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266_1957 AT

266. Verordnung: Erstreckung der in der Verordnung BGBl. Nr. 244/1955 bestimmten Frist.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Erstreckung der in der Verordnung BGBl. Nr. 244/1955 bestimmten Frist.

Auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl.

Nr. 46/1947, und des § 49 des Eisenbahngesetzes

1957, BGBl. Nr. 60, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

Artikel I.

Die im § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau vom 27. März 1947, BGBl.

Nr. 60, über die Sicherung und Benützung schienengleicher

Eisenbahnübergänge vorgesehene,

zuletzt durch die Verordnung BGBl. Nr. 244/

1955 verlängerte Frist wird bis zum 31. Dezember

1958 erstreckt.

Artikel II.

Die für Warnkreuze und Warnungstafeln

bestimmte Ausgestaltungsfrist gilt, unbeschadet

der Bestimmungen des § 15 Abs. 2, auch für die

anderen in der Verordnung BGBl. Nr. 60/1947

vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen.

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