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266_1954 AT

266. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die Gemeindebeamten der Stadtgemeinde Krems a. d. Donau.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die Gemeindebeamten der Stadtgemeinde Krems a. d. Donau.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

wird auf Antrag der Stadtgemeinde Krems a. d.

Donau und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten verordnet

§ 1. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1955

werden die Gemeindebeamten der Stadtgemeinde

Krems a. d. Donau, auf die die Gemeindebeamtendienstordnung,

LGBl, für das Land Niederösterreich

Nr. 35/1948, in der jeweils gültigen

Fassung Anwendung findet, in die Krankenversicherung

der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten

einbezogen, soweit sie nicht schon auf Grund

früherer Anordnungen dieser Krankenversicherung

unterliegen.

§ 2. Bei der Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten sind auch diejenigen Personen

versichert, die auf Grund eines Dienstverhältnisses

im Sinne des § 1 oder als Pensionspartei

im Sinne des § 172 a der im § 1 bezeichneten

Gemeindebeamtendienstordnung in der Fassung

der Ersten Novelle vom 30. Juni 1950, LGBl, für

das Land Niederösterreich Nr. 42, von der Stadtgemeinde

Krems a. d. Donau einen Ruhe- oder

Versorgungsgenuß erhalten und ihren ordentlichen

Wohnsitz im Inland haben.

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