266. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlössen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl.
Nr. 90, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 78/1957, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. § 1. Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten
wird festgesetzt wie folgt
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die auf Grund der Kleinrentnergesetznovelle
1951, BGBl. Nr. 193, festgesetzte Einkommensfreigrenze
erhöht sich auf 650 S monatlich.
Die seit 1. Jänner 1955 eingetretenen Erhöhungen
von Versorgungsgenüssen und versorgungsähnlichen
Leistungen bleiben bei der Ermittlung des
Einkommens bis zu einem Betrage von 550 S
monatlich außer Betracht."
3. § 7 hat zu lauten
„Der Bund trägt die durch dieses Bundesgesetz
entstehenden Kosten sowie die Kosten der Überweisung
der Leistungen der Kleinrentnerentschädigung;
er trägt ferner die Kosten der Zustellung
der genannten Leistungen, wenn sie im
Inland durchgeführt wird."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1960
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des § 7 in der Fassung des
Artikels I im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.