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266_1962 AT

266. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Bodenreform, soweit sie sich auf forstwirtschaftliche Grundstücke bezieht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Bodenreform, soweit sie sich auf forstwirtschaftliche Grundstücke bezieht.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 15. Juni 1962, K II-1/62-23, zusammengefaßt

hat

„Maßnahmen der Bodenreform fallen auch

dann unter die Kompetenzbestimmung des

Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B.-VG., wenn sie sich

auf forstwirtschaftliche Grundstücke beziehen."

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