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265_1996 AT

265. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen

und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,

BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 49/1993, wird wie folgt

geändert

1. Im § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:,,

(4) Die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 265/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in

Kraft.“

2. Die Anlage B.3 lautet:,,

Anlage B.3

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern

Die praktische Prüfung gem. § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt

Beherrschung sämtlicher technisch-taktischer Fertigkeiten in hohem Tempo unter Zeitdruck auf beengtem

Raum.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern umfaßt

a) Je eine mündliche Prüfung in

– Sportbiologie

– Sportpsychologie

– Allgemeine und spezielle Bewegungslehre und Biomechanik

– Trainingslehre

– Spezielle Trainingslehre

b) Eine praktische Prüfung in

– Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).“

3. Nach Anlage C.19 wird folgende Anlage C.20 eingefügt:,,

Anlage C.20

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren

Die praktische Prüfung gem. § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt

a) Grundtechnik

b) Persönliches Können im Spiel

c) Ausdauertest

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren umfaßt

a) Je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Spezielle Trainingslehre

b) Eine praktische Prüfung in

– Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).“

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