265. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 a
Abs. 3, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des
§ 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
des Instandsetzens von Schuhen (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z 29 a GewO 1973) ist durch Zeugnisse
1. über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2
bis 9)
oder
2. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher
oder im Lehrberuf Schuhmacher oder
3. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Oberteilherrichter und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
in der Schuhinstandsetzung oder in der
Schuherzeugung
nachzuweisen.
Gegenstand der Prüfung
§ 2. (1) Gegenstand der Prüfung sind praktische
Arbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Demontieren,
2. Zuschneiden von Sohlenleder, Oberleder,
Gummi, hartem und weichem Kunststoff,
3. Aufrauhen von Leder, Gummi und hartem
und weichem Kunststoff,
4. Kleben von Leder, Gummi und hartem und
weichem Kunststoff,
5. Fräsen,
6. Schleifen,
7. Schweißen,
8. Ausputzen,
9. Polieren,
10. Maschinnähen oder Handnähen,
11. Schärfen von Oberleder,
12. Ausballen,
13. Auswählen des erforderlichen Reparaturmaterials
und der Hilfsstoffe unter Berücksichtigung
der fachlichen Erfordernisse.
(2) Als Arbeitsproben sind auszuführen
1. je ein Paar Damen- und Herrenabsätze,
2. ein Paar Herrenledersohlen,
3. ein Paar Herren- oder Damengummisohlen
geklebt,
4. ein Paar Damenspitzen,
5. ein Paar Fersenfutter,
6. ein Paar Lederbrandsohlen,
7. ein Stück Seitenfleck,
8. Einarbeitung eines Zippverschlusses,
9. Einbau einer Gelenkfeder oder Gelenkplatte.
(3) Die Ausführung der praktischen Arbeiten
muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden
können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu
beenden.
§ 3. Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, idF des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß
§ 2 entfallen.
Prüfungskommission
§ 4. Die beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5
GewO 1973) der Prüfungskommission müssen in
einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete des Instandsetzens
von Schuhen erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. glaubhaft macht, daß er mindestens zwei
Jahre in der Schuhinstandsetzung oder in der
Schuherzeugung fachlich-praktisch tätig war,
oder
2. durch Zeugnisse den erfolgreichen Besuch des
in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für
Instandsetzer von Schuhen nachweist und
glaubhaft macht, daß er mindestens ein Jahr
in der Schuhinstandsetzung oder in der
Schuherzeugung fachlich-praktisch tätig war.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 6. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
anzuschließen.
Ladung zur Prüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber
Zeit, Ort und Gegenstand der Prüfung
(§ 2) sowie die zur Prüfung mitzubringenden
Unterlagen, Hilfsmittel und Materialien bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von 8 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten
der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf
einen durch 50 teilbaren Betrag, an die Prüfungsstelle
zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden
jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend
der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzu-
teilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung
des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen
sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu
verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage 2 auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmung
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.