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265_2002 AT

265. Verordnung: Änderung der Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Änderung der Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung

in der Sanitär- und Klimatechnik, BGBl. II Nr. 269/1997, wird wie folgt geändert

1. Teil 1 lautet

„Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. (1) In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet

1. Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

2. Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

3. Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

4. Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit (Ausbildungsversuch).

(2) Der Ausbildungsversuch „Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation“ erstreckt sich

auf das Bundesland Oberösterreich. In die Ausbildung kann bis einschließlich 30. September 2005 eingetreten

werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sanitär- und Klimatechniker –

Gas- und Wasserinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin – Gas- und Wasserinstallation bzw.

Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin – Heizungsinstallation

bzw. Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin –

Lüftungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin

– Ökoenergieinstallation) zu bezeichnen.“

2. Teil 5 lautet

„Teil 5

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation

Berufsprofil

§ 43. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Arbeitsplatz einrichten,

2. technische Unterlagen lesen und anwenden,

3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

4. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,

5. einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten

durchführen,

6. fachspezifische Mess- und Prüfgeräte pflegen und warten,

7. Rohrleitungssysteme, Fördereinrichtungen, Sicherheits- und Sperrvorrichtungen herstellen, montieren,

justieren und prüfen,

8. Anlagen für erneuerbare Energienutzung (wie zB thermische Sonnenkollektoren, Wärmepumpen,

Pellets-, Hackschnitzel- und Biomasseanlagen) und deren Komponenten samt Regelsystemen zusammenbauen,

montieren, prüfen und warten,

9. Prüf- und Wartungsarbeiten durchführen und die entsprechenden Protokolle und Dokumentationen

ausfertigen,

10. Fehlersuche und Fehlerbehebung,

11. verkaufsorientierte Gespräche führen einschließlich der technischen, ökologischen und gestalterischen

Beratung unter Beachtung der baulichen Gegebenheiten,

12. IT-Systeme bei der Gestaltung von Ökoenergieanlagen, bei der Projektabwicklung und bei der

Abrechnung anwenden,

13. Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,

14. Materialien und Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen,

15. Kenntnis über die Integration von Ökoenergieanlagen in haus- und regeltechnischen Systemen,

16. Kenntnis im Bereich energieeffizientes Bauen.

Berufsbild

§ 44. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling

zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die

insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 45. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 46. (1) Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen

1. Anreißen und Zuschneiden,

2. Biegen und Richten,

3. Rohrgewindeschneiden,

4. Löten, Gasschmelzschweißen,

5. Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen,

6. Verbinden und Dichten von Rohrleitungen,

7. Anschließen von Geräten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrberufes eine Aufgabe zu stellen, die in

der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

1. fachgerechte Arbeitsweise,

2. Maßgenauigkeit und Dichtheit,

3. richtiger Zusammenbau,

4. Verwenden der richtigen Werkzeuge,

5. richtige Funktionsfähigkeit.

Fachgespräch

§ 47. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte,

Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen

sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe

durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 48. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 49. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde und Halbfabrikate (Apparate und Einbaumaterial),

2. Solarthermische Anlagen inklusive Regel- und Steuerungsgrundlagen,

3. Wärmepumpenanlagen,

4. Biomasseanlagen,

5. Bauphysikalische Grundlagen,

6. Arbeitsverfahren und Rohrleitungssysteme inklusive Fördereinrichtungen,

7. Grundsätzlicher Aufbau von Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsanlagen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen durchgeführt werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 50. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Physikalische Berechnung (Wärmedehnung, Druck, Leistung, Wärmelehre und Wirkungsgrad),

4. Auslegungsregeln für Anlagen mit thermischen Kollektoren, Wärmepumpen und Biomasse,

5. Brennstoff- und Energiekosten.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 51. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung eines Anlagenschemas unter Verwendung ÖNORM-

gerechter Sinnbilder zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 52. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 53. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im

Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker

– Lüftungsinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation kann

eine im Vergleich zu § 27 Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf

Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den

Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 47.

Verhältniszahlen

§ 54. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.............................................. zwei Lehrlinge,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für

alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe

zu zählen, in denen er ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe

entspricht.“

3. Folgender Teil 6 wird angefügt

„Teil 6

Schlussbestimmungen

§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) § 1 sowie Teil 5 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Sanitär- und Klimatechnik-

Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 265/2002, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten

Verordnung in Kraft.“

BGBlPdf 265. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Kundmachung der mit 1. Jänner 2003 in Kraft tretenden Änderungen der Anlagen A und B zum

Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

(ADR) (BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 96/2001) hat dadurch zu erfolgen, dass

deren authentischer Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen

Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden.

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