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266_1959 AT

266. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlössen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl.

Nr. 90, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 78/1957, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. § 1. Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten

wird festgesetzt wie folgt

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die auf Grund der Kleinrentnergesetznovelle

1951, BGBl. Nr. 193, festgesetzte Einkommensfreigrenze

erhöht sich auf 650 S monatlich.

Die seit 1. Jänner 1955 eingetretenen Erhöhungen

von Versorgungsgenüssen und versorgungsähnlichen

Leistungen bleiben bei der Ermittlung des

Einkommens bis zu einem Betrage von 550 S

monatlich außer Betracht."

3. § 7 hat zu lauten

„Der Bund trägt die durch dieses Bundesgesetz

entstehenden Kosten sowie die Kosten der Überweisung

der Leistungen der Kleinrentnerentschädigung;

er trägt ferner die Kosten der Zustellung

der genannten Leistungen, wenn sie im

Inland durchgeführt wird."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1960

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des § 7 in der Fassung des

Artikels I im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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