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266_1951 AT

266. Verordnung: Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung.

Auf Grund der §§ 74 d Abs. 2 und 132 der

Gewerbeordnung wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

ABSCHNITT 1.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Nachstehend angeführte, für gewerbliche

Zwecke bestimmte Maschinen dürfen in

den inländischen Verkehr nur gebracht werden,

wenn ihre Konstruktion hinsichtlich der Schutzvorrichtungen

den Vorschriften dieser Verordnung

entspricht: Elektromaschinen, Dampfmaschinen,

Verbrennungskraftmaschinen, Sägen,

Bohrmaschinen, Drehbänke, Hobelmaschinen.

Fräsmaschinen, kombinierte Maschinen, Schleifmaschinen,

Poliermaschinen, Hämmer, Stanzen,

Pressen, Stoßmaschinen, Zuschneidemaschinen,

Scheren, Papierschneidemaschinen, Wurst- und

Brotschneidemaschinen, Maschinen für die

Fleischverarbeitung, Knet- und Mischmaschinen,

Betonmischmaschinen, Waschmaschinen, Zentrifugen,

Mangeln, Zupfmaschinen, Kollergänge,

Kompressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen,

Schnellpressen und Rotationsmaschinen.

(2) Unter dem Begriff „in den inländischen

Verkehr gebracht" im Sinne dieser Verordnung

ist jede Abgabe, ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort

der Maschine und ohne Rücksicht

auf den Rechtstitel, unter dem die Abgabe durchgeführt

wird und ob dadurch Eigentum übertragen

wird oder nicht, zu verstehen.

ABSCHNITT 2.

Gemeinsame Bestimmungen über Schutzvorrichtungen.

Allgemeines über Schutzvorrichtungen.

§ 2. (1) Die Maschinen samt Schutzvorrichtungen

müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten

Regeln der Technik entsprechen. Alle

Teile von Maschinen müssen, soweit sie Unfälle

verursachen können, wirksam gesichert sein.

(2) Schutzvorrichtungen müssen an den

Gefahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren

und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.

Sie müssen genügend widerstandsfähig, sicher

befestigt und, wenn möglich, ohne Hilfsmittel

nicht abnehmbar sein. Schutzvorrichtungen

müssen, soweit dies möglich ist, mit den Maschinen

zusammen konstruiert sein; sie sollen die

Wartung der Maschinen nicht wesentlich erschweren.

(3) Sofern Gefahrenstellen nicht durch besondere

Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen

sie durch die Schutzvorrichtungen umwehrt,

verdeckt oder verkleidet sein. Die Umwehrung

hat eine unbeabsichtigte Annäherung an die

Gefahrenstelle, die Verdeckung und die Verkleidung

eine unbeabsichtigte Berührung der

Gefahrenstelle hintanzuhalten.

(4) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben

oder durchbrochenem Material müssen so beschaffen

sein, daß ein Durchgreifen oder ein

Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle

verursacht werden können, mit Sicherheit verhindert

wird.

(5) Soweit es der Schutz, der mit der Schutzvorrichtung

erzielt werden soll, zuläßt, soll

zwischen den Schutzvorrichtungen und dem

Fußboden ein Zwischenraum von etwa 15 cm

vorhanden sein.

(6) Teile von Maschinen, die einer Wartung

bedürfen, wie Schmierbüchsen und ähnliche

Teile, müssen leicht und gefahrlos zugänglich

sein.

(7) Die Maschinen sollen, soweit es ihre Wirkungsweise

zuläßt, so eingerichtet sein, daß bei

ihrer Verwendung eint Beeinträchtigung der

daran Beschäftigten durch Lärm oder Erschütterungen

nach Tunlichkeit vermieden wird.

Schutzvorrichtungen bei beweglichen

Teilen.

§ 3. (1) Bewegliche Teile von Maschinen, wie

Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben,

Ketten-, Zahn- und Speichenräder, Friktionsscheiben

müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich

gegen gefahrbringende Berührung gesichert

sein. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben

von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen

mit ähnlich angeordnetem Antrieb

sowie die Antriebsscheiben von solchen Maschinen,

die nicht gemeinsam mit dem Antriebsmittel

in den Verkehr gebracht werden. Der

Arbeits- und Verkehrsbereich erstreckt sich bis

auf eine Höhe von 240 m über die Standfläche

des die Maschine Bedienenden.

(2) Zahn- und Kettenräder, die nicht im Arbeits-

und Verkehrsbereich laufen, müssen an

den Eingriffstellen vorne und seitlich verkleidet

sein; hiebei müssen die Endkanten der Schutzbleche

etwa 4 cm von der Zahnaußenkante ab-

stehen. Auch Eingriffstellen von Friktionsscheiben

müssen dementsprechend gesichert sein.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in

gleicher Weise für Riemen-, Seil-, Ketten- und

Stahlbandtriebe von Maschinen. Bei Flachriemen

bis zu 25 mm Breite oder Rundriemen bis zu

10 mm Durchmesser, mit Ausnahme der Riementriebe

in Kopfhöhe, sowie bei genähten, geklebten

oder sonst glatt verbundenen Stufenscheibenriemen

von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen

mit ähnlichen Antriebsverhältnissen

ist eine Riemenverkleidung nicht erforderlich.

(4) An beweglichen Teilen von Maschinen

müssen Keile, Keilnuten, hervorstehende

Schrauben, Schmierbüchsen und ähnliche Teile

im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt oder

glatt rundlaufend verkleidet sein.

(5) Vorstehende Wellenenden müssen im

Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt sein. Dies

ist nicht erforderlich bei vorstehenden Wellenenden

von weniger ab 5 cm Länge, wenn die

Enden abgerundet sind. Bohrungen an Wellenenden

müssen ausgefüllt oder verdeckt sein.

(6) Quetsch- und Scherstellen sind nach Möglichkeit

zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so

müssen sie im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt

sein; die Einlaufstellen von Walzen müssen

in geeigneter Weise gesichert sein.

(7) Bewegungsbahnen von Gegengewichten und

Schwunggewichten müssen umwehrt oder verdeckt

und die Gewichte gegen Herabfallen gesichert

sein. Druckschrauben allein genügen nicht

als Sicherung.

(8) Das unbeabsichtigte Zufallen schwerer

Deckel und Verschlüsse muß durch zweckentsprechende

Maßnahmen hintangehalten werden.

ABSCHNITT 3.

Besondere Bestimmungen über Eleteomaschinen

und Schutzvorrichtungen bei Kraftmaschinen.

Elektromaschinen.

§ 4. Elektromaschinen müssen den jeweils

geltenden Vorschriften für elektrische Anlagen

entsprechen.

Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen.

§ 5. (1) Dampfmaschinen müssen Vorrichtungen

besitzen, durch die sie gefahrlos über den

toten Punkt gebracht werden können. Verbrennungskraftmaschinen

müssen mit Vorrichtungen

ausgerüstet sein, durch die das Andrehen

möglichst gefahrlos erfolgen kann.

(2) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder

einen Hubraum von 375 cm³ oder weniger

haben, müssen, wenn sie ohne Hilfsmittel und

von Hand aus angedreht werden können, glatt

ausgekleidete oder volle Schwungräder haben.

Werden sie mit einer Handkurbel angedreht, so

muß sich diese beim Anlaufen des Motors selbsttätig

und schleudersicher ausschalten.

(3) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder

einem Hubraum von mehr als 375 cm³

haben, müssen, wenn sie von Hand aus angedreht

werden, mit einer Andrehkurbel ausgerüstet

sein, die sich beim Anlaufen des Motors

selbsttätig und schleudersicher ausschaltet. Um

einen Kurbelrückschlag zu verhindern, muß beim

Andrehen von Hand aus zwangsläufig Spätzündung

sichergestellt sein.

(4) Bei Regleren deren Antrieb mittels Riemen

erfolgt, müssenVorrichtungen vorhanden sein,

die ein Abgleiten des Riemens verhindern.

(5) Auf jeder Verbrennungskraftmaschine muß

ein Schild angebracht sein, aus dem der Hubraum

je Zylinder, die Dauerleistung und die zugehörige

Drehzahl zu entnehmen sind.

ABSCHNITT 4.

Besondere Bestimmungen über Schutzvorrichtungen

bei Arbeitsmaschinen.

Ingangsetzen und Abstellen von

Arbeitsmaschinen.

§ 6. (1) Jeds Arbeitsmaschine muß so eingerichtet

sein, daß sie für sich allein ingangzusetzen

und abzustellen ist. Die Vorrichtungen

hiefür müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine

Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen

sein, sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes

Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere

müssen Fußeinrückungen in geeigneter Weise

gesichert sein. Bei Einzelantrieb durch Elektromotoren

kann als Ein- und Ausrückvorrichtung

der Schalter für den Motor dienen.

(2) Sind zur Bedienung einer Maschine mehrere

Personen erforderlich, so muß sie nach Möglichkeit

von jedem Arbeitsplan der sie Bedienenden

aus abgestellt und die Einschaltvorrichtung verriegelt

werden können.

(3) Die Schaltstellungen „Ein" und „Aus"

müssen entsprechend gekennzeichnet sein. An-

und Abschaltknöpfe müssen in ihrer äußeren

Gestalt wesentlich voneinander verschieden sein.

Gemeinsame Bestimmungen über

Schutzvorrichtungen bei Arbeitsmaschinen.

§ 7. (1) Bei Maschinenwerkzeugen muß der

unmittelbare Gefahrenbereich soweit als möglich

in geeigneter Weise wirksam gesichert sein. Sofern

eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich

ist, sind tunlichst Abschirmungen aus

durchsichtigem Material zu verwenden.

(2) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen

müssen so eingerichtet sein, daß beim

Betrieb der Maschinen nicht benützte Werkzeuge

unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt

werden können.

(3) Bei zusammengesetzten, rotierenden Werkzeugen

für die Bearbeitung von Holz oder

sonstigen Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet

werden können, muß die höchstzulässige Umdrehungszahl

auf dem Werkzeugträger eingeschlagen

sein. Werkzeugträger müssen aus

zähem Werkstoff hergestellt sein. Abplattköpfe

und Schlagkreuze aus Grau- oder Temperguß

sowie offene Schlitzhaken und offene Schlagkreuze

sind unzulässig.

(4) Bei den Arbeitsmaschinen sind soweit als

möglich mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen

anzubringen.

(5) Arbeitsmaschinen, die bei der Bearbeitung

von Werkstoffen eine belästigende oder gefährliche

Staubentwicklung verursachen, sind so einzurichten,

daß der Anschluß an eine Staubabsaugeanlage

leicht möglich ist.

(6) Hilfseinrichtungen an Arbeitsmaschinen

müssen vom Arbeitsplatz aus leicht und gefahrlos

zu betätigen sein.

(7) Die elektrische Ausrüstung von Arbeitsmaschinen

muß den jeweils geltenden Vorschriften

für elektrische Anlagen entsprechen. Die

Beleuchtung durch Arbeitsplatzleuchten muß

blendungsfrei sein.

Sägen für Holzbearbeitung.

Gattersägen.

§ 8. (1) Bei Gattersägen müssen die außerhalb

des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie

Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben,

verdeckt sein.

(2) Vertikalgatter müssen mit einer feststellbaren,

zuverlässig wirkenden Bremse ausgerüstet

sein. Sie müssen ferner Einrichtungen zur Sicherung

des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes

Abwärtsbewegen und gegen zufälliges

Ingangsetzen haben, die beim Antrieb zu betätigen

sein müssen. Überdies muß noch eine im

oberen Teil des Gestells angebrachte Einrichtung

zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen

unvermutetes Abwärtsbewegen vorhanden sein.

Auch müssen Vorrichtungen zur Sicherung der

hochgestellten Druckwalzen gegen unbeabsichtigtes

Niedergehen vorhanden sein.

(3) Horizontalgatter müssen Sicherungen gegen

das Herausfliegen des Gatterrahmens und des

Schlittens sowie gegen das Herumschlagen des

Lenkers haben.

(4) Blochwagen müssen mit entsprechenden,

fest montierten Fußabweisern ausgerüstet sein.

Bandsägen.

§ 9. (1) Bei Bandsägen müssen die Bandsägenscheiben

und der zum Schneiden nicht benützte

Teil des Sägeblattes verkleidet sein.

(2) Bei Tischbandsägen muß die Verkleidung

des Sägeblattes von der Sägeblattführung bis zur

oberen Bandsägenscheibe zwangsläufig mit der

Blattführung verstellbar sein.

Kreissägen.

§ 10. (1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein,

daß der zum Schneiden jeweils nicht benützte

Teil des Zahnkranzes, auch unter dem Tisch,

verdeckt ist. Für den unter dem Tisch gelegenen

Teil des Zahnkranzes kann die Abdeckung an

ihrer Unterseite offen sein. Durch die Schutzvorrichtungen

darf die Sicht auf die Arbeitsstelle

nicht behindert werden.

(2) Langschnittkreissägen müssen überdies so

ausgerüstet sein, daß das Rückschlagen des Werkstückes

verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung

ein Spaltkeil verwendet wird, muß

dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in

dieser so verstellbar sein, daß seine Vorderkante

jeweils etwa 1 cm vom Zahnkranz des Sägeblattes

entfernt ist und seine höchste Stelle nicht

mehr als 2 cm unter der höchsten Zahnspitze

des Sägeblattes liegt. Der Spaltkeil muß sich der

Form des Sägeblattes möglichst anpassen sowie

von entsprechender Stärke und leicht auswechselbar

sein.

(3) Automatische Langschnittkreissägen müssen

überdies so ausgebildet sein, daß auch ein Rückschlagen

von Abfallstücken verhindert wird. Bei

Greiferrückschlagsicherungen dürfen die einzelnen

Glieder höchstens 10 mm breit sein; sie

müssen einen dichten Vorhang bilden.

(4) Querschnittkreissägen für Rundhölzer,

Scheiter, Stangen und ähnliches Material müssen

eine Zuführungsvorrichtung, wie Rolltisch mit

Festhaltevorrichtung für das Schneidegut oder

schwingenden Bock, haben. Die Zuführungsvorrichtung

muß selbsttätig in die Ruhelage

zurückgehen und Hubbegrenzungen aufweisen.

Das Schneidegut muß beiderseits des Schnittes

aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes

Ausheben aus den Schienen gesichert

sein.

Pendelsägen.

§ 11. (1) Bei Pendelsägen mit oberem Drehpunkt

sowie bei Pendelsägen, die über der Werkstückauflage

geführt werden, muß der obere Teil

des Sägeblattes bis zur größtmöglichen Schnitthöhe

verkleidet sein.

(2) Bei Pendelsägen mit unterem Drehpunkt

muß das Sägeblatt während des Schnittes von

oben verdeckt sein.

(3) Der Ausschlag von Pendelsägen muß begrenzt

sein; das Sägeblatt darf nicht über den

vorderen Tischrand hinausragen. Nach jedem

Schnitt muß das Sägeblatt selbsttätig in die Ruhestellung

zurückschwingen und darf sich aus dieser

Lage nicht selbsttätig entfernen können. In der

Ruhestellung muß das ganze Sägeblatt seitlich

verkleidet sein.

Kappsägen.

§ 12. Kappsägen müssen eine Schutzvorrichtung

haben, die beim Schneiden das Sägeblatt

nur so weit freigibt, wie es die Stärke des Werkstückes

erfordert. Das Sägeblatt muß selbsttätig

in die Ruhelage zurückschwingen und sich aus

dieser Lage nicht selbsttätig entfernen können.

Fuchsschwanz- und Dekupiersägen.

§ 13. (1) Bei Fuchsschwanzsägen muß der

Kurbeltrieb verdeckt und eine Umwehrung für

das Sägeblatt in seiner äußeren Endstellung vorhanden

sein.

(2) An Dekupiersägen mit Kraftantrieb muß

die Kurbelscheibe verkleidet sein.

Zylindersägen.

§ 114. (1) Zylindersägen müssen selbsttätige

Auswerfevorrichtungen haben.

(2) Der zum Schneiden nicht benützte Teil des

Zahnkranzes muß verdeckt sein.

Kettensägen.

§ 15. Bei Kettensägen müssen die Kettenräder

verkleidet und das nicht zum Schneiden benützte

Kettentrumm in geeigneter Weise gesichert sein.

Sägen für die Bearbeitung sonstiger

Stoffe.

§ 16. Bandsägen müssen mit den nach § 9,

Kreissägen mit den nach § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen

Schutzvorrichtungen ausgerüstet

sein.

Bohrmaschinen und Drehbänke.

§ 17. (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel

in geeigneter Weise verkleidet sein.

(2) Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen

von Bohrmaschinen und Drehbänken dürfen

keine radial nach außen vorstehenden Teile

haben.

(3) Automatendrehbänke müssen Verdeckungen

für vorstehendes Stangenmaterial sowie

Spritzwände haben.

Hobelmaschinen für Holzbearbeitung.

§ 18. (1) Abrichthobelmaschinen müssen runde

Messerwellen sowie eine geeignete, verstellbare

Schutzvorrichtung zum Verdecken der Messerwelle

vor und hinter dem Anschlaglineal haben.

Diese Schutzvorrichtung muß so angebracht sein,

daß eine Bearbeitung von Werkstücken, die

breiter sind als der Maschinentisch, möglich ist,

ohne daß die Schutzvorrichtung weggenommen

werden muß. Für die Verdeckung der Messerwelle

vor dem Anschlaglineal sind in sich starre,

waagrecht verschiebbare Schutzvorrichtungen unzulässig.

(2) An Dicktenhobelmaschinen muß die Messerwelle

durch eine geeignete, auch seitlich geschlossene

Schutzhaube verdeckt sein. Diese

Schutzhaube muß den Messerflugkreis, in der

Vorschubrichtung gemessen, um mindestens

15 cm überragen. Dicktenhobelmaschinen müssen

überdies mit geeigneten Vorrichtungen ausgerüstet

sein, die das Zurückschlagen des Werkstückes

in wirksamer Weise verhindern. Werden

hiefür Greifer verwendet, so dürfen deren

Glieder höchstens 10 mm breit sein und darf

ihr Abstand voneinander höchstens 5 mm betragen.

(3) Sonstige Hobelmaschinen, wie Spund- und

Kehlmaschinen, müssen Vorrichtungen haben,

die Messerköpfe oder Scheiben so weit verdecken,

daß nur der zum Arbeiten benötigte Teil derselben

freibleibt.

(4) Ortsfeste Hobelmaschinen müssen so eingerichtet

sein, daß der Anschluß an eine Späneabsaugeanlage

möglich ist.

Hobelmaschinen für Metallbearbeitung.

§ 19. Öffnungen in Bettrahmen sowie Umsteuervorrichtungen

von Langhobelmaschinen,

die Anlaß zu Quetschungen geben können, müssen

in geeigneter Weise verdeckt sein.

Fräsmaschinen für Holzbearbeitung.

§ 20. (1) Fräsmaschinen müssen mit zweckentsprechenden,

die Werkzeuge soweit als möglich

verdeckenden, auswechselbaren Schutzvorrichtungen

ausgerüstet sein. Einrichtungen

für eine sichere Befestigung der Schutzvorrichtungen

müssen vorhanden sein.

(2) Können auf einer Maschine Werkzeuge mit

erheblich voneinander abweichenden Durchmessern

verwendet werden, so müssen Einrichtungen

zur Änderung der Drehzahl, die eine

entsprechende Bezeichnung tragen, vorhanden

sein.

(3) Kettenfräsen müssen Schutzvorrichtungen

haben, durch die die Fräsketten bis zur Oberfläche

des Werkstückes verdeckt werden. Sie

müssen ferner eine Vorrichtung haben, durch die

das Werkzeug erst bei der Annäherung an das

Werkstück in Bewegung gesetzt wird. Diese

Vorrichtung gilt nicht als Abstellvorrichtung im

Sinne der Vorschriften des § 6 Abs. 1.

Fräsmaschinen für die Bearbeitung

sonstiger Stoffe.

§ 21. (1) Absatz-, Schnitt- und Spitzenfräsmaschinen

sowie Metallfräsmaschinen mit schnell-

laufenden Fräsern müssen mit Schutzvorrichtungen

entsprechend den Bestimmungen des § 20

ausgerüstet sein.

(2) Absatzfräsmaschinen müssen ferner eine

Kappenführung haben, die gestattet, während

des Fräsens den Fersenteil des Schuhes fest und

sicher aufzulegen.

Kombinierte Maschinen.

§ 22. (1) Bei kombinierten Maschinen müssen

die einzelnen Werkzeuge so angeordnet sein, daß

bei ihrer Benützung eine gegenseitige Gefährdung

oder Behinderung vermieden wird.

(2) Für jedes Maschinenwerkzeug müssen jene

Schutzvorrichtungen vorhanden sein, die nach

den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich

sind.

Schleifmaschinen.

§ 23. (1) Bei Schleifmaschinen dürfen nur

Schleifkörper verwendet werden, die den durch

Kundmachung in den „Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung"

jeweils verbindlich erklärten diesbezüglichen

Normen des Österreichischen Normenausschusses

entsprechen.

(2) Die Schleifkörper müssen entsprechend den

Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Normen

befestigt und verdeckt sein.

(3) Schleifmaschinen müssen mit einem

Drehsinnzeichen versehen sein. Ständerschleifmaschinen

müssen eine geeignete, nachstellbare

Werkstückauflage haben. .

(4) Schleifmaschinen sollen nach Möglichkeit

mit einer Staubabsaugeeinrichtung ausgerüstet

oder so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine

solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.

Bandschleifmaschinen.

§ 24. (1) Bei Bandschleifmaschinen muß mindestens

bei der Scheibe, auf die das arbeitende

Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsaugeeinrichtung

vorhanden sein. Nach Möglichkeit,

insbesondere in jenen Fällen, in denen auch das

obere Trumm zum Schleifen verwendet werden

kann, muß auch bei der zweiten Scheibe eine

Absaugeeinrichtung vorhanden sein. Das Schleifband,

muß an den Scheiben in geeigneter Weise

verdeckt sein.

(2) Die Bewegungsbahn der Tische von Bandschleifmaschinen

muß beiderseits Begrenzungen

haben.

Poliermaschinen.

§ 25. (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben

ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne

Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten

Schichten oder Einzelscheiben bestehen.

Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt

sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt

sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge

haben.

(8) Der Durchmesser der Befestigungsflanschen

für Polierscheiben darf nicht geringer als ein

Drittel des Scheibendurchmessers sein.

(3) Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige

Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt

sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner

Polierscheiben darf 45 m/sec. nicht überschreiten.

Hämmer.

§ 26. (1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-,

Luft- und Federhämmern müssen überdeckt oder

in anderer geeigneter Weise so gesichert sein, daß

ein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist.

(2) Fallhämmer müssen mit einer fest angebrachten

Vorrichtung zum Hochhalten des

Hammerbären ausgerüstet sein.

Pressen und Stanzen.

§ 27. (1) Fußpendelpressen sowie maschinell

angetriebene Pressen und Stanzen, bei denen

nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen

der Werkstücke von Hand möglich ist, müssen

geeignete Einrichtungen zur Verhütung von

Handverletzungen besitzen. Als geeignete Einrichtungen

gelten nur solche, die ein Hineinlangen

in den gefährlichen Teil des Stempelweges

während des Stempelniederganges verhindern.

(2) Pressen, bei denen nach ihrer Bauart ein

Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine

verläßliche Sicherung gegen einen unbeabsichtigten

zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung

der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).

(3) Eckenausstanzmaschinen müssen mit einer

Schutzvorrichtung vor dem Messer ausgerüstet

sein, die es gestattet, das Material gefahrlos zuzuführen.

Zuschneidemaschinen.

§ 28. (1) An Band- und Kreismesserzuschneidemaschinen

muß der zum Schneiden nicht benützte

Teil des Messers verdeckt sein. Bandmesserzuschneidemaschinen

müssen überdies

einen verstellbaren Fingerabweiser haben.

(2) An Rahmenschneid-, Leder- und Kappenschärfmaschinen

muß die Einlaufstelle der Zubringerwalzen

gesichert sein. An Schärfmaschinen

muß die Einlaufstelle durch einen Fingerabweiser

gesichert sein.

Spalt- und Egalisiermaschinen.

§ 29. (1) Spalt- und Egalisiermaschinen müssen

Schutzvorrichtungen haben, die verhindern, daß

man mit den Fingern zwischen die Führungswalzen

geraten kann. Öffnungen in diesen Vor-

richtungen dürfen nur zum Durchlassen des

Schneidegutes dienen und nicht weiter als 12 mm

sein. Sind solche Schutzvorrichtungen aufklappbar,

so müssen die Maschinen so eingerichtet sein,

daß sie sich selbsttätig abstellen, wenn die Schutzvorrichtung

von der Einlaufstelle entfernt wird.

(2) An Bandmesserspaltmaschinen muß überdies

der zum Schneiden nicht benützte Teil des

Bandmessers verkleidet sein.

Scheren.

§ 30. (1) Tafel- und Schlagscheren ohne Niederhalter

müssen eine Schutzleiste haben, die so

angebracht sein muß, daß die Schnittstelle übersehen

werden kann.

(2) Niederhalter müssen so gestaltet oder gesichert

sein, daß die Schnittlinie beobachtet, aber

mit den Fingern nicht bis zum Messer vorgegriffen

werden kann.

(3) Bei Schlagscheren muß das Gegengewicht

so schwer sein, daß das Messer nicht von selbst

niedergehen kann.

(4) Bei Handhebelscheren muß eine Sicherung

gegen Herabfallen des Hebels vorhanden sein.

(5) An Kreisscheren müssen die Einlaufstellen

der Messer gesichert sein. Die Sicherung muß

so angebracht sein, daß die Schnittstelle überblickt

werden kann. Der nicht benützte Teil der

Kreismesser muß nach Möglichkeit verdeckt sein.

Papierschneidemaschinen.

§ 31. (1) Bei Papierschneidemaschinen müssen

Schlitze und Rippen des Messerhalters, die bei

der Bewegung mit dem Gestell Quetschstellen

bilden, sowie Hohlräume des Gestells, an denen

der Messerhalter vorübergleitet, so gesichert sein,

daß Finger nicht hineingeraten können. Aus dem

Gestell herausragende Messerschneiden müssen

verdeckt sein.

(2) Bei Maschinen mit getrenntem Schnittandeuter

und Preßbalken muß die Öffnung, die

beim Herablassen des Schnittandeuters zwischen

dessen Oberkante und der Unterkante des Preßbalkens

entsteht, verdeckt sein.

(3) Der Preßbalken darf vorne keine Vertiefungen

haben, die Scherstellen bilden können.

(4) Der Messerhalter muß nach dem Schnitt,

spätestens in seiner höchsten Stellung, selbsttätig

und sicher zum Stillstand kommen.

(5) Schneidemaschinen mit maschinellem Antrieb

müssen eine geeignete Einrichtung haben,

durch die bei jeder Preßbalken- oder Messerhalterbewegung

Hände und Arme rechtzeitig

und sicher aus dem Gefahrenbereich entfernt

werden oder durch die beim Verbleiben der

Hände und Arme im Gefahrenbereich die

Maschine rechtzeitig stillgesetzt wird. Bei Maschinen

mit kombiniertem Schnittandeuter und

Preßbalken muß die Einrichtung derart gestaltet

sein, daß sie bei jeder Messerhalterbewegung

wirksam wird.

(6) An Hebelschneidemaschinen dürfen die

Hebel nicht dicht an anderen Teilen vorbeistreifen;

sie müssen aus zähem Werkstoff hergestellt

und gegen unbeabsichtigtes Niedergehen

gesichert sein.

Wurst-

und Brotschneidemaschinen.

§ 32. (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen

muß das Messer durch eine Schutzhaube ausreichend

gesichert sein.

(2) Maschinell angetriebene Brotschneidemaschinen

müssen überdies einen Einlaufschutz

auf der Brotaufgabe- und einen Auslaufschutz

auf der Brotabnahmeseite sowie Einrichtungen

besitzen, die den sofortigen Stillstand der Messer

bei Abstellung der Maschine gewährleisten. Diese

Schutzvorrichtungen müssen so wirken, daß die

Verdeckungen nur bei Stillstand der Maschinen

entfernt und die Maschinen nur bei geschlossenen

Verdeckungen in Betrieb genommen werden

können.

Maschinen für Fleischverarbeitung.

§ 33. (1) An Fleischzerkleinerungsmaschinen,

wie Fleischwölfen, Speckschneidern und Quetschmaschinen,

muß der Einlauf so gestaltet oder

durch eine dauernd befestigte Vorrichtung so

gesichert sein, daß Verletzungen durch Schnecke,

Messer oder Walze verhindert werden.

(2) Bei maschinell angetriebenen Fleischwölfen

muß der Trichterhals mindestens 120 mm lang

sein; der Durchmesser der Einlauföffnung darf

nicht zwischen 50 und 90 mm liegen. Bei einem

Durchmesser von mehr als 90 mm muß die Einlauföffnung

in geeigneter Weise gesichert sein.

(3) An Fleischschneidemaschinen müssen die

Messer durch eine genügend große Schüsselabdeckung

oder sonstige geeignete Vorkehrungen

gesichert sein.

(4) An maschinell angetriebenen Speckschneidemaschinen

müssen die Messer durch einen geschlossenen

Schutzkasten verdeckt sein.

(5) Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen,

Messerschutzkasten und ähnliche Schutzvorrichtungen

an Fleischverarbeitungsmaschinen

abgehoben werden können, darf dies nur bei

abgestelltem Antrieb möglich sein. Solange diese

Vorrichtungen abgehoben sind, muß das Ingangsetzen

der Maschine in sicherer Weise verhindert

sein. In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen

mit den Maschinen unlösbar verbunden

sein.

Knet- und Mischmaschinen.

§ 34. (1) Knet- und Mischmaschinen mit waagrechter

Knetwelle müssen einen geeigneten

Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so verbunden

sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle

nur bei geschlossenem Deckel möglich ist.

Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die

durch Rotation der Knetarme entleert werden,

darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung

der Knetarme nur so weit möglich sein,

als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem

Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch

einen ausreichenden Schutz verhindert sein.

(2) Bottich-Knetmaschinen, deren Trommelrand

keine ausreichende Höhe besitzt, müssen

zur Verhinderung einer gefahrbringenden Berührung

mit einem Schutzdeckel ausgerüstet

sein, der mit dem Antrieb so verbunden sein

muß, daß ein Bewegen der Knetwelle nur bei

geschlossenem Deckel möglich ist.

(3) An Drehhebel-Knetmaschinen muß der

Knetarm so gesichert sein, daß die Hände durch

ihn bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine

nicht erfaßt werden können. Erfolgt diese

Sicherung durch eine bewegliche Schutzvorrichtung,

so muß die Maschine derart eingerichtet

sein, daß der Knetarm nur dann laufen kann,

wenn sich diese Vorrichtung in der schützenden

Stellung befindet.

(4) Auslauföffnungen von Knet- und Mischmaschinen

müssen so ausgebildet oder gesichert

sein, daß gefahrbringende Stellen von diesen

Öffnungen aus nicht erreicht werden können.

Waschmaschinen.

§ 35. (1) Waschmaschinen mit beweglicher

Innentrommel müssen so eingerichtet sein, daß

eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem

Außenmanteldeckel und ein Öffnen desselben nur

bei Stillstand der Innentrommel möglich ist.

Einrichtungen für ein Bewegen der Innentrommel

von Hand bei geöffnetem Deckel sind zulässig.

Innentrommeln müssen eine Feststellvorrichtung

haben, die ein unbeabsichtigtes Drehen

der Trommel bei geöffnetem Außenmanteldeckel

verhindert.

(2) Waschmaschinen der Einzylinder-Bauart

müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche

die Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätig

an der Bewegung hindern.

(3) Nach oben zu öffnende Verschlüsse von

Waschmaschinen müssen in geöffneter Stellung

gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.

(4) Waschmaschinen, bei welchen feuergefährliche

Flüssigkeiten verwendet werden, müssen

Explosionsklappen haben, die so angeordnet

sein müssen, daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdung

der an den Maschinen beschäftigten

Personen nicht erfolgen kann.

(5) Flaschenwaschmaschinen müssen geeignete

Einrichtungen zum Schutze der daran Arbeitenden

haben.

Zentrifugen.

§ 36. (1) Lauftrommeln von Zentrifugen müssen

aus einem Material hergestellt sein, das gegen

eine allfällige chemische Einwirkung des Einsatzgutes

widerstandsfähig ist.

(2) Der Außenmantel und die Verdeckung des

Zwischenraumes zwischen Außenmantel und

Lauftrommel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt

und von genügender Stärke sein.

(3) Zentrifugen müssen mit einer Bremse ausgestattet

sein. Eine solche darf jedoch nicht vorhanden

sein, wenn ihre Benützung eine Entzündung

feuergefährlicher Stoffe hervorrufen kann.

(4) Zentrifugen müssen einen Schutzdeckel

haben; sie müssen so eingerichtet sein, daß eine

Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel

und ein Öffnen desselben nur bei stillstehender

Trommel möglich ist.

(5) Wo die Betriebsweise eine Behandlung des

Gutes bei in Bewegung befindlicher Lauftrommel

erfordert, können Schutzdeckel nach Abs. 4 entfallen.

In solchen Fällen sollen einfache Schutzdeckel

vorhanden sein, die nach Bedarf geöffnet

oder geschlossen werden können.

(6) Auf jeder Zentrifuge muß ein Schild angebracht

sein, aus dem die höchstzulässige Umdrehungszahl

pro Minute und das höchstzulässige

Beschickungsgewicht zu entnehmen sind.

(7) Bei Zentrifugen zum Separieren brennbarer

Flüssigkeiten müssen Deckel und Trommel aus

einem nicht funkenziehenden Material hergestellt

sein. Elektrische Einrichtungen an solchen

Zentrifugen müssen den geltenden elektrotechnischen

Vorschriften für explosionsgefährdete

Räume entsprechen.

(8) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für

Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen

mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von

Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen.

Mangeln.

§ 37. (1) Zylinderdampfmangeln sowie ein-

und mehrwalzige Muldenmangeln müssen an

den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist,

mit Schutzvorrichtungen versehen sein, durch

die im Gefahrenfalle eine geeignete Schutzmaßnahme,

wie Rücklaufen oder Stillsetzen der

Maschine eingeleitet wird, bevor die Hände der

an der Maschine Beschäftigten die Gefahrenstelle

erreichen. Sofern mehrere solcher Einrichtungen

vorhanden sind, müssen sie unabhängig voneinander

wirken.

(2) An den in Abs. 1 genannten Maschinen

müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten

Einlaufstellen von Druck- und Bügelwalzen so

gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung

nicht erfolgen kann.

(3) Maschinell angetriebene Kastenwäscherollen

müssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlaufbahn

nur bei Stillstand der Maschine zugänglich

ist.

Zupfmaschinen.

§ 38. An Zupfmaschinen muß die Einführungslade

vor den Transportwalzen eine Schutzverdeckung

von genügender Breite oder Schutzwalzen

aus Holz oder eine ähnliche Schutzvorrichtung

haben. Die Trommeln müssen auf

beiden Maschinenseiten über dem Gestell verdeckt

sein.

Kollergänge.

§ 39. (1) Kollergänge müssen so gestaltet sein,

daß niemand unter die Läufer geraten oder von

umlaufenden Teilen erfaßt werden kann. Sie

müssen Vorrichtungen zum selbsttätigen Bewegen

des Mahlgutes unter die Läufer sowie

Entleerungsöffnungen haben. Zugängliche Entleerungsöffnungen

müssen so gesichert sein, daß

die Hände des die Maschine Bedienenden nicht

zu den Gefahrenstellen gelangen können.

(2) Kollergänge für die Verarbeitung stark

staubender Stoffe müssen, insbesondere wenn

diese Stoffe gesundheitsschädlich sind, dicht abgeschlossen

sein und die Möglichkeit für den Anschluß

an eine Staubabsaugung bieten.

Kompressoren.

§ 40. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors

muß mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke

und mit einer Sicherheitseinrichtung, die

eine unzulässige Drucksteigerung verhindert,

ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus

mehreren Zylindern, so muß für jeden Zylinder

ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung

vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für

sich betriebsmäßig abgesperrt werden können.

(2) Bei kleinen Kompressoren mit einem

Windkessel bis zu 5 Liter Inhält und einem

Höchstdruck von 11 at, die mit Flachriemen angetrieben

werden, kann die Sicherheitseinrichtung

entfallen.

(3) Hinter den einzelnen Stufen der Kompressoren

müssen sich Abscheider für Schmiermittel

und Wasser befinden, sofern nicht die Sammler

und Kühler als solche dienen. Die Abscheider

müssen geeignete, jederzeit sicher bedienbare

Ablaßvorrichtungen haben.

(4) Für Kompressoren, die mit Druckluftbehältern,

an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen

angebracht sind, in Verbindung

stehen, sind Sicherheitsvorrichtungen nach

Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich

zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung

befindet.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten

nicht für Kompressoren von Kälteanlagen.

Ventilatoren.

§ 41. An Ventilatoren muß eine Sicherung

gegen das Berühren der Flügel vorhanden sein.

Tiegeldruckpressen.

§ 42. (1) Tiegeldruckpressen müssen eine Vorrichtung

haben, welche die Hände, wenn sie

beim Gang der Maschine zu lange zwischen

Tiegel und Form verweilen, sicher entfernt oder

sie durch selbsttätiges und rechtzeitiges Ausrücken

der Presse sicher schützt.

(2) Zwischen den feststehenden Tischen oder

ihren Stützen und dem zurückschwingenden

Tiegel oder der daran befestigten Schutzvorrichtung

muß ein Spielraum von mindestens 4 cm

Breite vorhanden sein.

(3) Druck- und Farbwerksabsteller müssen unfallsicher

sein.

Schnellpressen.

§ 43. (1) An Schnellpressen mit Kreisbewegungsmechanismus

müssen die Seitengestellöffnungen,

von denen aus die waagrechten Zahnkränze

erreichbar sind, verdeckt sein. Die Querstange

zum Auflegen des Formbrettes muß von

dem ausfahrenden Druckkarren und von der

vorbeifahrenden Zahnstange einen genügenden

Abstand haben.

(2) An Tischfarbmaschinen, wie Steindruck- oder

Lichtdruckpressen, bei denen es aus Betriebsgründen

erforderlich ist, sich während des

Ganges der Presse weit über den Farbtisch oder

den Stein zu beugen, muß über dem Druckkarren

an geeigneter Stelle eine von einem

Seitengestell zum anderen laufende, genügend

starke Anhaltestange angebracht sein.

(3) Schnellpressen müssen Einrichtungen haben,

die entweder verhindern, daß Form und Walzen

während des Ganges berührt werden können

oder die zwangsläufig so auf die Ausrückvorrichtung

wirken, daß die Maschine stillsteht,

bevor Verletzungen eintreten können.

(4) Farbkästen, bei denen die Bedienung der

Stellschrauben sowie das Anrühren und Aufrühren

der Farbe nicht von einem sicheren Stand

aus erfolgen kann, müssen, wenn sie nicht selbst

einen sicheren Halt bieten, eine feste Anhaltestange

haben.

(5) Anlegestände müssen fest an die Maschine

angeschlossen sein. Erhöhte Standplätze müssen

gegen Absturz gesichert sein. Alle Stellen an

Schnellpressen, wo durch Engen die Gefahr von

Quetschungen besteht, müssen in geeigneter

Weise gesichert sein.

Rotationsmaschinen.

§ 44. (1) An Rotationsmaschinen müssen die

Einlaufstellen von Zylindern, die zur Einführung

von Papier bestimmt sind, durch eine Schutz-

stange oder eine andere geeignete Vorrichtung so

gesichert sein, daß Finger nicht zwischen die Zylinder

gezogen werden können.

(3) Handkurbeln müssen beim Anlaufen der

Maschine, auch beim Laufen mit Hilfsmotor,

selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen

und dem mechanischen Antrieb eine Sperrung

vorhanden sein. Handräder ohne selbsttätige

Ausrückung oder Sperrung müssen glatt sein

oder ausgekleidete Radspeichen haben.

(3) Falzklappen müssen so eingerichtet oder

gesichert sein, daß man durch sie nicht erfaßt

werden kann.

(4) Farbwerke müssen so liegen oder so gesichert

sein, daß sie eine Gefährdung nicht hervorrufen

können.

(5) Aufgänge und erhöhte Standplätze müssen

einen gleitsicheren Boden haben; erhöhte Standplätze

müssen in geeigneter Weise gegen Absturz

gesichert sein.

ABSCHNITT 5.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Ausnahmen.

§ 45. (1) Im § 1 Abs. 1 angeführte Maschinen,

die hinsichtlich ihrer Schutzvorrichtungen den

Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,

können in den inländischen Verkehr

gebracht werden, wenn sie mit Vorrichtungen

ausgestattet sind, die das Leben und die Gesundheit

der an den Maschinen Arbeitenden hinreichend

sichern und wirtschaftliche Interessen

die Inverkehrbringung geboten erscheinen lassen.

(2) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen

nach Abs. 1 erfüllt sind, obliegt dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau.

Strafbestimmungen.

§ 46. Übertretungen der Vorschriften dieser

Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen

Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen,

nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung

geahndet.

Übergangsbestimmungen.

§ 47. Nach dem 31. Dezember 1952 dürfen

unbeschadet der Bestimmungen des § 45 die in

dieser Verordnung genannten Maschinen nur

dann in den inländischen Verkehr gebracht werden,

wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung

entsprechen.

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