Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266_1960 AT

266. Verordnung: Bundespolizeidirektion Eisenstadt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Bundespolizeidirektion Eisenstadt.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In Eisenstadt wird eine Bundespolizeidirektion

errichtet.

§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche

Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Eisenstadt das Gemeindegebiet der Freistädte

Eisenstadt und Rust.

(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich

der Bundespolizeidirektion Eisenstadt

zusätzlich zu dem Gebiet der Freistädte Eisenstadt

und Rust

a) das Bahnhofsterritorium der Bahnstationen

Bruckneudorf, Jennersdorf, Kittsee, Mattersburg,

Oberloisdorf, Rechnitz und Wulkaprodersdorf,

b) die im Bundesland Burgenland liegenden

Bahnkörper der über die Bahnstationen

Bruckneudorf, Jennersdorf, Kittsee, Mattersburg,

Oberloisdorf, Rechnitz und von

Neufeld an der Leitha über den Bahnhof

Wulkaprodersdorf zur Bundesgrenze führenden

Eisenbahnstrecken.

§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der

sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Eisenstadt die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden

durch Bundesgesetze jeweils

übertragen sind, sowie die den Bundespolizeibehörden

durch Burgenländische Landesgesetze

übertragenen Aufgaben.

(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche

Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Eisenstadt die den Bundespolizeibehörden durch

Bundesgesetze jeweils übertragenen Angelegenheiten

a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des

Austrittes aus ihm, einschließlich aller im

Interesse der Strafrechtspflege notwendigen

und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden

Maßnahmen zur Aufklärung

strafbarer Handlungen und zur Sicherung

des Täters,

b) des Paßwesens,

c) der Fremdenpolizei,

d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des

EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,

soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang

mit der polizeilichen Grenzabfertigung

handelt.

§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom

26. Oktober 1954, BGBl. Nr. 46/1955, womit

eine Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis

(Bundespolizeikommissariat) in Eisenstadt

errichtet wird, tritt außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →