265. Verordnung: Betonfertigung-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird – hinsichtlich der §§ 13, 26
und 39 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Teil 1
Lehrberufe in der Betonfertigung
§ 1. In der Betonfertigung sind folgende Lehrberufe eingerichtet
1. Betonfertiger – Betonwarenerzeugung, mit dreijähriger Lehrzeit,
2. Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung, mit dreijähriger Lehrzeit,
3. Betonfertiger – Terrazzoherstellung, mit dreijähriger Lehrzeit.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Betonfertiger – Betonwarenerzeugung
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Betonfertiger – Betonwarenerzeugung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten
fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,
2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung
der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
4. Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,
5. Verlegen und Einbringen von Bewehrungen,
6. Herstellen von Schalungen und Formen,
7. Erstellen von Verankerungsteilen und von Verbindungsteilen,
8. Herstellen und Behandeln von Oberflächen,
9. Herstellen von Beton und Betonbauteilen,
10. Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Betonwaren,
11. Qualitätskontrolle von Werkstücken und einfache Prüfarbeiten.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Betonfertiger – Betonwarenerzeugung wird folgendes Berufsbild festgelegt.
Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr
beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im
Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und
Optimieren einschließen.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger – Betonwarenerzeugung gliedert sich
in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Betonfertigung oder den
erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat eine Arbeit zu umfassen, bei der folgende
Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen sind
1. Herstellung einer Schalung,
2. Fachgerechtes Herstellen und Einbringen einer Bewehrung,
3. Erstellen von Verankerungs- und Verbindungsteilen,
4. Herstellen, Einbringen und Verdichten von Mischgut für Betonwaren,
5. Herstellen eines profilierten Betonfertigteils,
6. Herstellen eines Betonfertigteils aus Leichtbeton oder aus Beton mit besonderen Eigenschaften,
7. Nachbehandeln, Verlegen und Versetzen von Betonwaren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die
in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
3. Ebenflächigkeit,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
5. richtiger Einsatz der Materialien.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,
Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen
sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
2. Arbeitsverfahren,
3. einschlägige Schalungs(Formungs)arten,
4. Werk- und Hilfsstoffe,
5. Vermessungen,
6. Bewehrungsarten.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längen- und Flächenberechnung,
2. Volums- und Masseberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung,
4. Berechnung von Mörtel- und Betonmischungen,
5. Berechnung des Verdichtungszuschlags.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 12. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger – Betonwarenerzeugung werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete
Personen – Lehrlinge) festgelegt
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................................ zwei Lehrlinge,
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger – Betonwarenerzeugung werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der
in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betonwarenerzeuger, BGBl. Nr. 74/1972,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni
1998 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfungen im Lehrberuf Betonwarenerzeuger, BGBl.
Nr. 363/1988, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Betonwarenerzeuger ausgebildet werden, sind
gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit
auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung
gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung
Berufsprofil
§ 15. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden
Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,
2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung
der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
4. Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,
5. Verlegen und Einbringen von Bewehrungen,
6. Herstellen von Schalungen und Formen,
7. Herstellen und Behandeln von Oberflächen,
8. Bearbeiten und Verarbeiten von künstlichen Steinen,
9. Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Kunststeinerzeugnissen,
10. Qualitätskontrolle von Werkstücken und einfache Prüfarbeiten.
Berufsbild
§ 16. Für den Lehrberuf Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung wird folgendes Berufsbild festgelegt.
Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher
Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren
und Optimieren einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 17. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung gliedert
sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Betonfertigung oder den
erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 18. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat eine Arbeit zu umfassen, bei der folgende
Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen sind
1. Herstellung einer Schalung,
2. Fachgerechtes Herstellen und Einbringen einer Bewehrung,
3. Herstellen, Einbringen und Verdichten von Mischgut für Kunststeine,
4. Bearbeiten und Verarbeiten von künstlichen Steinen, insbesondere Oberflächenbearbeitung,
5. Nachbehandeln, Verlegen und Versetzen von Kunststeinen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die
in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
3. Ebenflächigkeit,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
5. richtiger Einsatz der Materialien.
Fachgespräch
§ 19. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,
Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen
sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 20. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 21. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
2. Werk- und Hilfsstoffe,
3. Arbeitsverfahren,
4. Bewehrung,
5. Oberflächenbearbeitung.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 22. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längen- und Flächenberechnung,
2. Volums- und Masseberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung,
4. Berechnung von Mörtel- und Betonmischungen,
5. Berechnung des Verdichtungszuschlags.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 23. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 24. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 25. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 26. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung werden
folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig
ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................................ zwei Lehrlinge,
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge)
festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der
in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kunststeinerzeuger, BGBl. Nr. 171/1972,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1972 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni
1998 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger, BGBl.
Nr. 364/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 420/1993 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf
des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Kunststeinerzeuger ausgebildet werden, sind
gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit
auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung
gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Teil 4
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Betonfertiger – Terrazzoherstellung
Berufsprofil
§ 28. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Betonfertiger – Terrazzoherstellung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten
fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,
2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung
der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
4. Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,
5. Verlegen und Einbringen von Bewehrungen,
6. Herstellen von Dämmungen,
7. Herstellen von Schalungen und Formen,
8. Herstellen und Behandeln von Oberflächen,
9. Verlegen von Terrazzo monolitisch und aus Fertigteilen,
10. Versetzen von Trennschienen,
11. Herstellen von Hohlkehlen und Sockeln,
12. Qualitätskontrolle von Werkstücken und einfache Prüfarbeiten.
Berufsbild
§ 29. Für den Lehrberuf Betonfertiger – Terrazzoherstellung wird folgendes Berufsbild festgelegt.
Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr
beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im
Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und
Optimieren einschließen.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 30. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Betonfertigung oder den
erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 31. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat eine Arbeit zu umfassen, bei der folgende
Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen sind
1. Überprüfen und Vorbereiten des Untergrundes,
2. Herstellen einer Dämmung,
3. Fachgerechtes Herstellen und Einbringen von Mischungen von Terrazzo,
4. Herstellen von Hohlkehlen und Dehnungsfugen,
5. Versetzen von Trennungsschienen,
6. Oberflächenbearbeitung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die
in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
3. Ebenflächigkeit,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
5. richtiger Einsatz der Materialien.
Fachgespräch
§ 32. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,
Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen
sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 33. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 34. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
2. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
3. Arbeitsverfahren,
4. Oberflächenbearbeitung.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 35. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längen- und Flächenberechnung,
2. Volums- und Masseberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung,
4. Berechnung von Terrazzomischungen,
5. Berechnung des Verdichtungszuschlags.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 36. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Verlegezeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 37. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die
Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 38. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 39. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger – Terrazzoherstellung werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete
Personen – Lehrlinge) festgelegt
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................................ zwei Lehrlinge,
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertiger – Terrazzoherstellung werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der
in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 40. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Terrazzomacher, BGBl. Nr. 171/1974, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998
außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher, BGBl.
Nr. 369/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 251/1989 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf
des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Terrazzomacher ausgebildet werden, sind gemäß
den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden
und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in
Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Teil 5
Schlußbestimmungen
§ 41. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Lehrverträge in den Lehrberufen der Betonfertigung können bereits vor diesem Zeitpunkt
abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. September 1997 in Kraft.