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266_1955 AT

266. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953,

BGBl. Nr. 6/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 26. November 1954, BGBl. Nr. 21/

1955, womit die Überwachungsgebühr für die

monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum

Hausbedarf bis 31. Dezember 1955 erhöht wird,

wird abgeändert wie folgt

Im § 1 tritt an die Stelle der Zeitangabe

„31. Dezember 1955" die Zeitangabe „31. Dezember

1957".

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1956

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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