265. Verordnung: AEV Fahrzeugtechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG
1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser
oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend
genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden
1. Organische Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen
in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von
28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen
Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996) ausgenommen
Phosphonate;
2. halogenorganische Verbindungen aus der Anwendung von Kaltreinigern.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann,
dass die Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Abs. 2 eingesetzt werden, Stoffe der
Z 1 und 2 nicht enthalten.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen
mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen
1. Betanken mit flüssigen Treib- oder Kraftstoffen, bei Kraftfahrzeugen sowie fahrbaren Maschinen
oder Geräten entweder ausschließlich oder in Verbindung mit sonstigen Tätigkeiten gemäß § 157
Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
(ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden-
oder Hohlraumbehandeln);
2. Reinigen der Karosserien; Reinigen der Unterböden ohne Einsatz von Reinigungschemikalien;
3. Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle; Reinigen der Unterböden unter Einsatz von Reinigungschemikalien;
4. Entkonservieren;
5. Reparieren;
6. Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen;
7. Abstellen zur Reparatur, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den
Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht;
8. Lagern oder Zerlegen zur stofflichen Verwertung oder Beseitigung, sofern dabei die Gefahr der
unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden
Stoffen besteht.
Als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten Kraftfahrzeuge, fahrbare Maschinen und Geräte,
Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
3. Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung oder Lackierung metallischer Oberflächen von
Fahrzeugen oder deren Bestandteilen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV);
4. Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern (§ 4 Abs. 1 AAEV);
5. Abwasser aus der Betankung, Reparatur oder Reinigung von Schiffen (§ 4 Abs. 1 AAEV);
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 8 durchgeführt, so
sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab-)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme
im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung
gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen
gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen
gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in
Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Vom Abwassersystem getrennte Ableitung des Niederschlagswassers jener Flächen, auf denen
keine Verunreinigungen anfallen oder auf denen lediglich solche Mineralöl- oder sonstige Verunreinigungen
anfallen, welche nach Art und Menge mit den Verunreinigungen des Niederschlagswassers
schwach belasteter Straßen vergleichbar sind;
2. Flüssigkeitsdichte, treib- und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betankungsbereichen,
Reparaturflächen sowie von Flächen mit Tätigkeiten des Abs. 2 Z 7 und 8; flüssigkeitsdichte
Befestigung von Wasch- und Wartungsflächen;
3. Überdachung von Flächen gemäß Z 2 insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen
Leistungsfähigkeit der eingesetzten Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Leichtstoffabscheider);
4. Mehrfachverwendung (teilweise oder vollständige Kreislaufführung) von
a) Waschwasser von automatischen PKW-Karosseriewaschanlagen bei einem Waschwasserverbrauch
von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des
Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres),
b) Waschwasser von PKW-Waschplätzen bei einem Waschwasserverbrauch von größer als fünf
Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller
Waschtage eines Jahres),
c) Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für LKW über 7,5 Tonnen
höchstzulässiges Gesamtgewicht bei mehr als 200 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als
arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres),
d) Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für Schienenfahrzeuge sowie
für fahrbare Maschinen und Geräte bei mehr als 100 Waschvorgängen pro Monat (gemessen
als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres),
e) Nachspülwasser von automatischen Karosseriewaschanlagen, wenn Wachskonzentrate mit
einem Anteil an aromatischen Lösungsmitteln von größer als 20 Masseprozent eingesetzt werden,
f) Spülwasser aus der Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigung bei Einsatz von Kaltreinigern,
die stabile Emulsionen bilden, bei Anfall einer Spülwassermenge von größer als
0,5 Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel der Spülwassermenge aller Arbeitstage
eines Jahres),
g) Waschwasser aus der Teilereinigung,
h) Entkonservierungshilfen bei der Entkonservierung,
i) Waschwasser aus der Entkonservierung bei einer Anzahl der entkonservierten Fahrzeuge von
größer als 100 pro Woche oder größer als 20 pro Tag (jeweils gemessen als arithmetisches
Mittel der pro Woche oder pro Tag entkonservierten Fahrzeuge eines Jahres);
5. Verzicht auf die Einbringung in das Abwassersystem von durch gesonderte Sammlung zu entsorgenden
gefährlichen flüssigen Rückständen, wie zB Mineralölerzeugnisse und deren wässrige
Emulsionen, Inhalte von Batterien, Bremssystemen oder Klimaanlagen, Frostschutz- oder Korrosionsschutzmittel,
nicht zur Verwendung gelangte Reste von Kaltreinigern oder organischen Lösungsmitteln
(Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen,
BGBl. II Nr. 227/1997 idF des BGBl. II Nr. 178/2000);
6. Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln in der Reinigung von Bestandteilen ausschließlich
in geschlossenen Anlagen; sonstiger Einsatz von halogenierten Kohlenwasserstoffen nur in
unerlässlich notwendigem Ausmaß unter weitestgehender Vermeidung des Kontaktes zwischen
Wasser und halogenierten Kohlenwasserstoffen;
7. Verzicht auf das Aufbringen von Kaltreinigern auf Motoren, Fahrgestelle, Getriebe usw. mittels
Hochdruckheißwassergeräten;
8. soweit auf Grund der durchzuführenden Arbeitsprozesse möglich Verzicht auf den Einsatz von
Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen
Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe und Berücksichtigung
dieser Angaben als Kriterium für die Stoffauswahl; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits-
und Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen
Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO
7827, Februar 1996);
9. Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen
a) der §§ 29 bis 34 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie den Anforderungen der
darauf aufbauenden Verordnungen und
b) der ÖNORM B 5105 „Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln auf wässriger Tensidbasis
für die Fahrzeug- und Motorenreinigung sowie zur gewerblichen und industriellen Anwendung
in Kfz-Werkstätten, Garagen, Tankstellen und einschlägigen Nebenbetrieben – Anforderungen,
Prüfung, Normkennzeichnung“, Oktober 1996,
entsprechen; Einsatz von Kaltreinigern, die den Anforderungen der ÖNORM B 5104 „Abwasserverhalten
von Reinigungsmitteln (Kaltreinigern bzw. Lösemittelreinigern) auf nicht wässriger
Basis für Fahrzeug- und Motorenreinigung – Anforderungen, Prüfung, Normenkennzeichnung“,
Oktober 1996, entsprechen;
10. Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen-
und Schmutzfrachtspitzen;
11. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Adsorption, Membranverfahren)
an einzelnen Teilströmen, in Kreisläufen gemäß Z 4 oder am Gesamtabwasser, wie zB
a) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung und Restleichtstoffabscheidung (Koaleszenzfiltration/
Adsorption) bei Abwasser gemäß
– Abs. 2 Z 1,
– Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung,
die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern
beeinträchtigen können,
– Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,
die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen
können,
– Abs. 2 Z 7 und 8,
b) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Aktivkohleadsorption oder
Ultrafiltration bei Abwasser gemäß
– Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien
in der Karosseriereinigung,
– Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen
Reinigungschemikalien,
c) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch,
chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß
– Abs. 2 Z 2 bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die
Funktion von Leichtstoffabscheidern oder Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen
können,
– Abs. 2 Z 3 bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,
– Abs. 2 Z 5 einschließlich Teilereinigung,
– Abs. 2 Z 6,
d) Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch)
bei Abwasser gemäß Abs. 2 Z 4,
bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Anwendung biologischer Abwasserreinigungsverfahren
für das Gesamtabwasser;
12. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei den Tätigkeiten des Abs. 2 oder bei
der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I Nr. 102).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Inhaltsstoffe gemäß
§ 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer
(Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Nitrit (Nr. 14), AOX (Nr. 20), Summe der
Kohlenwasserstoffe (Nr. 22) und POX (Nr. 23).
§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist
unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe
zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation
der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter
pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A gilt als
eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um
nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung
und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung
der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung
als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel
gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in ein Fließgewässer oder eine öffentliche
Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder
Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen
Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den
Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung
auch als eingehalten, wenn
1. in die Einleitung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Abscheideranlage bestehend
aus Schlammfang, Leichtstoffabscheider und Restleichtstoffabscheider eingebaut ist und
2. die Abscheideranlage nach
a) ÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 1 Bau-,
Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung“, März 2003, Klasse I
und
b) ÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 2 Wahl
der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“, September 2003, Klasse I und
c) ÖNORM B 5101 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) – Ergänzende
Anforderungen zu den ÖNORMEN EN 858 Teil 1 und 2, Kennzeichnung der Normkonformität“,
September 2003,
bemessen, errichtet, gewartet und geprüft wird und
3. die ständige Beachtung der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der
Technik gemäß § 1 Abs. 5 erfolgt und
4. die Abscheideranlage nachweislich
a) bei Einleitung in ein Fließgewässer in jährlichen Intervallen,
b) bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation in zweijährlichen Intervallen
durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie
von einem Befugten die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung bestätigt wird und
5. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach Z 1 bis 3 und
b) die Wartung und Überprüfung nach Z 4 und
c) die ordnungsgemäße Entsorgung der beim Betrieb des Abscheiders anfallenden festen und
flüssigen Rückstände
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten
werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen
der Ergebnisse der Prüfung nach Z 4 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen
der Z 1 bis 4 und der lit. a bis c der Behörde vorgelegt wird.
(5) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche
Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für
einen Parameter des Anhangs A Spalte II (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen
Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch
von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des
Wasserverbrauches aller Arbeitstage eines Monates) zugrunde liegt und
2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik
gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, erfolgt
und
3. bei einer in zweijährlichen Intervallen durch einen Befugten durchzuführenden Überprüfung die
Einhaltung der Emissionsbegrenzung nachgewiesen wird und
4. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a) den Wasserverbrauch nach Z 1 und
b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach
Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Rückstände
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten
werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen
der Ergebnisse der Überprüfung nach Z 3 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen
der Z 1 bis 3 sowie der lit. a und b der Behörde vorgelegt wird.
(6) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine
öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung
nach Anhang A Spalte II für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom–Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9),
Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik
gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend die geordnete Entsorgung der in den Kraftfahrzeugen
enthaltenen flüssigen Rückstände, erfolgt und
2. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend die Einhaltung der in Betracht
kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach § 1 Abs. 5, insbesondere hinsichtlich
der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden flüssigen Abfälle (§ 1 Abs. 5 Z 5 und
12) geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde
bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen in zweijährlichen Intervallen
ein Bericht betreffend die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik der Behörde
vorgelegt wird.
(7) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen
Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 1, die
1. bei Einleitung in ein Fließgewässer erstmalig nach dem 1. Jänner 1994,
2. bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation erstmalig nach dem 1. Juli 1995
wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1
Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.
(2) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1,
die den Überwachungsanforderungen des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 des BGBl. Nr. 872/1993 entspricht, erfüllt
die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 Z 2 bis 4.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung
über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und
-waschbetrieben, BGBl. Nr. 872/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.