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265_1998 AT

265. Verordnung: Bezeichnung jener Arten von Betriebsanlagen, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Bezeichnung jener Arten von Betriebsanlagen, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind

Auf Grund des § 359b Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

§ 1. Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten die Voraussetzungen des § 359b Abs. 4

GewO 1994 erfüllenden Arten von Betriebsanlagen sind keinesfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß

§ 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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