266. Verordnung: Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 d Abs. 2 und 132 der
Gewerbeordnung wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
verordnet
ABSCHNITT 1.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Nachstehend angeführte, für gewerbliche
Zwecke bestimmte Maschinen dürfen in
den inländischen Verkehr nur gebracht werden,
wenn ihre Konstruktion hinsichtlich der Schutzvorrichtungen
den Vorschriften dieser Verordnung
entspricht: Elektromaschinen, Dampfmaschinen,
Verbrennungskraftmaschinen, Sägen,
Bohrmaschinen, Drehbänke, Hobelmaschinen.
Fräsmaschinen, kombinierte Maschinen, Schleifmaschinen,
Poliermaschinen, Hämmer, Stanzen,
Pressen, Stoßmaschinen, Zuschneidemaschinen,
Scheren, Papierschneidemaschinen, Wurst- und
Brotschneidemaschinen, Maschinen für die
Fleischverarbeitung, Knet- und Mischmaschinen,
Betonmischmaschinen, Waschmaschinen, Zentrifugen,
Mangeln, Zupfmaschinen, Kollergänge,
Kompressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen,
Schnellpressen und Rotationsmaschinen.
(2) Unter dem Begriff „in den inländischen
Verkehr gebracht" im Sinne dieser Verordnung
ist jede Abgabe, ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort
der Maschine und ohne Rücksicht
auf den Rechtstitel, unter dem die Abgabe durchgeführt
wird und ob dadurch Eigentum übertragen
wird oder nicht, zu verstehen.
ABSCHNITT 2.
Gemeinsame Bestimmungen über Schutzvorrichtungen.
Allgemeines über Schutzvorrichtungen.
§ 2. (1) Die Maschinen samt Schutzvorrichtungen
müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten
Regeln der Technik entsprechen. Alle
Teile von Maschinen müssen, soweit sie Unfälle
verursachen können, wirksam gesichert sein.
(2) Schutzvorrichtungen müssen an den
Gefahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren
und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.
Sie müssen genügend widerstandsfähig, sicher
befestigt und, wenn möglich, ohne Hilfsmittel
nicht abnehmbar sein. Schutzvorrichtungen
müssen, soweit dies möglich ist, mit den Maschinen
zusammen konstruiert sein; sie sollen die
Wartung der Maschinen nicht wesentlich erschweren.
(3) Sofern Gefahrenstellen nicht durch besondere
Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen
sie durch die Schutzvorrichtungen umwehrt,
verdeckt oder verkleidet sein. Die Umwehrung
hat eine unbeabsichtigte Annäherung an die
Gefahrenstelle, die Verdeckung und die Verkleidung
eine unbeabsichtigte Berührung der
Gefahrenstelle hintanzuhalten.
(4) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben
oder durchbrochenem Material müssen so beschaffen
sein, daß ein Durchgreifen oder ein
Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle
verursacht werden können, mit Sicherheit verhindert
wird.
(5) Soweit es der Schutz, der mit der Schutzvorrichtung
erzielt werden soll, zuläßt, soll
zwischen den Schutzvorrichtungen und dem
Fußboden ein Zwischenraum von etwa 15 cm
vorhanden sein.
(6) Teile von Maschinen, die einer Wartung
bedürfen, wie Schmierbüchsen und ähnliche
Teile, müssen leicht und gefahrlos zugänglich
sein.
(7) Die Maschinen sollen, soweit es ihre Wirkungsweise
zuläßt, so eingerichtet sein, daß bei
ihrer Verwendung eint Beeinträchtigung der
daran Beschäftigten durch Lärm oder Erschütterungen
nach Tunlichkeit vermieden wird.
Schutzvorrichtungen bei beweglichen
Teilen.
§ 3. (1) Bewegliche Teile von Maschinen, wie
Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben,
Ketten-, Zahn- und Speichenräder, Friktionsscheiben
müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich
gegen gefahrbringende Berührung gesichert
sein. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben
von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen
mit ähnlich angeordnetem Antrieb
sowie die Antriebsscheiben von solchen Maschinen,
die nicht gemeinsam mit dem Antriebsmittel
in den Verkehr gebracht werden. Der
Arbeits- und Verkehrsbereich erstreckt sich bis
auf eine Höhe von 240 m über die Standfläche
des die Maschine Bedienenden.
(2) Zahn- und Kettenräder, die nicht im Arbeits-
und Verkehrsbereich laufen, müssen an
den Eingriffstellen vorne und seitlich verkleidet
sein; hiebei müssen die Endkanten der Schutzbleche
etwa 4 cm von der Zahnaußenkante ab-
stehen. Auch Eingriffstellen von Friktionsscheiben
müssen dementsprechend gesichert sein.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in
gleicher Weise für Riemen-, Seil-, Ketten- und
Stahlbandtriebe von Maschinen. Bei Flachriemen
bis zu 25 mm Breite oder Rundriemen bis zu
10 mm Durchmesser, mit Ausnahme der Riementriebe
in Kopfhöhe, sowie bei genähten, geklebten
oder sonst glatt verbundenen Stufenscheibenriemen
von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen
mit ähnlichen Antriebsverhältnissen
ist eine Riemenverkleidung nicht erforderlich.
(4) An beweglichen Teilen von Maschinen
müssen Keile, Keilnuten, hervorstehende
Schrauben, Schmierbüchsen und ähnliche Teile
im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt oder
glatt rundlaufend verkleidet sein.
(5) Vorstehende Wellenenden müssen im
Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt sein. Dies
ist nicht erforderlich bei vorstehenden Wellenenden
von weniger ab 5 cm Länge, wenn die
Enden abgerundet sind. Bohrungen an Wellenenden
müssen ausgefüllt oder verdeckt sein.
(6) Quetsch- und Scherstellen sind nach Möglichkeit
zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so
müssen sie im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt
sein; die Einlaufstellen von Walzen müssen
in geeigneter Weise gesichert sein.
(7) Bewegungsbahnen von Gegengewichten und
Schwunggewichten müssen umwehrt oder verdeckt
und die Gewichte gegen Herabfallen gesichert
sein. Druckschrauben allein genügen nicht
als Sicherung.
(8) Das unbeabsichtigte Zufallen schwerer
Deckel und Verschlüsse muß durch zweckentsprechende
Maßnahmen hintangehalten werden.
ABSCHNITT 3.
Besondere Bestimmungen über Eleteomaschinen
und Schutzvorrichtungen bei Kraftmaschinen.
Elektromaschinen.
§ 4. Elektromaschinen müssen den jeweils
geltenden Vorschriften für elektrische Anlagen
entsprechen.
Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen.
§ 5. (1) Dampfmaschinen müssen Vorrichtungen
besitzen, durch die sie gefahrlos über den
toten Punkt gebracht werden können. Verbrennungskraftmaschinen
müssen mit Vorrichtungen
ausgerüstet sein, durch die das Andrehen
möglichst gefahrlos erfolgen kann.
(2) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder
einen Hubraum von 375 cm³ oder weniger
haben, müssen, wenn sie ohne Hilfsmittel und
von Hand aus angedreht werden können, glatt
ausgekleidete oder volle Schwungräder haben.
Werden sie mit einer Handkurbel angedreht, so
muß sich diese beim Anlaufen des Motors selbsttätig
und schleudersicher ausschalten.
(3) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder
einem Hubraum von mehr als 375 cm³
haben, müssen, wenn sie von Hand aus angedreht
werden, mit einer Andrehkurbel ausgerüstet
sein, die sich beim Anlaufen des Motors
selbsttätig und schleudersicher ausschaltet. Um
einen Kurbelrückschlag zu verhindern, muß beim
Andrehen von Hand aus zwangsläufig Spätzündung
sichergestellt sein.
(4) Bei Regleren deren Antrieb mittels Riemen
erfolgt, müssenVorrichtungen vorhanden sein,
die ein Abgleiten des Riemens verhindern.
(5) Auf jeder Verbrennungskraftmaschine muß
ein Schild angebracht sein, aus dem der Hubraum
je Zylinder, die Dauerleistung und die zugehörige
Drehzahl zu entnehmen sind.
ABSCHNITT 4.
Besondere Bestimmungen über Schutzvorrichtungen
bei Arbeitsmaschinen.
Ingangsetzen und Abstellen von
Arbeitsmaschinen.
§ 6. (1) Jeds Arbeitsmaschine muß so eingerichtet
sein, daß sie für sich allein ingangzusetzen
und abzustellen ist. Die Vorrichtungen
hiefür müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine
Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen
sein, sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes
Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere
müssen Fußeinrückungen in geeigneter Weise
gesichert sein. Bei Einzelantrieb durch Elektromotoren
kann als Ein- und Ausrückvorrichtung
der Schalter für den Motor dienen.
(2) Sind zur Bedienung einer Maschine mehrere
Personen erforderlich, so muß sie nach Möglichkeit
von jedem Arbeitsplan der sie Bedienenden
aus abgestellt und die Einschaltvorrichtung verriegelt
werden können.
(3) Die Schaltstellungen „Ein" und „Aus"
müssen entsprechend gekennzeichnet sein. An-
und Abschaltknöpfe müssen in ihrer äußeren
Gestalt wesentlich voneinander verschieden sein.
Gemeinsame Bestimmungen über
Schutzvorrichtungen bei Arbeitsmaschinen.
§ 7. (1) Bei Maschinenwerkzeugen muß der
unmittelbare Gefahrenbereich soweit als möglich
in geeigneter Weise wirksam gesichert sein. Sofern
eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich
ist, sind tunlichst Abschirmungen aus
durchsichtigem Material zu verwenden.
(2) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen
müssen so eingerichtet sein, daß beim
Betrieb der Maschinen nicht benützte Werkzeuge
unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt
werden können.
(3) Bei zusammengesetzten, rotierenden Werkzeugen
für die Bearbeitung von Holz oder
sonstigen Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet
werden können, muß die höchstzulässige Umdrehungszahl
auf dem Werkzeugträger eingeschlagen
sein. Werkzeugträger müssen aus
zähem Werkstoff hergestellt sein. Abplattköpfe
und Schlagkreuze aus Grau- oder Temperguß
sowie offene Schlitzhaken und offene Schlagkreuze
sind unzulässig.
(4) Bei den Arbeitsmaschinen sind soweit als
möglich mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen
anzubringen.
(5) Arbeitsmaschinen, die bei der Bearbeitung
von Werkstoffen eine belästigende oder gefährliche
Staubentwicklung verursachen, sind so einzurichten,
daß der Anschluß an eine Staubabsaugeanlage
leicht möglich ist.
(6) Hilfseinrichtungen an Arbeitsmaschinen
müssen vom Arbeitsplatz aus leicht und gefahrlos
zu betätigen sein.
(7) Die elektrische Ausrüstung von Arbeitsmaschinen
muß den jeweils geltenden Vorschriften
für elektrische Anlagen entsprechen. Die
Beleuchtung durch Arbeitsplatzleuchten muß
blendungsfrei sein.
Sägen für Holzbearbeitung.
Gattersägen.
§ 8. (1) Bei Gattersägen müssen die außerhalb
des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie
Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben,
verdeckt sein.
(2) Vertikalgatter müssen mit einer feststellbaren,
zuverlässig wirkenden Bremse ausgerüstet
sein. Sie müssen ferner Einrichtungen zur Sicherung
des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes
Abwärtsbewegen und gegen zufälliges
Ingangsetzen haben, die beim Antrieb zu betätigen
sein müssen. Überdies muß noch eine im
oberen Teil des Gestells angebrachte Einrichtung
zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen
unvermutetes Abwärtsbewegen vorhanden sein.
Auch müssen Vorrichtungen zur Sicherung der
hochgestellten Druckwalzen gegen unbeabsichtigtes
Niedergehen vorhanden sein.
(3) Horizontalgatter müssen Sicherungen gegen
das Herausfliegen des Gatterrahmens und des
Schlittens sowie gegen das Herumschlagen des
Lenkers haben.
(4) Blochwagen müssen mit entsprechenden,
fest montierten Fußabweisern ausgerüstet sein.
Bandsägen.
§ 9. (1) Bei Bandsägen müssen die Bandsägenscheiben
und der zum Schneiden nicht benützte
Teil des Sägeblattes verkleidet sein.
(2) Bei Tischbandsägen muß die Verkleidung
des Sägeblattes von der Sägeblattführung bis zur
oberen Bandsägenscheibe zwangsläufig mit der
Blattführung verstellbar sein.
Kreissägen.
§ 10. (1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein,
daß der zum Schneiden jeweils nicht benützte
Teil des Zahnkranzes, auch unter dem Tisch,
verdeckt ist. Für den unter dem Tisch gelegenen
Teil des Zahnkranzes kann die Abdeckung an
ihrer Unterseite offen sein. Durch die Schutzvorrichtungen
darf die Sicht auf die Arbeitsstelle
nicht behindert werden.
(2) Langschnittkreissägen müssen überdies so
ausgerüstet sein, daß das Rückschlagen des Werkstückes
verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung
ein Spaltkeil verwendet wird, muß
dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in
dieser so verstellbar sein, daß seine Vorderkante
jeweils etwa 1 cm vom Zahnkranz des Sägeblattes
entfernt ist und seine höchste Stelle nicht
mehr als 2 cm unter der höchsten Zahnspitze
des Sägeblattes liegt. Der Spaltkeil muß sich der
Form des Sägeblattes möglichst anpassen sowie
von entsprechender Stärke und leicht auswechselbar
sein.
(3) Automatische Langschnittkreissägen müssen
überdies so ausgebildet sein, daß auch ein Rückschlagen
von Abfallstücken verhindert wird. Bei
Greiferrückschlagsicherungen dürfen die einzelnen
Glieder höchstens 10 mm breit sein; sie
müssen einen dichten Vorhang bilden.
(4) Querschnittkreissägen für Rundhölzer,
Scheiter, Stangen und ähnliches Material müssen
eine Zuführungsvorrichtung, wie Rolltisch mit
Festhaltevorrichtung für das Schneidegut oder
schwingenden Bock, haben. Die Zuführungsvorrichtung
muß selbsttätig in die Ruhelage
zurückgehen und Hubbegrenzungen aufweisen.
Das Schneidegut muß beiderseits des Schnittes
aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes
Ausheben aus den Schienen gesichert
sein.
Pendelsägen.
§ 11. (1) Bei Pendelsägen mit oberem Drehpunkt
sowie bei Pendelsägen, die über der Werkstückauflage
geführt werden, muß der obere Teil
des Sägeblattes bis zur größtmöglichen Schnitthöhe
verkleidet sein.
(2) Bei Pendelsägen mit unterem Drehpunkt
muß das Sägeblatt während des Schnittes von
oben verdeckt sein.
(3) Der Ausschlag von Pendelsägen muß begrenzt
sein; das Sägeblatt darf nicht über den
vorderen Tischrand hinausragen. Nach jedem
Schnitt muß das Sägeblatt selbsttätig in die Ruhestellung
zurückschwingen und darf sich aus dieser
Lage nicht selbsttätig entfernen können. In der
Ruhestellung muß das ganze Sägeblatt seitlich
verkleidet sein.
Kappsägen.
§ 12. Kappsägen müssen eine Schutzvorrichtung
haben, die beim Schneiden das Sägeblatt
nur so weit freigibt, wie es die Stärke des Werkstückes
erfordert. Das Sägeblatt muß selbsttätig
in die Ruhelage zurückschwingen und sich aus
dieser Lage nicht selbsttätig entfernen können.
Fuchsschwanz- und Dekupiersägen.
§ 13. (1) Bei Fuchsschwanzsägen muß der
Kurbeltrieb verdeckt und eine Umwehrung für
das Sägeblatt in seiner äußeren Endstellung vorhanden
sein.
(2) An Dekupiersägen mit Kraftantrieb muß
die Kurbelscheibe verkleidet sein.
Zylindersägen.
§ 114. (1) Zylindersägen müssen selbsttätige
Auswerfevorrichtungen haben.
(2) Der zum Schneiden nicht benützte Teil des
Zahnkranzes muß verdeckt sein.
Kettensägen.
§ 15. Bei Kettensägen müssen die Kettenräder
verkleidet und das nicht zum Schneiden benützte
Kettentrumm in geeigneter Weise gesichert sein.
Sägen für die Bearbeitung sonstiger
Stoffe.
§ 16. Bandsägen müssen mit den nach § 9,
Kreissägen mit den nach § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen
Schutzvorrichtungen ausgerüstet
sein.
Bohrmaschinen und Drehbänke.
§ 17. (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel
in geeigneter Weise verkleidet sein.
(2) Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen
von Bohrmaschinen und Drehbänken dürfen
keine radial nach außen vorstehenden Teile
haben.
(3) Automatendrehbänke müssen Verdeckungen
für vorstehendes Stangenmaterial sowie
Spritzwände haben.
Hobelmaschinen für Holzbearbeitung.
§ 18. (1) Abrichthobelmaschinen müssen runde
Messerwellen sowie eine geeignete, verstellbare
Schutzvorrichtung zum Verdecken der Messerwelle
vor und hinter dem Anschlaglineal haben.
Diese Schutzvorrichtung muß so angebracht sein,
daß eine Bearbeitung von Werkstücken, die
breiter sind als der Maschinentisch, möglich ist,
ohne daß die Schutzvorrichtung weggenommen
werden muß. Für die Verdeckung der Messerwelle
vor dem Anschlaglineal sind in sich starre,
waagrecht verschiebbare Schutzvorrichtungen unzulässig.
(2) An Dicktenhobelmaschinen muß die Messerwelle
durch eine geeignete, auch seitlich geschlossene
Schutzhaube verdeckt sein. Diese
Schutzhaube muß den Messerflugkreis, in der
Vorschubrichtung gemessen, um mindestens
15 cm überragen. Dicktenhobelmaschinen müssen
überdies mit geeigneten Vorrichtungen ausgerüstet
sein, die das Zurückschlagen des Werkstückes
in wirksamer Weise verhindern. Werden
hiefür Greifer verwendet, so dürfen deren
Glieder höchstens 10 mm breit sein und darf
ihr Abstand voneinander höchstens 5 mm betragen.
(3) Sonstige Hobelmaschinen, wie Spund- und
Kehlmaschinen, müssen Vorrichtungen haben,
die Messerköpfe oder Scheiben so weit verdecken,
daß nur der zum Arbeiten benötigte Teil derselben
freibleibt.
(4) Ortsfeste Hobelmaschinen müssen so eingerichtet
sein, daß der Anschluß an eine Späneabsaugeanlage
möglich ist.
Hobelmaschinen für Metallbearbeitung.
§ 19. Öffnungen in Bettrahmen sowie Umsteuervorrichtungen
von Langhobelmaschinen,
die Anlaß zu Quetschungen geben können, müssen
in geeigneter Weise verdeckt sein.
Fräsmaschinen für Holzbearbeitung.
§ 20. (1) Fräsmaschinen müssen mit zweckentsprechenden,
die Werkzeuge soweit als möglich
verdeckenden, auswechselbaren Schutzvorrichtungen
ausgerüstet sein. Einrichtungen
für eine sichere Befestigung der Schutzvorrichtungen
müssen vorhanden sein.
(2) Können auf einer Maschine Werkzeuge mit
erheblich voneinander abweichenden Durchmessern
verwendet werden, so müssen Einrichtungen
zur Änderung der Drehzahl, die eine
entsprechende Bezeichnung tragen, vorhanden
sein.
(3) Kettenfräsen müssen Schutzvorrichtungen
haben, durch die die Fräsketten bis zur Oberfläche
des Werkstückes verdeckt werden. Sie
müssen ferner eine Vorrichtung haben, durch die
das Werkzeug erst bei der Annäherung an das
Werkstück in Bewegung gesetzt wird. Diese
Vorrichtung gilt nicht als Abstellvorrichtung im
Sinne der Vorschriften des § 6 Abs. 1.
Fräsmaschinen für die Bearbeitung
sonstiger Stoffe.
§ 21. (1) Absatz-, Schnitt- und Spitzenfräsmaschinen
sowie Metallfräsmaschinen mit schnell-
laufenden Fräsern müssen mit Schutzvorrichtungen
entsprechend den Bestimmungen des § 20
ausgerüstet sein.
(2) Absatzfräsmaschinen müssen ferner eine
Kappenführung haben, die gestattet, während
des Fräsens den Fersenteil des Schuhes fest und
sicher aufzulegen.
Kombinierte Maschinen.
§ 22. (1) Bei kombinierten Maschinen müssen
die einzelnen Werkzeuge so angeordnet sein, daß
bei ihrer Benützung eine gegenseitige Gefährdung
oder Behinderung vermieden wird.
(2) Für jedes Maschinenwerkzeug müssen jene
Schutzvorrichtungen vorhanden sein, die nach
den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich
sind.
Schleifmaschinen.
§ 23. (1) Bei Schleifmaschinen dürfen nur
Schleifkörper verwendet werden, die den durch
Kundmachung in den „Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung"
jeweils verbindlich erklärten diesbezüglichen
Normen des Österreichischen Normenausschusses
entsprechen.
(2) Die Schleifkörper müssen entsprechend den
Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Normen
befestigt und verdeckt sein.
(3) Schleifmaschinen müssen mit einem
Drehsinnzeichen versehen sein. Ständerschleifmaschinen
müssen eine geeignete, nachstellbare
Werkstückauflage haben. .
(4) Schleifmaschinen sollen nach Möglichkeit
mit einer Staubabsaugeeinrichtung ausgerüstet
oder so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine
solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Bandschleifmaschinen.
§ 24. (1) Bei Bandschleifmaschinen muß mindestens
bei der Scheibe, auf die das arbeitende
Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsaugeeinrichtung
vorhanden sein. Nach Möglichkeit,
insbesondere in jenen Fällen, in denen auch das
obere Trumm zum Schleifen verwendet werden
kann, muß auch bei der zweiten Scheibe eine
Absaugeeinrichtung vorhanden sein. Das Schleifband,
muß an den Scheiben in geeigneter Weise
verdeckt sein.
(2) Die Bewegungsbahn der Tische von Bandschleifmaschinen
muß beiderseits Begrenzungen
haben.
Poliermaschinen.
§ 25. (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben
ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne
Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten
Schichten oder Einzelscheiben bestehen.
Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt
sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt
sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge
haben.
(8) Der Durchmesser der Befestigungsflanschen
für Polierscheiben darf nicht geringer als ein
Drittel des Scheibendurchmessers sein.
(3) Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige
Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt
sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner
Polierscheiben darf 45 m/sec. nicht überschreiten.
Hämmer.
§ 26. (1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-,
Luft- und Federhämmern müssen überdeckt oder
in anderer geeigneter Weise so gesichert sein, daß
ein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist.
(2) Fallhämmer müssen mit einer fest angebrachten
Vorrichtung zum Hochhalten des
Hammerbären ausgerüstet sein.
Pressen und Stanzen.
§ 27. (1) Fußpendelpressen sowie maschinell
angetriebene Pressen und Stanzen, bei denen
nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen
der Werkstücke von Hand möglich ist, müssen
geeignete Einrichtungen zur Verhütung von
Handverletzungen besitzen. Als geeignete Einrichtungen
gelten nur solche, die ein Hineinlangen
in den gefährlichen Teil des Stempelweges
während des Stempelniederganges verhindern.
(2) Pressen, bei denen nach ihrer Bauart ein
Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine
verläßliche Sicherung gegen einen unbeabsichtigten
zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung
der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(3) Eckenausstanzmaschinen müssen mit einer
Schutzvorrichtung vor dem Messer ausgerüstet
sein, die es gestattet, das Material gefahrlos zuzuführen.
Zuschneidemaschinen.
§ 28. (1) An Band- und Kreismesserzuschneidemaschinen
muß der zum Schneiden nicht benützte
Teil des Messers verdeckt sein. Bandmesserzuschneidemaschinen
müssen überdies
einen verstellbaren Fingerabweiser haben.
(2) An Rahmenschneid-, Leder- und Kappenschärfmaschinen
muß die Einlaufstelle der Zubringerwalzen
gesichert sein. An Schärfmaschinen
muß die Einlaufstelle durch einen Fingerabweiser
gesichert sein.
Spalt- und Egalisiermaschinen.
§ 29. (1) Spalt- und Egalisiermaschinen müssen
Schutzvorrichtungen haben, die verhindern, daß
man mit den Fingern zwischen die Führungswalzen
geraten kann. Öffnungen in diesen Vor-
richtungen dürfen nur zum Durchlassen des
Schneidegutes dienen und nicht weiter als 12 mm
sein. Sind solche Schutzvorrichtungen aufklappbar,
so müssen die Maschinen so eingerichtet sein,
daß sie sich selbsttätig abstellen, wenn die Schutzvorrichtung
von der Einlaufstelle entfernt wird.
(2) An Bandmesserspaltmaschinen muß überdies
der zum Schneiden nicht benützte Teil des
Bandmessers verkleidet sein.
Scheren.
§ 30. (1) Tafel- und Schlagscheren ohne Niederhalter
müssen eine Schutzleiste haben, die so
angebracht sein muß, daß die Schnittstelle übersehen
werden kann.
(2) Niederhalter müssen so gestaltet oder gesichert
sein, daß die Schnittlinie beobachtet, aber
mit den Fingern nicht bis zum Messer vorgegriffen
werden kann.
(3) Bei Schlagscheren muß das Gegengewicht
so schwer sein, daß das Messer nicht von selbst
niedergehen kann.
(4) Bei Handhebelscheren muß eine Sicherung
gegen Herabfallen des Hebels vorhanden sein.
(5) An Kreisscheren müssen die Einlaufstellen
der Messer gesichert sein. Die Sicherung muß
so angebracht sein, daß die Schnittstelle überblickt
werden kann. Der nicht benützte Teil der
Kreismesser muß nach Möglichkeit verdeckt sein.
Papierschneidemaschinen.
§ 31. (1) Bei Papierschneidemaschinen müssen
Schlitze und Rippen des Messerhalters, die bei
der Bewegung mit dem Gestell Quetschstellen
bilden, sowie Hohlräume des Gestells, an denen
der Messerhalter vorübergleitet, so gesichert sein,
daß Finger nicht hineingeraten können. Aus dem
Gestell herausragende Messerschneiden müssen
verdeckt sein.
(2) Bei Maschinen mit getrenntem Schnittandeuter
und Preßbalken muß die Öffnung, die
beim Herablassen des Schnittandeuters zwischen
dessen Oberkante und der Unterkante des Preßbalkens
entsteht, verdeckt sein.
(3) Der Preßbalken darf vorne keine Vertiefungen
haben, die Scherstellen bilden können.
(4) Der Messerhalter muß nach dem Schnitt,
spätestens in seiner höchsten Stellung, selbsttätig
und sicher zum Stillstand kommen.
(5) Schneidemaschinen mit maschinellem Antrieb
müssen eine geeignete Einrichtung haben,
durch die bei jeder Preßbalken- oder Messerhalterbewegung
Hände und Arme rechtzeitig
und sicher aus dem Gefahrenbereich entfernt
werden oder durch die beim Verbleiben der
Hände und Arme im Gefahrenbereich die
Maschine rechtzeitig stillgesetzt wird. Bei Maschinen
mit kombiniertem Schnittandeuter und
Preßbalken muß die Einrichtung derart gestaltet
sein, daß sie bei jeder Messerhalterbewegung
wirksam wird.
(6) An Hebelschneidemaschinen dürfen die
Hebel nicht dicht an anderen Teilen vorbeistreifen;
sie müssen aus zähem Werkstoff hergestellt
und gegen unbeabsichtigtes Niedergehen
gesichert sein.
Wurst-
und Brotschneidemaschinen.
§ 32. (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen
muß das Messer durch eine Schutzhaube ausreichend
gesichert sein.
(2) Maschinell angetriebene Brotschneidemaschinen
müssen überdies einen Einlaufschutz
auf der Brotaufgabe- und einen Auslaufschutz
auf der Brotabnahmeseite sowie Einrichtungen
besitzen, die den sofortigen Stillstand der Messer
bei Abstellung der Maschine gewährleisten. Diese
Schutzvorrichtungen müssen so wirken, daß die
Verdeckungen nur bei Stillstand der Maschinen
entfernt und die Maschinen nur bei geschlossenen
Verdeckungen in Betrieb genommen werden
können.
Maschinen für Fleischverarbeitung.
§ 33. (1) An Fleischzerkleinerungsmaschinen,
wie Fleischwölfen, Speckschneidern und Quetschmaschinen,
muß der Einlauf so gestaltet oder
durch eine dauernd befestigte Vorrichtung so
gesichert sein, daß Verletzungen durch Schnecke,
Messer oder Walze verhindert werden.
(2) Bei maschinell angetriebenen Fleischwölfen
muß der Trichterhals mindestens 120 mm lang
sein; der Durchmesser der Einlauföffnung darf
nicht zwischen 50 und 90 mm liegen. Bei einem
Durchmesser von mehr als 90 mm muß die Einlauföffnung
in geeigneter Weise gesichert sein.
(3) An Fleischschneidemaschinen müssen die
Messer durch eine genügend große Schüsselabdeckung
oder sonstige geeignete Vorkehrungen
gesichert sein.
(4) An maschinell angetriebenen Speckschneidemaschinen
müssen die Messer durch einen geschlossenen
Schutzkasten verdeckt sein.
(5) Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen,
Messerschutzkasten und ähnliche Schutzvorrichtungen
an Fleischverarbeitungsmaschinen
abgehoben werden können, darf dies nur bei
abgestelltem Antrieb möglich sein. Solange diese
Vorrichtungen abgehoben sind, muß das Ingangsetzen
der Maschine in sicherer Weise verhindert
sein. In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen
mit den Maschinen unlösbar verbunden
sein.
Knet- und Mischmaschinen.
§ 34. (1) Knet- und Mischmaschinen mit waagrechter
Knetwelle müssen einen geeigneten
Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so verbunden
sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle
nur bei geschlossenem Deckel möglich ist.
Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die
durch Rotation der Knetarme entleert werden,
darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung
der Knetarme nur so weit möglich sein,
als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem
Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch
einen ausreichenden Schutz verhindert sein.
(2) Bottich-Knetmaschinen, deren Trommelrand
keine ausreichende Höhe besitzt, müssen
zur Verhinderung einer gefahrbringenden Berührung
mit einem Schutzdeckel ausgerüstet
sein, der mit dem Antrieb so verbunden sein
muß, daß ein Bewegen der Knetwelle nur bei
geschlossenem Deckel möglich ist.
(3) An Drehhebel-Knetmaschinen muß der
Knetarm so gesichert sein, daß die Hände durch
ihn bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine
nicht erfaßt werden können. Erfolgt diese
Sicherung durch eine bewegliche Schutzvorrichtung,
so muß die Maschine derart eingerichtet
sein, daß der Knetarm nur dann laufen kann,
wenn sich diese Vorrichtung in der schützenden
Stellung befindet.
(4) Auslauföffnungen von Knet- und Mischmaschinen
müssen so ausgebildet oder gesichert
sein, daß gefahrbringende Stellen von diesen
Öffnungen aus nicht erreicht werden können.
Waschmaschinen.
§ 35. (1) Waschmaschinen mit beweglicher
Innentrommel müssen so eingerichtet sein, daß
eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem
Außenmanteldeckel und ein Öffnen desselben nur
bei Stillstand der Innentrommel möglich ist.
Einrichtungen für ein Bewegen der Innentrommel
von Hand bei geöffnetem Deckel sind zulässig.
Innentrommeln müssen eine Feststellvorrichtung
haben, die ein unbeabsichtigtes Drehen
der Trommel bei geöffnetem Außenmanteldeckel
verhindert.
(2) Waschmaschinen der Einzylinder-Bauart
müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche
die Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätig
an der Bewegung hindern.
(3) Nach oben zu öffnende Verschlüsse von
Waschmaschinen müssen in geöffneter Stellung
gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.
(4) Waschmaschinen, bei welchen feuergefährliche
Flüssigkeiten verwendet werden, müssen
Explosionsklappen haben, die so angeordnet
sein müssen, daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdung
der an den Maschinen beschäftigten
Personen nicht erfolgen kann.
(5) Flaschenwaschmaschinen müssen geeignete
Einrichtungen zum Schutze der daran Arbeitenden
haben.
Zentrifugen.
§ 36. (1) Lauftrommeln von Zentrifugen müssen
aus einem Material hergestellt sein, das gegen
eine allfällige chemische Einwirkung des Einsatzgutes
widerstandsfähig ist.
(2) Der Außenmantel und die Verdeckung des
Zwischenraumes zwischen Außenmantel und
Lauftrommel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt
und von genügender Stärke sein.
(3) Zentrifugen müssen mit einer Bremse ausgestattet
sein. Eine solche darf jedoch nicht vorhanden
sein, wenn ihre Benützung eine Entzündung
feuergefährlicher Stoffe hervorrufen kann.
(4) Zentrifugen müssen einen Schutzdeckel
haben; sie müssen so eingerichtet sein, daß eine
Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel
und ein Öffnen desselben nur bei stillstehender
Trommel möglich ist.
(5) Wo die Betriebsweise eine Behandlung des
Gutes bei in Bewegung befindlicher Lauftrommel
erfordert, können Schutzdeckel nach Abs. 4 entfallen.
In solchen Fällen sollen einfache Schutzdeckel
vorhanden sein, die nach Bedarf geöffnet
oder geschlossen werden können.
(6) Auf jeder Zentrifuge muß ein Schild angebracht
sein, aus dem die höchstzulässige Umdrehungszahl
pro Minute und das höchstzulässige
Beschickungsgewicht zu entnehmen sind.
(7) Bei Zentrifugen zum Separieren brennbarer
Flüssigkeiten müssen Deckel und Trommel aus
einem nicht funkenziehenden Material hergestellt
sein. Elektrische Einrichtungen an solchen
Zentrifugen müssen den geltenden elektrotechnischen
Vorschriften für explosionsgefährdete
Räume entsprechen.
(8) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für
Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen
mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von
Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen.
Mangeln.
§ 37. (1) Zylinderdampfmangeln sowie ein-
und mehrwalzige Muldenmangeln müssen an
den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist,
mit Schutzvorrichtungen versehen sein, durch
die im Gefahrenfalle eine geeignete Schutzmaßnahme,
wie Rücklaufen oder Stillsetzen der
Maschine eingeleitet wird, bevor die Hände der
an der Maschine Beschäftigten die Gefahrenstelle
erreichen. Sofern mehrere solcher Einrichtungen
vorhanden sind, müssen sie unabhängig voneinander
wirken.
(2) An den in Abs. 1 genannten Maschinen
müssen auch die nicht zum Einlassen bestimmten
Einlaufstellen von Druck- und Bügelwalzen so
gesichert sein, daß eine gefahrbringende Berührung
nicht erfolgen kann.
(3) Maschinell angetriebene Kastenwäscherollen
müssen so eingerichtet sein, daß die Kastenlaufbahn
nur bei Stillstand der Maschine zugänglich
ist.
Zupfmaschinen.
§ 38. An Zupfmaschinen muß die Einführungslade
vor den Transportwalzen eine Schutzverdeckung
von genügender Breite oder Schutzwalzen
aus Holz oder eine ähnliche Schutzvorrichtung
haben. Die Trommeln müssen auf
beiden Maschinenseiten über dem Gestell verdeckt
sein.
Kollergänge.
§ 39. (1) Kollergänge müssen so gestaltet sein,
daß niemand unter die Läufer geraten oder von
umlaufenden Teilen erfaßt werden kann. Sie
müssen Vorrichtungen zum selbsttätigen Bewegen
des Mahlgutes unter die Läufer sowie
Entleerungsöffnungen haben. Zugängliche Entleerungsöffnungen
müssen so gesichert sein, daß
die Hände des die Maschine Bedienenden nicht
zu den Gefahrenstellen gelangen können.
(2) Kollergänge für die Verarbeitung stark
staubender Stoffe müssen, insbesondere wenn
diese Stoffe gesundheitsschädlich sind, dicht abgeschlossen
sein und die Möglichkeit für den Anschluß
an eine Staubabsaugung bieten.
Kompressoren.
§ 40. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors
muß mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke
und mit einer Sicherheitseinrichtung, die
eine unzulässige Drucksteigerung verhindert,
ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus
mehreren Zylindern, so muß für jeden Zylinder
ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung
vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für
sich betriebsmäßig abgesperrt werden können.
(2) Bei kleinen Kompressoren mit einem
Windkessel bis zu 5 Liter Inhält und einem
Höchstdruck von 11 at, die mit Flachriemen angetrieben
werden, kann die Sicherheitseinrichtung
entfallen.
(3) Hinter den einzelnen Stufen der Kompressoren
müssen sich Abscheider für Schmiermittel
und Wasser befinden, sofern nicht die Sammler
und Kühler als solche dienen. Die Abscheider
müssen geeignete, jederzeit sicher bedienbare
Ablaßvorrichtungen haben.
(4) Für Kompressoren, die mit Druckluftbehältern,
an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen
angebracht sind, in Verbindung
stehen, sind Sicherheitsvorrichtungen nach
Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich
zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung
befindet.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
nicht für Kompressoren von Kälteanlagen.
Ventilatoren.
§ 41. An Ventilatoren muß eine Sicherung
gegen das Berühren der Flügel vorhanden sein.
Tiegeldruckpressen.
§ 42. (1) Tiegeldruckpressen müssen eine Vorrichtung
haben, welche die Hände, wenn sie
beim Gang der Maschine zu lange zwischen
Tiegel und Form verweilen, sicher entfernt oder
sie durch selbsttätiges und rechtzeitiges Ausrücken
der Presse sicher schützt.
(2) Zwischen den feststehenden Tischen oder
ihren Stützen und dem zurückschwingenden
Tiegel oder der daran befestigten Schutzvorrichtung
muß ein Spielraum von mindestens 4 cm
Breite vorhanden sein.
(3) Druck- und Farbwerksabsteller müssen unfallsicher
sein.
Schnellpressen.
§ 43. (1) An Schnellpressen mit Kreisbewegungsmechanismus
müssen die Seitengestellöffnungen,
von denen aus die waagrechten Zahnkränze
erreichbar sind, verdeckt sein. Die Querstange
zum Auflegen des Formbrettes muß von
dem ausfahrenden Druckkarren und von der
vorbeifahrenden Zahnstange einen genügenden
Abstand haben.
(2) An Tischfarbmaschinen, wie Steindruck- oder
Lichtdruckpressen, bei denen es aus Betriebsgründen
erforderlich ist, sich während des
Ganges der Presse weit über den Farbtisch oder
den Stein zu beugen, muß über dem Druckkarren
an geeigneter Stelle eine von einem
Seitengestell zum anderen laufende, genügend
starke Anhaltestange angebracht sein.
(3) Schnellpressen müssen Einrichtungen haben,
die entweder verhindern, daß Form und Walzen
während des Ganges berührt werden können
oder die zwangsläufig so auf die Ausrückvorrichtung
wirken, daß die Maschine stillsteht,
bevor Verletzungen eintreten können.
(4) Farbkästen, bei denen die Bedienung der
Stellschrauben sowie das Anrühren und Aufrühren
der Farbe nicht von einem sicheren Stand
aus erfolgen kann, müssen, wenn sie nicht selbst
einen sicheren Halt bieten, eine feste Anhaltestange
haben.
(5) Anlegestände müssen fest an die Maschine
angeschlossen sein. Erhöhte Standplätze müssen
gegen Absturz gesichert sein. Alle Stellen an
Schnellpressen, wo durch Engen die Gefahr von
Quetschungen besteht, müssen in geeigneter
Weise gesichert sein.
Rotationsmaschinen.
§ 44. (1) An Rotationsmaschinen müssen die
Einlaufstellen von Zylindern, die zur Einführung
von Papier bestimmt sind, durch eine Schutz-
stange oder eine andere geeignete Vorrichtung so
gesichert sein, daß Finger nicht zwischen die Zylinder
gezogen werden können.
(3) Handkurbeln müssen beim Anlaufen der
Maschine, auch beim Laufen mit Hilfsmotor,
selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen
und dem mechanischen Antrieb eine Sperrung
vorhanden sein. Handräder ohne selbsttätige
Ausrückung oder Sperrung müssen glatt sein
oder ausgekleidete Radspeichen haben.
(3) Falzklappen müssen so eingerichtet oder
gesichert sein, daß man durch sie nicht erfaßt
werden kann.
(4) Farbwerke müssen so liegen oder so gesichert
sein, daß sie eine Gefährdung nicht hervorrufen
können.
(5) Aufgänge und erhöhte Standplätze müssen
einen gleitsicheren Boden haben; erhöhte Standplätze
müssen in geeigneter Weise gegen Absturz
gesichert sein.
ABSCHNITT 5.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Ausnahmen.
§ 45. (1) Im § 1 Abs. 1 angeführte Maschinen,
die hinsichtlich ihrer Schutzvorrichtungen den
Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,
können in den inländischen Verkehr
gebracht werden, wenn sie mit Vorrichtungen
ausgestattet sind, die das Leben und die Gesundheit
der an den Maschinen Arbeitenden hinreichend
sichern und wirtschaftliche Interessen
die Inverkehrbringung geboten erscheinen lassen.
(2) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen
nach Abs. 1 erfüllt sind, obliegt dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau.
Strafbestimmungen.
§ 46. Übertretungen der Vorschriften dieser
Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen
Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen,
nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung
geahndet.
Übergangsbestimmungen.
§ 47. Nach dem 31. Dezember 1952 dürfen
unbeschadet der Bestimmungen des § 45 die in
dieser Verordnung genannten Maschinen nur
dann in den inländischen Verkehr gebracht werden,
wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung
entsprechen.