Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266_1963 AT

266. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 7 Z. 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 7 Z. 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 16. Oktober 1963, G 7, V 4/63,

die im § 7 Z. 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953,

BGBl. Nr. 2/1954, enthaltenen Worte „oder seines

Ehegatten" als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →