266. Verordnung: Festsetzung von Preisen bei der Abgabe importierter Lebensmittel.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom
15. Juli 1937, Deutsches R.G.Bl. I S. 881
(Auslandswarenpreisverordnung) (G. Bl. f. d.
L. Ö. Nr. 132/1938), wird verordnet
§ 1. G e l t u n g s b e r e i c h .
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle importierten Lebensmittel, sofern
sie nicht gemäß Abs. (2) vom Anwendungsbereich
dieser Verordnung ausgenommen sind.
(2) Ausgenommen sind
a) die in der Anlage A zum Preisregelungsgesetz
1949 (B. G. Bl. Nr. 166/1949) unter
Abschnitt I, Z. 8, angeführten Erzeugnisse;
b) die auf Grund von Lieferungen im Rahmen
des Marshallplanes (Unconditional Aid
und Drawing Rights) eingeführten Waren;
c) Brotgetreide und Mahlprodukte.
§ 2. I m p o r t a b g a b e p r e i s .
(1) Die der Verordnung unterliegenden importierten
Lebensmittel sind vom Importeur zum
Importabgabepreis abzugeben.
(2) Der Importabgabepreis setzt sich aus dem
Grundpreis (§ 3), der Importspanne (§ 4), den
Bezugskosten (§ 5) und der Schwundvergütung
(§ 6) zusammen.
§ 3. G r u n d p r e i s .
(1) Der Grundpreis ist der Preis (Warenwert),
den die Außenhandelskommission ihrer Zustimmung
bei Abschluß des Einfuhrgeschäftes, allenfalls
unter Einschluß des Agios, zugrunde gelegt
hat [§ 7, Abs. (2), des Außenhandelsverkehrsgesetzes
1948, B. G. Bl. N r . 2 5 1 / 1 9 4 8 ] .
(2) Ist der Preis (Warenwert) gemäß Abs. (1)
nicht auf der Grundlage „franko österreichische
Grenze" berechnet, so ist er auf diese Grundlage
umzurechnen.
§ 4. I m p o r t s p a n n e .
(1) Die Importspanne bildet den Bruttoverdienst
des Importeurs. Aus ihr sind auch die
im § 5 nicht gesondert angeführten Geschäftsunkosten
zu decken.
(2) Die Importspanne ist vom Grundpreis
(§ 3) zu berechnen. Sie darf höchstens betragen
a) bei Frischwaren: 9 v. H . ;
b) bei Trockenfrüchten: 11 v. H . ;
c) bei anderen Lebensmitteln: 6 v. H .
(3) Frischwaren im Sinne des Abs. (2) sind
frisches Obst, Beerenfrüchte, frische Südfrüchte,
frische Küchengewächse (zum Beispiel Gemüse,
eßbare Kräuter, Wurzeln) und frische Pilze.
Trockenfrüchte im Sinne des Abs. (2) sind Nüsse,
getrocknetes Obst (auch geschnitten oder geschält),
getrocknete Pilze, getrocknete Südfrüchte und,
soweit zum menschlichen Genuß bestimmt,
Obstkerne.
§ 5. B e z u g s k o s t e n .
(1) Unter Bezugskosten sind die wirtschaftlich
gerechtfertigten Kosten zu verstehen, die dem
Importeur aus dem Importgeschäft bis zur
Weitergabe der Ware an den von ihm zu
beliefernden Empfänger erwachsen, soweit sie
nicht bereits im Grundpreis (§ 3) berücksichtigt
sind. Hierher gehören insbesondere die Auslagen
für Zoll, Ausgleichssteuer, die Frachtkosten ab
österreichischer Grenze, die Speditions- und Versicherungskosten,
Bankspesen, die Aufbringungsprovision
usw.
(2) Die Bankspesen, die Versicherungsspesen
sowie die Aufbringungsprovision dürfen nur vom
Grundpreis (§ 3) berechnet werden. Die Bankspesen
dürfen nur für höchstens zwei Monate,
die nachweisbare Aufbringungsprovision höchstens
nur mit 1 v. H. in Anschlag gebracht
werden.
(3) Die Bezugskosten dürfen zur Errechnung
der Importspanne nicht herangezogen werden.
§ 6. S c h w u n d v e r g ü t u n g .
(1) Durch die Schwundvergütung werden dem
Importeur die Verluste albgegolten, die er durch
eine allfällige Qualitäts- oder Quantitätsminderung
der Ware bei deren Beförderung oder
Lagerung bis zur Weitergabe an den von ihm
zu beliefernden Empfänger erleidet.
(2) Die Schwundvergütung ist von der Summe
des Grundpreises (§ 3) und der Bezugskosten
(§ 5) zu berechnen. Sie beträgt höchstens
a) bei Frischwaren: 4 v. H . ;
b) bei Trockenfrüchten: 1 v. H . ;
c) bei allen anderen Lebensmitteln: 1 v. H .
§ 7. G r o ß h a n d e l s s p a n n e .
(1) Die Großhandelsspanne beträgt
bei Frischwaren (ausgenommen Obst) höchstens
10 v. H . vom Importabgabepreis,
bei Obst höchstens 8 v. H . vom Importabgabepreis,
bei Trockenfrüchten höchstens 10 v. H . vom
Importabgabepreis,
bei Trockenfrüchten im Anbruch höchstens
15 v. H . vom Importabgabepreis.
(2) Der Großhandel kann bei Frischwaren und
Obst als Vergütung für Schwund und Verderb
höchstens 4 v. H . vom Importabgabepreis
berechnen.
§ 8. Kleinhandelsspanne .
Die Kleinhandelsspanne beträgt
bei Frischwaren (ausgenommen Obst) höchstens
33 v. H. vom Großhandelsabgabepreis,
bei Obst höchstens 25 v. H. vom Großhandelsabgabepreis,
bei Trockenfrüchten höchstens 25 v. H. vom
Großhandelsabgabepreis.
§ 9. G e s a m t h a n d e l s s p a n n e .
(1) Die Gesamthandelsspanne (Summe der
Groß- und Kleinhandelsspanne) beträgt bei allen
in den §§ 7 und 8 nicht angeführten Lebensmitteln
höchstens 37 v. H . vom Importabgabepreis.
(2) Die Gesamthandelsspanne kann zwischen
dem Groß- und Kleinhandel beliebig aufgeteilt
werden. Der Großhandel hat dem Kleinhandel
bei Fakturierung den Importabgabepreis und den
noch nicht in Anspruch genommenen Teil der
Gesamthandelsspanne bekanntzugeben.
§ 10. I n a n s p r u c h n a h m e d e r
H a n d e l s s p a n n e .
Die Groß- und Kleinhandelsspannen dürfen
in jeder Handelsstufe nur einmal in Anspruch
genommen werden. Sind an der Abwicklung
eines Importgeschäftes mehrere Firmen in einer
Handelsstufe beteiligt, so haben sie die in ihrer
Handelsstufe höchstzulässige Spanne untereinander
aufzuteilen. Gleichzeitig mit der Lieferung
ist die höchstzulässige Spanne und der hievon
bereits in Anspruch genommene Teil bekanntzugeben.
§ 11. Ausnahmen.
Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen
oder zur Vermeidung von Härten eine Abweichung
von den Bestimmungen dieser Verordnung
für geboten erscheint, kann das Bundesministerium
für Inneres Ausnahmen zulassen.
§ 12. S t r a f b e s t i m m u n g .
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung
zuwiderhandelt, begeht, wenn darin nicht eine
strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist,
eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 12,
Abs. (4), des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947
(B. G. Bl. Nr. 146/1947) in seiner derzeitigen
Fassung, bestraft wird.
§ 13. S c h l u ß b e s t i m m u n g e n .
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
alle im gleichen Gegenstande bisher getroffenen
Regelungen außer Kraft.