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266_1961 AT

266. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 13. Oktober 1961, G 4/61,

V 12/61, den ersten, zweiten und dritten Satz

der Z. 4 im § 4 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. März 1962 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Regelungen treten nicht

wieder in Kraft.

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