nicht, so

kann er seinen Anspruch gegen die Eisenbahn

nur mit Zustimmung des Empfängers oder dann

gerichtlich geltend machen, wenn er nachweist,

daß der Empfänger die Annahme des Gutes

verweigert hat.

ARTIKEL 43.

Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche

gerichtlich geltend gemacht werden können.

§ 1. Ansprüche auf Erstattung von Beträgen,

die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt

worden sind, können entweder gegen die Eisenbahn

gerichtlich geltend gemacht werden, die

den Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige,

zu deren Gunsten der zu hohe Betrag erhoben

worden ist.

§ 2. Ansprüche wegen Nachnahmen nach

Artikel 19 können nur gegen die Versandbahn

gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 3. Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag

können nur gegen die Versandbahn, die

Empfangsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich

geltend gemacht werden, auf deren Strecke

sich die den Anspruch begründende Tatsache

ereignet hat.

Die Empfangsbahn kann jedoch auch dann

gerichtlich in Anspruch genommen werden,

wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief

erhalten hat.

§ 4. Besitzt der Kläger die Wahl unter mehreren

Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht,

sobald die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen

eingereicht ist.

§ 5. Im Wege der Widerklage oder der Einrede

können Ansprüche auch gegen eine andere

als die in den §§ 1,2 und 3 genannten Eisenbahnen

geltend gemacht werden, wenn sich die Klage

auf denselben Frachtvertrag gründet.

ARTIKEL 44.

Zuständigkeit.

Wenn in Staatsverträgen oder Konzessionen

nichts anderes bestimmt ist, können auf dieses

Übereinkommen gegründete Ansprüche nur vor

den Gerichten des Staates geltend gemacht werden,

dem die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.

Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige

Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten, so

wird jedes dieser Netze als besondere Eisenbahn

im Sinne dieses Artikels angesehen.

ARTIKEL 45.

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder

einer Beschädigung des Gutes.

§ 1. Wird ein teilweiser Verlust oder eine

Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder

vermutet oder vom Berechtigten behauptet,

so hat die Eisenbahn je nach der Art des Schadens

den Zustand des Gutes, sein Gewicht und,

soweit möglich, Ausmaß und Ursache des

Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens

unverzüglich in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)

festzuhalten, und zwar wenn möglich

in Gegenwart des Berechtigten.

Dem Berechtigten ist auf sein Verlangen eine

Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich

auszuhändigen.

§ 2. Wenn der Berechtigte die Feststellungen

der Tatbestandsaufnahme nicht anerkennt, kann

er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht

des Gutes, die Schadensursache sowie der Betrag

des Schadens gerichtlich festgestellt werden;

das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen

und Vorschriften des Staates, in dem die gerichtliche

Feststellung erfolgt.

ARTIKEL 46.

Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

aus dem Frachtvertrag.

§ 1. Mit der Annahme des Gutes durch den

Berechtigten sind alle Ansprüche aus dem

Frachtvertrag wegen Überschreitung der Lieferfrist,

teilweisen Verlustes oder Beschädigung

gegen die Eisenbahn erloschen.

§ 2. Jedoch erlöschen nicht

a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte

nachweist, daß der Schaden durch

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der

Eisenbahn verursacht worden ist;

b) Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung

der Lieferfrist, wenn sie bei einer

der in Artikel 43 § 3 genannten Eisenbahnen

binnen 60 Tagen, den Tag der Annahme des

Gutes durch den Berechtigten nicht mitgerechnet,

geltend gemacht werden;

c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen

Verlustes oder wegen Beschädigung

1. wenn der Verlust oder die Beschädigung

vor der Annahme des Gutes durch

den Berechtigten nach Artikel 45 festgestellt

worden ist;

2. wenn die Feststellung, die nach Artikel

45 hätte erfolgen müssen, nur durch

Verschulden der Eisenbahn unterblieben

ist;

d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich

nicht erkennbarer Schäden, die erst nach der

Annahme des Gutes durch den Berechtigten

festgestellt worden sind, sofern die folgenden

Bedingungen erfüllt sind

1. die Feststellung nach Artikel 45 muß

sofort nach der Entdeckung des Schadens

und spätestens sieben Tage nach der Annahme

des Gutes durch den Berechtigten

verlangt werden; wenn diese Frist an einem

Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ablaufen

würde, endet sie erst am darauffolgenden

Werktag;

2. der Berechtigte muß beweisen, daß

der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme

zur Beförderung und der Ablieferung

entstanden ist.

§ 3. Ist das Gut unter den in Artikel 29 § 1

vorgesehenen Bedingungen neu aufgegeben

worden, so erlöschen die Entschädigungsansprüche

wegen teilweisen Verlustes oder Beschädigung

aus einem der vorangehenden Frachtverträge,

wie wenn es sich um einen einzigen

Frachtvertrag handeln würde.

ARTIKEL 47.

Verjährung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag.

§ 1. Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren

in einem Jahre.

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch drei

Jahre

a) bei Ansprüchen auf Auszahlung einer

Nachnahme, welche die Eisenbahn vom

Empfänger eingezogen hat;

b) bei Ansprüchen auf Auszahlung des Erlöses

eines von der Eisenbahn vorgenommenen

Verkaufes;

c) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz

verursachten Schadens;

d) bei Ansprüchen im Falle eines Betruges;

e) bei Ansprüchen aus einem der der Neuaufgabe

vorangehenden Frachtverträge in dem

in Artikel 29 § 1 vorgesehenen Falle.

§ 2. Die Verjährung beginnt

a) bei Entschädigungsansprüchen wegen Überschreitung

der Lieferfrist, teilweisen Verlustes

oder Beschädigung mit dem Tage der Ablieferung;

b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen

Verlustes mit dem 30. Tage nach

Ablauf der Lieferfrist;

c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Erstattung

von Fracht, Nebengebühren oder

Frachtzuschlägen oder auf Berichtigung

bei unrichtiger Tarifanwendung oder bei

Rechenfehlern

1. wenn eine Zahlung erfolgte, mit dem

Tage der Zahlung;

2. wenn keine Zahlung erfolgte, mit dem

Tage der Annahme des Gutes zur Beförderung,

sofern die Zahlung dem Absender

obliegt, oder mit dem Tage, an dem der

Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,

sofern die Zahlung ihm obliegt;

3. wenn die Beträge Gegenstand einer

Frankaturrechnung waren, mit dem Tage,

an dem die Eisenbahn dem Absender die

in Artikel 17 § 7 vorgesehene Kostenrechnung

übergibt; wird diese nicht übergeben,

so beginnt die Frist für die Geltendmachung

der Ansprüche der Eisenbahn mit

dem 30. Tage nach Ablauf der Lieferfrist;

d) bei Ansprüchen der Eisenbahn auf Zahlung

von Beträgen, die der Empfänger statt des

Absenders oder die der Absender statt des

Empfängers gezahlt hat und welche die

Eisenbahn dem Berechtigten erstatten muß,

mit dem Tage, an dem die Erstattung gefordert

wird;

e) bei Ansprüchen wegen Nachnahmen nach

Artikel 19 mit dem 42. Tage nach Ablauf

der Lieferfrist;

f) bei Ansprüchen auf Auszahlung eines Verkaufserlöses

mit dem Tage des Verkaufs;

g) bei Ansprüchen auf eine von der Zollbehörde

verlangte Nachzahlung mit dem Tage,

an dem die Zollbehörde das Verlangen gestellt

hat;

h) in allen anderen Fällen mit dem Tage, an

dem das Recht geltend gemacht werden

kann.

Der als Beginn der Verjährung bezeichnete

Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.

§ 3. Wenn der Berechtigte bei der Eisenbahn

eine Reklamation nach Artikel 41 einreicht,

wird der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage

gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation

durch schriftlichen Bescheid zurückweist und

die der Reklamation beigefügten Belege zurückgibt.

Wird der Reklamation teilweise stattgegeben,

so beginnt die Verjährung nur für den

noch streitigen Teil der Reklamation wieder

zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer

Reklamation, auf die Erteilung eines Bescheides

oder auf die Rückgabe von Belegen beruft, hat

dies zu beweisen.

Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch

betreffen, hemmen die Verjährung nicht.

§ 4. Ansprüche, die verjährt sind, können

auch nicht im Wege der Widerklage oder der

Einrede geltend gemacht werden.

§ 5. Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen

gelten für die Hemmung und die Unterbrechung

der Verjährung die Gesetze und Vorschriften

des Staates, in dem die Klage erhoben

wird.

Kapitel III.

Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen

gegeneinander.

ARTIKEL 48.

Abrechnung unter den Eisenbahnen.

§ 1. Jede Eisenbahn, die bei der Auf- oder

Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige

auf dem Frachtvertrag beruhende Forderungen

eingezogen hat, ist verpflichtet, den beteiligten

Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil

zu bezahlen.

Die Art und Weise der Bezahlung wird in

Vereinbarungen unter den Eisenbahnen geregelt.

§ 2. Die Versandbahn haftet vorbehaltlich

ihrer Ansprüche gegen den Absender für die

Fracht und die sonstigen Kosten, die sie nicht

erhoben hat, obwohl sie der Absender nach dem

Frachtbrief übernommen hatte.

§ 3. Liefert die Empfangsbahn das Gut ab,

ohne die Kosten oder sonstige auf dem Frachtvertrag

beruhende Forderungen einzuziehen,

so haftet sie gegenüber den beteiligten Eisenbahnen

und gegenüber den anderen Interessenten.

§ 4. Hat das Zentralamt für den internationalen

Eisenbahnverkehr auf Verlangen einer der Gläubigereisenbahnen

festgestellt, daß eine Eisenbahn

nicht zahlt, so haben alle anderen an der

Beförderung beteiligten Eisenbahnen den Ausfall

im Verhältnis ihrer Frachtanteile zu tragen.

Der Rückgriff gegen die säumige Eisenbahn

bleibt vorbehalten.

ARTIKEL 49.

Rückgriff bei Entschädigung für Verlust

oder für Beschädigung.

§ 1. Hat eine Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen

dieses Übereinkommens eine Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust

oder für Beschädigung geleistet, so steht ihr der

Rückgriff gegen die an der Beförderung beteiligten

Eisenbahnen nach folgenden Bestimmungen

zu

a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht

hat, haftet ausschließlich dafür;

b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden

verursacht, so haftet jede Eisenbahn für

den von ihr verursachten Schaden. Ist

eine Ausscheidung nach den Umständen

des Falles nicht möglich, so werden die

Anteile der Eisenbahnen an der Entschädigung

nach den Grundsätzen unter c)

bestimmt;

c) wenn nicht nachgewiesen werden kann,

daß eine oder mehrere Eisenbahnen den

Schaden verursacht haben, so wird der

bezahlte Betrag auf sämtliche an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen verteilt,

mit Ausnahme derjenigen, die beweisen,

daß der Schaden nicht auf ihren Strecken

verursacht worden ist. Die Verteilung erfolgt

im Verhältnis der Tarif kilometer.

§ 2. Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser

Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber

von ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im

Verhältnis der Tarif kilometer verteilt.

ARTIKEL 50.

Rückgriff bei Entschädigung für Überschreitung

der Lieferfrist.

§ 1. Die Bestimmungen des Artikels 49 finden

auch bei Entschädigung für Überschreitung

der Lieferfrist Anwendung. Wird die Überschreitung

durch Unregelmäßigkeiten veranlaßt, die

bei mehreren Eisenbahnen festgestellt worden

sind, so ist die Entschädigung unter diese Eisenbahnen

im Verhältnis der Dauer der auf ihren

Strecken entstandenen Verspätung zu verteilen.

§ 2. Die in Artikel 11 festgesetzten Lieferfristen

werden unter die an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen wie folgt verteilt

a) im Verkehr zweier Nachbarbahnen

1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen

Teilen verteilt;

2. die Beförderungsfrist wird im Verhältnis

der Tarifkilometer, die auf jede

der beiden Eisenbahnen entfallen, verteilt;

b) im Verkehr zwischen drei oder mehr

Bahnen

1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen

Teilen unter die Versandbahn und die Empfangsbahn

verteilt;

2. ein Drittel der Beförderungsfrist wird

zu gleichen Teilen unter alle beteiligten

Eisenbahnen verteilt;

3. die beiden anderen Drittel der Beförderungsfrist

werden im Verhältnis der

Tarifkilometer, die auf jede dieser Eisenbahnen

entfallen, verteilt.

§ 3. Zuschlagsfristen, auf die eine Eisenbahn

Anspruch hat, werden dieser Eisenbahn zugeteilt.

§ 4. Die Zeit von der Aufgabe des Gutes

bis zum Beginn der Abfertigungsfrist wird

ausschließlich der Versandbahn zugeteilt.

§ 5. Die oben erwähnte Verteilung kommt

nur in Betracht, wenn die Lieferfrist im ganzen

nicht eingehalten worden ist.

ARTIKEL 51.

Rückgriffsverfahren.

§ 1. Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 49

oder 50 Rückgriff genommen wird, ist nicht

befugt, die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende

Eisenbahn geleisteten Zahlung

zu bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich

festgesetzt worden ist, nachdem der Eisenbahn

durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit

gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.

Das Gericht der Hauptsache bestimmt

nach den Umständen des Falles die Fristen für

die Streitverkündung und für den Beitritt.

§ 2. Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat

sämtliche beteiligten Eisenbahnen, mit denen

sie sich nicht gütlich geeinigt hat, mit derselben

Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Recht

des Rückgriffs gegen die nicht belangten Eisenbahnen.

§ 3. Das Gericht hat im selben Verfahren über

alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu entscheiden.

§ 4. Den beklagten Eisenbahnen steht kein

weiterer Rückgriff zu.

§ 5. Das Rückgriffsverfahren darf nicht in

das Entschädigungsverfahren einbezogen werden.

ARTIKEL 52.

Zuständigkeit beim Rückgriff.

§ 1. Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn,

gegen die der Rückgriff genommen wird, ist

für solche Klagen ausschließlich zuständig.

§ 2. Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen

zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die

Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.

ARTIKEL 53.

Vereinbarungen über den Rückgriff.

Die Eisenbahnen können Vereinbarungen treffen,

die von den Vorschriften des Kapitels III

über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.

TITEL IV.

Verschiedene Vorschriften.

ARTIKEL 54.

Anwendung des Landesrechtes.

Soweit in diesem Übereinkommen keine Bestimmungen

getroffen sind, finden die Bestimmungen

der Landesgesetze und -Vorschriften

Anwendung, die in den einzelnen Staaten für

den Frachtverkehr erlassen sind.

ARTIKEL 55.

Allgemeine Verfahrensvorschriften.

In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die

unter dieses Übereinkommen fallenden Beförderungen

Anlaß geben, richtet sich das Verfahren

nach dem Recht des zuständigen Gerichtes,

soweit nicht durch dieses Übereinkommen andere

Bestimmungen getroffen sind.

ARTIKEL 56.

Vollstreckbarkeit der Urteile.

Beschlagnahme und Sicherheitsleistung.

§ 1. Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf

Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens

von dem zuständigen Gericht erlassen

und nach den für das urteilende Gericht maßgebenden

Gesetzen vollstreckbar geworden sind,

sind in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar,

sobald die in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen

Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine

sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.

Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet

diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig

auf solche Bestimmungen eines Urteils,

die dem im Rechtsstreit unterlegenen Kläger

außer den Kosten eine Entschädigung auferlegen.

§ 2. Die aus einer internationalen Beförderung

herrührenden Forderungen einer Eisenbahn gegen

eine andere Eisenbahn, die nicht dem gleichen

Staate angehört, können nur auf Grund einer

Entscheidung der Gerichte des Staates mit

Arrest belegt oder gepfändet werden, dem die

forderungsberechtigte Eisenbahn angehört.

§ 3. Das rollende Material einer Eisenbahn

mit Einschluß aller dazu gehörenden und für

die Beförderung benötigten bahneigenen Gegenstände,

wie Behälter (Container), Ladegeräte,

Decken, kann in einem anderen Staate als demjenigen,

dem die Eigentumsbahn angehört,

nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte

dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet

werden.

Privatwagen mit Einschluß aller dazu gehörenden

und für die Beförderung benötigten, im

Eigentum des Wageneigentümers stehenden Gegenstände

können in einem anderen Staat als

demjenigen, in welchem der Wageneigentümer

seinen Wohnsitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung

der Gerichte dieses Staates mit Arrest

belegt oder gepfändet werden.

§ 4. Eine Sicherheitsleistung für die Kosten

des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem

internationalen Frachtvertrag nicht gefordert

werden.

ARTIKEL 57.

Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse

für fremde Währungen.

§ 1. Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens

und seiner Anlagen gelten Goldfranken

im Gewicht von 10/31 Gramm und

0,900 Feingehalt.

§ 2. Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,

zu denen sie die in ausländischer

Währung ausgedrückten Frachten, sonstigen

Kosten und Nachnahmen umrechnet, wenn sie

in inländischer Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).

§ 3. Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes

Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,

zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).

ARTIKEL 58.

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr.

§ 1. Um die Ausführung dieses Übereinkommens

zu erleichtern und zu sichern, besteht

ein Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr,

das folgende Aufgaben hat

a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und

der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen

und sie den übrigen Staaten und

Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;

b) Nachrichten aller Art, die für den internationalen

Verkehr von Wichtigkeit sind, zu

sammeln, zusammenzustellen und zu veröffentlichen;

c) die durch den internationalen Verkehr

bedingten finanziellen Beziehungen zwischen

den Eisenbahnen sowie die Einziehung

rückständiger Forderungen zu erleichtern

und in dieser Hinsicht die Beziehungen

der Eisenbahnen untereinander zu

festigen;

d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder

eines Beförderungsunternehmens, dessen

Strecken in die in Artikel 59 vorgesehene

Liste eingetragen sind, durch Anbieten

seiner guten Dienste oder seiner Vermittlung

oder auf andere Weise eine Schlichtung

zu versuchen, um Streitigkeiten zwischen

den genannten Staaten oder Beförderungsunternehmen

über die Auslegung oder

Anwendung des Übereinkommens beizulegen;

e) auf Verlangen der beteiligten Parteien —

Staaten, Beförderungsunternehmen oder

Kunden — ein Gutachten bei Streitigkeiten

über die Auslegung oder Anwendung des

Übereinkommens abzugeben ;

f) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von

Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung des Übereinkommens mitzuwirken;

g) die geschäftliche Behandlung der Anträge

zur Abänderung dieses Übereinkommens

vorzubereiten und gegebenenfalls den Zusammentritt

von Konferenzen nach Artikel 69

vorzuschlagen.

§ 2. Eine besondere Satzung, welche die Anlage

V zu diesem Übereinkommen bildet, enthält

Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung

und Organisation dieses Amtes sowie über die

zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen

Mittel. Sie enthält auch Bestimmungen über

die Tätigkeit des Zentralamtes und die Aufsicht

über dieses Amt.

ARTIKEL 59.

Liste der dem Übereinkommen unterstehenden

Strecken.

§ 1. Das in Artikel 58 bezeichnete Zentralamt

hat die Liste der diesem Übereinkommen unterstehenden

Strecken aufzustellen und auf dem

laufenden zu halten. Zu diesem Zweck erhält

es von den Vertrags Staaten die Mitteilungen

über die Eintragung oder Löschung von Strecken

einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2

bezeichneten Unternehmen.

§ 2. Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen

Strecke findet dieses Übereinkommen

erst Anwendung nach Ablauf eines Monats,

gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die

anderen Staaten gerichteten Mitteilung über die

Eintragung dieser Strecke.

§ 3. Das Zentralamt löscht eine Strecke, sobald

der Vertragsstaat, auf dessen Ersuchen

diese Strecke in die Liste aufgenommen worden

ist, ihm mitgeteilt hat, daß die durch das Übereinkommen

auferlegten Verpflichtungen für diese

Strecke nicht mehr erfüllt werden können.

§ 4. Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom Zentralamt

die Nachricht von der Löschung erhalten

hat, ohne weiteres berechtigt, alle sich aus der

internationalen Beförderung ergebenden Beziehungen

hinsichtlich der gelöschten Strecke

abzubrechen. Bereits begonnene Beförderungen

sind jedoch zu beenden.

ARTIKEL 60.

Sonderbestimmungen für bestimmte Beförderungen.

Zusatzbestimmungen.

§ 1. Für die Beförderung von Privatwagen

gelten die Bestimmungen der Anlage VII.

§ 2. Für die Beförderung von Behältern (Containern)

gelten die Bestimmungen der Anlage VIII.

§ 3. Für die Beförderung von Expreßgut

können die Eisenbahnen durch Aufnahme entsprechender

Vorschriften in ihre Tarife bestimmte,

der Anlage IX entsprechende Beförderungsbedingungen

vereinbaren.

§ 4. Für die nachgenannten Arten von Sendungen

a) Sendungen mit begebbaren Frachturkunden,

b) Sendungen, die nur gegen Übergabe des

Frachtbriefdoppels abgeliefert werden,

c) Sendungen von Zeitungen,

d) Sendungen, die für Messen oder Ausstellungen

bestimmt sind,

e) Sendungen von Lademitteln sowie Mitteln

zum Schutze des beförderten Gutes gegen

Wärme und Kälte,

können zwei oder mehr Vertragsstaaten durch

besondere Abkommen, ebenso die Eisenbahnen

durch entsprechende Vorschriften in ihren Tarifen

bestimmte Beförderungsbedingungen vereinbaren,

die von diesem Übereinkommen abweichen

dürfen; namentlich kann eine vom Muster der

Anlage II zu diesem Übereinkommen abweichende

Frachturkunde vorgesehen werden.

§ 5. Die von einzelnen Vertragsstaaten oder

Eisenbahnen zur Ausführung des Übereinkommens

erlassenen Zusatzbestimmungen sind dem

Zentralamt mitzuteilen.

Diese Zusatzbestimmungen können bei den

Eisenbahnen, die sie übernommen haben, in der

durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates

vorgesehenen Form in Kraft gesetzt werden;

sie dürfen den Bestimmungen dieses Übereinkommens

nicht widersprechen.

Ihre Inkraftsetzung ist dem Zentralamt mitzuteilen.

ARTIKEL 61.

Schiedsgerichtliche Beilegung von Streitigkeiten.

§ 1. Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens als Landesrecht

oder als Vertragsrecht und der von einzelnen

Vertrags Staaten erlassenen Zusatzbestimmungen

sowie der in Artikel 60 § 4 erwähnten besonderen

Abkommen können auf Verlangen der Parteien,

sofern diese Streitigkeiten nicht durch die Parteien

selbst beigelegt werden können, Schiedsgerichten

unterbreitet werden, deren Zusammensetzung

und Verfahren in der Anlage X zu diesem

Übereinkommen geregelt sind.

§ 2. Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind

jedoch die Bestimmungen der Anlage X für

die Parteien nicht verbindlich. Diese können

die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und

das schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem

Ermessen bestimmen.

§ 3. Auf Verlangen der Parteien kann die

schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen

werden

a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten

auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen

1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,

2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

einerseits und Nichtvertragsstaaten

andererseits,

3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,

sofern in den beiden letzten Fällen das

Übereinkommen als Landesrecht oder als

Vertragsrecht anwendbar ist;

b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;

c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen

und Kunden;

d) bei Streitigkeiten zwischen Kunden.

§ 4. Die Einleitung des schiedsgerichtlichen

Verfahrens hat bezüglich der Hemmung und

Unterbrechung der Verjährung der strittigen

Forderung dieselbe Wirkung wie die Erhebung

der Klage vor dem ordentlichen Gericht.

§ 5. Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte

sind gegenüber Beförderungsunternehmen und

Kunden in jedem Vertragsstaat vollstreckbar,

sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung

erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten

erfüllt sind.

TITEL V.

Ausnahmebestimmungen.

ARTIKEL 62.

Vorübergehende Abweichungen.

§ 1. Wenn die wirtschaftliche und finanzielle

Lage eines Landes große Schwierigkeiten bei

der Anwendung der Bestimmungen des Titels III,

Kapitel III des Übereinkommens hervorrufen

könnte, kann jeder Staat durch Tarifvorschriften

oder durch Maßnahmen der Staatsgewalt, wie

eine allgemeine oder besondere Ermächtigung

an die Eisenbahnverwaltungen, von den Artikeln

17, 19 und 21 des Übereinkommens abweichende

Bestimmungen treffen, indem für bestimmte

Verkehre vorgeschrieben wird

a) daß für Sendungen aus diesem Staat die

Kosten

1. bis zu seinen Grenzen,

2. mindestens bis zu seinen Grenzen

vom Absender übernommen werden müssen;

b) daß für Sendungen nach diesem Staat die

Kosten

1. mindestens bis zu seinen Grenzen

vom Absender übernommen werden müssen,

sofern der Versandstaat nicht zu einer

Einschränkung nach lit. a) Ziffer 1 gezwungen

ist,

2. höchstens bis zu seinen Grenzen vom

Absender übernommen werden dürfen;

c) daß Sendungen von oder nach diesem Staat

nicht mit Nachnahme belastet werden

dürfen und daß keine Barvorschüsse zugelassen

sind oder daß Nachnahmen und Barvorschüsse

nur bis zu gewissen Beträgen

zugelassen sind;

d) daß der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich

des Bestimmungslandes, der Bezahlung

der Kosten und der Nachnahme nicht abändern

darf.

§ 2. Unter den gleichen Voraussetzungen

können die Staaten durch allgemeine oder

besondere Ermächtigung an die Eisenbahnverwaltungen

von den Artikeln 17, 19, 21 und 22

des Übereinkommens für ihren gegenseitigen

Verkehr abweichende Bestimmungen treffen,

und zwar in dem Sinne

a) daß die Bestimmungen über die Zahlung

der Kosten im Einverständnis mit den an

diesen Bestimmungen interessierten Eisenbahnen

besonders geregelt werden.

Diese Bestimmungen dürfen keine Zahlungsart

vorsehen, die in Artikel 17 nicht

zugelassen ist;

b) daß gewisse nachträgliche Verfügungen

nicht zulässig sind.

§ 3. Die auf Grund der §§ 1 und 2 getroffenen

Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.

Die in § 1 vorgesehenen Maßnahmen treten

frühestens nach Ablauf von acht Tagen in

Kraft, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt

an die anderen Vertragsstaaten gerichteten Mitteilung

über diese Maßnahmen.

Die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen treten

frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach

dem Tage in Kraft, an dem sie in den beteiligten

Staaten veröffentlicht worden sind.

§ 4. Unterwegs befindliche Sendungen werden

von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

ARTIKEL 63.

Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr.

§ 1. Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die

in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder

Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden

Vermerkes in die Liste der dem Übereinkommen

unterstellten Linien verlangt, die Gründe

für die Befreiung von der Haftung nach Artikel 27

durch die nachstehenden Gründe, jedoch nur

in ihrer Gesamtheit, ergänzen.

Der Frachtführer kann sich auf diese Gründe

nur berufen, wenn er beweist, daß die Überschreitung

der Lieferfrist, der Verlust oder

die Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn

des Einladens der Güter in das Schiff bis zu

ihrer Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.

Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung

sind die folgenden

a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen

des Kapitäns, der Schiffsbesatzung,

des Lotsen oder der Angestellten des

Frachtführers bei der Führung oder dem

Betrieb des Schiffes;

b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der

Frachtführer beweist, daß sie nicht auf

einem Mangel an gehöriger Sorgfalt seinerseits

beruht, um das Schiff seetüchtig zu

machen oder um es gehörig zu bemannen,

einzurichten oder zu verproviantieren oder

um alle Teile des Schiffes, in denen Güter

verladen werden, für deren Aufnahme,

Beförderung und Erhaltung einzurichten

und instand zu setzen;

c) Feuer, sofern der Frachtführer beweist,

daß es weder durch sein Verschulden

noch durch Verschulden des Kapitäns,

der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der

in seinem Dienste stehenden Personen entstanden

ist;

d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer

schiffbarer Gewässer;

e) Rettung oder Versuch der Rettung von

Leben oder Eigentum zur See;

f) Verladung des Gutes auf Deck, sofern

der Absender seine Einwilligung dazu

im Frachtbrief gegeben hat und sofern

das Gut nicht in Eisenbahnwagen befördert

wird.

Die vorstehenden Gründe für die Befreiung

von der Haftung haben weder eine Aufhebung

noch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen

des Frachtführers zur Folge, insbesondere

nicht seiner Verpflichtung, die gehörige

Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig

zu machen oder um es gehörig zu bemannen,

einzurichten oder zu verproviantieren oder um

alle Teile des Schiffes, in denen Güter verladen

werden, für deren Aufnahme, Beförderung und

Erhaltung einzurichten und instand zu setzen.

Der Frachtführer ist jedoch auch in den vorerwähnten

Fällen haftbar, wenn der Berechtigte

beweist, daß die Überschreitung der Lieferfrist,

der Verlust oder die Beschädigung auf einem

Verschulden des Frachtführers, des Kapitäns,

der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im

Dienste des Frachtführers stehenden Personen

beruht, das nicht unter a) vorgesehen ist.

§ 2. Wird eine Seestrecke durch mehrere

Unternehmen bedient, die in die in Artikel 1

vorgesehene Liste eingetragen sind, so müssen

für alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften

gelten.

Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener

Staaten in die Liste eingetragen

worden, so muß außerdem über die Anwendung

dieser Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung

unter diesen Staaten erfolgt sein.

§ 3. Die auf Grund dieses Artikels getroffenen

Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.

Sie treten frühestens nach Ablauf

von 30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage

der vom Zentralamt an die anderen Staaten

gerichteten Mitteilung über diese Maßnahmen.

Unterwegs befindliche Sendungen werden von

diesen Maßnahmen nicht betroffen.

ARTIKEL 64.

Haftung für die Folgen nuklearer Ereignisse.

Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß diesem

Übereinkommen obliegenden Haftung befreit,

wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis

verursacht ist und wenn nach den besonderen,

in einem Vertragsstaat geltenden Vorschriften

über die Haftung auf dem Gebiete der Kernenergie

der Inhaber einer Atomanlage oder

eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden

haftet.

TITEL VI.

Schlußbestimmungen.

ARTIKEL 65.

Unterzeichnung.

Dieses Übereinkommen, dessen Anlagen einen

integrierenden Bestandteil bilden, liegt bis zum

1. Mai 1961 zur Unterzeichnung durch die

Staaten auf, die eingeladen wurden, sich an der

ordentlichen Revisionskonferenz vertreten zu

lassen.

ARTIKEL 66.

Ratifikation. Inkraftsetzung.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden sind so bald wie

möglich bei der schweizerischen Regierung zu

hinterlegen.

Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten

ratifiziert ist, setzt sich die schweizerische Regierung

mit den beteiligten Regierungen in

Verbindung, um mit ihnen die Möglichkeit

der Inkraftsetzung des Übereinkommens zu

prüfen.

ARTIKEL 67.

Beitritt zum Übereinkommen.

§ 1. Will ein Staat, der dieses Übereinkommen

nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten, so hat

er einen entsprechenden Antrag an die schweizerische

Regierung zu richten; diese teilt den

Antrag allen Vertragsstaaten mit und fügt eine

Äußerung des Zentralamtes über die Lage der

Eisenbahnen des antragstellenden Staates hinsichtlich

internationaler Beförderungen bei.

§ 2. Haben innerhalb einer Frist von sechs

Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung

an, nicht mindestens zwei Staaten der

schweizerischen Regierung ihren Widerspruch

bekanntgegeben, so ist der Antrag rechtsverbindlich

angenommen; die schweizerische Regierung

teilt dies dem Antragsteller und allen

Vertrags Staaten mit.

Andernfalls teilt die schweizerische Regierung

allen Vertragsstaaten und dem Antragsteller

mit, daß die Prüfung des Antrages vertagt ist.

§ 3. Die Aufnahme wird einen Monat nach

dem Tage der von der schweizerischen Regierung

versandten Mitteilung wirksam oder,

wenn nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen

noch nicht in Kraft ist, am Tage

seines Inkrafttretens.

ARTIKEL 68.

Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen

Verpflichtungen.

§ 1. Die Dauer dieses Übereinkommens

ist unbeschränkt. Jedoch kann jeder Vertragsstaat

unter den nachstehenden Bedingungen

zurücktreten

Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat

bis zum 31. Dezember des fünften Jahres

nach dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich.

Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist

zurückzutreten wünscht, hat diese Absicht wenigstens

ein Jahr vorher der schweizerischen Regierung

mitzuteilen, die allen Vertragsstaaten

davon Kenntnis gibt.

Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist

der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung

ohne weiteres auf weitere drei Jahre,

und so fort von drei zu drei Jahren, sofern

nicht wenigstens ein Jahr vorher auf den 31. Dezember

des letzten Jahres eines der dreijährigen

Zeiträume der Rücktritt erklärt wird.

§ 2. Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen

oder eines der dreijährigen Zeiträume

aufgenommen werden, ist das Übereinkommen

bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter

bis zum Ende jedes folgenden Zeitraumes verbindlich,

sofern sie nicht wenigstens ein Jahr

vor dem Ablauf eines dieser Zeiträume ihren

Rücktritt erklärt haben.

ARTIKEL 69.

Revision des Übereinkommens.

§ 1. Die Vertreter der Vertragsstaaten treten

auf Einladung der schweizerischen Regierung

spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung

dieses Übereinkommens zu dessen Revision

zusammen.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel

der Vertrags Staaten ist eine Konferenz früher

einzuberufen.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der

Vertragsstaaten lädt die schweizerische Regierung

auch Nichtvertragsstaaten ein.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

lädt das Zentralamt zur Konferenz

Vertreter ein von

a) staatlichen internationalen Organisationen,

die für Beförderungsfragen zuständig sind;

b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,

die sich mit Beförderungsfragen befassen.

Das Mitspracherecht der Vertreter von Nichtvertragsstaaten

und von den in Absatz 4 erwähnten

internationalen Organisationen ist für

jede Konferenz in der Geschäftsordnung zu

regeln.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Regierungen

der Vertrags Staaten kann das Zentralamt

vor den ordentlichen und außerordentlichen

Revisionskonferenzen Ausschüsse zur Vorberatung

der Revisionsanträge einberufen. Auf

diese Ausschüsse finden die Bestimmungen der

Anlage VI sinngemäß Anwendung.

§ 2. Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,

das aus einer Revisionskonferenz

hervorgeht, zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten,

die das neue Übereinkommen nicht

ratifizieren, die Aufhebung des alten Übereinkommens

nach sich.

§ 3. Im Zeitraum zwischen den Revisionskonferenzen

können die Artikel 3, 4, 5 § 5,

Artikel 6, 11, 13, 17, 19, 21, 22, 23, 24, 25,

48, 49, 50, 53 und die Anlagen II, III, IV a,

IV b, IX und X durch einen Revisionsausschuß

geändert werden, dessen Zusammensetzung und

Geschäftsgang in der Anlage VI zu diesem

Übereinkommen geregelt sind.

Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden

durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich

den Regierungen der Vertragsstaaten

mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn

innerhalb dreier Monate, gerechnet vom Tage

der Mitteilung an, nicht mindestens fünf Regierungen

Widerspruch erhoben haben. Die

Beschlüsse treten am ersten Tage des sechsten

Monats nach dem Monat in Kraft, in dem das

Zentralamt den Regierungen der Vertragsstaaten

von ihrer Annahme Kenntnis gegeben hat.

Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung

der Beschlüsse den Tag des Inkrafttretens.

§ 4. Zur Änderung

a) der Internationalen Ordnung für die Beförderung

gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

(Anlage I),

b) der Internationalen Ordnung für die Beförderung

von Privatwagen (Anlage VII) und

c) der Internationalen Ordnung für die Beförderung

von Behältern (Containern) (Anlage

VIII)

werden Fachmännische Ausschüsse eingesetzt,

deren Zusammensetzung und Geschäftsgang in

einer besonderen Satzung geregelt sind, welche

die Anlage VI zu diesem Übereinkommen

bildet.

Die Beschlüsse der Fachmännischen Ausschüsse

werden durch Vermittlung des Zentralamtes

unverzüglich den Regierungen der Vertragsstaaten

mitgeteilt. Sie gelten als angenommen,

wenn innerhalb dreier Monate, gerechnet

vom Tage der Mitteilung an, nicht

mindestens fünf Regierungen Widerspruch erhoben

haben. Die Beschlüsse treten am ersten

Tage des sechsten Monats nach dem Monat

in Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen

der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis

gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet

bei der Mitteilung der Beschlüsse den Tag des

Inkrafttretens.

ARTIKEL 70.

Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche

Übersetzungen.

Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen

Gebrauch entsprechend in französischer Sprache

abgeschlossen und unterzeichnet.

Dem französischen Wortlaut sind ein deutscher,

ein englischer und ein italienischer Wortlaut

beigefügt, die als amtliche Übersetzungen gelten.

Bei Nichtübereinstimmung ist der französische

Wortlaut maßgebend.

ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden

Bevollmächtigten, deren Vollmachten

in guter und gehöriger Form befunden wurden,

das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet;

GESCHEHEN zu Bern am fünfundzwanzigsten

Februar neunzehnhunderteinundsechzig- in einer

Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen

Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem

Vertragsstaat eine amtliche Ausfertigung zugestellt

wird.

Für Österreich

Dr. Krempler

Für Belgien

F. Seynaeve

Für Bulgarien

S. Dragomirov

Für Dänemark

Th. Jensen

Für Spanien

Marquis de Miraflores

Für Finnland

Osmo Orkomies

Für Frankreich

E. Dennery

Für Griechenland

A. Hart-Soutzos

Für Ungarn

Skonda Ödön

Für Italien

Luigi Branca

Für Libanon

Ralf Abillama

Für Liechtenstein

A. Hilbe

Für Luxemburg

A. Clemang

Für Norwegen

Henr. A. Broch

Für die Niederlande

H. E. Scheffer

für das Königreich in Europa

Für Polen

Batkowski

Für Portugal

Mario Dias Trigo

Für Rumänien

G. Nistoran

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

J. S. Rooke

A. H. Kent

Für Schweden

Clas Nordström

Für die Schweiz

Schaller

Für die Tschechoslowakei

Jan Obhlidal

Für die Türkei

H. Ugan

Für Jugoslawien

V. Nikolić

Anlage I

(Artikel 3 und 4)

Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

(RID).

(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt)

Anlage II (Artikel 6)

Anlage III

(Artikel 12)

Anlage IV a

(Artikel 21)

Anlage IV b

(Artikel 22)

Anlage V

(Artikel 58)

Satzung des Zentralamtes für den internationalen

Eisenbahnverkehr.

ARTIKEL 1.

§ 1. Das Zentralamt für den internationalen

Eisenbahnverkehr hat seinen Sit2 in Bern und

steht unter dem Schutz der schweizerischen

Regierung.

Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem

und finanziellem Gebiet wird im

Rahmen der Bestimmungen des Artikels 58

des Übereinkommens ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß

anvertraut.

Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben

übertragen

a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung

der Übereinkommen und der anderen aus

den Revisionskonferenzen hervorgegangenen

Texte durch das Zentralamt und befürwortet,

wenn nötig, die geeigneten

Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung

dieser Übereinkommen und Texte.

b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit

des Zentralamtes betreffen können

und ihm von einem Vertragsstaat oder

dem Direktor des Zentralamtes unterbreitet

werden.

§ 2. a) Der Verwaltungsausschuß tagt in

Bern. Er besteht aus neun unter den Vertragsstaaten

ausgewählten Mitgliedern.

b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt

über einen ständigen Sitz im Ausschuß

und hat den Vorsitz. Die anderen

Mitgliedstaaten werden auf fünf Jahre ernannt.

Für jeden Zeitraum von fünf Jahren

bestimmt eine diplomatische Konferenz

auf Vorschlag des amtierenden Verwaltungsausschusses

die Zusammensetzung des

Ausschusses, unter Berücksichtigung einer

angemessenen geographischen Aufteilung.

c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz

frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß

selbst einen anderen Vertragsstaat für den

frei gewordenen Sitz.

d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten

im Verwaltungsausschuß eine auf

Grund ihrer Erfahrung in internationalen

Transportfragen geeignete Persönlichkeit.

e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung

auf und konstituiert sich

selbst.

Er hält jedes Jahr mindestens eine ordentliche

Sitzung ab. Überdies hält er außerordentliche

Sitzungen ab, wenn mindestens

drei Mitgliedstaaten es verlangen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsausschusses

werden vom Zentralamt

besorgt.

Die Niederschriften der Sitzungen des

Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten

zugestellt.

f) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates

ist unentgeltlich, und die damit

verbundenen Reisekosten gehen zu Lasten

dieses Staates.

§ 3. a) Der Verwaltungsausschuß stellt die

Vorschriften über die Organisation, die

Tätigkeit und die Rechtsstellung des Personals

des Zentralamtes auf. Zu diesem

Zweck legt ihm die schweizerische Regierung

einen Entwurf vor.

b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den

Direktor, den Vizedirektor und die Conseillers

des Zentralamtes; zu diesem Zwecke

unterbreitet ihm die schweizerische Regierung

Vorschläge. Bei diesen Ernennungen

berücksichtigt der Verwaltungsausschuß

ganz besonders die Eignung der

Bewerber und eine angemessene geographische

Verteilung.

c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des

nachfolgenden Artikels 2 den jährlichen

Voranschlag des Zentralamtes sowie den

jährlichen Geschäftsbericht.

Die Rechnung des Zentralamtes wird

von der schweizerischen Regierung geprüft;

diese Prüfung erstreckt sich lediglich auf

die Übereinstimmung der Geschäftsbücher

mit den Rechnungsbelegen im Rahmen

des Voranschlages. Die schweizerische Regierung

leitet die Rechnung mit einem

Bericht an den Verwaltungsausschuß weiter.

Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten

zusammen mit dem Geschäftsbericht

des Zentralamtes und dessen Jahresrechnung

seine Entscheide, Beschlüsse und

Empfehlungen bekannt.

d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet jeder

Revisionskonferenz mindestens zwei Monate

vor ihrer Eröffnung einen Bericht über

seine gesamte Tätigkeit seit der vorhergegangenen

Konferenz.

ARTIKEL 2.

§ 1. Die Kosten des Zentralamtes werden

von den Vertragsstaaten im Verhältnis der Länge

der Eisenbahnstrecken und der anderen Strecken

getragen, auf die das Übereinkommen Anwen-

dung findet. Die Schiffahrtsstrecken sind jedoch

nur mit der Hälfte ihrer Streckenlänge

an den Kosten beteiligt. Der Beitrag jedes

Staates beträgt höchstens 1 40 Franken für

den Streckenkilometer. Ausnahmsweise kann

dieser Beitrag nach Vereinbarung zwischen

der interessierten Regierung und dem Zentralamt

und nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß

für Strecken, die unter besonderen

Bedingungen betrieben werden, um

höchstens fünfzig Prozent herabgesetzt werden.

Die Höhe des auf den Streckenkilometer entfallenden

Jahresbetrages wird für jedes Geschäftsjahr

durch den Verwaltungsausschuß nach Anhörung

des Zentralamtes festgesetzt. Der Beitrag

wird stets in ganzer Höhe erhoben. Wenn

die tatsächlichen Ausgaben des Zentralamtes

den auf dieser Grundlage berechneten Betrag

nicht erreicht haben, wird der nicht ausgegebene

Restbetrag einem Reservefonds zugeführt.

§ 2. Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichts

und der Jahresrechnung fordert das

Zentralamt die Vertrags Staaten auf, ihren Kostenbeitrag

für das verflossene Geschäftsjahr zu

entrichten. Hat ein Staat bis zum 1. Oktober

seinen Anteil nicht bezahlt, so wird er ein zweites

Mal hierzu aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung

erfolglos, so hat das Zentralamt

sie zu Beginn des folgenden Jahres bei Übersendung

des Geschäftsberichtes über das verflossene

Geschäftsjahr zu wiederholen. Ist auch

diese Mahnung bis zum folgenden 1. Juli erfolglos

geblieben, so wird an den säumigen

Staat eine vierte Aufforderung gerichtet, um

ihn zur Zahlung der beiden ausstehenden Jahresbeiträge

zu veranlassen. Bleibt auch diese erfolglos,

so teilt ihm das Zentralamt drei Monate

später mit, daß seine Nichtzahlung als stillschweigende

Willensäußerung ausgelegt werde,

vom Übereinkommen zurückzutreten, wenn die

erwartete Zahlung nicht vor Ablauf des Jahres

geleistet wird. Wird dieser letzten Aufforderung

bis zum 31. Dezember keine Folge gegeben,

so nimmt das Zentralamt Kenntnis von dem

stillschweigend durch den säumigen Staat geäußerten

Willen, vom Übereinkommen zurückzutreten,

und löscht die Strecken dieses Staates

in der Liste der zum internationalen Verkehr

zugelassenen Strecken.

§ 3. Die nicht erhaltenen Beträge sollen

nach Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln,

über die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden

und können auf vier Geschäftsjahre verteilt

werden. Der Teil des Fehlbetrages, der auf

diese Weise nicht gedeckt werden kann, wird

auf ein besonderes Rechnungskonto gebucht,

mit dessen Betrag die anderen Vertrags Staaten

im Verhältnis der Streckenkilometer belastet

werden, die zur Zeit der Rechnungsstellung

dem Übereinkommen unterstellt waren. Dabei

wird jeder Staat in dem Ausmaß beteiligt, wie

er während des zweijährigen Zeitraums, der

mit dem Austritt des säumigen Staates abschließt,

dem Übereinkommen gleichzeitig mit

ihm angehört hat.

§ 4. Der Staat, dessen Strecken unter den

im vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen

gelöscht worden sind, kann sie dem internationalen

Verkehr nur dann wieder unterstellen

lassen, wenn er vorher die Beträge,

die er schuldig geblieben ist, für die betreffenden

Jahre bezahlt, und zwar zuzüglich fünf Prozent

Zinsen ab Ende des sechsten Monats seit dem

Tage, an dem ihn das Zentralamt erstmals

aufgefordert hat, die auf ihn entfallenden Kostenbeiträge

zu zahlen.

ARTIKEL 3.

§ 1. Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift

heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens

notwendigen Auskünfte enthält,

namentlich die Mitteilungen über die Liste der

Strecken der Eisenbahnen und anderer Unternehmen

und über die von der Beförderung

ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen

Gegenstände, sowie die Abhandlungen,

deren Veröffentlichung es für zweckmäßig

hält.

§ 2. Die Zeitschrift erscheint in französischer

und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird

unentgeltlich jedem Vertrags Staat und jeder

beteiligten Verwaltung zugestellt. Für weitere

Exemplare ist ein vom Zentralamt festgesetzter

Preis zu bezahlen.

ARTIKEL 4.

§ 1. Aus dem internationalen Verkehr herrührende

unbezahlt gebliebene Forderungen können

von dem Gläubigerunternehmen dem Zentralamt

mitgeteilt werden, damit dieses die Einziehung

erleichtere. Zu diesem Zweck fordert

das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen

auf, den geschuldeten Betrag zu

bezahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung

anzugeben.

§ 2. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die

angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,

so verweist es die Parteien an das zuständige

Gericht oder, falls sie es verlangen, an das in

Artikel 61 des Übereinkommens vorgesehene

Schiedsgericht (Anlage X).

§ 3. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß

der Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet

ist, so kann es nach Anhörung eines

Sachverständigen erklären, daß das schuldnerische

Beförderungsunternehmen den Schuldbetrag

ganz oder teilweise beim Zentralamt

einzuzahlen hat; der daraufhin eingezahlte Betrag

bleibt bis zur endgültigen Entscheidung

durch das zuständige Gericht oder durch das

in Artikel 61 des Übereinkommens vorgesehene

Schiedsgericht (Anlage X) hinterlegt.

§ 4. Kommt ein Beförderungsunternehmen

binnen zwei Wochen der Aufforderung des

Zentralamtes nicht nach, so wird es erneut

unter Androhung der Folgen einer Weigerung

zur Zahlung aufgefordert.

§ 5. Wird auch dieser zweiten Aufforderung

nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet

das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das

Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete

Mitteilung, mit welcher es diesen

Staat ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung

zu ziehen und vor allem zu prüfen,

ob die Strecken des schuldnerischen Beförderungsunternehmens

weiter in der Liste zu

belassen sind.

§ 6. Erklärt der Vertragsstaat, dem das

schuldnerische Beförderungsunternehmen angehört,

daß trotz Nichtzahlung dessen Strecken

in der Liste nicht gelöscht werden sollen, oder

läßt er während sechs Wochen die Mitteilung

des Zentralamtes unbeantwortet, so wird von

Rechts wegen vermutet, daß er die Gewähr

für die Zahlungsfähigkeit des genannten Unternehmens

übernimmt, soweit es sich um Forderungen

aus dem internationalen Verkehr handelt.

ARTIKEL 5.

Zur Deckung der aus der Tätigkeit nach

Artikel 58 § 1 d) bis f) des Übereinkommens

erwachsenden besonderen Kosten wird eine

Entschädigung erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung

wird auf Antrag des Zentralamtes

durch den Verwaltungsausschuß festgesetzt.

Anlage VI

(Artikel 69 §§ 3 und 4)

Satzung des Revisionsausschusses und der

Fachmännischen Ausschüsse.

ARTIKEL 1.

Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen

ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche

die Ausschüsse zuständig sind, dem Zentralamt

für den internationalen Eisenbahnverkehr mit.

Das Zentralamt bringt sie den übrigen Vertragsstaaten

sofort zur Kenntnis.

ARTIKEL 2.

Das Zentralamt beruft die Ausschüsse nach

Bedarf oder auf Verlangen von mindestens

fünf Vertragsstaaten zu einer Tagung ein.

Die Anberaumung einer Tagung wird allen

Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt.

Die Mitteilung hat die Verhandlungsgegenstände,

deren Aufnahme in die Tagesordnung verlangt

worden ist, genau anzugeben.

ARTIKEL 3.

Alle Vertragsstaaten können sich an den

Arbeiten der Ausschüsse beteiligen.

Ein Staat kann sich durch einen anderen Staat

vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht

mehr als zwei andere Staaten vertreten.

Jeder Staat trägt die Kosten für seine Vertreter.

ARTIKEL 4.

Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle

der Ausschüsse und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.

Der Direktor und der Vizedirektor des Zentralamtes

nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse

mit beratender Stimme teil.

ARTIKEL 5.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der

Vertrags Staaten lädt das Zentralamt Vertreter

ein von

a) Nichtvertragsstaaten,

b) staatlichen internationalen Organisationen,

die für Beförderungsfragen zuständig sind

(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,

die sich mit Beförderungsfragen

befassen (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

mit beratender Stimme an den Tagungen der

Ausschüsse teilzunehmen.

ARTIKEL 6.

Die Ausschüsse sind verhandlungsfähig, wenn

ein Drittel der Vertragsstaaten vertreten ist.

ARTIKEL 7.

Die Ausschüsse bezeichnen für jede Tagung

einen Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.

ARTIKEL 8.

Die Beratungen finden in französischer und

deutscher Sprache statt. Die Ausführungen der

Ausschußteilnehmer werden sofort nach ihrem

wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie jede Mitteilung

des Vorsitzenden im genauen Wortlaut,

mündlich übersetzt.

ARTIKEL 9.

Über die Anträge wird, auf Verlangen unter

Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt.

Jede Delegation eines an der Sitzung vertretenen

Vertrags Staates hat eine Stimme.

Ein Antrag gilt nur dann als angenommen,

a) wenn mindestens die Hälfte der im Ausschuß

vertretenen Delegationen an der Abstimmung

teilgenommen hat und

b) wenn er die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen auf sich vereinigt, wobei die Enthaltungen

nicht mitgezählt werden.

ARTIKEL 10.

Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte

Wiedergabe der Verhandlungen in beiden

Sprachen enthalten.

Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in

beiden Sprachen in die Niederschriften aufzunehmen.

Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung

des deutschen Textes mit

dem französischen Text der Niederschrift der

französische Wortlaut.

Die Niederschriften sind so bald wie möglich

an die Teilnehmer zu verteilen.

Falls die Niederschriften nicht im Laufe

der Tagung genehmigt werden, übermitteln

die Teilnehmer die gewünschten Berichtigungen

dem Sekretariat binnen angemessener Zeit.

ARTIKEL 11.

Zur Erleichterung der Arbeiten können die

Ausschüsse Unterausschüsse einsetzen; sie können

auch Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte

Fragen für eine spätere Tagung vorzubereiten

haben.

Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten,

einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall einen

Berichterstatter. Im übrigen gelten für die

Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel

1 bis 5 und 8 bis 10 sinngemäß.

Anlage VII

(Artikel 60 § 1)

Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP).

(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt)

Anlage VIII

(Artikel 60 § 2)

Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo).

(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt)

Anlage IX

(Artikel 60 § 3)

Internationale Ordnung für die Beförderung

von Expreßgut (RIEx).

§ 1. Als Expreßgut sind nur Güter anzusehen,

die nach den Bestimmungen eines internationalen

Tarifes besonders schnell befördert

werden.

Als Expreßgut können nur Güter zugelassen

werden, die ohne weiteres im Gepäckwagen

von Zügen verladen werden können, die der Beförderung

von Personen dienen. Die Tarife

können jedoch Abweichungen von dieser Vorschrift

vorsehen.

§ 2. Von der Beförderung sind die in Artikel 3

dieses Übereinkommens bezeichneten Güter ausgeschlossen.

Die in der Anlage I des Übereinkommens

oder in den nach Artikel 4 § 2 des

Übereinkommens abgeschlossenen besonderen

Abkommen genannten Stoffe und Gegenstände

sind zur Beförderung als Expreßgut nur zugelassen,

soweit dies in der Anlage I oder in den

besonderen Abkommen ausdrücklich vorgesehen

ist. Die Tarife bestimmen, ob auch andere

Güter von der Beförderung als Expreßgut ausgeschlossen

oder nur bedingungsweise zur Beförderung

zugelassen werden.

§ 3. Expreßgut kann mit einer anderen Frachturkunde

als dem in Artikel 6 § 1 dieses Übereinkommens

vorgesehenen Frachtbrief zur Beförderung

aufgegeben werden. Das zu verwendende

Muster sowie die notwendigen oder

zulässigen Angaben werden durch die Tarife

festgesetzt. Diese Frachturkunde muß aber

auf jeden Fall folgende Angaben enthalten

a) die Bezeichnung des Versand- und des

Bestimmungsbahnhofs ;

b) Namen und Adresse des Absenders und

des Empfängers;

c) die Bezeichnung der Sendung nach Stückzahl,

Verpackung und Art des Gutes;

d) die Bezeichnung der zur Erfüllung der zoll-

und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften

beigegebenen Begleitpapiere.

§ 4. Der Absender haftet für die Richtigkeit

der Angaben oder Erklärungen in der Frachturkunde,

die er entweder selbst eingetragen hat

oder die nach seinen Angaben von der Eisenbahn

aufgenommen worden sind. Er trägt

alle Folgen, die daraus entstehen, daß diese

Angaben oder Erklärungen unrichtig, ungenau

oder unvollständig sind.

§ 5. Expreßgut muß mit schnellen Beförderungsmitteln

innerhalb der in den Tarifen

vorgesehenen Fristen befördert werden. Die

Lieferfrist muß stets kürzer sein als die für Eilgutsendungen

vorgesehene Lieferfrist.

§ 6. Die Tarife können auch andere als die

vorstehend angeführten Abweichungen von den

Bestimmungen dieses Übereinkommens vorsehen,

doch darf von den Bestimmungen der Artikel 26,

27, 28, 29, 31, 32, 33 und 37 bis 47 nicht abgewichen

werden.

Soweit die vorstehenden Vorschriften oder

die Bestimmungen der Tarife nicht entgegenstehen,

finden auf Expreßgut die Bestimmungen

dieses Übereinkommens Anwendung.

Anlage X

(Artikel 61)

Schiedsgerichtsordnung.

ARTIKEL 1.

Zahl der Schiedsrichter.

Die für nicht zwischenstaatliche Streitigkeiten

vorgesehenen Schiedsgerichte bestehen, je nach

den Vereinbarungen im Schiedsvertrag, aus

einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.

ARTIKEL 2.

Wahl der Schiedsrichter.

§ 1. Es wird eine Liste der Schiedsrichter

im voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann

höchstens zwei Sachverständige des internationalen

Beförderungsrechtes, die Angehörige dieses

Staates sind, für die Eintragung in die Liste

der Schiedsrichter bezeichnen, welche von der

schweizerischen Regierung zusammengestellt und

auf dem laufenden gehalten wird.

§ 2. Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter

vor, so wird er im gegenseitigen

Einverständnis der Parteien gewählt.

Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter

vor, so wählt jede Partei einen beziehungsweise

zwei Schiedsrichter.

Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten

Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis

den dritten oder gegebenenfalls den

fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des

Schiedsgerichtes führt.

Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters

nicht einig oder sind die von den

Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung

des dritten oder gegebenenfalls des

fünften Schiedsrichters nicht einig, so wird das

Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes

durch einen vom Präsidenten des Schweizerischen

Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter ergänzt.

Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen

zusammen, die in der in § 1 erwähnten Liste

aufgeführt sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch

fünf Schiedsrichter vor, so kann jede

Partei einen nicht auf der Liste stehenden Schiedsrichter

wählen.

§ 3. Der Einzelschiedsrichter, der dritte oder

der fünfte Schiedsrichter müssen anderer Staatsangehörigkeit

sein als die Parteien.

Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall

hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung

des Schiedsgerichtes.

ARTIKEL 3.

Schiedsvertrag.

Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen,

schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere

bestimmt

a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten

Streitgegenstand;

b) die Zusammensetzung des Gerichtes und

die Fristen für die Ernennung des oder der

Schiedsrichter;

c) den Gerichtsort.

Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens

muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt

mitgeteilt werden.

ARTIKEL 4.

Verfahren.

Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter

Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen

selbst bestimmt

a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt

die ihm unterbreitete Streitsache

auf Grund des Vorbringens der Parteien,

ohne daß es bei seiner Entscheidung an

die Auslegung durch die Parteien gebunden

ist.

b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen,

als der Kläger verlangt hat, und

auch nicht weniger, als der Beklagte als

geschuldet anerkannt hat.

c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger Begründung

vom Schiedsgericht abgefaßt und

den Parteien durch Vermittlung des Zentralamtes

zugestellt.

d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung

zwingenden Rechtes an dem Ort,

an welchem das Schiedsgericht tagt, können

gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel

ergriffen werden, ausgenommen jedoch

die Revision und die für den Fall

der Nichtigkeit vorgesehenen Rechtsmittel.

ARTIKEL 5.

Gerichtssekretariat.

Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte

des Schiedsgerichtes.

ARTIKEL 6.

Kosten.

Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen

fest, einschließlich der Honorare der

Schiedsrichter, und bestimmt, welcher Partei

die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis

die Kosten unter den Parteien zu verteilen

sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Juli 1964.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Gemäß Ziffer 1 des Protokolls A der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der

Internationales Übereinkommen vom 25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und

über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) Kundmachung unter BGBl. Nr. 269/1964. tritt das vorliegende Übereinkommen

am 1. Jänner 1965 in Kraft.

Die Anlage I [Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände (RID)], BGBl. Nr. 272/1962 und

BGBl. Nr. 285/1962, die Anlage VII [Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen

(RIP)], BGBl. Nr. 35/1956 in der Fassung BGBl. Nr. 138/1960 und BGBl. Nr. 22/1962, und die

Anlage VIII [Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo)],

BGBl. Nr. 36/1956 in der Fassung BGBl. Nr. 139/1960, zur CIM von 1952 gelten gemäß Ziffer 3

des obgenannten Protokolls A ab 1. Jänner 1965, unter Vorbehalt der in der zitierten Ziffer 3 des

Protokolls A enthaltenen Änderungen, als Anlagen I, VII und VIII des vorliegenden Übereinkommens.

Die Anlage V des vorliegenden Übereinkommens tritt in der durch das Protokoll B der

Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen vom

25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und

-Gepäckverkehr (CIV) Kundmachung unter BGBl. Nr. 270/1964. abgeänderten Fassung in Kraft.

Außer Österreich haben bisher die in obgenanntem Protokoll A im 4. Absatz unter 1 bis 19

angeführten Staaten das vorliegende Übereinkommen ratifiziert; weiters gehört diesem auch

Marokko an, welches ihm gemäß seinem Artikel 67 beigetreten ist.

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