266. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die Gemeindebeamten der Stadtgemeinde Krems a. d. Donau.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,
wird auf Antrag der Stadtgemeinde Krems a. d.
Donau und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten verordnet
§ 1. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1955
werden die Gemeindebeamten der Stadtgemeinde
Krems a. d. Donau, auf die die Gemeindebeamtendienstordnung,
LGBl, für das Land Niederösterreich
Nr. 35/1948, in der jeweils gültigen
Fassung Anwendung findet, in die Krankenversicherung
der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten
einbezogen, soweit sie nicht schon auf Grund
früherer Anordnungen dieser Krankenversicherung
unterliegen.
§ 2. Bei der Krankenversicherungsanstalt der
Bundesangestellten sind auch diejenigen Personen
versichert, die auf Grund eines Dienstverhältnisses
im Sinne des § 1 oder als Pensionspartei
im Sinne des § 172 a der im § 1 bezeichneten
Gemeindebeamtendienstordnung in der Fassung
der Ersten Novelle vom 30. Juni 1950, LGBl, für
das Land Niederösterreich Nr. 42, von der Stadtgemeinde
Krems a. d. Donau einen Ruhe- oder
Versorgungsgenuß erhalten und ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland haben.