266. Kundmachung: Inkrafttreten des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch und den Stand der Ratifikationen und Beitritte zu demselben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben bisher nachstehende
Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende
Einfuhr von Wasserfahrzeugen und
Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, BGBl.
Nr. 21/1958, ratifiziert beziehungsweise sind
diesem beigetreten
Staaten
Tag der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Schweden 16. Jänner 1958
Spanien (mit Vorbehalt) 2. Oktober 1958
Ungarn 23. Juli 1957
Vereinigtes Königreich 3. Oktober 1958
von Großbritannien
und Nordirland
Der Vorbehalt Spaniens hat folgenden Wortlaut
„Mit Bezug auf. die Bestimmungen des Art. 39
Abs. 1 dieses Abkommens wird erklärt, daß sich
Spanien durch den Art. 38 des Abkommens nicht
gebunden erachtet."
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,
daß dieses Zollabkommen auch auf die Insel Man,
Jersey und den Bezirk von Guernsey Anwendung
finden wird.
Das obangeführte Zollabkommen wird gemäß
seinem Art. 34 am 1. Jänner 1959 in Kraft
treten.