265_1998
AT
265. Verordnung: Bezeichnung jener Arten von Betriebsanlagen, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 265. Verordnung: Bezeichnung jener Arten von Betriebsanlagen, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind
1998_265_2 265. Verordnung: Bezeichnung jener Arten von Betriebsanlagen, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 359b Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
§ 1. Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten die Voraussetzungen des § 359b Abs. 4
GewO 1994 erfüllenden Arten von Betriebsanlagen sind keinesfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß
§ 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.