266. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 25. Februar 1961 in Bern unterzeichnete Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (samt Anlagen), dessen Artikel 69 §§ 3 und 4 verfassungsändernde
Bestimmungen sind, und welches also lautet
(Übersetzung)
Die unterzeichneten Bevollmächtigten
haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit,
das am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichnete
Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
gemäß Art. 67 dieses Übereinkommens
zu revidieren, beschlossen, zu diesem
Zweck ein neues Übereinkommen abzuschließen,
und sind über folgende Artikel übereingekommen
TITEL I.
Gegenstand und Geltungsbereich des
Übereinkommens.
ARTIKEL 1.
Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das
Übereinkommen Anwendung findet.
§ 1. Unter Vorbehalt der in den folgenden
Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet
dieses Übereinkommen Anwendung auf alle
Sendungen von Gütern, die mit durchgehendem
Frachtbrief zur Beförderung auf einem Wege
aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens
zweier Vertragsstaaten berührt und ausschließlich
Strecken umfaßt, die in der nach Artikel 59
aufgestellten Liste verzeichnet sind.
§ 2. Auf Sendungen, deren Versand- und
Bestimmungsbahnhof Unter „Bahnhof" versteht man auch die Häfen der
Schiffahrtslinien und alle für die Ausführung des Beförderungsvertrages
geöffneten Stellen der Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben Staa-
tes liegen und die das Gebiet eines anderen Staates
nur im Durchgang berühren, findet das Recht
des Versandstaates Anwendung
a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich
von einer Eisenbahn des Versandstaates
betrieben werden;
b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken
nicht ausschließlich von einer Eisenbahn
des Versandstaates betrieben werden, die
beteiligten Eisenbahnen aber Vereinbarungen
getroffen haben, nach denen diese
Sendungen nicht als international angesehen
werden.
§ 3. Auf Sendungen zwischen Bahnhöfen
zweier Nachbarstaaten findet, wenn die Beförderungsstrecken
ausschließlich von Eisenbahnen
des einen dieser Staaten betrieben werden,
das Recht dieses Staates Anwendung, sofern der
Absender durch die Wahl des Frachtbriefmusters
die Anwendung der für den Binnenverkehr
dieser Eisenbahnen geltenden Vorschriften beansprucht
und die Gesetze und Vorschriften
keines der beteiligten Staaten entgegenstehen.
ARTIKEL 2.
Bestimmungen über gemischte Beförderungen.
§ 1. Außer Eisenbahnstrecken können in
die in Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig
betriebene Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien
aufgenommen werden, die eine Eisenbahnstrecke
ergänzen und auf denen internationale
Beförderungen ausgeführt werden; sofern solche
Linien mindestens zwei Vertragsstaaten verbinden,
können sie jedoch nur mit Zustimmung
aller dieser Staaten in die Liste eingetragen
werden.
§ 2. Die Unternehmen, die solche Linien
betreiben, haben alle Rechte und Pflichten,
die den Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen
übertragen sind, vorbehaltlich der sich aus
der Verschiedenheit der Beförderung notwendigerweise
ergebenden Abweichungen. Die Abweichungen
dürfen sich jedoch nicht auf die
Haftungsbestimmungen dieses Übereinkommens
beziehen.
§ 3. Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten
Linien in die Liste aufnehmen lassen will, muß
dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen
Abweichungen in gleicher Weise wie die Tarife
veröffentlicht werden.
§ 4. Werden für internationale Beförderungen
außer Eisenbahnen auch andere als die in § 1
genannten Beförderungsdienste in Anspruch genommen,
so können die Eisenbahnen, um den
Besonderheiten jeder Beförderungsart Rechnung
zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen
tarifarische Bestimmungen vereinbaren, die solche
Beförderungen einer von diesem Übereinkommen
abweichenden rechtlichen Regelung unterstellen.
Sie können in diesem Falle eine andere als die
in diesem Übereinkommen vorgesehene Beförderungsurkunde
vorschreiben.
ARTIKEL 3.
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.
Von der Beförderung sind ausgeschlossen
a) Gegenstände, die auch nur in einem der
an der Beförderung beteiligten Staaten
dem Postzwang unterworfen sind;
b) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges,
ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit
mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel
auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen
zur Beförderung nicht eignen;
c) Gegenstände, deren Beförderung auch nur
in einem der beteiligten Staaten verboten
ist;
d) Stoffe und Gegenstände, die nach der Anlage
I zu diesem Übereinkommen von der
Beförderung ausgeschlossen sind, vorbehaltlich
der in Artikel 4 § 2 vorgesehenen
Abweichungen.
ARTIKEL 4.
Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Gegenstände.
§ 1. Die nachstehend genannten Gegenstände
werden unter folgenden Bedingungen zur Beförderung
zugelassen
a) die in der Anlage I zu diesem Übereinkommen
bezeichneten Stoffe und Gegenstände
unter den dort angegebenen Bedingungen;
b) Leichensendungen unter folgenden Bedingungen
1. sie müssen als Eilgut unter der Obhut
eines Begleiters befördert werden, wenn
nicht die Aufgabe ohne Begleitung auf
allen an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen
gestattet ist;
2. die Kosten sind durch den Absender
zu bezahlen;
3. die Beförderung unterliegt den in
jedem Staate geltenden Gesetzen und Vorschriften,
soweit sie nicht durch besondere
Abkommen zwischen mehreren Staaten
geregelt ist;
c) Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern
rollen, unter der Bedingung, daß eine
Eisenbahn deren Lauffähigkeit feststellt
und dies durch eine Aufschrift auf dem
Fahrzeug oder durch ein besonderes Zeugnis
bescheinigt; Lokomotiven, Tender und
Triebwagen müssen außerdem von einem
sachkundigen Beauftragten des Absenders
begleitet werden, der sie insbesondere zu
schmieren hat;
anderen auf eigenen Rädern rollenden
Eisenbahnfahrzeugen als Lokomotiven, Ten-
dern und Triebwagen kann ein Begleiter
beigegeben werden, der insbesondere das
Schmieren zu besorgen hat. Will der Absender
von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, so hat er dies im Frachtbrief anzugeben;
d) lebende Tiere unter folgenden Bedingungen
1. den Sendungen lebender Tiere muß
ein vom Absender gestellter Begleiter beigegeben
werden, sofern es sich nicht um
kleine Tiere handelt, die in gut verschlossenen
Käfigen, Kisten, Körben usw. zur
Beförderung aufgegeben werden. Die Begleitung
ist jedoch nicht erforderlich, wenn
in den internationalen Tarifen oder in den
Vereinbarungen der Eisenbahnen Ausnahmen
vorgesehen sind. Der Absender
hat im Frachtbrief die Anzahl der Begleiter
anzugeben oder, wenn die Sendungen nicht
begleitet werden, zu vermerken: „Ohne
Begleiter";
2. der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen
Vorschriften des Versand-
und Empfangsstaates sowie der Durchfuhrstaaten
zu beachten;
e) Gegenstände, deren Beförderung wegen
ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder
ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die
Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer
der beteiligten Eisenbahnen besondere
Schwierigkeiten verursacht, nur unter besonderen,
von den Eisenbahnen nach Anhörung
des Absenders von Fall zu Fall
festzusetzenden Bedingungen; diese Bedingungen
können von den Bestimmungen
dieses Übereinkommens abweichen.
§ 2. Zwei oder mehr Vertragsstaaten können
durch Abkommen vereinbaren, daß bestimmte
durch die Anlage I zu diesem Übereinkommen
von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe
und Gegenstände unter gewissen Bedingungen
oder daß die in der Anlage I genannten Stoffe
und Gegenstände unter leichteren Bedingungen,
als sie in der Anlage selbst enthalten sind, zur
internationalen Beförderung zwischen diesen
Staaten zugelassen werden.
Ebenso können die Eisenbahnen durch Tarifbestimmungen
entweder bestimmte durch die
Anlage I zu diesem Übereinkommen von der
Beförderung ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände
zulassen oder für die durch die Anlage I
bedingungsweise zugelassenen Stoffe und Gegenstände
leichtere Bedingungen zugestehen, als
sie in der Anlage selbst enthalten sind.
Solche Abkommen und Tarifbestimmungen
sind dem Zentralamt für den internationalen
Eisenbahnverkehr mitzuteilen.
ARTIKEL 5.
Beförderungspflicht der Eisenbahn.
§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, alle Güter
nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens
zu befördern, sofern
a) der Absender den Vorschriften dieses Übereinkommens
nachkommt;
b) die Beförderung mit den normalen, den
regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs
genügenden Beförderungsmitteln möglich
ist;
c) die Beförderung nicht durch Umstände
verhindert wird, welche die Eisenbahn
nicht abzuwenden und denen sie auch
nicht abzuhelfen vermag.
§ 2. Die Eisenbahn ist zur Annahme von
Gütern, deren Verladen, Umladen oder Abladen
die Verwendung besonderer Vorrichtungen erforderlich
macht, nur verpflichtet, wenn die in
Betracht kommenden Bahnhöfe derartige Vorrichtungen
besitzen.
§ 3. Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter
anzunehmen, die ohne Verzug befördert werden
können; die für den Versandbahnhof geltenden
Vorschriften bestimmen, in welchen Fällen dieser
Bahnhof verpflichtet ist, Güter, die dieser Bedingung
nicht entsprechen, vorläufig in Verwahrung
zu nehmen.
§ 4. Wenn die zuständige Behörde angeordnet
hat, daß
a) der Betrieb vorübergehend oder dauernd
ganz oder teilweise eingestellt wird,
b) gewisse Sendungen ausgeschlossen oder
nur bedingungsweise zugelassen werden,
so sind diese Maßnahmen unverzüglich der
Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;
diese haben sie den Eisenbahnen der
anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mitzuteilen.
§ 5. Die Eisenbahnen können im gegenseitigen
Einverständnis und unter Vorbehalt der Zustimmung
ihrer Regierungen beschließen, daß
die Beförderung von Gütern in gewissen Verbindungen
auf bestimmte Grenzübergänge und
auf bestimmte Durchgangsländer beschränkt
wird.
Diese Maßnahmen sind dem Zentralamt mitzuteilen,
das sie den Regierungen der Vertragsstaaten
bekanntgibt. Sie gelten als angenommen,
wenn innerhalb eines Monats, gerechnet vom
Zeitpunkt der Bekanntgabe an, von keinem
Vertragsstaat Einwände dagegen erhoben worden
sind. Gelingt es dem Zentralamt im Falle eines
Einwandes nicht, die Meinungsverschiedenheiten
zu beseitigen, so beruft es Vertreter der Vertragsstaaten
zu einer Konferenz ein.
Sobald diese Maßnahmen als angenommen
gelten können, gibt das Zentralamt den Vertragsstaaten
davon Kenntnis. Sie werden hierauf
in besonderen Listen aufgeführt und wie internationale
Tarife veröffentlicht.
Diese Maßnahmen treten einen Monat nach
der in Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung des
Zentralamtes in Kraft.
§ 6. Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn
gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet
einen Anspruch auf Ersatz des dadurch
entstandenen Schadens.
TITEL II.
Frachtvertrag.
Kapitel I.
Form und Bedingungen des Frachtvertrages.
ARTIKEL 6.
Inhalt und Form des Frachtbriefes.
§ 1. Der Absender muß jeder unter dieses
Übereinkommen fallenden internationalen Sendung
einen im Durchschreibeverfahren ausgefüllten
Frachtbrief nach dem Muster der Anlage II
zu diesem Übereinkommen beigeben. Der Vordruck
besteht aus folgenden fünf Blättern
Nr. 1: Frachtbrief
Nr. 2: Frachtkarte
Nr. 3: Empfangsschein
Nr. 4: Frachtbriefdoppel
Nr. 5: Versandschein.
Die Tarife können für bestimmte wichtige
Verkehre sowie für bestimmte Verkehre zwischen
Nachbarstaaten die Verwendung eines vereinfachten,
den Besonderheiten der betreffenden
Verkehre angepaßten Frachtbriefes vorsehen.
Für die Frachtbriefe ist festes, weißes Schreibpapier
zu verwenden ; bei Eilgutsendungen muß
jedes Blatt auf der Vorder- und Rückseite am
oberen und unteren Rande je einen mindestens
einen Zentimeter breiten roten Streifen tragen.
§ 2. Die Frachtbriefe sind in zwei oder gegebenenfalls
drei Sprachen zu drucken; mindestens
eine von diesen Sprachen muß Französisch,
Deutsch oder Italienisch sein.
Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen
zwischen den Eisenbahnen können
bestimmen, in welcher Sprache der vom Absender
auszufüllende Teil des Frachtbriefes abzufassen
ist. Fehlen solche Bestimmungen, so muß der
Absender seine Angaben in einer der amtlichen
Sprachen des Versandstaates abfassen und eine
französische, deutsche oder italienische Übersetzung
beifügen, sofern die Angaben nicht
in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.
Die Eisenbahn kann verlangen, daß der
Absender für seine Angaben und Erklärungen
im Frachtbrief und in den Beilagen lateinische
Schriftzeichen verwendet.
§ 3. Die stark umrahmten Teile des Frachtbriefes
sind von der Eisenbahn, die übrigen vom
Absender auszufüllen. Der Absender hat in
den unbenützten Feldern einen Strich zu machen.
§ 4. Die Wahl des weißen oder rotgeränderten
Frachtbriefes zeigt an, ob das Gut als Frachtgut
oder als Eilgut befördert werden soll. Vorbehaltlich
einer Vereinbarung zwischen allen beteiligten
Eisenbahnen ist es nicht zulässig, die
Beförderung auf einer Teilstrecke als Eilgut
und auf einer anderen Teilstrecke als Frachtgut
vorzuschreiben.
§ 5. Die Angaben im Frachtbrief müssen unauslöschbar
geschrieben oder gedruckt sein; auf
den übrigen Blättern des Vordrucks des Frachtbriefes
müssen sie gut lesbar sein. Frachtbriefe
mit überschriebenen oder radierten Eintragungen
sowie überklebte Frachtbriefe sind nicht zugelassen.
Durchstreichungen sind nur zulässig,
wenn der Absender sie mit seiner Unterschrift
anerkennt und, sofern es sich um die Zahl oder
das Gewicht der Stücke handelt, die berichtigten
Mengen in Buchstaben einträgt.
§ 6. Der Frachtbrief muß in jedem Fall folgende
Angaben enthalten
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) die Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofs
mit allen Angaben, die notwendig sind, um
Verwechslungen zwischen verschiedenen
Bahnhöfen desselben Ortes oder gleich
oder ähnlich benannter Orte auszuschließen ;
c) den Namen und die Adresse des Empfängers.
Als Empfänger darf nur eine natürliche
Person oder ein anderes Rechtssubjekt
angegeben werden. Der Bestimmungsbahnhof
oder ein Bediensteter dieses Bahnhofs
darf als Empfänger nur angegeben
werden, wenn es der anzuwendende Tarif
ausdrücklich zuläßt. Adressen, die den
Namen des Empfängers nicht bezeichnen,
wie „an Order von ..." oder „an den
Inhaber des Frachtbriefdoppels", sind unzulässig;
d) die Bezeichnung des Gutes, die Angabe
des Gewichtes oder statt dessen eine den
Vorschriften der Versandbahn entsprechende
ähnliche Angabe. Wenn die Gesetze oder
Vorschriften des Versandstaates dem Absender
gestatten, seine Güter ohne Angabe
des Gewichtes oder eine ähnliche Angabe
aufzugeben, so wird das Gewicht oder diese
Angabe von der Versandbahn eingetragen.
Die Güter müssen wie folgt bezeichnet
werden: die in der Anlage I genannten
Güter mit der dort gebrauchten Bezeichnung,
die übrigen Güter, wenn der Absender
die Anwendung eines bestimmten Tarifes
verlangt, mit der in diesem Tarif gebrauchten
Benennung, sonst mit der ihrer Beschaffenheit
entsprechenden, im Versandstaat handelsüblichen
Bezeichnung ;
e) bei Stückgut: die Anzahl der Frachtstücke;
ihre Zeichen und Nummern oder an deren
Stelle die Angabe, daß diese Stücke die
Adresse des Empfängers tragen; die Art
der Verpackung. Im Eisenbahn-Seeverkehr
sind die gleichen Angaben für Wagenladungen,
die umgeschlagen werden müssen,
in den Frachtbrief einzutragen, ohne Rücksicht
darauf, ob die Ladungen aus einem
oder mehreren Stücken bestehen.
Bei Gütern, deren Verladen dem Absender
obliegt: die Art (gedeckter, offener, Spezial-
oder Privatwagen), die Nummer, die Eigentumsmerkmale
des Wagens und für Privatwagen
das Eigengewicht;
f) ein genaues Verzeichnis der durch die
Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden
vorgeschriebenen Begleitpapiere, die dem
Frachtbrief beigefügt oder nach Angabe
im Frachtbrief bei einem näher bezeichneten
Bahnhof, bei einem Zollamt oder
bei einer anderen amtlichen Stelle der
Eisenbahn zu Verfügung stehen;
g) die Unterschrift des Absenders sowie die
Angabe seines Namens und seiner Adresse,
nach seinem Ermessen ergänzt durch seine
Telegrammadresse und seine Telephonnummer.
Die Unterschrift des Absenders
kann durch Aufdruck oder Stempel ersetzt
werden, wenn es die für den Versandbahnhof
geltenden Gesetze und Vorschriften gestatten.
Als Absender darf nur eine natürliche
Person oder ein anderes Rechtssubjekt
angegeben werden.
§ 7. Der Frachtbrief muß außerdem gegebenenfalls
alle übrigen in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Angaben enthalten, so insbesondere
a) die Angabe „bahnlagernd" oder „Hauszufuhr",
sofern diese Ablieferungsarten im
Bestimmungsbahnhof zugelassen sind;
b) die anzuwendenden Tarife, insbesondere
Spezial- oder Ausnahmetarife nach Artikel 11
§ 4 c) und Artikel 35;
c) den Betrag des nach Artikel 20 angegebenen
Interesses an der Lieferung in Ziffern;
d) die Kosten, die der Absender nach Artikel 17
übernimmt;
e) die Höhe der Nachnahme in Ziffern und
Buchstaben und die Höhe der Barvorschüsse
in Ziffern (Artikel 19);
f) den nach Artikel 10 § 1 vorgeschriebenen
Beförderungsweg und die Bahnhöfe, auf
denen die Behandlung durch die Zoll-
und sonstigen Verwaltungsbehörden stattfinden
soll;
g) die Angaben über die Behandlung durch
die Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden
nach Artikel 15 § 1 zweiter
Absatz;
h) die Angabe, daß der Empfänger nicht
berechtigt ist, den Frachtvertrag abzuändern;
diese Angabe ist im Feld „Erklärungen"
einzutragen und hat wie folgt zu
lauten: „Empfänger nicht verfügungsberechtigt";
i) die Anzahl der Begleiter oder den Vermerk
„Ohne Begleiter" nach Artikel 4 § 1 d) 1.;
diese Angaben sind im Feld „Erklärungen"
einzutragen.
§ 8. Reicht der im Frachtbrief vorgesehene
Raum für die Angaben des Absenders nicht
aus, so sind Zusatzblätter zu verwenden, die
einen Bestandteil des Frachtbriefes bilden. Diese
Zusatzblätter müssen die gleiche Größe wie
der Frachtbrief haben; sie sind im Durchschreibeverfahren
fünffach auszufertigen und vom Absender
unter Angabe des Tages der Ausstellung
zu unterschreiben. Auf diese Zusatzblätter ist
im entsprechenden Feld des Frachtbriefes zu
verweisen. Wird das Gesamtgewicht der Sendung
angegeben, so ist es im Frachtbrief selbst
einzutragen.
§ 9. Andere Erklärungen dürfen in den Frachtbrief
nur aufgenommen werden, wenn sie durch
die Gesetze oder Vorschriften eines Staates
oder durch die Tarife vorgeschrieben oder
zugelassen sind und diesem Übereinkommen
nicht widersprechen.
Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere
Urkunden zu verwenden oder ihm andere als
die durch dieses Übereinkommen oder die Tarife
vorgeschriebenen oder zugelassenen Schriftstücke
beizufügen.
§ 10. Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu
verwenden. Mit demselben Frachtbrief dürfen
jedoch nicht aufgeliefert werden
a) Güter, die nach ihrer Beschaffenheit nicht
ohne Nachteil zusammengeladen werden
können;
b) Güter, die zu einem Teil von der Eisenbahn
und zum anderen Teil vom Absender zu
verladen sind;
c) Güter, durch deren Zusammenladung zoll-
oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften
verletzt würden;
d) bedingungsweise zur Beförderung zugelassene
Güter, wenn sie nach der Anlage I
zu diesem Übereinkommen miteinander
oder mit anderen Gütern nicht zusammengeladen
werden dürfen.
§ 11. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung
eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben.
Mit demselben Frachtbrief dürfen jedoch aufgeliefert
werden
a) unteilbare Gegenstände und Gegenstände
von außergewöhnlichem Umfang, die mehr
als einen Wagen beanspruchen;
b) mehrere Wagenladungen, wenn es besondere
Vorschriften für den betreffenden Verkehr
oder internationale Tarife für die ganze
Beförderungsstrecke gestatten.
§ 12. Der Absender darf in dem dafür vorgesehenen
Feld des Frachtbriefes, jedoch nur zur
Nachricht für den Empfänger und ohne jede
Verbindlichkeit und Haftung der Eisenbahn,
Vermerke anbringen, welche die Sendung betreffen,
z. B.
„Von Sendung des N.... "
„Im Auftrag des N.... "
„Zur Verfügung des N...."
„Zur Weiterbeförderung an N...."
„Versichert bei N "
„Für Schiffahrtslinie N...." oder „Für Schiff
N...,"
„Von der Schiffahrtslinie N.... " oder „Aus
Schiff N...."
„Für Kraftwagenlinie N.... "
„Von Kraftwagenlinie N.... "
„Für Fluglinie N "
„Von Fluglinie N...."
„Zur Ausfuhr nach N....".
ARTIKEL 7.
Haftung für die Eintragungen im Frachtbrief.
Maßnahmen bei Überlastung.
Frachtzuschläge.
§ 1. Der Absender haftet für die Richtigkeit
der von ihm in den Frachtbrief eingetragenen
Angaben und Erklärungen. Er trägt alle Folgen,
die daraus entstehen, daß diese Angaben oder
Erklärungen unrichtig, ungenau, unvollständig
oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle
eingetragen sind. Reicht der Raum dort nicht
aus, so hat der Absender an dieser Stelle einen Hinweis
darauf anzubringen, wo sich die Fortsetzung
der Eintragung befindet.
§ 2. Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt
nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Eintragungen
im Frachtbrief übereinstimmt und
ob die Sicherheitsvorschriften der Anlage I
eingehalten sind.
Handelt es sich um die Nachprüfung des
Inhaltes einer Sendung, so ist der Absender oder
der Empfänger einzuladen, ihr beizuwohnen,
je nachdem, ob die Nachprüfung auf dem Versand-
oder auf dem Bestimmungsbahnhof stattfindet.
Erscheint der Beteiligte nicht oder findet die
Nachprüfung unterwegs statt, so sind zwei
bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern die
Gesetze oder Vorschriften des Staates, in dem die
Nachprüfung stattfindet, nichts anderes bestimmen.
Unterwegs darf die Eisenbahn den Inhalt
jedoch nur dann nachprüfen, wenn es die Erfordernisse
des Betriebes oder Vorschriften der
Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden verlangen.
Das Ergebnis der Nachprüfung der Eintragungen
ist im Frachtbrief zu vermerken. Erfolgt
die Nachprüfung auf dem Versandbahnhof, so
ist der Vermerk auch auf das Frachtbriefdoppel
zu setzen, wenn es sich in den Händen der Eisenbahn
befindet. Wenn die Sendung den Eintragungen
im Frachtbrief nicht entspricht, so haften
die durch die Nachprüfung verursachten Kosten
auf dem Gut, falls sie nicht sofort beglichen
werden.
§ 3. Die Gesetze und Vorschriften eines
jeden Staates legen fest, unter welchen Bedingungen
die Eisenbahn verpflichtet ist, das
Gewicht des Gutes oder die Stückzahl zu ermitteln
sowie das wirkliche Eigengewicht des
Wagens festzustellen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Frachtbrief
das Ergebnis der Feststellungen über das Gewicht,
die Stückzahl und das wirkliche Eigengewicht
des Wagens anzugeben.
§ 4. Bei Verwiegung auf einer Gleiswaage
wird das Gewicht dadurch ermittelt, daß vom
Gesamtgewicht des beladenen Wagens das am
Wagen angeschriebene Eigengewicht abgezogen
wird, es sei denn, daß eine besondere Verwiegung
des leeren Wagens ein anderes Eigengewicht
ergibt.
Verwiegungen auf privaten Gleiswaagen werden
solchen auf bahneigenen Gleiswaagen gleichgestellt,
sofern die hiefür von der zuständigen
Eisenbahn aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.
§ 5. Ergibt eine von der Eisenbahn nach
Abschluß des Frachtvertrages vorgenommene
Verwiegung einen Gewichtsunterschied, so bleibt
das vom Versandbahnhof festgestellte Gewicht
oder, wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt
hat, das vom Absender angegebene Gewicht in
folgenden Fällen für die Frachtberechnung maßgebend
a) wenn der Unterschied offensichtlich durch
die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse
verursacht worden ist;
b) wenn die von der Eisenbahn nach Abschluß
des Frachtvertrages vorgenommene Verwiegung
auf einer Gleiswaage durchgeführt
worden ist und das Ergebnis nicht
mehr als 2 % von dem durch den Versandbahnhof
festgestellten Gewicht oder,
wenn dieser das Gewicht nicht festgestellt
hat, von dem vom Absender angegebenen
Gewicht abweicht.
§ 6. Obliegt das Verladen einer Sendung
dem Absender, so hat er die Lastgrenze zu beachten.
Die Bestimmungen über die einzuhaltenden
Lastgrenzen sind wie Tarife zu veröffentlichen.
Die Eisenbahn hat dem Absender auf Verlangen
die einzuhaltende Lastgrenze bekanntzugeben.
§ 7. In den folgenden Fällen kann die Eisenbahn,
abgesehen von der Nachzahlung des
Frachtunterschiedes und der Vergütung eines
etwaigen Schadens, die nachstehenden Frachtzuschläge
erheben
a) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Bezeichnung der nach der Anlage I
von der Beförderung ausgeschlossenen Stoffe
und Gegenstände drei Franken für das
Kilogramm Rohgewicht des ganzen Frachtstückes;
b) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Bezeichnung der nach der Anlage
I bedingungsweise zugelassenen Stoffe
und Gegenstände oder bei Nichtbeachtung
der Sicherheitsvorschriften dieser Anlage
zwei Franken für das Kilogramm Rohgewicht
des ganzen Frachtstückes;
c) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Bezeichnung einer Sendung, die
andere als die unter a) und b) erwähnten
Güter enthält, ferner bei jeder Bezeichnung,
die irgendwie zur Anwendung eines niedrigeren
als des für die Sendung wirklich
anwendbaren Tarifes führen kann, das
Doppelte des Unterschiedes zwischen der
Fracht, die für das unrichtig, ungenau oder
unvollständig bezeichnete Gut vom Versand-
bis zum Bestimmungsbahnhof berechnet
wurde, und der Fracht, die hätte
erhoben werden müssen, wenn die vom
Absender im Frachtbrief eingetragene Bezeichnung
richtig, genau und vollständig
gewesen wäre.
Besteht eine Sendung aus Gütern, für
die verschiedene Frachtsätze gelten, und
kann das Gewicht der einzelnen Güter
leicht festgestellt werden, so wird der
Frachtzuschlag nach dem für jedes der
Güter geltenden Frachtsatz berechnet, wenn
diese Berechnung einen niedrigeren Frachtzuschlag
ergibt;
d) bei zu niedriger Angabe des Gewichtes
das Doppelte des Unterschiedes zwischen
der Fracht für das angegebene und derjenigen
für das ermittelte Gewicht vom
Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof.
Die Bestimmung des zweiten Absatzes der
lit. c) gilt sinngemäß;
e) bei Überschreitung der Lastgrenze eines
vom Absender beladenen Wagens das Fünffache
der Fracht für das die Lastgrenze
überschreitende Gewicht vom Versand-
bis zum Bestimmungsbahnhof;
f) wenn bei demselben Wagen zu niedrige
Gewichtsangabe und Überschreitung der
Lastgrenze vorliegen, werden die Frachtzuschläge
für beide Zuwiderhandlungen
nebeneinander erhoben.
§ 8. Die nach § 7 zu erhebenden Frachtzuschläge
haften auf dem Gute, gleichgültig, an
welchem Orte die Tatsachen, die ihre Erhebung
nach sich ziehen, festgestellt worden sind.
§ 9. Die Höhe der Frachtzuschläge und der
Grund für ihre Erhebung sind im Frachtbrief
zu vermerken.
§ 10. Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben
a) bei unrichtiger Angabe des Gewichtes
von Gütern, zu deren Verwiegung die Eisenbahn
nach den für den Versandbahnhof
geltenden Bestimmungen verpflichtet ist;
b) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei
Überschreitung der Lastgrenze, wenn der
Absender im Frachtbrief die Verwiegung
durch die Eisenbahn beantragt hat ;
c) bei einer während der Beförderung durch
Witterungseinflüsse eingetretenen Überschreitung
der Lastgrenze, wenn nachgewiesen
wird, daß das Gewicht der Ladung
anläßlich der Aufgabe zur Beförderung
auf dem Versandbahnhof die Lastgrenze
nicht überschritten hat;
d) bei einer während der Beförderung eingetretenen
Gewichtszunahme ohne Überschreitung
der Lastgrenze, wenn nachgewiesen
wird, daß die Gewichtszunahme
auf Witterungseinflüsse zurückzuführen ist;
e) bei unrichtiger Gewichtsangabe ohne Überschreitung
der Lastgrenze, wenn der Unterschied
zwischen dem im Frachtbrief angegebenen
und dem festgestellten Gewicht
2 % des angegebenen Gewichtes nicht
übersteigt.
§ 11. Wird durch den Versandbahnhof
oder durch einen Unterwegsbahnhof bei einem
Wagen eine Überschreitung der Lastgrenze
festgestellt, so kann die Überlast aus dem Wagen
entfernt werden, selbst wenn zur Erhebung
eines Frachtzuschlages kein Anlaß vorliegt.
Gegebenenfalls ist der Absender unverzüglich
zu ersuchen, wegen der Überlast eine Anweisung
zu erteilen.
Hat jedoch der Empfänger nach Artikel 22
den Frachtvertrag abgeändert, so muß er benachrichtigt
und ersucht werden, wegen der
Überlast eine Anweisung zu erteilen.
Die Fracht für die Überlast wird für die durchfahrene
Strecke nach dem für die Hauptladung
anzuwendenden Tarif berechnet, gegebenenfalls
zuzüglich des in § 7 vorgesehenen Frachtzuschlages;
die Kosten des Abiadens werden nach
dem Nebengebührentarif der ausführenden Eisenbahn
berechnet.
Verfügt der Berechtigte, daß die Überlast
an den Bestimmungsbahnhof der Hauptladung
oder an einen anderen Bestimmungsbahnhof
befördert oder an den Versandbahnhof zurückgeschickt
werden soll, so wird sie als besondere
Sendung behandelt.
ARTIKEL 8.
Abschluß des Frachtvertrages. Frachtbriefdoppel.
§ 1. Der Frachtvertragist abgeschlossen, sobald
die Versandbahn das Gut mit dem Frachtbrief
zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen
der Annahme wird dem Frachtbrief der Tagesstempel
des Versandbahnhofs aufgedrückt.
§ 2. Die Abstempelung ist nach vollständiger
Auflieferung der im Frachtbrief bezeichneten
Sendung und nach Zahlung der vom Absender
übernommenen Kosten sofort vorzunehmen,
und zwar auf Verlangen des Absenders in seiner
Gegenwart.
§ 3. Der abgestempelte Frachtbrief dient als
Beweis für den Frachtvertrag.
§ 4. Für Güter, die der Absender nach den
Tarifen oder nach einer auf dem Versandbahnhof
zulässigen Abmachung zu verladen hat, dienen
jedoch die Angaben des Frachtbriefes über Gewicht
oder Stückzahl nur dann als Beweis gegen
die Eisenbahn, wenn sie das Gewicht oder die
Stückzahl nachgeprüft und dies im Frachtbrief
vermerkt hat. Außer durch bahnseitige Prüfung
und Frachtbriefvermerk können diese Angaben
gegebenenfalls auf andere Weise bewiesen werden.
§ 5. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfang
des Gutes und den Tag der Annahme zur
Beförderung durch Aufdrücken des Tagesstempels
auf dem Frachtbriefdoppel zu bescheinigen,
bevor dieses dem Absender zurückgegeben
wird.
Dieses Doppel hat nicht die Bedeutung des
die Sendung begleitenden Frachtbriefes oder
eines Konnossements.
ARTIKEL 9.
Tarife. Sonderabmachungen.
§ 1. Fracht und Nebengebühren sind nach
den in jedem Staate zu Recht bestehenden und
gehörig veröffentlichten Tarifen zu berechnen,
und zwar nach den Tarifen, die am Tag des
Abschlusses des Frachtvertrages in Kraft sind;
dies gilt auch, wenn die Fracht getrennt für
verschiedene Teilstrecken berechnet wird.
Internationale Tarife brauchen jedoch nur
in den Staaten veröffentlicht zu werden, deren
Eisenbahnen an diesen Tarifen als Versand- oder
Empfangsbahn beteiligt sind.
Erhöhungen internationaler Tarife und andere
Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
treten, abgesehen von den nachstehenden Fällen,
frühestens 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft
a) wenn ein internationaler Tarif die Ausdehnung
eines Binnentarifes auf die Gesamtstrecke
vorsieht, gelten die Veröffentlichungsfristen
dieses Binnentarifes;
b) wenn die Erhöhungen der Frachtsätze
eines internationalen Tarifes die Folge
einer allgemeinen Erhöhung der Frachtsätze
der Binnentarife einer der beteiligten
Bahnen sind, treten sie am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft, sofern die Anpassung
der Frachtsätze des internationalen
Tarifes an diese Erhöhung wenigstens
15 Tage vorher bekanntgegeben worden
ist. Diese Bekanntmachung darf jedoch
nicht vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem
die Erhöhung der Frachtsätze der betreffenden
Binnentarife veröffentlicht wird;
c) wenn die Änderungen der in den internationalen
Tarifen enthaltenen Frachten
und Nebengebühren durch Kursschwankungen
bedingt sind oder wenn offensichtliche
Irrtümer berichtigt werden, treten
diese Änderungen und Berichtigungen am
Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Tarife müssen alle zur Berechnung
der Fracht und der Nebengebühren notwendigen
Angaben enthalten und gegebenenfalls
Bestimmungen über die Umrechnungskurse
treffen.
§ 2. Die Tarife müssen alle besonderen Bedingungen
für die verschiedenen Beförderungsarten,
besonders auch eine Bestimmung darüber
enthalten, ob sie für Eilgut oder Frachtgut
gelten. Besitzt eine Eisenbahn für alle oder für
einzelne Güter oder für bestimmte Strecken
nur einen Tarif für eine dieser Beförderungsarten,
so ist dieser Tarif für alle Sendungen
anzuwenden, gleichgültig, ob sie von einem
Frachtbrief für Eilgut oder für Frachtgut begleitet
sind; dabei gelten die Lieferfristen,
die sich aus der Art des verwendeten Frachtbriefes
nach Artikel 6 § 4 und Artikel 11 ergeben.
Die Bestimmungen der Tarife gelten nur
insoweit, als sie diesem Übereinkommen nicht
widersprechen; andernfalls sind sie nichtig.
Die internationalen Tarife können für den
internationalen Verkehr unter Ausschluß der
Binnentarife verbindlich erklärt werden, sofern
sich dadurch im Mittel keine fühlbar höheren
Frachten als durch den Zusammenstoß der Binnentarife
ergeben.
Die Anwendung eines internationalen Tarifes
kann davon abhängig gemacht werden, daß sie
im Frachtbrief ausdrücklich verlangt wird.
§ 3. Die Tarife müssen gegenüber jedermann
unter den gleichen Bedingungen angewendet
werden.
Die Eisenbahnen können unter Vorbehalt
der Zustimmung ihrer Regierungen Sonderabmachungen
treffen, durch die Preisermäßigungen
oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden,
soweit den in vergleichbarer Lage befindlichen
Kunden vergleichbare Bedingungen zugestanden
werden.
Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der
öffentlichen Verwaltungen oder für wohltätige
Zwecke können Preisermäßigungen gewährt
werden.
Die auf Grund von Absatz 2 und 3 getroffenen
Maßnahmen brauchen nicht veröffentlicht zu
werden.
§ 4. Außer den in den Tarifen vorgesehenen
Frachten und Nebengebühren dürfen zugunsten
der Eisenbahnen nur ihre Auslagen erhoben
werden, wie Zoll-, Steuer- oder Polizeigebühren,
im Tarif nicht vorgesehene Kosten für die Überführung
von einem Bahnhof zum anderen,
Kosten der Instandsetzung der äußeren oder
inneren Verpackung der Güter, die zu ihrer
Erhaltung notwendig sind, und ähnliche Auslagen.
Diese Auslagen sind gehörig festzustellen
und getrennt unter Beifügung der Belege im
Frachtbrief anzugeben. Wenn die Bezahlung
dieser Auslagen dem Absender obliegt, sind die
Belege nicht dem Empfänger mit dem Frachtbrief,
sondern dem Absender mit der in Artikel
17 § 7 erwähnten Kostenrechnung zu übergeben.
ARTIKEL 10.
Beförderungswege und anzuwendende Tarife.
§ 1. Der Absender kann im Frachtbrief den
Beförderungsweg durch Angabe von Grenzübergangspunkten
oder Grenzbahnhöfen und
gegebenenfalls von Übergangsbahnhöfen zwischen
Eisenbahnen vorschreiben; er darf nur
Grenzübergangspunkte oder Grenzbahnhöfe vorschreiben,
die für den betreffenden Verkehr
zugelassen sind.
§ 2. Einer Wegevorschrift werden gleichgeachtet
a) die Bezeichnung der Bahnhöfe, auf denen
die Behandlung durch die Zoll- und sonstigen
Verwaltungsbehörden vorzunehmen ist,
sowie der Bahnhöfe, auf denen besondere
Vorkehrungen für das Gut (Pflege lebender
Tiere, Nachbeeisung usw.) zu treffen sind;
b) die Bezeichnung der anzuwendenden Tarife,
sofern sie zur Feststellung der Bahnhöfe,
zwischen denen die Tarife angewendet
werden sollen, genügt;
c) die Angabe, daß alle oder einzelne Kosten
bis X (namentliche Bezeichnung eines
Tarifschnittpunktes benachbarter Länder)
bezahlt werden.
§ 3. Die Eisenbahn darf das Gut außer in
den in Artikel 5 §§ 4 und 5 und Artikel 24 § 1
erwähnten Fällen nur dann auf einem anderen
als dem vom Absender vorgeschriebenen Wege
befördern, wenn die folgenden Bedingungen
erfüllt sind
a) die von den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden
vorgeschriebenen Förmlichkeiten
sowie die besonderen Vorkehrungen
für das Gut (Pflege lebender Tiere,
Nachbeeisung usw.) müssen immer auf
den vom Absender bezeichneten Bahnhöfen
vorgenommen werden, und
b) Kosten und Lieferfrist dürfen nicht größer
sein als bei Berechnung über den vom Absender
vorgeschriebenen Weg.
§ 4. Kosten und Lieferfrist werden vorbehaltlich
der Bestimmungen des § 3 nach dem
vom Absender vorgeschriebenen Beförderungsweg
oder, beim Fehlen einer Wegevorschrift,
nach dem von der Eisenbahn gewählten Beförderungsweg
berechnet.
§ 5. Der Absender kann die anzuwendenden
Tarife im Frachtbrief vorschreiben. Die Eisenbahn
hat diese Tarife anzuwenden, wenn deren
Anwendungsbedingungen erfüllt sind.
§ 6. Wenn die Angaben des Absenders nicht
genügen, um den Beförderungsweg oder die
anzuwendenden Tarife festzustellen, oder wenn
einzelne dieser Angaben miteinander unvereinbar
sind, so hat die Eisenbahn den Beförderungsweg
oder die Tarife zu wählen, die ihr für den Absender
am vorteilhaftesten erscheinen.
Die Eisenbahn haftet für einen aus dieser Wahl
entstehenden Schaden nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
§ 7. Besteht ein internationaler Tarif vom
Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof und
hat die Eisenbahn mangels ausreichender Angaben
des Absenders diesen Tarif angewendet,
so hat sie auf Antrag des Berechtigten den etwaigen
Unterschied zwischen der auf diese Weise
berechneten Fracht und der Fracht zu erstatten,
die sich durch Zusammenstoß anderer für
dieselbe Beförderungsstrecke anwendbarer Tarife
ergeben hätte, sofern der Unterschied zehn
Franken für einen Frachtbrief übersteigt.
ARTIKEL 11.
Lieferfristen.
§ 1. Die Lieferfristen werden durch die Vorschriften,
die zwischen den an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen gelten, oder durch die
vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof
anwendbaren internationalen Tarife festgesetzt.
Die auf diese Weise festgesetzten Lieferfristen
dürfen nicht höher sein, als sie sich nach den
Bestimmungen der nachstehenden Paragraphen
ergeben würden.
§ 2. Soweit in den Vorschriften oder in den
internationalen Tarifen Lieferfristen nach § 1 nicht
festgesetzt sind, betragen sie unter Vorbehalt
der Bestimmungen der nachfolgenden Paragraphen
§ 3. Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung
zwischen dem Versand- und dem
Bestimmungsbahnhof zu berechnen; die Abfertigungsfrist
ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der beteiligten Netze nur einmal zu rechnen.
§ 4. Die Gesetze und Vorschriften jedes Staates
bestimmen, in welchem Umfange die Eisenbahnen
Zuschlagsfristen für folgende Fälle festsetzen
dürfen
a) für Sendungen, die außerhalb des Bahnhofs
zur Beförderung angenommen oder
außerhalb des Bahnhofs abgeliefert werden;
b) für Sendungen, die befördert werden
über den Seeweg oder Binnenwasserstraßen
mit Fähre oder Schiff,
auf einer Straße ohne Eisenbahn,
über Verbindungsbahnen, die zwei Linien
desselben Netzes oder verschiedener Netze
verbinden,
über Nebenbahnen oder
über eine Linie mit einer anderen als der
normalen Spurweite;
c) für Sendungen, die nach Binnen-Spezialtarifen
und -Ausnahmetarifen mit ermäßigten
Frachtsätzen befördert werden;
d) für außergewöhnliche Verhältnisse, die zur
Folge haben
eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder
ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten.
§ 5. Die in § 4 a), b) und c) vorgesehenen
Zuschlagsfristen müssen aus den Tarifen ersichtlich
sein.
Die in § 4 d) vorgesehenen Zuschlagsfristen
müssen veröffentlicht werden und treten nicht
vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 6. Die Lieferfrist beginnt mit der auf die
Annahme des Gutes zur Beförderung (Artikel
8 § 1) folgenden Mitternacht. Ist jedoch
der auf die Annahme des Gutes zur Beförderung
folgende Tag ein Sonntag oder ein gesetzlicher
Feiertag und ist der Versandbahnhof an diesem
Sonntag oder Feiertag für den Eilgutverkehr
nicht geöffnet, so beginnt die Lieferfrist für
Eilgutsendungen 24 Stunden später.
§ 7. Die Lieferfrist ruht
a) für alle Sendungen, sofern die Eisenbahn
kein Verschulden trifft, während des Aufenthaltes,
der verursacht wird
1. durch die Nachprüfung nach Artikel 7
§§ 2 und 3, sofern hierbei Abweichungen
von den Eintragungen im Frachtbrief
festgestellt werden;
2. durch die zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche
Behandlung;
3. durch die nach Artikel 21 oder 22
verfügte Abänderung des Frachtvertrages;
4. durch besondere Vorkehrungen für
das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung
usw.);
5. durch jede Verkehrsunterbrechung,
durch die der Beginn oder die Fortsetzung
der Beförderung zeitweilig verhindert wird;
b) für Frachtgutsendungen an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen;
c) für Eilgutsendungen an Sonntagen und
bestimmten gesetzlichen Feiertagen, wenn
die Gesetze oder Vorschriften eines Staates
bestimmen, daß die Eilgutbeförderung an
diesen Sonntagen und Feiertagen ganz
oder teilweise eingestellt ist.
Der Grund und die Dauer des Ruhens
der Lieferfrist in den unter a) erwähnten
Fällen sind im Frachtbrief zu vermerken.
Dieses Ruhen der Lieferfrist kann gegebenenfalls
auf andere Weise bewiesen werden.
§ 8. Würde die Lieferfrist nach Schluß der
Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen,
so endet sie erst zwei Stunden nach dem
darauffolgenden Dienstbeginn.
Außerdem endet bei Eilgutsendungen die
Lieferfrist, wenn sie an einem unter § 7 c) bezeichneten
Sonntag oder Feiertag ablaufen würde,
erst mit der entsprechenden Stunde des darauffolgenden
Werktages.
§ 9. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor
ihrem Ablauf
a) der Empfänger von der Ankunft des Gutes
benachrichtigt und das Gut zu seiner Verfügung
bereitgestellt ist, sofern es sich
um eine Sendung handelt, die auf dem
Bahnhof abgeliefert werden muß und von
deren Ankunft der Empfänger zu benachrichtigen
ist;
b) das Gut zur Verfügung des Empfängers
bereitgestellt ist, sofern es sich um eine
Sendung handelt, die auf dem Bahnhof
abgeliefert werden muß und von deren
Ankunft der Empfänger nicht zu benachrichtigen
ist;
c) das Gut dem Empfänger zur Verfügung
gestellt ist, sofern es sich um eine Sendung
handelt, die außerhalb des Bahnhofs abzuliefern
ist.
ARTIKEL 12.
Zustand des Gutes. Verpackung.
§ 1. Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung
an, das offensichtlich Spuren von
Beschädigungen aufweist, so kann sie verlangen,
daß der Zustand des Gutes im Frachtbrief
besonders vermerkt wird.
§ 2. Der Absender hat das Gut, soweit dessen
Natur eine Verpackung erfordert, so zu verpacken,
daß es gegen gänzlichen oder teilweisen
Verlust und gegen Beschädigung während der
Beförderung geschützt ist und weder Personen
verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter
beschädigen kann.
Im übrigen gelten für die Verpackung die
Tarife und Vorschriften der Versandbahn.
§ 3. Hat der Absender die Bestimmungen
des § 2 nicht eingehalten, so kann die Eisenbahn
die Annahme des Gutes verweigern oder verlangen,
daß der Absender im Frachtbrief das
Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung
anerkennt und ihn genau beschreibt.
§ 4. Der Absender haftet für alle Folgen des
Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der
Verpackung; insbesondere hat er der Eisenbahn
den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Enthält der Frachtbrief keine diesbezüglichen
Angaben, so hat die Eisenbahn das Fehlen
oder den mangelhaften Zustand der Verpackung
nachzuweisen.
§ 5. Wenn ein Absender gleichartige Güter,
die einer Verpackung bedürfen, unverpackt
oder mit den gleichen Mängeln der Verpackung
auf dem gleichen Bahnhof aufzugeben pflegt,
kann er sich von der Verpflichtung, für jede
Sendung der in § 3 enthaltenen Vorschrift gesondert
zu entsprechen, dadurch befreien, daß
er auf diesem Bahnhof eine allgemeine Erklärung
nach dem Muster der Anlage III zu diesem Übereinkommen
hinterlegt. In diesem Fall muß
der Frachtbrief einen Hinweis auf die bei dem
Versandbahnhof hinterlegte allgemeine Erklärung
enthalten.
§ 6. Vorbehaltlich der in den Tarifen vorgesehenen
Ausnahmen muß der Absender auf
jedem Stück einer Stückgutsendung in einer
Weise, die keine Verwechslung zuläßt, in genauer
Übereinstimmung mit dem Frachtbrief deutlich
und unauslöschbar angeben
a) Zeichen und Nummern oder an ihrer Stelle
die Adresse des Empfängers;
b) den Bestimmungsbahnhof.
Wenn es die Vorschriften der Versandbahn
vorsehen, müssen Name und Adresse des Empfängers
angegeben werden, und zwar offen
oder in einem gefalteten Zettel, der nur bei
Fehlen des Frachtbriefes geöffnet werden darf.
Im Eisenbahn-Seeverkehr sind die Angaben
unter a) und b) auch auf jedem Stück einer
Wagenladung anzubringen, die umgeschlagen
werden muß.
Alte Aufschriften und Zettel müssen vom
Absender durchgestrichen oder entfernt werden.
§ 7. Vorbehaltlich der ausdrücklich in den
Tarifen vorgesehenen Ausnahmen dürfen leicht-
zerbrechliche Gegenstände (wie Porzellan, Töpferwaren,
Glaswaren), Gegenstände, die sich
leicht im Wagen verstreuen (wie Obst, Nüsse,
Futtermittel, Steine), und Güter, die andere
Sendungen beschmutzen oder beschädigen
können (wie Kohlen, Kalk, Asche, gewöhnliche
Erden, Farberden), nur als Wagenladungen
befördert werden, es sei denn, daß diese Güter
so verpackt oder zusammengefaßt werden, daß
sie nicht zerbrechen, verlorengehen oder andere
Sendungen beschmutzen oder beschädigen können.
ARTIKEL 13.
Begleitpapiere für die Erfüllung der zoll-
und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften.
Zollverschluß.
§ 1. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief
die Begleitpapiere beizugeben, die zur
Erfüllung der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften vor der Ablieferung
des Gutes an den Empfänger erforderlich sind.
Diese Papiere dürfen nur Güter umfassen, die
im selben Frachtbrief aufgeführt sind, sofern
nicht Verwaltungsvorschriften oder Tarife etwas
anderes bestimmen.
Können solche Papiere dem Frachtbrief nicht
beigegeben werden, so hat sie der Absender
innerhalb angemessener Frist dem Bahnhof,
dem Zollamt oder einer anderen Amts stelle
zu übermitteln, wo die Förmlichkeiten zu erfüllen
sind; im Frachtbrief muß die Amtsstelle
angegeben sein, bei der diese Papiere der Eisenbahn
zur Verfügung stehen.
§ 2. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet
zu prüfen, ob die beigegebenen Papiere vollständig
und richtig sind.
Der Absender haftet der Eisenbahn für alle
Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit
oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen,
sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft.
Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für die
Folgen, die sich daraus ergeben, daß die im Frachtbrief
erwähnten und ihm beigegebenen oder
bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere in Verlust
geraten, unrichtig oder überhaupt nicht verwendet
worden sind; sie hat aber in keinem Fall einen
höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust
des Gutes.
§ 3. Der Absender ist verpflichtet, für eine
den Zollvorschriften entsprechende Verpackung
und Bedeckung der Güter zu sorgen. Die Eisenbahn
kann Güter zurückweisen, deren zollamtlicher
Verschluß verletzt oder mangelhaft ist.
Hat der Absender die Güter nicht nach den
Zollvorschriften verpackt oder bedeckt, so kann
die Eisenbahn dies besorgen. Die Kosten haften
auf dem Gute.
Kapitel II.
Ausführung des Frachtvertrages.
ARTIKEL 14.
Auflieferung und Verladung der Güter.
§ 1. Das Verfahren bei der Auflieferung der
Güter richtet sich nach den für den Versandbahnhof
geltenden Gesetzen und Vorschriften.
§ 2. Ob die Güter durch die Eisenbahn oder
durch den Absender zu verladen sind, bestimmen
die für den Versandbahnhof geltenden
Vorschriften, soweit nicht dieses Übereinkommen
etwas anderes bestimmt oder im Frachtbrief
eine besondere Abmachung zwischen dem Absender
und der Eisenbahn vermerkt ist.
Wird das Gut vom Absender verladen, so
haftet er für alle Folgen der mangelhaften Verladung;
insbesondere hat er der Eisenbahn den
ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Eisenbahn hat die mangelhafte Verladung
nachzuweisen.
§ 3. Ob die Güter in gedeckten, offenen oder
besonders eingerichteten Wagen oder in offenen
Wagen mit Decke befördert werden, richtet
sich, soweit dieses Übereinkommen keine Vorschriften
darüber enthält, nach den Bestimmungen
der internationalen Tarife. Bestehen keine solchen
Tarife oder enthalten sie keine Bestimmungen
darüber, so sind die für den Versandbahnhof
geltenden Vorschriften für die ganze Beförderungsstrecke
maßgebend.
ARTIKEL 15.
Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche
Vorschriften.
§ 1. Die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften werden, solange das
Gut unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt.
Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortung
einem Beauftragten übertragen oder
sie selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie
die Pflichten eines Kommissionärs.
Jedoch kann der Absender durch einen Vermerk
im Frachtbrief oder der Empfänger durch
eine Verfügung nach Artikel 22 verlangen
a) daß er selbst oder ein Beauftragter der im
vorstehenden Absatz bezeichneten Behandlung
beiwohnt, um alle Auskünfte zu geben
und sachdienliche Erklärungen vorzubringen;
b) daß er selbst oder ein Beauftragter die
Behandlung betreibt und gegebenenfalls
den Zoll und andere Kosten bezahlt, wenn
und soweit die Gesetze und Vorschriften
des Landes, in dem diese Förmlichkeiten
zu erfüllen sind, ihn dazu ermächtigen.
Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte
Empfänger noch ein Beauftragter
haben das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen.
Hat der Absender für die Erfüllung der zoll-
und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften
einen Bahnhof bezeichnet, auf dem dies
wegen der geltenden Bestimmungen nicht möglich
ist, oder hat er sonst ein Verfahren vorge-
schrieben, das nicht ausführbar ist, so handelt
die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten
am vorteilhaftesten erscheint, und teilt dem
Absender die getroffenen Maßnahmen mit.
Hat der Absender im Frachtbrief einen
Frankaturvermerk eingetragen, der die Zölle
einschließt, so ist die Eisenbahn berechtigt, die
Zollbehandlung unterwegs oder auf dem Bestimmungsbahnhof
zu besorgen.
§ 2. Vorbehaltlich der in § 1, letzter Absatz,
vorgesehenen Ausnahme hat der Empfänger
das Recht, die Zollförmlichkeiten auf dem Bestimmungsbahnhof
zu erfüllen, wenn dort ein
Zollamt besteht und wenn entweder der Frachtbrief
die Zollbehandlung auf dem Bestimmungsbahnhof
vorschreibt oder bei Fehlen einer solchen
Vorschrift das Gut dort als Zollgut ankommt.
Macht der Empfänger von diesem Rechte Gebrauch,
so hat er vorher die auf der Sendung
haftenden Kosten zu begleichen.
Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht
innerhalb der in den Vorschriften der Empfangsbahn
vorgesehenen Frist ein, so kann die
Eisenbahn nach § 1 verfahren.
ARTIKEL 16.
Ablieferung.
§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf dem
Bestimmungsbahnhof dem Empfänger den
Frachtbrief und das Gut gegen Empfangsbescheinigung
und gegen Bezahlung der auf ihn
überwiesenen Forderungen der Eisenbahn abzuliefern.
Durch die Annahme des Frachtbriefes wird
der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn die
auf ihn überwiesenen Beträge zu bezahlen.
§ 2. Der Übergabe des Gutes an den Empfänger
steht gleich eine nach den geltenden
Bestimmungen erfolgte Übergabe an die Zoll- oder
Steuerverwaltung in deren Abfertigungsräumen
oder Niederlagen, wenn diese nicht
unter der Obhut der Eisenbahn stehen, sowie
die Einlagerung bei der Eisenbahn oder die
Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem
öffentlichen Lagerhaus.
§ 3. Die für den Bestimmungsbahnhof geltenden
Gesetze und Vorschriften bestimmen, ob
die Eisenbahn berechtigt oder verpflichtet ist,
das Gut dem Empfänger zuzustellen. Wenn die
Eisenbahn für die Zustellung sorgt, gilt das
Gut erst mit dieser Zustellung als abgeliefert.
§ 4. Nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof
ist der Empfänger berechtigt,
von der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes
und die Ablieferung des Gutes zu ver-
langen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt
oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 30
§ 1 vorgesehenen Frist nicht angekommen,
so kann der Empfänger seine Rechte aus dem
Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die
Eisenbahn geltend machen.
§ 5. Der Berechtigte kann die Annahme des
Gutes auch nach Annahme des Frachtbriefes
und Bezahlung der Kosten so lange verweigern,
bis seinem Antrag auf Feststellung eines behaupteten
Schadens stattgegeben ist.
§ 6. Im übrigen erfolgt die Ablieferung des
Gutes nach den Gesetzen und Vorschriften des
Bestimmungslandes.
ARTIKEL 17.
Zahlung der Kosten.
§ 1. Die Kosten (Fracht, Nebengebühren,
Zölle und sonstige von der Annahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung erwachsende
Kosten) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
vom Absender oder vom Empfänger
zu bezahlen.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen
werden Beträge, die nach dem anzuwendenden
Tarif bei der Frachtberechnung den Sätzen der
Regel- oder der Ausnahmetarife zuzuschlagen
sind, als Fracht angesehen.
§ 2. Will der Absender die Kosten ganz oder
teilweise übernehmen, so hat er dies an der
entsprechenden. Stelle des Frachtbriefes wie folgt
anzugeben
a) „Franko aller Kosten", wenn er alle Kosten
übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölle
und sonstige Kosten);
b) „Franko aller Kosten, mit Ausnahme ..."
(genaue Bezeichnung der Kosten, die er
nicht übernimmt), wenn er alle Kosten
mit genau bestimmten Ausnahmen übernehmen
will;
c) „Franko", wenn er die ganze Fracht sowie
alle Nebengebühren übernimmt, die nach
den Vorschriften und Binnentarifen des
Versandlandes oder gegebenenfalls nach
dem angewandten internationalen Tarif
vom Versandbahnhof im Zeitpunkt der
Auflieferung zur Beförderung in Rechnung
gestellt werden können;
d) „Franko einschließlich ...", wenn er außer
den Kosten unter c) noch weitere Kosten
übernimmt; er hat diese Kosten genau zu
bezeichnen;
e) „Franko Fracht", wenn er nur die Fracht
übernimmt;
f) „Franko Zoll", wenn er alle Beträge übernimmt,
welche die Zollbehörden von der
Eisenbahn erheben, sowie die Nebengebühren
und sonstigen Kosten, welche die
Eisenbahn für die Besorgung der Verzollung
zu beanspruchen hat;
g) eine der vorstehenden Angaben unter Beifügung
der Worte: „... bis X" (namentliche
Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes
benachbarter Länder), wenn er alle oder
nur einzelne Kosten übernimmt, die bis X
erwachsen, aber unter Ausschluß aller Kosten,
die sich auf das Nachbarland oder auf die
anschließende Eisenbahn beziehen;
h) „Franko ... ", wenn er einen bestimmten
Betrag übernimmt. Dieser Betrag ist in
Buchstaben anzugeben; wenn die Tarife
nichts anderes bestimmen, muß er in der
Währung des Versandlandes ausgedrückt
werden.
Der Absender kann im Frachtbrief mehrere
der oben angegebenen Frankaturvermerke anbringen,
sofern diese Vermerke miteinander
vereinbar sind.
Nebengebühren und sonstige Kosten, die nach
den Vorschriften und Binnentarifen des Versandlandes
oder gegebenenfalls nach dem angewandten
internationalen Tarif für den ganzen
in Betracht kommenden Durchlauf berechnet
werden, sowie die Gebühr für die Angabe des
Interesses an der Lieferung nach Artikel 20
§ 2 sind bei Zahlung der Kosten nach Buchstabe g)
in Verbindung mit einem der unter a), b), c)
oder d) vorgesehenen Vermerke in jedem Fall
ganz vom Absender zu bezahlen.
§ 3. Die internationalen Tarife können für
die Zahlung der Kosten die ausschließliche Verwendung
bestimmter in § 2 vorgesehener Vermerke
oder die Verwendung anderer Vermerke vorschreiben.
§ 4. Die Kosten, die der Absender nicht übernommen
hat, gelten als auf den Empfänger
überwiesen. Die Kosten gehen jedoch stets
zu Lasten des Absenders, wenn der Empfänger
weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte
aus dem Frachtvertrag nach Artikel 16 § 4 geltend
gemacht noch den Frachtvertrag nach Artikel
22 abgeändert hat.
§ 5. Die Nebengebühren, wie Stand-, Lager-
und Wiegegelder, deren Erhebung durch einen
vom Empfänger zu vertretenden Umstand veranlaßt
wird oder auf einem Begehren des Empfängers
beruht, sind stets durch den Empfänger
zu bezahlen.
§ 6. Die Versandbahn kann vom Absender
die Vorausbezahlung der Kosten verlangen,
wenn es sich um Güter handelt, die nach ihrem
Ermessen raschem Verderb ausgesetzt sind oder
wegen ihres geringen Wertes oder ihrer Natur
nach die Kosten nicht sicher decken.
§ 7. Kann der Betrag der Kosten, die der Absender
übernimmt, bei der Auflieferung nicht
genau festgestellt werden, so kann die Eisenbahn
gegen Quittung die Hinterlegung einer die
Kosten etwa deckenden Summe als Sicherheit
fordern. Diese Kosten werden in eine Frankaturrechnung
eingetragen, über die spätestens 30 Tage
nach Ablauf der Lieferfrist mit dem Absender
abzurechnen ist. Diesem ist gegen Rückgabe
der Quittung eine den Eintragungen in die
Frankaturrechnung entsprechende detaillierte Kostenrechnung
auszuhändigen.
§ 8. Der Versandbahnhof muß im Frachtbrief
sowie im Frachtbriefdoppel die als Frankatur
erhobenen Kosten einzeln angeben, soweit nicht
die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften
oder Tarife bestimmen, daß diese
Kosten nur im Frachtbriefdoppel anzugeben
sind. In dem in § 7 erwähnten Fall sind diese
Kosten weder im Frachtbrief noch im Frachtbriefdoppel
anzugeben.
ARTIKEL 18.
Richtigstellung erhobener Kosten.
§ 1. Ist der Tarif unrichtig angewendet
worden oder sind bei der Berechnung oder
bei der Erhebung der Kosten Fehler vorgekommen,
so ist der Unterschied nachzuzahlen
oder zu erstatten.
§ 2. Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel
erhoben hat, so hat sie, wenn der Betrag einen
Franken für einen Frachtbrief übersteigt, von
sich aus den Beteiligten hievon zu benachrichtigen
und ihm den Betrag möglichst bald zu
erstatten.
§ 3. Zuwenig bezahlte Beträge hat der Absender
der Eisenbahn nachzuzahlen, wenn der
Frachtbrief nicht eingelöst wird. Hat der Empfänger
den Frachtbrief eingelöst oder ist der
Frachtvertrag nach den Bestimmungen des
Artikels 22 abgeändert worden, so ist der Absender
zur Nachzahlung nur bezüglich der Kosten
verpflichtet, die er nach dem Frankaturvermerk
im Frachtbrief übernommen hat; die Nachzahlung
des Restbetrages obliegt dem Empfänger.
§ 4. Die nach diesem Artikel geschuldeten
Beträge sind mit 5 % jährlich zu verzinsen,
sofern sie den Betrag von zehn Franken für einen
Frachtbrief übersteigen.
Die Zinsen laufen vom Tage der Zahlungsaufforderung
oder der in Artikel 41 vorgesehenen
Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung
oder Reklamation voranging,
vom Tage der Klageerhebung an.
ARTIKEL 19.
Nachnahmen und Barvorschüsse.
§ 1. Der Absender kann das Gut bis zur Höhe
seines Wertes mit Nachnahme belasten. Der
Nachnahmebetrag muß in der Währung des
Versandlandes ausgedrückt werden; die Tarife
können Ausnahmen vorsehen.
§ 2. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet,
die Nachnahme auszuzahlen, bevor der Betrag
vom Empfänger eingezahlt ist. Dieser Betrag
ist innerhalb einer Frist von dreißig Tagen
nach der Einzahlung zur Verfügung zu stellen;
bei Verzögerung ist er nach Ablauf dieser Frist
mit 5 % jährlich zu verzinsen.
§ 3. Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige
Einziehung der Nachnahme ganz oder
zum Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn
dem Absender den Schaden bis zum Betrag
der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich ihres
Rückgriffs gegen den Empfänger.
§ 4. Für die Nachnahme wird die tarifmäßige
Gebühr erhoben; diese Gebühr ist auch zu
bezahlen, wenn die Nachnahme durch nachträgliche
Verfügung aufgehoben oder herabgesetzt
wird (Artikel 21 § 1).
§ 5. Barvorschüsse sind nur nach den auf dem
Versandbahnhof geltenden Bestimmungen zugelassen.
ARTIKEL 20.
Angabe des Interesses an der Lieferung.
§ 1. Für jede Sendung kann das Interesse
an der Lieferung durch Eintragung in den
Frachtbrief nach Artikel 6 § 7 c) angegeben
werden.
Der Betrag des Interesses muß in der Währung
des Versandlandes, in Goldfranken oder in
einer anderen durch die Tarife festgesetzten
Währung ausgedrückt werden.
§ 2. Die Gebühr für die Angabe des Interesses
an der Lieferung wird für den ganzen in Betracht
kommenden Durchlauf nach den Tarifen der
Versandbahn berechnet.
Kapitel III.
Abänderung des Frachtvertrages.
ARTIKEL 21.
Recht des Absenders zur Abänderung des
Frachtvertrages.
§ 1. Der Absender hat das Recht, den Frachtvertrag
abzuändern, indem er nachträglich verfügt
a) daß das Gut auf dem Versandbahnhof
zurückgegeben werden soll;
b) daß das Gut unterwegs angehalten werden
soll;
c) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt
werden soll;
d) daß das Gut einem anderen als dem im
Frachtbrief angegebenen Empfänger abgeliefert
werden soll;
e) daß das Gut auf einem anderen als dem im
Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof
abgeliefert oder an den Versandbahnhof
zurückgesandt werden soll; in
diesem Falle kann der Absender vorschreiben,
daß Frachtgut als Eilgut oder Eilgut
als Frachtgut weiter- oder zurückbefördert
wird, wenn der Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis
für beide Beförderungsarten
hat; er kann auch den anzuwendenden
Tarif und den Beförderungsweg vorschreiben.
Soweit die Tarife der Versandbahn keine
entgegenstehenden Bestimmungen enthalten,
werden auch Anträge auf Abänderung des
Frachtvertrages angenommen, die betreffen
f) die Belastung mit einer Nachnahme;
g) die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung
einer Nachnahme;
h) die Übernahme von Kosten einer unfrankierten
Sendung oder die zusätzliche Übernahme
von Kosten nach Artikel 17 § 2.
Andere als die oben erwähnten Verfügungen
sind unzulässig. Die internationalen Tarife
können jedoch vorsehen, daß der Absender
noch andere als die oben erwähnten Verfügungen
treffen kann.
Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung
der Sendung zur Folge haben.
§ 2. Die erwähnten nachträglichen Verfügungen
sind durch eine schriftliche Erklärung
nach dem Muster der Anlage IV a zu diesem Übereinkommen
zu erteilen.
Diese Erklärung ist vom Absender auch auf
dem Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahn zugleich
mit der Erklärung vorzulegen ist, einzutragen
und zu unterschreiben. DerVersandbahnhof
bestätigt die Entgegennahme der nachträglichen
Verfügung, indem er auf dem Frachtbriefdoppel
unterhalb der Erklärung des Absenders
seinen Tagesstempel aufdrückt; das Doppel
ist dann dem Absender zurückzugeben. Befolgt
die Eisenbahn die nachträglichen Verfügungen
des Absenders, ohne sich das Doppel vorlegen
zu lassen, so haftet sie für den dadurch verursachten
Schaden dem Empfänger, wenn der
Absender ihm das Doppel übergeben hat.
Verlangt der Absender die Erhöhung, Herabsetzung
oder Aufhebung einer Nachnahme,
so muß er die ihm ausgestellte Bescheinigung
vorweisen. Wird die Nachnahme erhöht oder
herabgesetzt, so wird diese Bescheinigung nach
Berichtigung dem Absender zurückgegeben. Bei
Aufhebung der Nachnahme wird ihm die Bescheinigung
abgenommen.
Nachträgliche Verfügungen des Absenders,
die diesen Formvorschriften nicht entsprechen,
sind nichtig.
§ 3. Die Eisenbahn gibt nachträglichen Verfügungen
des Absenders nur Folge, wenn sie
beim Versandbahnhof eingereicht worden sind.
Wenn es der Absender verlangt, hat der Versandbahnhof
den Bestimmungs- oder Anhaltebahnhof
auf Kosten des Absenders telegraphisch
oder telephonisch zu benachrichtigen; die telegraphische
oder telephonische Mitteilung ist
schriftlich zu bestätigen. Sofern nicht der internationale
Tarif oder andere Vereinbarungen
der beteiligten Eisenbahnen etwas anderes bestimmen,
hat jedoch der Bestimmungs- oder
Anhaltebahnhof die nachträgliche Verfügung
auszuführen, ohne die schriftliche Bestätigung
abzuwarten, wenn die telegraphische oder telephonische
Mitteilung vom Versandbahnhof herrührt;
dies ist im Zweifelsfall zu klären.
§ 4. Das Recht des Absenders zur Abänderung
des Frachtvertrages erlischt in den nachfolgenden
Fällen, auch wenn er das Frachtbriefdoppel
besitzt
a) wenn der Empfänger den Frachtbrief eingelöst
hat,
b) wenn der Empfänger seine Rechte aus dem
Frachtvertrag nach Artikel 16 § 4 geltend
gemacht hat,
c) wenn die Sendung in das Zollgebiet des
Bestimmungslandes eingetreten ist, falls
der Empfänger nach Artikel 22 verfügungsberechtigt
ist.
Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn
die Anweisungen des Empfängers zu beachten.
ARTIKEL 22.
Recht des Empfängers zur Abänderung des
Frachtvertrages.
§ 1. Der Empfänger hat das Recht, den
Frachtvertrag abzuändern, wenn der Absender
die auf die Beförderung im Bestimmungsland,
entfallenden Kosten nicht übernommen und
auch nicht den in Artikel 6 § 7 h) vorgesehenen
Vermerk im Frachtbrief angebracht hat.
Die Verfügungen, die der Empfänger treffen
kann, werden erst wirksam, wenn die Sendung
in das Zollgebiet des Bestimmungslandes eingetreten
ist.
Der Empfänger kann verfügen
a) daß das Gut unterwegs angehalten werden
soll;
b) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt
werden soll;
c) daß das Gut im Bestimmungsland einer
anderen Person als dem im Frachtbrief
angegebenen Empfänger abgeliefert werden
soll;
d) daß die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften nach einem der
in Artikel 15 § 1 zweiter Absatz vorgesehenen
Verfahren erfüllt werden sollen.
Soweit die internationalen Tarife keine
entgegenstehenden Bestimmungen enthalten,
kann der Empfänger ferner verfügen
e) daß das Gut im Bestimmungsland auf
einem anderen als dem im Frachtbrief
angegebenen Bahnhof abgeliefert werden
soll. In diesem Falle kann er vorschreiben,
daß Frachtgut als Eilgut oder Eilgut
als Frachtgut weiterbefördert wird, wenn
der Anhaltebahnhof die Abfertigungsbefugnis
für beide Beförderungsarten hat.
Er kann auch den anzuwendenden Tarif
und den Beförderungsweg vorschreiben.
Andere als die oben erwähnten Verfügungen
sind unzulässig. Die internationalen Tarife
können jedoch vorsehen, daß der Empfänger
noch andere als die oben erwähnten Verfügungen
treffen kann.
Die Verfügungen dürfen niemals eine Teilung
der Sendung zur Folge haben.
§ 2. Die erwähnten Verfügungen sind durch
eine schriftliche Erklärung nach dem Muster
der Anlage IV b zu diesem Übereinkommen
dem Bestimmungsbahnhof oder dem Eintrittsbahnhof
in das Bestimmungsland zu erteilen.
Verfügungen des Empfängers, die diesen
Formvorschriften nicht entsprechen, sind nichtig.
Zur Ausübung seines Rechtes zur Abänderung
des Frachtvertrages braucht der Empfänger das
Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.
§ 3. Wenn es der Empfänger verlangt, hat
der Bahnhof, dem die Verfügung zugegangen
ist, diese auf Kosten des Empfängers telegraphisch
oder telephonisch an den Bahnhof weiterzuleiten,
der die Verfügung ausführen soll; die telegraphische
oder telephonische Mitteilung ist schriftlich
zu bestätigen. Der Bahnhof, der eine solche
Mitteilung erhalten hat, hat jedoch die Verfügung
auszuführen, ohne die schriftliche Bestätigung
abzuwarten, wenn die telegraphische oder telephonische
Mitteilung vom zuständigen Bahnhof
herrührt; dies ist im Zweifelsfall zu klären.
§ 4. Das Recht des Empfängers zur Abänderung
des Frachtvertrages erlischt in den
nachfolgenden Fällen
a) wenn er den Frachtbrief eingelöst hat;
b) wenn er seine Rechte aus dem Frachtvertrag
nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht
hat,
c) wenn die von ihm durch eine Verfügung
nach § 1 c) bezeichnete Person den Frachtbrief
eingelöst oder ihre Rechte nach Artikel 16
§ 4 geltend gemacht hat.
§ 5. Hat der Empfänger verfügt, daß das
Gut einer anderen Person abzuliefern ist, so ist
diese nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.
ARTIKEL 23.
Ausführung der nachträglichen Verfügungen.
§ 1. Die Eisenbahn darf die Ausführung der
ihr nach Artikel 21 oder 22 erteilten Verfügungen
nur dann verweigern oder hinausschieben,
wenn
a) ihre Ausführung in dem Zeitpunkt nicht
mehr möglich ist, in dem sie dem Bahnhof
zugehen, der sie auszuführen hätte;
b) durch ihre Ausführung der regelmäßige
Beförderungsdienst gestört würde;
c) ihrer Ausführung bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes
die Gesetze oder Vorschriften
eines der an der Beförderung
beteiligten Staaten, insbesondere zoll- und
sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften,
entgegenstehen;
d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs
der Wert des Gutes voraussichtlich die
Gesamtkosten bis zum neuen Bestimmungsbahnhof
nicht deckt, es sei denn, daß der
Betrag dieser Kosten sofort entrichtet oder
sichergestellt wird.
In diesen Fällen ist derjenige, der nachträglich
verfügt hat, so bald wie möglich von den Hindernissen
zu verständigen, die der Ausführung
seiner Verfügung entgegenstehen.
Wenn die Eisenbahn . diese Hindernisse nicht
voraussehen konnte, trägt derjenige, der nachträglich
verfügt hat, alle Folgen, die sich daraus
ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung auszuführen
begonnen hat.
§ 2. Ist nachträglich verfügt worden, daß das
Gut auf einem Unterwegsbahnhof abgeliefert
werden soll, so wird die Fracht für die Beförderung
vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof
berechnet. Ist jedoch das Gut bereits
über den Unterwegsbahnhof hinaus befördert
worden, so wird die Fracht für die Beförderung
vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof
und von diesem zurück bis zum Unterwegsbahnhof
berechnet.
Ist nachträglich verfügt worden, daß das Gut
nach einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert
oder nach dem Versandbahnhof zurückgesandt
werden soll, so wird die Fracht für die
Beförderung vom Versandbahnhof bis zum
Anhaltebahnhof und von diesem bis zum neuen
Bestimmungsbahnhof beziehungsweise zum Versandbahnhof
berechnet.
Auf diese Beförderungen sind die am Tage
des Abschlusses des Frachtvertrages für jede
Teilstrecke gültigen Tarife anzuwenden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
auch für die Nebengebühren und anderen
Kosten.
§ 3. Die Kosten, die durch die Ausführung
der Verfügung des Absenders oder des Empfängers
entstehen, haften auf dem Gute, mit
Ausnahme derjenigen, die auf ein Verschulden
der Eisenbahn zurückzuführen sind.
§ 4. Sofern der Eisenbahn ein Verschulden
zur Last fällt, haftet sie unter Vorbehalt der
Bestimmungen des § 1 für die Folgen, die dadurch
entstehen, daß sie eine Verfügung nach
Artikel 21 oder 22 unrichtig oder überhaupt
nicht ausführt. Sie hat aber in keinem Fall einen
höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust
des Gutes.
ARTIKEL 24.
Beförderungshindernisse.
§ 1. Bei Beförderungshindernissen hat die
Eisenbahn zu entscheiden, ob es im Interesse
des Absenders liegt, ihn um Anweisung zu ersuchen,
oder ob es zweckmäßiger ist, das Gut
ohne weiteres unter Abänderung des Beförderungsweges
weiterzuleiten. Trifft die Eisenbahn
kein Verschulden, so kann sie die Fracht über
den tatsächlichen Beförderungsweg erheben und
die entsprechende Lieferfrist beanspruchen, auch
wenn diese länger ist als über den ursprünglichen
Beförderungsweg.
§ 2. Ist kein anderer Beförderungsweg vorhanden
oder ist die Weiterbeförderung aus
anderen Gründen nicht möglich, so ersucht die
Eisenbahn den Absender um Anweisung; bei
nur vorübergehender Behinderung infolge der
in Artikel 5 § 4 bezeichneten Umstände ist jedoch
die Eisenbahn zur Einholung der Anweisung
nicht verpflichtet.
§ 3. Der Absender kann im Frachtbrief für
den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintreten
sollte, Anweisungen geben.
Wenn diese Anweisungen nach dem Ermessen
der Eisenbahn nicht ausgeführt werden können,
holt sie neue Anweisungen des Absenders ein.
§ 4. Der Absender kann auf die Benachrichtigung
von einem Beförderungshindernis hin
seine Anweisung dem Versandbahnhof oder
dem Bahnhof erteilen, wo sich das Gut befindet.
Ändert er die Person des Empfängers oder den
Bestimmungsbahnhof oder erteilt er die Anweisung
einem anderen Bahnhof als dem Versandbahnhof,
so muß er die Anweisung in das Frachtbriefdoppel
eintragen und dieses vorlegen.
Befolgt die Eisenbahn die Anweisung des
Absenders, ohne sich das Frachtbriefdoppel
vorlegen zu lassen, und wurde es dem Empfänger
übergeben, so haftet sie diesem für einen
daraus entstehenden Schaden.
§ 5. Erteilt der Absender auf die Benachrichtigung
von einem Beförderungshindernis hin
innerhalb angemessener Frist keine ausführbare
Anweisung, so ist nach den Bestimmungen
über Ablieferungshindernisse zu verfahren, die
für die Eisenbahn gelten, auf deren Strecken das
Gut angehalten worden ist.
Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös
nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten
dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist
der Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden
Kosten, so hat der Absender den Unterschied
zu bezahlen.
§ 6. Fällt das Beförderungshindernis vor
Eintreffen einer Anweisung des Absenders weg,
so ist das Gut nach dem Bestimmungsbahnhof
weiterzubefördern, ohne daß Anweisungen abgewartet
werden; der Absender ist hievon so
bald wie möglich zu benachrichtigen.
§ 7. Tritt das Beförderungshindernis ein,
nachdem der Empfänger den Frachtvertrag
nach Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn
diesen Empfänger zu benachrichtigen;
die Bestimmungen der §§ 1, 2, 5 und 6 gelten
sinngemäß für ihn. Er ist nicht verpflichtet,
das Frachtbriefdoppel vorzulegen.
§ 8. Für die nach diesem Artikel ausgeführten
Beförderungen gelten die Bestimmungen des
Artikels 23.
ARTIKEL 25.
Ablieferungshindernisse.
§ 1. Bei Ablieferungshindernissen hat der
Bestimmungsbahnhof den Absender davon durch
Vermittlung des Versandbahnhofs unverzüglich
in Kenntnis zu setzen und seine Anweisung
einzuholen. Der Absender ist ohne Vermittlung
des Versandbahnhofs schriftlich oder telegraphisch
zu benachrichtigen, wenn er dies im
Frachtbrief verlangt hat. Die Kosten der Benachrichtigung
haften auf dem Gute.
Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor eine
Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof
eingetroffen ist, so ist das Gut dem
Empfänger abzuliefern. Der Absender ist von
dieser Ablieferung unverzüglich durch eingeschriebenen
Brief zu benachrichtigen. Die Kosten
der Benachrichtigung haften auf dem Gute.
Verweigert der Empfänger die Annahme des
Gutes, so steht dem Absender das Anweisungsrecht
auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel
nicht vorweisen kann.
Der Absender kann im Frachtbrief auch verlangen,
daß ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses
ohne weiteres zurückgesandt
werden soll. Sonst darf das Gut nur
mit seinem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt
werden.
Sofern die Tarife nichts anderes bestimmen,
müssen die Anweisungen des Absenders durch
Vermittlung des Versandbahnhofs gegeben werden.
§ 2. Soweit in § 1 nichts vorgesehen ist und
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 45,
richtet sich das Verfahren bei Ablieferungshindernissen
nach den für die abliefernde Eisenbahn
geltenden Gesetzen und Vorschriften.
Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös
nach Abzug der auf dem Gute haftenden Kosten
dem Absender zur Verfügung zu stellen. Ist
der Erlös geringer als die auf dem Gute haftenden
Kosten, so hat der Absender den Unterschied
zu bezahlen.
§ 3. Tritt das Ablieferungshindernis ein,
nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach
Artikel 22 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn
diesen Empfänger zu benachrichtigen. Die
Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 2
gelten sinngemäß für ihn.
§ 4. Für die nach diesem Artikel ausgeführten
Beförderungen gelten die Bestimmungen des
Artikels 23.
TITEL III.
Haftung. Ansprüche.
Kapitel I.
Haftung.
ARTIKEL 26.
Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen.
§ 1. Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief
zur Beförderung angenommen hat, haftet
für die Ausführung der Beförderung auf der
ganzen Strecke bis zur Ablieferung.
§ 2. Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch,
daß sie das Gut mit dem bei der Auflieferung
ausgestellten Frachtbrief übernimmt, in den
Frachtvertrag nach Maßgabe des Frachtbriefes
ein und übernimmt die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffende
Bestimmung des Artikels 43 § 3 bleibt
unberührt.
ARTIKEL 27.
Umfang der Haftung.
§ 1. Die Eisenbahn haftet für die Überschreitung
der Lieferfrist und für den Schaden, der
durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder
durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von
der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
entsteht.
§ 2. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung
befreit, wenn die Überschreitung der Lieferfrist,
der Verlust oder die Beschädigung durch
ein Verschulden des Berechtigten, durch eine
nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung
des Berechtigten, durch besondere Mängel
des Gutes (inneren Verderb, Schwinden usw.)
oder durch Umstände verursacht worden ist,
welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren
Folgen sie nicht abwenden konnte.
§ 3. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit,
wenn der Verlust oder die Beschädigung
aus der mit einer oder mehreren der nachbenannten
Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr
entstanden ist
a) Beförderung in offenen Wagen nach den
maßgebenden Bestimmungen oder nach
einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Abmachung mit dem Absender;
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei
Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender
oder mangelhafter Verpackung Verlusten
oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c) Verladen der Güter durch den Absender
oder Ausladen durch den Empfänger nach
den maßgebenden Bestimmungen oder nach
einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Abmachung mit dem Absender oder nach
einer Abmachung mit dem Empfänger;
— mangelhafte Verladung, sofern die Verladung
nach den maßgebenden Bestimmungen
oder nach einer in den Frachtbrief
aufgenommenen Abmachung mit dem Absender
durch diesen vorgenommen wurde;
d) Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften durch den
Absender, den Empfänger oder einen Beauftragten;
e) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter,
derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem
Verlust oder Beschädigung, insbesondere
durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen,
Verstreuen, ausgesetzt sind;
f) Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder
unvollständiger Bezeichnung der von der
Beförderung ausgeschlossenen oder nur
bedingungsweise zugelassenen Gegenstände
oder Nichtbeachtung der vorgeschriebenen
Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise
zur Beförderung zugelassene Gegenstände
durch den Absender;
g) Beförderung von lebenden Tieren;
h) Beförderung von Sendungen, die auf Grund
dieses Übereinkommens, nach den maßgebenden
Bestimmungen oder nach einer
in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung
mit dem Absender begleitet werden
müssen, sofern die Begleitung die Abwendung
dieser Gefahr bezweckt.
ARTIKEL 28.
Beweislast.
§ 1. Der Beweis, daß die Überschreitung der
Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung
durch eine der in Artikel 27 § 2 erwähnten Tatsachen
verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
§ 2. Wenn die Eisenbahn darlegt, daß nach
den Umständen des Falles ein Verlust oder
eine Beschädigung aus einer oder mehreren der
in Artikel 27 § 3 erwähnten besonderen Gefahren
entstehen konnte, wird vermutet, daß der Schaden
hieraus entstanden ist. Der Berechtigte hat
jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden
nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser
Gefahren entstanden ist.
Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 27
§ 3 a) nicht bei außergewöhnlich großem Abgang
oder bei Verlust von ganzen Stücken.
ARTIKEL 29.
Vermutung bei Neuaufgabe.
§ 1. Wurde eine nach den Bestimmungen
dieses Übereinkommens beförderte Sendung nach
den Bestimmungen desselben Übereinkommens
neu aufgegeben und wird nach der Neuaufgabe
ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung
festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise
Verlust oder die Beschädigung während des
letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern
die folgenden Bedingungen erfüllt sind
a) die Sendung muß stets im Gewahrsam
der Eisenbahn verblieben sein;
b) die Sendung muß unverändert in dem Zustand
neu aufgegeben worden sein, in
dem sie im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen
ist.
§ 2. Die gleiche Vermutung gilt, wenn der
der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag
nicht diesem Übereinkommen unterstellt war,
sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen
Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof
dieses Übereinkommen anzuwenden
gewesen wäre.
ARTIKEL 30.
Vermutung für den Verlust des Gutes.
Wiederauffinden des Gutes.
§ 1. Der Berechtigte kann das Gut ohne
weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn
es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist
dem Empfänger abgeliefert oder zur Verfügung
gestellt worden ist.
§ 2. Der Berechtigte kann bei Empfang der
Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich
verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt
wird, wenn das Gut binnen einem Jahr
nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden
wird. Über dieses Verlangen ist ihm
eine Bescheinigung zu erteilen.
§ 3. Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen
nach Empfang der Nachricht verlangen, daß
ihm das Gut auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke
abgeliefert wird; er hat dann die
Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof
bis zu dem Bahnhof zu bezahlen,
auf dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene
Entschädigung, abzüglich der ihm etwa
erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen
Kosten, zurückzuzahlen; seine Ansprüche auf
Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist
nach Artikel 34 und gegebenenfalls Artikel 36
bleiben vorbehalten.
§ 4. Wird das in § 2 erwähnte Verlangen
nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der
in § 3 bezeichneten Frist von 30 Tagen erteilt
worden oder wird das Gut später als ein Jahr
nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden,
so kann die Eisenbahn nach den Gesetzen
oder Vorschriften ihres Staates darüber verfügen.
ARTIKEL 31.
Höhe der Entschädigung bei Verlust des
Gutes.
§ 1. Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust des
Gutes zu leisten, so wird die Entschädigung
berechnet
nach dem Börsenpreis,
mangels eines solchen nach dem Marktpreis,
mangels beider nach dem gemeinen Wert.
Diese Berechnungsgrundlagen gelten für Güter
gleicher Art und Beschaffenheit am Versandort
zu der Zeit, zu der das Gut zur Beförderung
angenommen worden ist.
Die Entschädigung darf jedoch vorbehaltlich
der in Artikel 35 vorgesehenen Beschränkung
100 Franken für jedes fehlende Kilogramm
des Rohgewichtes nicht übersteigen.
Außerdem sind Fracht, Zölle und sonstige
aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes
bezahlte Beträge ohne weiteren Schadenersatz
zu erstatten.
§ 2. Sind die als Grundlage für die Berechnung
der Entschädigung dienenden Beträge
nicht in der Währung des Landes ausgedrückt,
in dem die Zahlung verlangt wird, so sind sie
nach dem Kurs am Tage und Ort der Zahlung
der Entschädigung umzurechnen.
ARTIKEL 32.
Einschränkung der Haftung bei Gewichtsverlust.
§ 1. Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen
Beschaffenheit durch die Beförderung in der
Regel einen Gewichtsverlust erleiden, haftet
die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge der
durchfahrenen Strecke nur für den Teil des
Gewichtsverlustes, der die nachstehenden Verlustgrenzen
überschreitet
a) 2 % des Gewichtes für die flüssigen
oder in feuchtem Zustand aufgegebenen
Güter sowie für die folgenden Güter
Farbhölzer, geraspelte oder gemahlene,
Felle,
Fettwaren,
Fische, getrocknete,
Früchte (Obst), frische, getrocknete oder
gedörrte,
Gemüse, frische,
Häute,
Hautabfälle,
Hopfen,
Hörner und Klauen,
Kitte, frische,
Knochen, ganze oder gemahlene,
Kohle und Koks,
Leder,
Pferdehaare,
Pilze, frische,
Rinden,
Salz,
Schweinsborsten,
Seifen und harte Öle,
Süßholz,
Tabak, geschnittener,
Tabakblätter, frische,
Tierflechsen,
Torf,
Wolle,
Wurzeln;
b) 1 % des Gewichtes für alle übrigen
trockenen Güter, die gleichfalls bei der
Beförderung einem Gewichtsverlust ausgesetzt
sind.
§ 2. Auf die in § 1 vorgesehene Einschränkung
der Haftung kann sich die Eisenbahn
nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der
Verlust nach den Umständen des Falles nicht
auf die Ursachen zurückzuführen ist, die für die
zugelassenen Verlustgrenzen maßgebend waren.
§ 3. Werden mehrere Stücke mit demselben
Frachtbrief befördert, so wird der Gewichtsverlust
für jedes Stück berechnet, sofern dessen
Versandgewicht entweder auf dem Frachtbrief
einzeln angegeben ist oder auf andere Weise
festgestellt werden kann.
§ 4. Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird
bei der Berechnung der Entschädigung kein
Abzug für Gewichtsverlust gemacht.
§ 5. Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen
der Artikel 27 und 28 nicht berührt.
ARTIKEL 33.
Höhe der Entschädigung bei Beschädigung
des Gutes.
Bei Beschädigung hat die Eisenbahn den Betrag
der Wertverminderung des Gutes ohne weiteren
Schadenersatz zu zahlen. Der Berechnung dieses
Betrages ist der Prozentsatz zugrunde zu legen,
um den am Bestimmungsort der nach Artikel 31
ermittelte Wert des Gutes vermindert ist. Im
gleichen Verhältnis sind die nach Artikel 31
§ 1 letzter Absatz erhobenen Kosten zu erstatten.
Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der im
Falle ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen
wäre;
b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die
Beschädigung entwertet ist, den Betrag,
der im Falle des Verlustes des entwerteten
Teiles zu zahlen wäre.
ARTIKEL 34.
Höhe der Entschädigung bei Überschreitung
der Lieferfrist.
§ 1. Wenn die Lieferfrist überschritten ist
und der Berechtigte nicht nachweist, daß ein
Schaden daraus entstanden ist, hat die Eisenbahn
als Entschädigung für jedes Zehntel, um das die
Lieferfrist überschritten ist, ein Zehntel der
Fracht zu zahlen ; angefangene Zehntel der Lieferfrist
werden voll gerechnet. Höchstens ist ein
Viertel der Fracht zu zahlen.
§ 2. Wird nachgewiesen, daß durch die Überschreitung
der Lieferfrist ein Schaden entstanden
ist, so ist für diesen Schaden eine Entschädigung
bis zur Höhe des Doppelten der Fracht zu zahlen.
§ 3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen
werden nicht neben der bei
gänzlichem Verlust des Gutes zu leistenden
Entschädigung gewährt.
Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls
für den nicht verlorenen Teil der Sendung zu
entrichten.
Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls
neben die in Artikel 33 vorgesehene Entschädigung
in keinem Falle darf die Gesamtentschädigung
nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich
derjenigen nach den Bestimmungen der
Artikel 31 und 33 höher sein als die Entschädigung
bei gänzlichem Verlust des Gutes.
ARTIKEL 35.
Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte
Tarife.
Gewährt die Eisenbahn besondere Beförderungsbedingungen
(Spezial- oder Ausnahmetarife),
die gegenüber der nach den gewöhnlichen
Bedingungen (Regeltarifen) berechneten Fracht
eine Ermäßigung enthalten, so kann sie die dem
Berechtigten bei Überschreitung der Lieferfrist,
Verlust oder Beschädigung zu leistende
Entschädigung dem Betrage nach begrenzen,
sofern eine solche Begrenzung im Tarif angegeben
ist.
Ist eine solche Begrenzung in einem Tarif
vorgesehen, der nur auf einem Teil der Beförderungsstrecke
angewendet worden ist, so kann
sich die Eisenbahn darauf nur berufen, wenn
sich die eine Entschädigung begründende Tatsache
auf diesem Teil der Beförderungsstrecke
ereignet hat.
ARTIKEL 36.
Höhe der Entschädigung bei Angabe des
Interesses an der Lieferung.
Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,
so kann außer den in den Artikeln 31, 33, 34
und gegebenenfalls in Artikel 35 vorgesehenen
Entschädigungen der Ersatz des weiteren nachgewiesenen
Schadens bis zur Höhe des als Interesse
angegebenen Betrages beansprucht werden.
ARTIKEL 37.
Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn.
Ist die Überschreitung der Lieferfrist, der
gänzliche oder teilweise Verlust oder die Beschä-
digung des Gutes auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der Eisenbahn zurückzuführen, so
hat sie dem Berechtigten den nachgewiesenen
vollen Schaden zu ersetzen. Im Falle grober
Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf das
Doppelte der in den Artikeln 31, 33, 34, 35 und 36
vorgesehenen Höchstbeträge beschränkt.
ARTIKEL 38.
Verzinsung der Entschädigung. Rückzahlung
der Entschädigung.
§ 1. Der Berechtigte kann auf die Entschädigung
Zinsen in Höhe von 5 % jährlich verlangen,
sofern die Entschädigung zehn Franken
für einen Frachtbrief übersteigt. Die Zinsen
laufen vom Tage der in Artikel 41 vorgesehenen
Reklamation oder, wenn keine Reklamation
vorausging, vom Tage der Klageerhebung an.
§ 2. Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung
ist zurückzuzahlen.
ARTIKEL 39.
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.
Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten
und für andere Personen, deren sie sich bei
Ausführung der Beförderung bedient.
Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen
eines Beteiligten Frachtbriefe ausstellen,
Übersetzungen anfertigen oder sonstige der
Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen,
gelten sie als Beauftragte dessen, für den
sie tätig sind.
ARTIKEL 40.
Geltendmachung außervertraglicher
Ansprüche.
In den Fällen des Artikels 27 § 1 kann gegen
die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz,
auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur
unter den Voraussetzungen und Beschränkungen
geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen
vorgesehen sind.
Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die
Personen, für welche die Eisenbahn nach Artikel
39 haftet.
Kapitel II.
Reklamationen. Klagen. Verfahren und
Verjährung.
ARTIKEL 41.
Reklamationen.
§ 1. Reklamationen aus dem Frachtvertrag
sind schriftlich bei der in Artikel 43 bezeichneten
Eisenbahn einzureichen.
§ 2. Zur Einreichung einer Reklamation sind
die nach Artikel 42 zur gerichtlichen Geltendmachung
von Ansprüchen gegen die Eisenbahn
berechtigten Personen befugt.
§ 3. Bei Einreichung einer Reklamation hat
der Absender das Frachtbriefdoppel, der Empfänger
den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser
ihm übergeben worden ist.
§ 4. Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel
und die sonstigen Belege, die der Berechtigte
seiner Reklamation beifügen will, sind im Original
oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften
auf Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter
Form.
Bei der abschließenden Regelung der Reklamation
kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes,
des Frachtbriefdoppels oder der Bescheinigung
über die Nachnahme im Original verlangen,
um auf ihnen die abschließende Regelung
zu vermerken.
ARTIKEL 42.
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
gegen die Eisenbahn berechtigte
Personen.
§ 1. Zur gerichtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen, die
auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden
sind, ist nur befugt, wer die Zahlung geleistet
hat.
§ 2. Zur gerichtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen wegen Nachnahmen (Artikel 19)
ist nur der Absender befugt.
§ 3. Zur gerichtlichen Geltendmachung sonstiger
Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Grund
des Frachtvertrages sind befugt
a) der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in
welchem der Empfänger den Frachtbrief
eingelöst oder die ihm nach Artikel 16 § 4
oder Artikel 22 zustehenden Rechte geltend
gemacht hat;
b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an,
1. in dem er den Frachtbrief eingelöst
hat, oder
2. in dem er die ihm nach Artikel 16
§ 4 zustehenden Rechte geltend gemacht
hat, oder
3. in dem er die ihm nach Artikel 22
zustehenden Rechte geltend gemacht hat.
Dieses Klagerecht erlischt jedoch, sobald
die vom Empfänger durch eine Verfügung
nach Artikel 22 § 1 c) bezeichnete Person
den Frachtbrief eingelöst oder ihre Rechte
nach Artikel 16 § 4 geltend gemacht hat.
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen hat der Absender das Frachtbriefdoppel
vorzulegen. Vermag er dies nicht, so
kann er seinen Anspruch gegen die Eisenbahn
nur mit Zustimmung des Empfängers oder dann
gerichtlich geltend machen, wenn er nachweist,
daß der Empfänger die Annahme des Gutes
verweigert hat.
ARTIKEL 43.
Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche
gerichtlich geltend gemacht werden können.
§ 1. Ansprüche auf Erstattung von Beträgen,
die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt
worden sind, können entweder gegen die Eisenbahn
gerichtlich geltend gemacht werden, die
den Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige,
zu deren Gunsten der zu hohe Betrag erhoben
worden ist.
§ 2. Ansprüche wegen Nachnahmen nach
Artikel 19 können nur gegen die Versandbahn
gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 3. Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag
können nur gegen die Versandbahn, die
Empfangsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich
geltend gemacht werden, auf deren Strecke
sich die den Anspruch begründende Tatsache
ereignet hat.
Die Empfangsbahn kann jedoch auch dann
gerichtlich in Anspruch genommen werden,
wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief
erhalten hat.
§ 4. Besitzt der Kläger die Wahl unter mehreren
Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht,
sobald die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen
eingereicht ist.
§ 5. Im Wege der Widerklage oder der Einrede
können Ansprüche auch gegen eine andere
als die in den §§ 1,2 und 3 genannten Eisenbahnen
geltend gemacht werden, wenn sich die Klage
auf denselben Frachtvertrag gründet.
ARTIKEL 44.
Zuständigkeit.
Wenn in Staatsverträgen oder Konzessionen
nichts anderes bestimmt ist, können auf dieses
Übereinkommen gegründete Ansprüche nur vor
den Gerichten des Staates geltend gemacht werden,
dem die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.
Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige
Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten, so
wird jedes dieser Netze als besondere Eisenbahn
im Sinne dieses Artikels angesehen.
ARTIKEL 45.
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder
einer Beschädigung des Gutes.
§ 1. Wird ein teilweiser Verlust oder eine
Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder
vermutet oder vom Berechtigten behauptet,
so hat die Eisenbahn je nach der Art des Schadens
den Zustand des Gutes, sein Gewicht und,
soweit möglich, Ausmaß und Ursache des
Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens
unverzüglich in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)
festzuhalten, und zwar wenn möglich
in Gegenwart des Berechtigten.
Dem Berechtigten ist auf sein Verlangen eine
Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich
auszuhändigen.
§ 2. Wenn der Berechtigte die Feststellungen
der Tatbestandsaufnahme nicht anerkennt, kann
er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht
des Gutes, die Schadensursache sowie der Betrag
des Schadens gerichtlich festgestellt werden;
das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen
und Vorschriften des Staates, in dem die gerichtliche
Feststellung erfolgt.
ARTIKEL 46.
Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Frachtvertrag.
§ 1. Mit der Annahme des Gutes durch den
Berechtigten sind alle Ansprüche aus dem
Frachtvertrag wegen Überschreitung der Lieferfrist,
teilweisen Verlustes oder Beschädigung
gegen die Eisenbahn erloschen.
§ 2. Jedoch erlöschen nicht
a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte
nachweist, daß der Schaden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Eisenbahn verursacht worden ist;
b) Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfrist, wenn sie bei einer
der in Artikel 43 § 3 genannten Eisenbahnen
binnen 60 Tagen, den Tag der Annahme des
Gutes durch den Berechtigten nicht mitgerechnet,
geltend gemacht werden;
c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen
Verlustes oder wegen Beschädigung
1. wenn der Verlust oder die Beschädigung
vor der Annahme des Gutes durch
den Berechtigten nach Artikel 45 festgestellt
worden ist;
2. wenn die Feststellung, die nach Artikel
45 hätte erfolgen müssen, nur durch
Verschulden der Eisenbahn unterblieben
ist;
d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich
nicht erkennbarer Schäden, die erst nach der
Annahme des Gutes durch den Berechtigten
festgestellt worden sind, sofern die folgenden
Bedingungen erfüllt sind
1. die Feststellung nach Artikel 45 muß
sofort nach der Entdeckung des Schadens
und spätestens sieben Tage nach der Annahme
des Gutes durch den Berechtigten
verlangt werden; wenn diese Frist an einem
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ablaufen
würde, endet sie erst am darauffolgenden
Werktag;
2. der Berechtigte muß beweisen, daß
der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme
zur Beförderung und der Ablieferung
entstanden ist.
§ 3. Ist das Gut unter den in Artikel 29 § 1
vorgesehenen Bedingungen neu aufgegeben
worden, so erlöschen die Entschädigungsansprüche
wegen teilweisen Verlustes oder Beschädigung
aus einem der vorangehenden Frachtverträge,
wie wenn es sich um einen einzigen
Frachtvertrag handeln würde.
ARTIKEL 47.
Verjährung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag.
§ 1. Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren
in einem Jahre.
Die Verjährungsfrist beträgt jedoch drei
Jahre
a) bei Ansprüchen auf Auszahlung einer
Nachnahme, welche die Eisenbahn vom
Empfänger eingezogen hat;
b) bei Ansprüchen auf Auszahlung des Erlöses
eines von der Eisenbahn vorgenommenen
Verkaufes;
c) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz
verursachten Schadens;
d) bei Ansprüchen im Falle eines Betruges;
e) bei Ansprüchen aus einem der der Neuaufgabe
vorangehenden Frachtverträge in dem
in Artikel 29 § 1 vorgesehenen Falle.
§ 2. Die Verjährung beginnt
a) bei Entschädigungsansprüchen wegen Überschreitung
der Lieferfrist, teilweisen Verlustes
oder Beschädigung mit dem Tage der Ablieferung;
b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen
Verlustes mit dem 30. Tage nach
Ablauf der Lieferfrist;
c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Erstattung
von Fracht, Nebengebühren oder
Frachtzuschlägen oder auf Berichtigung
bei unrichtiger Tarifanwendung oder bei
Rechenfehlern
1. wenn eine Zahlung erfolgte, mit dem
Tage der Zahlung;
2. wenn keine Zahlung erfolgte, mit dem
Tage der Annahme des Gutes zur Beförderung,
sofern die Zahlung dem Absender
obliegt, oder mit dem Tage, an dem der
Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,
sofern die Zahlung ihm obliegt;
3. wenn die Beträge Gegenstand einer
Frankaturrechnung waren, mit dem Tage,
an dem die Eisenbahn dem Absender die
in Artikel 17 § 7 vorgesehene Kostenrechnung
übergibt; wird diese nicht übergeben,
so beginnt die Frist für die Geltendmachung
der Ansprüche der Eisenbahn mit
dem 30. Tage nach Ablauf der Lieferfrist;
d) bei Ansprüchen der Eisenbahn auf Zahlung
von Beträgen, die der Empfänger statt des
Absenders oder die der Absender statt des
Empfängers gezahlt hat und welche die
Eisenbahn dem Berechtigten erstatten muß,
mit dem Tage, an dem die Erstattung gefordert
wird;
e) bei Ansprüchen wegen Nachnahmen nach
Artikel 19 mit dem 42. Tage nach Ablauf
der Lieferfrist;
f) bei Ansprüchen auf Auszahlung eines Verkaufserlöses
mit dem Tage des Verkaufs;
g) bei Ansprüchen auf eine von der Zollbehörde
verlangte Nachzahlung mit dem Tage,
an dem die Zollbehörde das Verlangen gestellt
hat;
h) in allen anderen Fällen mit dem Tage, an
dem das Recht geltend gemacht werden
kann.
Der als Beginn der Verjährung bezeichnete
Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.
§ 3. Wenn der Berechtigte bei der Eisenbahn
eine Reklamation nach Artikel 41 einreicht,
wird der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage
gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation
durch schriftlichen Bescheid zurückweist und
die der Reklamation beigefügten Belege zurückgibt.
Wird der Reklamation teilweise stattgegeben,
so beginnt die Verjährung nur für den
noch streitigen Teil der Reklamation wieder
zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer
Reklamation, auf die Erteilung eines Bescheides
oder auf die Rückgabe von Belegen beruft, hat
dies zu beweisen.
Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch
betreffen, hemmen die Verjährung nicht.
§ 4. Ansprüche, die verjährt sind, können
auch nicht im Wege der Widerklage oder der
Einrede geltend gemacht werden.
§ 5. Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen
gelten für die Hemmung und die Unterbrechung
der Verjährung die Gesetze und Vorschriften
des Staates, in dem die Klage erhoben
wird.
Kapitel III.
Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen
gegeneinander.
ARTIKEL 48.
Abrechnung unter den Eisenbahnen.
§ 1. Jede Eisenbahn, die bei der Auf- oder
Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige
auf dem Frachtvertrag beruhende Forderungen
eingezogen hat, ist verpflichtet, den beteiligten
Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil
zu bezahlen.
Die Art und Weise der Bezahlung wird in
Vereinbarungen unter den Eisenbahnen geregelt.
§ 2. Die Versandbahn haftet vorbehaltlich
ihrer Ansprüche gegen den Absender für die
Fracht und die sonstigen Kosten, die sie nicht
erhoben hat, obwohl sie der Absender nach dem
Frachtbrief übernommen hatte.
§ 3. Liefert die Empfangsbahn das Gut ab,
ohne die Kosten oder sonstige auf dem Frachtvertrag
beruhende Forderungen einzuziehen,
so haftet sie gegenüber den beteiligten Eisenbahnen
und gegenüber den anderen Interessenten.
§ 4. Hat das Zentralamt für den internationalen
Eisenbahnverkehr auf Verlangen einer der Gläubigereisenbahnen
festgestellt, daß eine Eisenbahn
nicht zahlt, so haben alle anderen an der
Beförderung beteiligten Eisenbahnen den Ausfall
im Verhältnis ihrer Frachtanteile zu tragen.
Der Rückgriff gegen die säumige Eisenbahn
bleibt vorbehalten.
ARTIKEL 49.
Rückgriff bei Entschädigung für Verlust
oder für Beschädigung.
§ 1. Hat eine Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens eine Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust
oder für Beschädigung geleistet, so steht ihr der
Rückgriff gegen die an der Beförderung beteiligten
Eisenbahnen nach folgenden Bestimmungen
zu
a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht
hat, haftet ausschließlich dafür;
b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden
verursacht, so haftet jede Eisenbahn für
den von ihr verursachten Schaden. Ist
eine Ausscheidung nach den Umständen
des Falles nicht möglich, so werden die
Anteile der Eisenbahnen an der Entschädigung
nach den Grundsätzen unter c)
bestimmt;
c) wenn nicht nachgewiesen werden kann,
daß eine oder mehrere Eisenbahnen den
Schaden verursacht haben, so wird der
bezahlte Betrag auf sämtliche an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen verteilt,
mit Ausnahme derjenigen, die beweisen,
daß der Schaden nicht auf ihren Strecken
verursacht worden ist. Die Verteilung erfolgt
im Verhältnis der Tarif kilometer.
§ 2. Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser
Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber
von ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im
Verhältnis der Tarif kilometer verteilt.
ARTIKEL 50.
Rückgriff bei Entschädigung für Überschreitung
der Lieferfrist.
§ 1. Die Bestimmungen des Artikels 49 finden
auch bei Entschädigung für Überschreitung
der Lieferfrist Anwendung. Wird die Überschreitung
durch Unregelmäßigkeiten veranlaßt, die
bei mehreren Eisenbahnen festgestellt worden
sind, so ist die Entschädigung unter diese Eisenbahnen
im Verhältnis der Dauer der auf ihren
Strecken entstandenen Verspätung zu verteilen.
§ 2. Die in Artikel 11 festgesetzten Lieferfristen
werden unter die an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen wie folgt verteilt
a) im Verkehr zweier Nachbarbahnen
1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen
Teilen verteilt;
2. die Beförderungsfrist wird im Verhältnis
der Tarifkilometer, die auf jede
der beiden Eisenbahnen entfallen, verteilt;
b) im Verkehr zwischen drei oder mehr
Bahnen
1. die Abfertigungsfrist wird zu gleichen
Teilen unter die Versandbahn und die Empfangsbahn
verteilt;
2. ein Drittel der Beförderungsfrist wird
zu gleichen Teilen unter alle beteiligten
Eisenbahnen verteilt;
3. die beiden anderen Drittel der Beförderungsfrist
werden im Verhältnis der
Tarifkilometer, die auf jede dieser Eisenbahnen
entfallen, verteilt.
§ 3. Zuschlagsfristen, auf die eine Eisenbahn
Anspruch hat, werden dieser Eisenbahn zugeteilt.
§ 4. Die Zeit von der Aufgabe des Gutes
bis zum Beginn der Abfertigungsfrist wird
ausschließlich der Versandbahn zugeteilt.
§ 5. Die oben erwähnte Verteilung kommt
nur in Betracht, wenn die Lieferfrist im ganzen
nicht eingehalten worden ist.
ARTIKEL 51.
Rückgriffsverfahren.
§ 1. Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 49
oder 50 Rückgriff genommen wird, ist nicht
befugt, die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende
Eisenbahn geleisteten Zahlung
zu bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich
festgesetzt worden ist, nachdem der Eisenbahn
durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit
gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.
Das Gericht der Hauptsache bestimmt
nach den Umständen des Falles die Fristen für
die Streitverkündung und für den Beitritt.
§ 2. Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat
sämtliche beteiligten Eisenbahnen, mit denen
sie sich nicht gütlich geeinigt hat, mit derselben
Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Recht
des Rückgriffs gegen die nicht belangten Eisenbahnen.
§ 3. Das Gericht hat im selben Verfahren über
alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu entscheiden.
§ 4. Den beklagten Eisenbahnen steht kein
weiterer Rückgriff zu.
§ 5. Das Rückgriffsverfahren darf nicht in
das Entschädigungsverfahren einbezogen werden.
ARTIKEL 52.
Zuständigkeit beim Rückgriff.
§ 1. Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn,
gegen die der Rückgriff genommen wird, ist
für solche Klagen ausschließlich zuständig.
§ 2. Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen
zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die
Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.
ARTIKEL 53.
Vereinbarungen über den Rückgriff.
Die Eisenbahnen können Vereinbarungen treffen,
die von den Vorschriften des Kapitels III
über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.
TITEL IV.
Verschiedene Vorschriften.
ARTIKEL 54.
Anwendung des Landesrechtes.
Soweit in diesem Übereinkommen keine Bestimmungen
getroffen sind, finden die Bestimmungen
der Landesgesetze und -Vorschriften
Anwendung, die in den einzelnen Staaten für
den Frachtverkehr erlassen sind.
ARTIKEL 55.
Allgemeine Verfahrensvorschriften.
In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die
unter dieses Übereinkommen fallenden Beförderungen
Anlaß geben, richtet sich das Verfahren
nach dem Recht des zuständigen Gerichtes,
soweit nicht durch dieses Übereinkommen andere
Bestimmungen getroffen sind.
ARTIKEL 56.
Vollstreckbarkeit der Urteile.
Beschlagnahme und Sicherheitsleistung.
§ 1. Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf
Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens
von dem zuständigen Gericht erlassen
und nach den für das urteilende Gericht maßgebenden
Gesetzen vollstreckbar geworden sind,
sind in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar,
sobald die in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen
Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine
sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.
Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet
diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig
auf solche Bestimmungen eines Urteils,
die dem im Rechtsstreit unterlegenen Kläger
außer den Kosten eine Entschädigung auferlegen.
§ 2. Die aus einer internationalen Beförderung
herrührenden Forderungen einer Eisenbahn gegen
eine andere Eisenbahn, die nicht dem gleichen
Staate angehört, können nur auf Grund einer
Entscheidung der Gerichte des Staates mit
Arrest belegt oder gepfändet werden, dem die
forderungsberechtigte Eisenbahn angehört.
§ 3. Das rollende Material einer Eisenbahn
mit Einschluß aller dazu gehörenden und für
die Beförderung benötigten bahneigenen Gegenstände,
wie Behälter (Container), Ladegeräte,
Decken, kann in einem anderen Staate als demjenigen,
dem die Eigentumsbahn angehört,
nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte
dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet
werden.
Privatwagen mit Einschluß aller dazu gehörenden
und für die Beförderung benötigten, im
Eigentum des Wageneigentümers stehenden Gegenstände
können in einem anderen Staat als
demjenigen, in welchem der Wageneigentümer
seinen Wohnsitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung
der Gerichte dieses Staates mit Arrest
belegt oder gepfändet werden.
§ 4. Eine Sicherheitsleistung für die Kosten
des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem
internationalen Frachtvertrag nicht gefordert
werden.
ARTIKEL 57.
Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse
für fremde Währungen.
§ 1. Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens
und seiner Anlagen gelten Goldfranken
im Gewicht von 10/31 Gramm und
0,900 Feingehalt.
§ 2. Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,
zu denen sie die in ausländischer
Währung ausgedrückten Frachten, sonstigen
Kosten und Nachnahmen umrechnet, wenn sie
in inländischer Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).
§ 3. Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes
Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,
zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).
ARTIKEL 58.
Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr.
§ 1. Um die Ausführung dieses Übereinkommens
zu erleichtern und zu sichern, besteht
ein Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr,
das folgende Aufgaben hat
a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und
der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen
und sie den übrigen Staaten und
Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;
b) Nachrichten aller Art, die für den internationalen
Verkehr von Wichtigkeit sind, zu
sammeln, zusammenzustellen und zu veröffentlichen;
c) die durch den internationalen Verkehr
bedingten finanziellen Beziehungen zwischen
den Eisenbahnen sowie die Einziehung
rückständiger Forderungen zu erleichtern
und in dieser Hinsicht die Beziehungen
der Eisenbahnen untereinander zu
festigen;
d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder
eines Beförderungsunternehmens, dessen
Strecken in die in Artikel 59 vorgesehene
Liste eingetragen sind, durch Anbieten
seiner guten Dienste oder seiner Vermittlung
oder auf andere Weise eine Schlichtung
zu versuchen, um Streitigkeiten zwischen
den genannten Staaten oder Beförderungsunternehmen
über die Auslegung oder
Anwendung des Übereinkommens beizulegen;
e) auf Verlangen der beteiligten Parteien —
Staaten, Beförderungsunternehmen oder
Kunden — ein Gutachten bei Streitigkeiten
über die Auslegung oder Anwendung des
Übereinkommens abzugeben ;
f) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung des Übereinkommens mitzuwirken;
g) die geschäftliche Behandlung der Anträge
zur Abänderung dieses Übereinkommens
vorzubereiten und gegebenenfalls den Zusammentritt
von Konferenzen nach Artikel 69
vorzuschlagen.
§ 2. Eine besondere Satzung, welche die Anlage
V zu diesem Übereinkommen bildet, enthält
Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung
und Organisation dieses Amtes sowie über die
zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen
Mittel. Sie enthält auch Bestimmungen über
die Tätigkeit des Zentralamtes und die Aufsicht
über dieses Amt.
ARTIKEL 59.
Liste der dem Übereinkommen unterstehenden
Strecken.
§ 1. Das in Artikel 58 bezeichnete Zentralamt
hat die Liste der diesem Übereinkommen unterstehenden
Strecken aufzustellen und auf dem
laufenden zu halten. Zu diesem Zweck erhält
es von den Vertrags Staaten die Mitteilungen
über die Eintragung oder Löschung von Strecken
einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2
bezeichneten Unternehmen.
§ 2. Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen
Strecke findet dieses Übereinkommen
erst Anwendung nach Ablauf eines Monats,
gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die
anderen Staaten gerichteten Mitteilung über die
Eintragung dieser Strecke.
§ 3. Das Zentralamt löscht eine Strecke, sobald
der Vertragsstaat, auf dessen Ersuchen
diese Strecke in die Liste aufgenommen worden
ist, ihm mitgeteilt hat, daß die durch das Übereinkommen
auferlegten Verpflichtungen für diese
Strecke nicht mehr erfüllt werden können.
§ 4. Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom Zentralamt
die Nachricht von der Löschung erhalten
hat, ohne weiteres berechtigt, alle sich aus der
internationalen Beförderung ergebenden Beziehungen
hinsichtlich der gelöschten Strecke
abzubrechen. Bereits begonnene Beförderungen
sind jedoch zu beenden.
ARTIKEL 60.
Sonderbestimmungen für bestimmte Beförderungen.
Zusatzbestimmungen.
§ 1. Für die Beförderung von Privatwagen
gelten die Bestimmungen der Anlage VII.
§ 2. Für die Beförderung von Behältern (Containern)
gelten die Bestimmungen der Anlage VIII.
§ 3. Für die Beförderung von Expreßgut
können die Eisenbahnen durch Aufnahme entsprechender
Vorschriften in ihre Tarife bestimmte,
der Anlage IX entsprechende Beförderungsbedingungen
vereinbaren.
§ 4. Für die nachgenannten Arten von Sendungen
a) Sendungen mit begebbaren Frachturkunden,
b) Sendungen, die nur gegen Übergabe des
Frachtbriefdoppels abgeliefert werden,
c) Sendungen von Zeitungen,
d) Sendungen, die für Messen oder Ausstellungen
bestimmt sind,
e) Sendungen von Lademitteln sowie Mitteln
zum Schutze des beförderten Gutes gegen
Wärme und Kälte,
können zwei oder mehr Vertragsstaaten durch
besondere Abkommen, ebenso die Eisenbahnen
durch entsprechende Vorschriften in ihren Tarifen
bestimmte Beförderungsbedingungen vereinbaren,
die von diesem Übereinkommen abweichen
dürfen; namentlich kann eine vom Muster der
Anlage II zu diesem Übereinkommen abweichende
Frachturkunde vorgesehen werden.
§ 5. Die von einzelnen Vertragsstaaten oder
Eisenbahnen zur Ausführung des Übereinkommens
erlassenen Zusatzbestimmungen sind dem
Zentralamt mitzuteilen.
Diese Zusatzbestimmungen können bei den
Eisenbahnen, die sie übernommen haben, in der
durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates
vorgesehenen Form in Kraft gesetzt werden;
sie dürfen den Bestimmungen dieses Übereinkommens
nicht widersprechen.
Ihre Inkraftsetzung ist dem Zentralamt mitzuteilen.
ARTIKEL 61.
Schiedsgerichtliche Beilegung von Streitigkeiten.
§ 1. Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens als Landesrecht
oder als Vertragsrecht und der von einzelnen
Vertrags Staaten erlassenen Zusatzbestimmungen
sowie der in Artikel 60 § 4 erwähnten besonderen
Abkommen können auf Verlangen der Parteien,
sofern diese Streitigkeiten nicht durch die Parteien
selbst beigelegt werden können, Schiedsgerichten
unterbreitet werden, deren Zusammensetzung
und Verfahren in der Anlage X zu diesem
Übereinkommen geregelt sind.
§ 2. Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind
jedoch die Bestimmungen der Anlage X für
die Parteien nicht verbindlich. Diese können
die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und
das schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem
Ermessen bestimmen.
§ 3. Auf Verlangen der Parteien kann die
schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen
werden
a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten
auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,
2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
einerseits und Nichtvertragsstaaten
andererseits,
3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,
sofern in den beiden letzten Fällen das
Übereinkommen als Landesrecht oder als
Vertragsrecht anwendbar ist;
b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;
c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen
und Kunden;
d) bei Streitigkeiten zwischen Kunden.
§ 4. Die Einleitung des schiedsgerichtlichen
Verfahrens hat bezüglich der Hemmung und
Unterbrechung der Verjährung der strittigen
Forderung dieselbe Wirkung wie die Erhebung
der Klage vor dem ordentlichen Gericht.
§ 5. Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte
sind gegenüber Beförderungsunternehmen und
Kunden in jedem Vertragsstaat vollstreckbar,
sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung
erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten
erfüllt sind.
TITEL V.
Ausnahmebestimmungen.
ARTIKEL 62.
Vorübergehende Abweichungen.
§ 1. Wenn die wirtschaftliche und finanzielle
Lage eines Landes große Schwierigkeiten bei
der Anwendung der Bestimmungen des Titels III,
Kapitel III des Übereinkommens hervorrufen
könnte, kann jeder Staat durch Tarifvorschriften
oder durch Maßnahmen der Staatsgewalt, wie
eine allgemeine oder besondere Ermächtigung
an die Eisenbahnverwaltungen, von den Artikeln
17, 19 und 21 des Übereinkommens abweichende
Bestimmungen treffen, indem für bestimmte
Verkehre vorgeschrieben wird
a) daß für Sendungen aus diesem Staat die
Kosten
1. bis zu seinen Grenzen,
2. mindestens bis zu seinen Grenzen
vom Absender übernommen werden müssen;
b) daß für Sendungen nach diesem Staat die
Kosten
1. mindestens bis zu seinen Grenzen
vom Absender übernommen werden müssen,
sofern der Versandstaat nicht zu einer
Einschränkung nach lit. a) Ziffer 1 gezwungen
ist,
2. höchstens bis zu seinen Grenzen vom
Absender übernommen werden dürfen;
c) daß Sendungen von oder nach diesem Staat
nicht mit Nachnahme belastet werden
dürfen und daß keine Barvorschüsse zugelassen
sind oder daß Nachnahmen und Barvorschüsse
nur bis zu gewissen Beträgen
zugelassen sind;
d) daß der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich
des Bestimmungslandes, der Bezahlung
der Kosten und der Nachnahme nicht abändern
darf.
§ 2. Unter den gleichen Voraussetzungen
können die Staaten durch allgemeine oder
besondere Ermächtigung an die Eisenbahnverwaltungen
von den Artikeln 17, 19, 21 und 22
des Übereinkommens für ihren gegenseitigen
Verkehr abweichende Bestimmungen treffen,
und zwar in dem Sinne
a) daß die Bestimmungen über die Zahlung
der Kosten im Einverständnis mit den an
diesen Bestimmungen interessierten Eisenbahnen
besonders geregelt werden.
Diese Bestimmungen dürfen keine Zahlungsart
vorsehen, die in Artikel 17 nicht
zugelassen ist;
b) daß gewisse nachträgliche Verfügungen
nicht zulässig sind.
§ 3. Die auf Grund der §§ 1 und 2 getroffenen
Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.
Die in § 1 vorgesehenen Maßnahmen treten
frühestens nach Ablauf von acht Tagen in
Kraft, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt
an die anderen Vertragsstaaten gerichteten Mitteilung
über diese Maßnahmen.
Die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen treten
frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach
dem Tage in Kraft, an dem sie in den beteiligten
Staaten veröffentlicht worden sind.
§ 4. Unterwegs befindliche Sendungen werden
von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
ARTIKEL 63.
Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr.
§ 1. Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die
in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder
Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden
Vermerkes in die Liste der dem Übereinkommen
unterstellten Linien verlangt, die Gründe
für die Befreiung von der Haftung nach Artikel 27
durch die nachstehenden Gründe, jedoch nur
in ihrer Gesamtheit, ergänzen.
Der Frachtführer kann sich auf diese Gründe
nur berufen, wenn er beweist, daß die Überschreitung
der Lieferfrist, der Verlust oder
die Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn
des Einladens der Güter in das Schiff bis zu
ihrer Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.
Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung
sind die folgenden
a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen
des Kapitäns, der Schiffsbesatzung,
des Lotsen oder der Angestellten des
Frachtführers bei der Führung oder dem
Betrieb des Schiffes;
b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der
Frachtführer beweist, daß sie nicht auf
einem Mangel an gehöriger Sorgfalt seinerseits
beruht, um das Schiff seetüchtig zu
machen oder um es gehörig zu bemannen,
einzurichten oder zu verproviantieren oder
um alle Teile des Schiffes, in denen Güter
verladen werden, für deren Aufnahme,
Beförderung und Erhaltung einzurichten
und instand zu setzen;
c) Feuer, sofern der Frachtführer beweist,
daß es weder durch sein Verschulden
noch durch Verschulden des Kapitäns,
der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der
in seinem Dienste stehenden Personen entstanden
ist;
d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer
schiffbarer Gewässer;
e) Rettung oder Versuch der Rettung von
Leben oder Eigentum zur See;
f) Verladung des Gutes auf Deck, sofern
der Absender seine Einwilligung dazu
im Frachtbrief gegeben hat und sofern
das Gut nicht in Eisenbahnwagen befördert
wird.
Die vorstehenden Gründe für die Befreiung
von der Haftung haben weder eine Aufhebung
noch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen
des Frachtführers zur Folge, insbesondere
nicht seiner Verpflichtung, die gehörige
Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig
zu machen oder um es gehörig zu bemannen,
einzurichten oder zu verproviantieren oder um
alle Teile des Schiffes, in denen Güter verladen
werden, für deren Aufnahme, Beförderung und
Erhaltung einzurichten und instand zu setzen.
Der Frachtführer ist jedoch auch in den vorerwähnten
Fällen haftbar, wenn der Berechtigte
beweist, daß die Überschreitung der Lieferfrist,
der Verlust oder die Beschädigung auf einem
Verschulden des Frachtführers, des Kapitäns,
der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im
Dienste des Frachtführers stehenden Personen
beruht, das nicht unter a) vorgesehen ist.
§ 2. Wird eine Seestrecke durch mehrere
Unternehmen bedient, die in die in Artikel 1
vorgesehene Liste eingetragen sind, so müssen
für alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften
gelten.
Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener
Staaten in die Liste eingetragen
worden, so muß außerdem über die Anwendung
dieser Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung
unter diesen Staaten erfolgt sein.
§ 3. Die auf Grund dieses Artikels getroffenen
Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.
Sie treten frühestens nach Ablauf
von 30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage
der vom Zentralamt an die anderen Staaten
gerichteten Mitteilung über diese Maßnahmen.
Unterwegs befindliche Sendungen werden von
diesen Maßnahmen nicht betroffen.
ARTIKEL 64.
Haftung für die Folgen nuklearer Ereignisse.
Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß diesem
Übereinkommen obliegenden Haftung befreit,
wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis
verursacht ist und wenn nach den besonderen,
in einem Vertragsstaat geltenden Vorschriften
über die Haftung auf dem Gebiete der Kernenergie
der Inhaber einer Atomanlage oder
eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden
haftet.
TITEL VI.
Schlußbestimmungen.
ARTIKEL 65.
Unterzeichnung.
Dieses Übereinkommen, dessen Anlagen einen
integrierenden Bestandteil bilden, liegt bis zum
1. Mai 1961 zur Unterzeichnung durch die
Staaten auf, die eingeladen wurden, sich an der
ordentlichen Revisionskonferenz vertreten zu
lassen.
ARTIKEL 66.
Ratifikation. Inkraftsetzung.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden sind so bald wie
möglich bei der schweizerischen Regierung zu
hinterlegen.
Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten
ratifiziert ist, setzt sich die schweizerische Regierung
mit den beteiligten Regierungen in
Verbindung, um mit ihnen die Möglichkeit
der Inkraftsetzung des Übereinkommens zu
prüfen.
ARTIKEL 67.
Beitritt zum Übereinkommen.
§ 1. Will ein Staat, der dieses Übereinkommen
nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten, so hat
er einen entsprechenden Antrag an die schweizerische
Regierung zu richten; diese teilt den
Antrag allen Vertragsstaaten mit und fügt eine
Äußerung des Zentralamtes über die Lage der
Eisenbahnen des antragstellenden Staates hinsichtlich
internationaler Beförderungen bei.
§ 2. Haben innerhalb einer Frist von sechs
Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung
an, nicht mindestens zwei Staaten der
schweizerischen Regierung ihren Widerspruch
bekanntgegeben, so ist der Antrag rechtsverbindlich
angenommen; die schweizerische Regierung
teilt dies dem Antragsteller und allen
Vertrags Staaten mit.
Andernfalls teilt die schweizerische Regierung
allen Vertragsstaaten und dem Antragsteller
mit, daß die Prüfung des Antrages vertagt ist.
§ 3. Die Aufnahme wird einen Monat nach
dem Tage der von der schweizerischen Regierung
versandten Mitteilung wirksam oder,
wenn nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen
noch nicht in Kraft ist, am Tage
seines Inkrafttretens.
ARTIKEL 68.
Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen
Verpflichtungen.
§ 1. Die Dauer dieses Übereinkommens
ist unbeschränkt. Jedoch kann jeder Vertragsstaat
unter den nachstehenden Bedingungen
zurücktreten
Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat
bis zum 31. Dezember des fünften Jahres
nach dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich.
Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist
zurückzutreten wünscht, hat diese Absicht wenigstens
ein Jahr vorher der schweizerischen Regierung
mitzuteilen, die allen Vertragsstaaten
davon Kenntnis gibt.
Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist
der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung
ohne weiteres auf weitere drei Jahre,
und so fort von drei zu drei Jahren, sofern
nicht wenigstens ein Jahr vorher auf den 31. Dezember
des letzten Jahres eines der dreijährigen
Zeiträume der Rücktritt erklärt wird.
§ 2. Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen
oder eines der dreijährigen Zeiträume
aufgenommen werden, ist das Übereinkommen
bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter
bis zum Ende jedes folgenden Zeitraumes verbindlich,
sofern sie nicht wenigstens ein Jahr
vor dem Ablauf eines dieser Zeiträume ihren
Rücktritt erklärt haben.
ARTIKEL 69.
Revision des Übereinkommens.
§ 1. Die Vertreter der Vertragsstaaten treten
auf Einladung der schweizerischen Regierung
spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung
dieses Übereinkommens zu dessen Revision
zusammen.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel
der Vertrags Staaten ist eine Konferenz früher
einzuberufen.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der
Vertragsstaaten lädt die schweizerische Regierung
auch Nichtvertragsstaaten ein.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
lädt das Zentralamt zur Konferenz
Vertreter ein von
a) staatlichen internationalen Organisationen,
die für Beförderungsfragen zuständig sind;
b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,
die sich mit Beförderungsfragen befassen.
Das Mitspracherecht der Vertreter von Nichtvertragsstaaten
und von den in Absatz 4 erwähnten
internationalen Organisationen ist für
jede Konferenz in der Geschäftsordnung zu
regeln.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Regierungen
der Vertrags Staaten kann das Zentralamt
vor den ordentlichen und außerordentlichen
Revisionskonferenzen Ausschüsse zur Vorberatung
der Revisionsanträge einberufen. Auf
diese Ausschüsse finden die Bestimmungen der
Anlage VI sinngemäß Anwendung.
§ 2. Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,
das aus einer Revisionskonferenz
hervorgeht, zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten,
die das neue Übereinkommen nicht
ratifizieren, die Aufhebung des alten Übereinkommens
nach sich.
§ 3. Im Zeitraum zwischen den Revisionskonferenzen
können die Artikel 3, 4, 5 § 5,
Artikel 6, 11, 13, 17, 19, 21, 22, 23, 24, 25,
48, 49, 50, 53 und die Anlagen II, III, IV a,
IV b, IX und X durch einen Revisionsausschuß
geändert werden, dessen Zusammensetzung und
Geschäftsgang in der Anlage VI zu diesem
Übereinkommen geregelt sind.
Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden
durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich
den Regierungen der Vertragsstaaten
mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn
innerhalb dreier Monate, gerechnet vom Tage
der Mitteilung an, nicht mindestens fünf Regierungen
Widerspruch erhoben haben. Die
Beschlüsse treten am ersten Tage des sechsten
Monats nach dem Monat in Kraft, in dem das
Zentralamt den Regierungen der Vertragsstaaten
von ihrer Annahme Kenntnis gegeben hat.
Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung
der Beschlüsse den Tag des Inkrafttretens.
§ 4. Zur Änderung
a) der Internationalen Ordnung für die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
(Anlage I),
b) der Internationalen Ordnung für die Beförderung
von Privatwagen (Anlage VII) und
c) der Internationalen Ordnung für die Beförderung
von Behältern (Containern) (Anlage
VIII)
werden Fachmännische Ausschüsse eingesetzt,
deren Zusammensetzung und Geschäftsgang in
einer besonderen Satzung geregelt sind, welche
die Anlage VI zu diesem Übereinkommen
bildet.
Die Beschlüsse der Fachmännischen Ausschüsse
werden durch Vermittlung des Zentralamtes
unverzüglich den Regierungen der Vertragsstaaten
mitgeteilt. Sie gelten als angenommen,
wenn innerhalb dreier Monate, gerechnet
vom Tage der Mitteilung an, nicht
mindestens fünf Regierungen Widerspruch erhoben
haben. Die Beschlüsse treten am ersten
Tage des sechsten Monats nach dem Monat
in Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen
der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis
gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet
bei der Mitteilung der Beschlüsse den Tag des
Inkrafttretens.
ARTIKEL 70.
Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche
Übersetzungen.
Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen
Gebrauch entsprechend in französischer Sprache
abgeschlossen und unterzeichnet.
Dem französischen Wortlaut sind ein deutscher,
ein englischer und ein italienischer Wortlaut
beigefügt, die als amtliche Übersetzungen gelten.
Bei Nichtübereinstimmung ist der französische
Wortlaut maßgebend.
ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden
Bevollmächtigten, deren Vollmachten
in guter und gehöriger Form befunden wurden,
das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet;
GESCHEHEN zu Bern am fünfundzwanzigsten
Februar neunzehnhunderteinundsechzig- in einer
Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem
Vertragsstaat eine amtliche Ausfertigung zugestellt
wird.
Für Österreich
Dr. Krempler
Für Belgien
F. Seynaeve
Für Bulgarien
S. Dragomirov
Für Dänemark
Th. Jensen
Für Spanien
Marquis de Miraflores
Für Finnland
Osmo Orkomies
Für Frankreich
E. Dennery
Für Griechenland
A. Hart-Soutzos
Für Ungarn
Skonda Ödön
Für Italien
Luigi Branca
Für Libanon
Ralf Abillama
Für Liechtenstein
A. Hilbe
Für Luxemburg
A. Clemang
Für Norwegen
Henr. A. Broch
Für die Niederlande
H. E. Scheffer
für das Königreich in Europa
Für Polen
Batkowski
Für Portugal
Mario Dias Trigo
Für Rumänien
G. Nistoran
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
J. S. Rooke
A. H. Kent
Für Schweden
Clas Nordström
Für die Schweiz
Schaller
Für die Tschechoslowakei
Jan Obhlidal
Für die Türkei
H. Ugan
Für Jugoslawien
V. Nikolić
Anlage I
(Artikel 3 und 4)
Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
(RID).
(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt)
Anlage II (Artikel 6)
Anlage III
(Artikel 12)
Anlage IV a
(Artikel 21)
Anlage IV b
(Artikel 22)
Anlage V
(Artikel 58)
Satzung des Zentralamtes für den internationalen
Eisenbahnverkehr.
ARTIKEL 1.
§ 1. Das Zentralamt für den internationalen
Eisenbahnverkehr hat seinen Sit2 in Bern und
steht unter dem Schutz der schweizerischen
Regierung.
Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem
und finanziellem Gebiet wird im
Rahmen der Bestimmungen des Artikels 58
des Übereinkommens ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß
anvertraut.
Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben
übertragen
a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung
der Übereinkommen und der anderen aus
den Revisionskonferenzen hervorgegangenen
Texte durch das Zentralamt und befürwortet,
wenn nötig, die geeigneten
Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung
dieser Übereinkommen und Texte.
b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit
des Zentralamtes betreffen können
und ihm von einem Vertragsstaat oder
dem Direktor des Zentralamtes unterbreitet
werden.
§ 2. a) Der Verwaltungsausschuß tagt in
Bern. Er besteht aus neun unter den Vertragsstaaten
ausgewählten Mitgliedern.
b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt
über einen ständigen Sitz im Ausschuß
und hat den Vorsitz. Die anderen
Mitgliedstaaten werden auf fünf Jahre ernannt.
Für jeden Zeitraum von fünf Jahren
bestimmt eine diplomatische Konferenz
auf Vorschlag des amtierenden Verwaltungsausschusses
die Zusammensetzung des
Ausschusses, unter Berücksichtigung einer
angemessenen geographischen Aufteilung.
c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz
frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß
selbst einen anderen Vertragsstaat für den
frei gewordenen Sitz.
d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten
im Verwaltungsausschuß eine auf
Grund ihrer Erfahrung in internationalen
Transportfragen geeignete Persönlichkeit.
e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung
auf und konstituiert sich
selbst.
Er hält jedes Jahr mindestens eine ordentliche
Sitzung ab. Überdies hält er außerordentliche
Sitzungen ab, wenn mindestens
drei Mitgliedstaaten es verlangen.
Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsausschusses
werden vom Zentralamt
besorgt.
Die Niederschriften der Sitzungen des
Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten
zugestellt.
f) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates
ist unentgeltlich, und die damit
verbundenen Reisekosten gehen zu Lasten
dieses Staates.
§ 3. a) Der Verwaltungsausschuß stellt die
Vorschriften über die Organisation, die
Tätigkeit und die Rechtsstellung des Personals
des Zentralamtes auf. Zu diesem
Zweck legt ihm die schweizerische Regierung
einen Entwurf vor.
b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den
Direktor, den Vizedirektor und die Conseillers
des Zentralamtes; zu diesem Zwecke
unterbreitet ihm die schweizerische Regierung
Vorschläge. Bei diesen Ernennungen
berücksichtigt der Verwaltungsausschuß
ganz besonders die Eignung der
Bewerber und eine angemessene geographische
Verteilung.
c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des
nachfolgenden Artikels 2 den jährlichen
Voranschlag des Zentralamtes sowie den
jährlichen Geschäftsbericht.
Die Rechnung des Zentralamtes wird
von der schweizerischen Regierung geprüft;
diese Prüfung erstreckt sich lediglich auf
die Übereinstimmung der Geschäftsbücher
mit den Rechnungsbelegen im Rahmen
des Voranschlages. Die schweizerische Regierung
leitet die Rechnung mit einem
Bericht an den Verwaltungsausschuß weiter.
Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten
zusammen mit dem Geschäftsbericht
des Zentralamtes und dessen Jahresrechnung
seine Entscheide, Beschlüsse und
Empfehlungen bekannt.
d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet jeder
Revisionskonferenz mindestens zwei Monate
vor ihrer Eröffnung einen Bericht über
seine gesamte Tätigkeit seit der vorhergegangenen
Konferenz.
ARTIKEL 2.
§ 1. Die Kosten des Zentralamtes werden
von den Vertragsstaaten im Verhältnis der Länge
der Eisenbahnstrecken und der anderen Strecken
getragen, auf die das Übereinkommen Anwen-
dung findet. Die Schiffahrtsstrecken sind jedoch
nur mit der Hälfte ihrer Streckenlänge
an den Kosten beteiligt. Der Beitrag jedes
Staates beträgt höchstens 1 40 Franken für
den Streckenkilometer. Ausnahmsweise kann
dieser Beitrag nach Vereinbarung zwischen
der interessierten Regierung und dem Zentralamt
und nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß
für Strecken, die unter besonderen
Bedingungen betrieben werden, um
höchstens fünfzig Prozent herabgesetzt werden.
Die Höhe des auf den Streckenkilometer entfallenden
Jahresbetrages wird für jedes Geschäftsjahr
durch den Verwaltungsausschuß nach Anhörung
des Zentralamtes festgesetzt. Der Beitrag
wird stets in ganzer Höhe erhoben. Wenn
die tatsächlichen Ausgaben des Zentralamtes
den auf dieser Grundlage berechneten Betrag
nicht erreicht haben, wird der nicht ausgegebene
Restbetrag einem Reservefonds zugeführt.
§ 2. Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichts
und der Jahresrechnung fordert das
Zentralamt die Vertrags Staaten auf, ihren Kostenbeitrag
für das verflossene Geschäftsjahr zu
entrichten. Hat ein Staat bis zum 1. Oktober
seinen Anteil nicht bezahlt, so wird er ein zweites
Mal hierzu aufgefordert. Bleibt diese Aufforderung
erfolglos, so hat das Zentralamt
sie zu Beginn des folgenden Jahres bei Übersendung
des Geschäftsberichtes über das verflossene
Geschäftsjahr zu wiederholen. Ist auch
diese Mahnung bis zum folgenden 1. Juli erfolglos
geblieben, so wird an den säumigen
Staat eine vierte Aufforderung gerichtet, um
ihn zur Zahlung der beiden ausstehenden Jahresbeiträge
zu veranlassen. Bleibt auch diese erfolglos,
so teilt ihm das Zentralamt drei Monate
später mit, daß seine Nichtzahlung als stillschweigende
Willensäußerung ausgelegt werde,
vom Übereinkommen zurückzutreten, wenn die
erwartete Zahlung nicht vor Ablauf des Jahres
geleistet wird. Wird dieser letzten Aufforderung
bis zum 31. Dezember keine Folge gegeben,
so nimmt das Zentralamt Kenntnis von dem
stillschweigend durch den säumigen Staat geäußerten
Willen, vom Übereinkommen zurückzutreten,
und löscht die Strecken dieses Staates
in der Liste der zum internationalen Verkehr
zugelassenen Strecken.
§ 3. Die nicht erhaltenen Beträge sollen
nach Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln,
über die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden
und können auf vier Geschäftsjahre verteilt
werden. Der Teil des Fehlbetrages, der auf
diese Weise nicht gedeckt werden kann, wird
auf ein besonderes Rechnungskonto gebucht,
mit dessen Betrag die anderen Vertrags Staaten
im Verhältnis der Streckenkilometer belastet
werden, die zur Zeit der Rechnungsstellung
dem Übereinkommen unterstellt waren. Dabei
wird jeder Staat in dem Ausmaß beteiligt, wie
er während des zweijährigen Zeitraums, der
mit dem Austritt des säumigen Staates abschließt,
dem Übereinkommen gleichzeitig mit
ihm angehört hat.
§ 4. Der Staat, dessen Strecken unter den
im vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen
gelöscht worden sind, kann sie dem internationalen
Verkehr nur dann wieder unterstellen
lassen, wenn er vorher die Beträge,
die er schuldig geblieben ist, für die betreffenden
Jahre bezahlt, und zwar zuzüglich fünf Prozent
Zinsen ab Ende des sechsten Monats seit dem
Tage, an dem ihn das Zentralamt erstmals
aufgefordert hat, die auf ihn entfallenden Kostenbeiträge
zu zahlen.
ARTIKEL 3.
§ 1. Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift
heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens
notwendigen Auskünfte enthält,
namentlich die Mitteilungen über die Liste der
Strecken der Eisenbahnen und anderer Unternehmen
und über die von der Beförderung
ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen
Gegenstände, sowie die Abhandlungen,
deren Veröffentlichung es für zweckmäßig
hält.
§ 2. Die Zeitschrift erscheint in französischer
und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird
unentgeltlich jedem Vertrags Staat und jeder
beteiligten Verwaltung zugestellt. Für weitere
Exemplare ist ein vom Zentralamt festgesetzter
Preis zu bezahlen.
ARTIKEL 4.
§ 1. Aus dem internationalen Verkehr herrührende
unbezahlt gebliebene Forderungen können
von dem Gläubigerunternehmen dem Zentralamt
mitgeteilt werden, damit dieses die Einziehung
erleichtere. Zu diesem Zweck fordert
das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen
auf, den geschuldeten Betrag zu
bezahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung
anzugeben.
§ 2. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die
angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,
so verweist es die Parteien an das zuständige
Gericht oder, falls sie es verlangen, an das in
Artikel 61 des Übereinkommens vorgesehene
Schiedsgericht (Anlage X).
§ 3. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß
der Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet
ist, so kann es nach Anhörung eines
Sachverständigen erklären, daß das schuldnerische
Beförderungsunternehmen den Schuldbetrag
ganz oder teilweise beim Zentralamt
einzuzahlen hat; der daraufhin eingezahlte Betrag
bleibt bis zur endgültigen Entscheidung
durch das zuständige Gericht oder durch das
in Artikel 61 des Übereinkommens vorgesehene
Schiedsgericht (Anlage X) hinterlegt.
§ 4. Kommt ein Beförderungsunternehmen
binnen zwei Wochen der Aufforderung des
Zentralamtes nicht nach, so wird es erneut
unter Androhung der Folgen einer Weigerung
zur Zahlung aufgefordert.
§ 5. Wird auch dieser zweiten Aufforderung
nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet
das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das
Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete
Mitteilung, mit welcher es diesen
Staat ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung
zu ziehen und vor allem zu prüfen,
ob die Strecken des schuldnerischen Beförderungsunternehmens
weiter in der Liste zu
belassen sind.
§ 6. Erklärt der Vertragsstaat, dem das
schuldnerische Beförderungsunternehmen angehört,
daß trotz Nichtzahlung dessen Strecken
in der Liste nicht gelöscht werden sollen, oder
läßt er während sechs Wochen die Mitteilung
des Zentralamtes unbeantwortet, so wird von
Rechts wegen vermutet, daß er die Gewähr
für die Zahlungsfähigkeit des genannten Unternehmens
übernimmt, soweit es sich um Forderungen
aus dem internationalen Verkehr handelt.
ARTIKEL 5.
Zur Deckung der aus der Tätigkeit nach
Artikel 58 § 1 d) bis f) des Übereinkommens
erwachsenden besonderen Kosten wird eine
Entschädigung erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung
wird auf Antrag des Zentralamtes
durch den Verwaltungsausschuß festgesetzt.
Anlage VI
(Artikel 69 §§ 3 und 4)
Satzung des Revisionsausschusses und der
Fachmännischen Ausschüsse.
ARTIKEL 1.
Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen
ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche
die Ausschüsse zuständig sind, dem Zentralamt
für den internationalen Eisenbahnverkehr mit.
Das Zentralamt bringt sie den übrigen Vertragsstaaten
sofort zur Kenntnis.
ARTIKEL 2.
Das Zentralamt beruft die Ausschüsse nach
Bedarf oder auf Verlangen von mindestens
fünf Vertragsstaaten zu einer Tagung ein.
Die Anberaumung einer Tagung wird allen
Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt.
Die Mitteilung hat die Verhandlungsgegenstände,
deren Aufnahme in die Tagesordnung verlangt
worden ist, genau anzugeben.
ARTIKEL 3.
Alle Vertragsstaaten können sich an den
Arbeiten der Ausschüsse beteiligen.
Ein Staat kann sich durch einen anderen Staat
vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht
mehr als zwei andere Staaten vertreten.
Jeder Staat trägt die Kosten für seine Vertreter.
ARTIKEL 4.
Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle
der Ausschüsse und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.
Der Direktor und der Vizedirektor des Zentralamtes
nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse
mit beratender Stimme teil.
ARTIKEL 5.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der
Vertrags Staaten lädt das Zentralamt Vertreter
ein von
a) Nichtvertragsstaaten,
b) staatlichen internationalen Organisationen,
die für Beförderungsfragen zuständig sind
(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,
die sich mit Beförderungsfragen
befassen (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
mit beratender Stimme an den Tagungen der
Ausschüsse teilzunehmen.
ARTIKEL 6.
Die Ausschüsse sind verhandlungsfähig, wenn
ein Drittel der Vertragsstaaten vertreten ist.
ARTIKEL 7.
Die Ausschüsse bezeichnen für jede Tagung
einen Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.
ARTIKEL 8.
Die Beratungen finden in französischer und
deutscher Sprache statt. Die Ausführungen der
Ausschußteilnehmer werden sofort nach ihrem
wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie jede Mitteilung
des Vorsitzenden im genauen Wortlaut,
mündlich übersetzt.
ARTIKEL 9.
Über die Anträge wird, auf Verlangen unter
Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt.
Jede Delegation eines an der Sitzung vertretenen
Vertrags Staates hat eine Stimme.
Ein Antrag gilt nur dann als angenommen,
a) wenn mindestens die Hälfte der im Ausschuß
vertretenen Delegationen an der Abstimmung
teilgenommen hat und
b) wenn er die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt, wobei die Enthaltungen
nicht mitgezählt werden.
ARTIKEL 10.
Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte
Wiedergabe der Verhandlungen in beiden
Sprachen enthalten.
Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in
beiden Sprachen in die Niederschriften aufzunehmen.
Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung
des deutschen Textes mit
dem französischen Text der Niederschrift der
französische Wortlaut.
Die Niederschriften sind so bald wie möglich
an die Teilnehmer zu verteilen.
Falls die Niederschriften nicht im Laufe
der Tagung genehmigt werden, übermitteln
die Teilnehmer die gewünschten Berichtigungen
dem Sekretariat binnen angemessener Zeit.
ARTIKEL 11.
Zur Erleichterung der Arbeiten können die
Ausschüsse Unterausschüsse einsetzen; sie können
auch Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte
Fragen für eine spätere Tagung vorzubereiten
haben.
Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten,
einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall einen
Berichterstatter. Im übrigen gelten für die
Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel
1 bis 5 und 8 bis 10 sinngemäß.
Anlage VII
(Artikel 60 § 1)
Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP).
(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt)
Anlage VIII
(Artikel 60 § 2)
Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo).
(Ist einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt)
Anlage IX
(Artikel 60 § 3)
Internationale Ordnung für die Beförderung
von Expreßgut (RIEx).
§ 1. Als Expreßgut sind nur Güter anzusehen,
die nach den Bestimmungen eines internationalen
Tarifes besonders schnell befördert
werden.
Als Expreßgut können nur Güter zugelassen
werden, die ohne weiteres im Gepäckwagen
von Zügen verladen werden können, die der Beförderung
von Personen dienen. Die Tarife
können jedoch Abweichungen von dieser Vorschrift
vorsehen.
§ 2. Von der Beförderung sind die in Artikel 3
dieses Übereinkommens bezeichneten Güter ausgeschlossen.
Die in der Anlage I des Übereinkommens
oder in den nach Artikel 4 § 2 des
Übereinkommens abgeschlossenen besonderen
Abkommen genannten Stoffe und Gegenstände
sind zur Beförderung als Expreßgut nur zugelassen,
soweit dies in der Anlage I oder in den
besonderen Abkommen ausdrücklich vorgesehen
ist. Die Tarife bestimmen, ob auch andere
Güter von der Beförderung als Expreßgut ausgeschlossen
oder nur bedingungsweise zur Beförderung
zugelassen werden.
§ 3. Expreßgut kann mit einer anderen Frachturkunde
als dem in Artikel 6 § 1 dieses Übereinkommens
vorgesehenen Frachtbrief zur Beförderung
aufgegeben werden. Das zu verwendende
Muster sowie die notwendigen oder
zulässigen Angaben werden durch die Tarife
festgesetzt. Diese Frachturkunde muß aber
auf jeden Fall folgende Angaben enthalten
a) die Bezeichnung des Versand- und des
Bestimmungsbahnhofs ;
b) Namen und Adresse des Absenders und
des Empfängers;
c) die Bezeichnung der Sendung nach Stückzahl,
Verpackung und Art des Gutes;
d) die Bezeichnung der zur Erfüllung der zoll-
und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften
beigegebenen Begleitpapiere.
§ 4. Der Absender haftet für die Richtigkeit
der Angaben oder Erklärungen in der Frachturkunde,
die er entweder selbst eingetragen hat
oder die nach seinen Angaben von der Eisenbahn
aufgenommen worden sind. Er trägt
alle Folgen, die daraus entstehen, daß diese
Angaben oder Erklärungen unrichtig, ungenau
oder unvollständig sind.
§ 5. Expreßgut muß mit schnellen Beförderungsmitteln
innerhalb der in den Tarifen
vorgesehenen Fristen befördert werden. Die
Lieferfrist muß stets kürzer sein als die für Eilgutsendungen
vorgesehene Lieferfrist.
§ 6. Die Tarife können auch andere als die
vorstehend angeführten Abweichungen von den
Bestimmungen dieses Übereinkommens vorsehen,
doch darf von den Bestimmungen der Artikel 26,
27, 28, 29, 31, 32, 33 und 37 bis 47 nicht abgewichen
werden.
Soweit die vorstehenden Vorschriften oder
die Bestimmungen der Tarife nicht entgegenstehen,
finden auf Expreßgut die Bestimmungen
dieses Übereinkommens Anwendung.
Anlage X
(Artikel 61)
Schiedsgerichtsordnung.
ARTIKEL 1.
Zahl der Schiedsrichter.
Die für nicht zwischenstaatliche Streitigkeiten
vorgesehenen Schiedsgerichte bestehen, je nach
den Vereinbarungen im Schiedsvertrag, aus
einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.
ARTIKEL 2.
Wahl der Schiedsrichter.
§ 1. Es wird eine Liste der Schiedsrichter
im voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann
höchstens zwei Sachverständige des internationalen
Beförderungsrechtes, die Angehörige dieses
Staates sind, für die Eintragung in die Liste
der Schiedsrichter bezeichnen, welche von der
schweizerischen Regierung zusammengestellt und
auf dem laufenden gehalten wird.
§ 2. Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter
vor, so wird er im gegenseitigen
Einverständnis der Parteien gewählt.
Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter
vor, so wählt jede Partei einen beziehungsweise
zwei Schiedsrichter.
Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten
Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis
den dritten oder gegebenenfalls den
fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichtes führt.
Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters
nicht einig oder sind die von den
Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung
des dritten oder gegebenenfalls des
fünften Schiedsrichters nicht einig, so wird das
Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes
durch einen vom Präsidenten des Schweizerischen
Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter ergänzt.
Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen
zusammen, die in der in § 1 erwähnten Liste
aufgeführt sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch
fünf Schiedsrichter vor, so kann jede
Partei einen nicht auf der Liste stehenden Schiedsrichter
wählen.
§ 3. Der Einzelschiedsrichter, der dritte oder
der fünfte Schiedsrichter müssen anderer Staatsangehörigkeit
sein als die Parteien.
Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall
hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung
des Schiedsgerichtes.
ARTIKEL 3.
Schiedsvertrag.
Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen,
schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere
bestimmt
a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten
Streitgegenstand;
b) die Zusammensetzung des Gerichtes und
die Fristen für die Ernennung des oder der
Schiedsrichter;
c) den Gerichtsort.
Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens
muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt
mitgeteilt werden.
ARTIKEL 4.
Verfahren.
Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter
Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen
selbst bestimmt
a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt
die ihm unterbreitete Streitsache
auf Grund des Vorbringens der Parteien,
ohne daß es bei seiner Entscheidung an
die Auslegung durch die Parteien gebunden
ist.
b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen,
als der Kläger verlangt hat, und
auch nicht weniger, als der Beklagte als
geschuldet anerkannt hat.
c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger Begründung
vom Schiedsgericht abgefaßt und
den Parteien durch Vermittlung des Zentralamtes
zugestellt.
d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung
zwingenden Rechtes an dem Ort,
an welchem das Schiedsgericht tagt, können
gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel
ergriffen werden, ausgenommen jedoch
die Revision und die für den Fall
der Nichtigkeit vorgesehenen Rechtsmittel.
ARTIKEL 5.
Gerichtssekretariat.
Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte
des Schiedsgerichtes.
ARTIKEL 6.
Kosten.
Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen
fest, einschließlich der Honorare der
Schiedsrichter, und bestimmt, welcher Partei
die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis
die Kosten unter den Parteien zu verteilen
sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Juli 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Gemäß Ziffer 1 des Protokolls A der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der
Internationales Übereinkommen vom 25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) Kundmachung unter BGBl. Nr. 269/1964. tritt das vorliegende Übereinkommen
am 1. Jänner 1965 in Kraft.
Die Anlage I [Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände (RID)], BGBl. Nr. 272/1962 und
BGBl. Nr. 285/1962, die Anlage VII [Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen
(RIP)], BGBl. Nr. 35/1956 in der Fassung BGBl. Nr. 138/1960 und BGBl. Nr. 22/1962, und die
Anlage VIII [Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo)],
BGBl. Nr. 36/1956 in der Fassung BGBl. Nr. 139/1960, zur CIM von 1952 gelten gemäß Ziffer 3
des obgenannten Protokolls A ab 1. Jänner 1965, unter Vorbehalt der in der zitierten Ziffer 3 des
Protokolls A enthaltenen Änderungen, als Anlagen I, VII und VIII des vorliegenden Übereinkommens.
Die Anlage V des vorliegenden Übereinkommens tritt in der durch das Protokoll B der
Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen vom
25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und
-Gepäckverkehr (CIV) Kundmachung unter BGBl. Nr. 270/1964. abgeänderten Fassung in Kraft.
Außer Österreich haben bisher die in obgenanntem Protokoll A im 4. Absatz unter 1 bis 19
angeführten Staaten das vorliegende Übereinkommen ratifiziert; weiters gehört diesem auch
Marokko an, welches ihm gemäß seinem Artikel 67 beigetreten ist.