Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265_2003 AT

265. Verordnung: AEV Fahrzeugtechnik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: AEV Fahrzeugtechnik

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG

1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser

oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend

genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden

1. Organische Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen

in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von

28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen

Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996) ausgenommen

Phosphonate;

2. halogenorganische Verbindungen aus der Anwendung von Kaltreinigern.

Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann,

dass die Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Abs. 2 eingesetzt werden, Stoffe der

Z 1 und 2 nicht enthalten.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen

mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen

1. Betanken mit flüssigen Treib- oder Kraftstoffen, bei Kraftfahrzeugen sowie fahrbaren Maschinen

oder Geräten entweder ausschließlich oder in Verbindung mit sonstigen Tätigkeiten gemäß § 157

Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

(ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden-

oder Hohlraumbehandeln);

2. Reinigen der Karosserien; Reinigen der Unterböden ohne Einsatz von Reinigungschemikalien;

3. Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle; Reinigen der Unterböden unter Einsatz von Reinigungschemikalien;

4. Entkonservieren;

5. Reparieren;

6. Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen;

7. Abstellen zur Reparatur, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den

Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht;

8. Lagern oder Zerlegen zur stofflichen Verwertung oder Beseitigung, sofern dabei die Gefahr der

unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden

Stoffen besteht.

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten Kraftfahrzeuge, fahrbare Maschinen und Geräte,

Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung oder Lackierung metallischer Oberflächen von

Fahrzeugen oder deren Bestandteilen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV);

4. Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern (§ 4 Abs. 1 AAEV);

5. Abwasser aus der Betankung, Reparatur oder Reinigung von Schiffen (§ 4 Abs. 1 AAEV);

6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 8 durchgeführt, so

sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab-)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme

im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der

Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung

gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen

gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in

Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Vom Abwassersystem getrennte Ableitung des Niederschlagswassers jener Flächen, auf denen

keine Verunreinigungen anfallen oder auf denen lediglich solche Mineralöl- oder sonstige Verunreinigungen

anfallen, welche nach Art und Menge mit den Verunreinigungen des Niederschlagswassers

schwach belasteter Straßen vergleichbar sind;

2. Flüssigkeitsdichte, treib- und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betankungsbereichen,

Reparaturflächen sowie von Flächen mit Tätigkeiten des Abs. 2 Z 7 und 8; flüssigkeitsdichte

Befestigung von Wasch- und Wartungsflächen;

3. Überdachung von Flächen gemäß Z 2 insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen

Leistungsfähigkeit der eingesetzten Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Leichtstoffabscheider);

4. Mehrfachverwendung (teilweise oder vollständige Kreislaufführung) von

a) Waschwasser von automatischen PKW-Karosseriewaschanlagen bei einem Waschwasserverbrauch

von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des

Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres),

b) Waschwasser von PKW-Waschplätzen bei einem Waschwasserverbrauch von größer als fünf

Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller

Waschtage eines Jahres),

c) Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für LKW über 7,5 Tonnen

höchstzulässiges Gesamtgewicht bei mehr als 200 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als

arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres),

d) Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für Schienenfahrzeuge sowie

für fahrbare Maschinen und Geräte bei mehr als 100 Waschvorgängen pro Monat (gemessen

als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres),

e) Nachspülwasser von automatischen Karosseriewaschanlagen, wenn Wachskonzentrate mit

einem Anteil an aromatischen Lösungsmitteln von größer als 20 Masseprozent eingesetzt werden,

f) Spülwasser aus der Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigung bei Einsatz von Kaltreinigern,

die stabile Emulsionen bilden, bei Anfall einer Spülwassermenge von größer als

0,5 Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel der Spülwassermenge aller Arbeitstage

eines Jahres),

g) Waschwasser aus der Teilereinigung,

h) Entkonservierungshilfen bei der Entkonservierung,

i) Waschwasser aus der Entkonservierung bei einer Anzahl der entkonservierten Fahrzeuge von

größer als 100 pro Woche oder größer als 20 pro Tag (jeweils gemessen als arithmetisches

Mittel der pro Woche oder pro Tag entkonservierten Fahrzeuge eines Jahres);

5. Verzicht auf die Einbringung in das Abwassersystem von durch gesonderte Sammlung zu entsorgenden

gefährlichen flüssigen Rückständen, wie zB Mineralölerzeugnisse und deren wässrige

Emulsionen, Inhalte von Batterien, Bremssystemen oder Klimaanlagen, Frostschutz- oder Korrosionsschutzmittel,

nicht zur Verwendung gelangte Reste von Kaltreinigern oder organischen Lösungsmitteln

(Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen,

BGBl. II Nr. 227/1997 idF des BGBl. II Nr. 178/2000);

6. Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln in der Reinigung von Bestandteilen ausschließlich

in geschlossenen Anlagen; sonstiger Einsatz von halogenierten Kohlenwasserstoffen nur in

unerlässlich notwendigem Ausmaß unter weitestgehender Vermeidung des Kontaktes zwischen

Wasser und halogenierten Kohlenwasserstoffen;

7. Verzicht auf das Aufbringen von Kaltreinigern auf Motoren, Fahrgestelle, Getriebe usw. mittels

Hochdruckheißwassergeräten;

8. soweit auf Grund der durchzuführenden Arbeitsprozesse möglich Verzicht auf den Einsatz von

Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen

Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe und Berücksichtigung

dieser Angaben als Kriterium für die Stoffauswahl; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits-

und Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen

Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO

7827, Februar 1996);

9. Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen

a) der §§ 29 bis 34 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie den Anforderungen der

darauf aufbauenden Verordnungen und

b) der ÖNORM B 5105 „Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln auf wässriger Tensidbasis

für die Fahrzeug- und Motorenreinigung sowie zur gewerblichen und industriellen Anwendung

in Kfz-Werkstätten, Garagen, Tankstellen und einschlägigen Nebenbetrieben – Anforderungen,

Prüfung, Normkennzeichnung“, Oktober 1996,

entsprechen; Einsatz von Kaltreinigern, die den Anforderungen der ÖNORM B 5104 „Abwasserverhalten

von Reinigungsmitteln (Kaltreinigern bzw. Lösemittelreinigern) auf nicht wässriger

Basis für Fahrzeug- und Motorenreinigung – Anforderungen, Prüfung, Normenkennzeichnung“,

Oktober 1996, entsprechen;

10. Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen-

und Schmutzfrachtspitzen;

11. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

(zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Adsorption, Membranverfahren)

an einzelnen Teilströmen, in Kreisläufen gemäß Z 4 oder am Gesamtabwasser, wie zB

a) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung und Restleichtstoffabscheidung (Koaleszenzfiltration/

Adsorption) bei Abwasser gemäß

– Abs. 2 Z 1,

– Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung,

die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern

beeinträchtigen können,

– Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,

die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen

können,

– Abs. 2 Z 7 und 8,

b) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Aktivkohleadsorption oder

Ultrafiltration bei Abwasser gemäß

– Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien

in der Karosseriereinigung,

– Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen

Reinigungschemikalien,

c) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch,

chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß

– Abs. 2 Z 2 bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die

Funktion von Leichtstoffabscheidern oder Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen

können,

– Abs. 2 Z 3 bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,

– Abs. 2 Z 5 einschließlich Teilereinigung,

– Abs. 2 Z 6,

d) Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch)

bei Abwasser gemäß Abs. 2 Z 4,

bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Anwendung biologischer Abwasserreinigungsverfahren

für das Gesamtabwasser;

12. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei den Tätigkeiten des Abs. 2 oder bei

der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz

2002, BGBl. I Nr. 102).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Inhaltsstoffe gemäß

§ 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer

(Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Nitrit (Nr. 14), AOX (Nr. 20), Summe der

Kohlenwasserstoffe (Nr. 22) und POX (Nr. 23).

§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist

unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe

zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation

der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter

pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung.

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A gilt als

eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um

nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung

und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung

der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung

als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel

gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in ein Fließgewässer oder eine öffentliche

Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder

Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen

Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den

Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

auch als eingehalten, wenn

1. in die Einleitung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Abscheideranlage bestehend

aus Schlammfang, Leichtstoffabscheider und Restleichtstoffabscheider eingebaut ist und

2. die Abscheideranlage nach

a) ÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 1 Bau-,

Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung“, März 2003, Klasse I

und

b) ÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 2 Wahl

der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“, September 2003, Klasse I und

c) ÖNORM B 5101 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) – Ergänzende

Anforderungen zu den ÖNORMEN EN 858 Teil 1 und 2, Kennzeichnung der Normkonformität“,

September 2003,

bemessen, errichtet, gewartet und geprüft wird und

3. die ständige Beachtung der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der

Technik gemäß § 1 Abs. 5 erfolgt und

4. die Abscheideranlage nachweislich

a) bei Einleitung in ein Fließgewässer in jährlichen Intervallen,

b) bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation in zweijährlichen Intervallen

durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie

von einem Befugten die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung bestätigt wird und

5. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend

a) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach Z 1 bis 3 und

b) die Wartung und Überprüfung nach Z 4 und

c) die ordnungsgemäße Entsorgung der beim Betrieb des Abscheiders anfallenden festen und

flüssigen Rückstände

geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten

werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen

der Ergebnisse der Prüfung nach Z 4 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen

der Z 1 bis 4 und der lit. a bis c der Behörde vorgelegt wird.

(5) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche

Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für

einen Parameter des Anhangs A Spalte II (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen

Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch

von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des

Wasserverbrauches aller Arbeitstage eines Monates) zugrunde liegt und

2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik

gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, erfolgt

und

3. bei einer in zweijährlichen Intervallen durch einen Befugten durchzuführenden Überprüfung die

Einhaltung der Emissionsbegrenzung nachgewiesen wird und

4. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend

a) den Wasserverbrauch nach Z 1 und

b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach

Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Rückstände

geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten

werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen

der Ergebnisse der Überprüfung nach Z 3 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen

der Z 1 bis 3 sowie der lit. a und b der Behörde vorgelegt wird.

(6) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine

öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung

nach Anhang A Spalte II für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom–Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9),

Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

1. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik

gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend die geordnete Entsorgung der in den Kraftfahrzeugen

enthaltenen flüssigen Rückstände, erfolgt und

2. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend die Einhaltung der in Betracht

kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach § 1 Abs. 5, insbesondere hinsichtlich

der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden flüssigen Abfälle (§ 1 Abs. 5 Z 5 und

12) geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde

bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen in zweijährlichen Intervallen

ein Bericht betreffend die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik der Behörde

vorgelegt wird.

(7) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 1, die

1. bei Einleitung in ein Fließgewässer erstmalig nach dem 1. Jänner 1994,

2. bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation erstmalig nach dem 1. Juli 1995

wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1

Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.

(2) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1,

die den Überwachungsanforderungen des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 des BGBl. Nr. 872/1993 entspricht, erfüllt

die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 Z 2 bis 4.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung

über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und

-waschbetrieben, BGBl. Nr. 872/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →