266_1955
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266. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 266. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1955_266_0 266. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953,
BGBl. Nr. 6/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 26. November 1954, BGBl. Nr. 21/
1955, womit die Überwachungsgebühr für die
monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum
Hausbedarf bis 31. Dezember 1955 erhöht wird,
wird abgeändert wie folgt
Im § 1 tritt an die Stelle der Zeitangabe
„31. Dezember 1955" die Zeitangabe „31. Dezember
1957".
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1956
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.