266. Verordnung: Erstreckung der in der Verordnung BGBl. Nr. 244/1955 bestimmten Frist.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 46/1947, und des § 49 des Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
verordnet
Artikel I.
Die im § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau vom 27. März 1947, BGBl.
Nr. 60, über die Sicherung und Benützung schienengleicher
Eisenbahnübergänge vorgesehene,
zuletzt durch die Verordnung BGBl. Nr. 244/
1955 verlängerte Frist wird bis zum 31. Dezember
1958 erstreckt.
Artikel II.
Die für Warnkreuze und Warnungstafeln
bestimmte Ausgestaltungsfrist gilt, unbeschadet
der Bestimmungen des § 15 Abs. 2, auch für die
anderen in der Verordnung BGBl. Nr. 60/1947
vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen.