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266_1949 AT

266. Verordnung: Festsetzung von Preisen bei der Abgabe importierter Lebensmittel.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: Festsetzung von Preisen bei der Abgabe importierter Lebensmittel.

Auf Grund des § 2 der Verordnung vom

15. Juli 1937, Deutsches R.G.Bl. I S. 881

(Auslandswarenpreisverordnung) (G. Bl. f. d.

L. Ö. Nr. 132/1938), wird verordnet

§ 1. G e l t u n g s b e r e i c h .

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für alle importierten Lebensmittel, sofern

sie nicht gemäß Abs. (2) vom Anwendungsbereich

dieser Verordnung ausgenommen sind.

(2) Ausgenommen sind

a) die in der Anlage A zum Preisregelungsgesetz

1949 (B. G. Bl. Nr. 166/1949) unter

Abschnitt I, Z. 8, angeführten Erzeugnisse;

b) die auf Grund von Lieferungen im Rahmen

des Marshallplanes (Unconditional Aid

und Drawing Rights) eingeführten Waren;

c) Brotgetreide und Mahlprodukte.

§ 2. I m p o r t a b g a b e p r e i s .

(1) Die der Verordnung unterliegenden importierten

Lebensmittel sind vom Importeur zum

Importabgabepreis abzugeben.

(2) Der Importabgabepreis setzt sich aus dem

Grundpreis (§ 3), der Importspanne (§ 4), den

Bezugskosten (§ 5) und der Schwundvergütung

(§ 6) zusammen.

§ 3. G r u n d p r e i s .

(1) Der Grundpreis ist der Preis (Warenwert),

den die Außenhandelskommission ihrer Zustimmung

bei Abschluß des Einfuhrgeschäftes, allenfalls

unter Einschluß des Agios, zugrunde gelegt

hat [§ 7, Abs. (2), des Außenhandelsverkehrsgesetzes

1948, B. G. Bl. N r . 2 5 1 / 1 9 4 8 ] .

(2) Ist der Preis (Warenwert) gemäß Abs. (1)

nicht auf der Grundlage „franko österreichische

Grenze" berechnet, so ist er auf diese Grundlage

umzurechnen.

§ 4. I m p o r t s p a n n e .

(1) Die Importspanne bildet den Bruttoverdienst

des Importeurs. Aus ihr sind auch die

im § 5 nicht gesondert angeführten Geschäftsunkosten

zu decken.

(2) Die Importspanne ist vom Grundpreis

(§ 3) zu berechnen. Sie darf höchstens betragen

a) bei Frischwaren: 9 v. H . ;

b) bei Trockenfrüchten: 11 v. H . ;

c) bei anderen Lebensmitteln: 6 v. H .

(3) Frischwaren im Sinne des Abs. (2) sind

frisches Obst, Beerenfrüchte, frische Südfrüchte,

frische Küchengewächse (zum Beispiel Gemüse,

eßbare Kräuter, Wurzeln) und frische Pilze.

Trockenfrüchte im Sinne des Abs. (2) sind Nüsse,

getrocknetes Obst (auch geschnitten oder geschält),

getrocknete Pilze, getrocknete Südfrüchte und,

soweit zum menschlichen Genuß bestimmt,

Obstkerne.

§ 5. B e z u g s k o s t e n .

(1) Unter Bezugskosten sind die wirtschaftlich

gerechtfertigten Kosten zu verstehen, die dem

Importeur aus dem Importgeschäft bis zur

Weitergabe der Ware an den von ihm zu

beliefernden Empfänger erwachsen, soweit sie

nicht bereits im Grundpreis (§ 3) berücksichtigt

sind. Hierher gehören insbesondere die Auslagen

für Zoll, Ausgleichssteuer, die Frachtkosten ab

österreichischer Grenze, die Speditions- und Versicherungskosten,

Bankspesen, die Aufbringungsprovision

usw.

(2) Die Bankspesen, die Versicherungsspesen

sowie die Aufbringungsprovision dürfen nur vom

Grundpreis (§ 3) berechnet werden. Die Bankspesen

dürfen nur für höchstens zwei Monate,

die nachweisbare Aufbringungsprovision höchstens

nur mit 1 v. H. in Anschlag gebracht

werden.

(3) Die Bezugskosten dürfen zur Errechnung

der Importspanne nicht herangezogen werden.

§ 6. S c h w u n d v e r g ü t u n g .

(1) Durch die Schwundvergütung werden dem

Importeur die Verluste albgegolten, die er durch

eine allfällige Qualitäts- oder Quantitätsminderung

der Ware bei deren Beförderung oder

Lagerung bis zur Weitergabe an den von ihm

zu beliefernden Empfänger erleidet.

(2) Die Schwundvergütung ist von der Summe

des Grundpreises (§ 3) und der Bezugskosten

(§ 5) zu berechnen. Sie beträgt höchstens

a) bei Frischwaren: 4 v. H . ;

b) bei Trockenfrüchten: 1 v. H . ;

c) bei allen anderen Lebensmitteln: 1 v. H .

§ 7. G r o ß h a n d e l s s p a n n e .

(1) Die Großhandelsspanne beträgt

bei Frischwaren (ausgenommen Obst) höchstens

10 v. H . vom Importabgabepreis,

bei Obst höchstens 8 v. H . vom Importabgabepreis,

bei Trockenfrüchten höchstens 10 v. H . vom

Importabgabepreis,

bei Trockenfrüchten im Anbruch höchstens

15 v. H . vom Importabgabepreis.

(2) Der Großhandel kann bei Frischwaren und

Obst als Vergütung für Schwund und Verderb

höchstens 4 v. H . vom Importabgabepreis

berechnen.

§ 8. Kleinhandelsspanne .

Die Kleinhandelsspanne beträgt

bei Frischwaren (ausgenommen Obst) höchstens

33 v. H. vom Großhandelsabgabepreis,

bei Obst höchstens 25 v. H. vom Großhandelsabgabepreis,

bei Trockenfrüchten höchstens 25 v. H. vom

Großhandelsabgabepreis.

§ 9. G e s a m t h a n d e l s s p a n n e .

(1) Die Gesamthandelsspanne (Summe der

Groß- und Kleinhandelsspanne) beträgt bei allen

in den §§ 7 und 8 nicht angeführten Lebensmitteln

höchstens 37 v. H . vom Importabgabepreis.

(2) Die Gesamthandelsspanne kann zwischen

dem Groß- und Kleinhandel beliebig aufgeteilt

werden. Der Großhandel hat dem Kleinhandel

bei Fakturierung den Importabgabepreis und den

noch nicht in Anspruch genommenen Teil der

Gesamthandelsspanne bekanntzugeben.

§ 10. I n a n s p r u c h n a h m e d e r

H a n d e l s s p a n n e .

Die Groß- und Kleinhandelsspannen dürfen

in jeder Handelsstufe nur einmal in Anspruch

genommen werden. Sind an der Abwicklung

eines Importgeschäftes mehrere Firmen in einer

Handelsstufe beteiligt, so haben sie die in ihrer

Handelsstufe höchstzulässige Spanne untereinander

aufzuteilen. Gleichzeitig mit der Lieferung

ist die höchstzulässige Spanne und der hievon

bereits in Anspruch genommene Teil bekanntzugeben.

§ 11. Ausnahmen.

Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen

oder zur Vermeidung von Härten eine Abweichung

von den Bestimmungen dieser Verordnung

für geboten erscheint, kann das Bundesministerium

für Inneres Ausnahmen zulassen.

§ 12. S t r a f b e s t i m m u n g .

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung

zuwiderhandelt, begeht, wenn darin nicht eine

strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist,

eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 12,

Abs. (4), des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947

(B. G. Bl. Nr. 146/1947) in seiner derzeitigen

Fassung, bestraft wird.

§ 13. S c h l u ß b e s t i m m u n g e n .

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

alle im gleichen Gegenstande bisher getroffenen

Regelungen außer Kraft.

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