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266_1958 AT

266. Kundmachung: Inkrafttreten des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch und den Stand der Ratifikationen und Beitritte zu demselben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Kundmachung: Inkrafttreten des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch und den Stand der Ratifikationen und Beitritte zu demselben.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben bisher nachstehende

Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende

Einfuhr von Wasserfahrzeugen und

Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, BGBl.

Nr. 21/1958, ratifiziert beziehungsweise sind

diesem beigetreten

Staaten

Tag der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Schweden 16. Jänner 1958

Spanien (mit Vorbehalt) 2. Oktober 1958

Ungarn 23. Juli 1957

Vereinigtes Königreich 3. Oktober 1958

von Großbritannien

und Nordirland

Der Vorbehalt Spaniens hat folgenden Wortlaut

„Mit Bezug auf. die Bestimmungen des Art. 39

Abs. 1 dieses Abkommens wird erklärt, daß sich

Spanien durch den Art. 38 des Abkommens nicht

gebunden erachtet."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,

daß dieses Zollabkommen auch auf die Insel Man,

Jersey und den Bezirk von Guernsey Anwendung

finden wird.

Das obangeführte Zollabkommen wird gemäß

seinem Art. 34 am 1. Jänner 1959 in Kraft

treten.

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