266. Verordnung: Bundespolizeidirektion Eisenstadt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
wird verordnet
§ 1. In Eisenstadt wird eine Bundespolizeidirektion
errichtet.
§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Eisenstadt das Gemeindegebiet der Freistädte
Eisenstadt und Rust.
(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich
der Bundespolizeidirektion Eisenstadt
zusätzlich zu dem Gebiet der Freistädte Eisenstadt
und Rust
a) das Bahnhofsterritorium der Bahnstationen
Bruckneudorf, Jennersdorf, Kittsee, Mattersburg,
Oberloisdorf, Rechnitz und Wulkaprodersdorf,
b) die im Bundesland Burgenland liegenden
Bahnkörper der über die Bahnstationen
Bruckneudorf, Jennersdorf, Kittsee, Mattersburg,
Oberloisdorf, Rechnitz und von
Neufeld an der Leitha über den Bahnhof
Wulkaprodersdorf zur Bundesgrenze führenden
Eisenbahnstrecken.
§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der
sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Eisenstadt die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden
durch Bundesgesetze jeweils
übertragen sind, sowie die den Bundespolizeibehörden
durch Burgenländische Landesgesetze
übertragenen Aufgaben.
(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Eisenstadt die den Bundespolizeibehörden durch
Bundesgesetze jeweils übertragenen Angelegenheiten
a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm, einschließlich aller im
Interesse der Strafrechtspflege notwendigen
und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden
Maßnahmen zur Aufklärung
strafbarer Handlungen und zur Sicherung
des Täters,
b) des Paßwesens,
c) der Fremdenpolizei,
d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des
EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,
soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang
mit der polizeilichen Grenzabfertigung
handelt.
§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom
26. Oktober 1954, BGBl. Nr. 46/1955, womit
eine Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis
(Bundespolizeikommissariat) in Eisenstadt
errichtet wird, tritt außer Kraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961
in Kraft.