265. Verordnung: Änderung der Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 904/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet
„Diese Verordnung gilt für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) der Art ,Solanum tuberosum L.´ aus der Unterposition 0701 90 der Kombinierten Nomenklatur."
2. Die Anlage 1 lautet
„Anlage 1
Einteilung der Speisekartoffeln nach dem Kochtyp
3. Die Anlage 2 lautet
„Anlage 2
Einteilung der Speisekartoffeln nach der äußeren Form