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265_1989 AT

265. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 a

Abs. 3, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des

§ 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

des Instandsetzens von Schuhen (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z 29 a GewO 1973) ist durch Zeugnisse

1. über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2

bis 9)

oder

2. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

oder im Lehrberuf Schuhmacher oder

3. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Oberteilherrichter und

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

in der Schuhinstandsetzung oder in der

Schuherzeugung

nachzuweisen.

Gegenstand der Prüfung

§ 2. (1) Gegenstand der Prüfung sind praktische

Arbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Demontieren,

2. Zuschneiden von Sohlenleder, Oberleder,

Gummi, hartem und weichem Kunststoff,

3. Aufrauhen von Leder, Gummi und hartem

und weichem Kunststoff,

4. Kleben von Leder, Gummi und hartem und

weichem Kunststoff,

5. Fräsen,

6. Schleifen,

7. Schweißen,

8. Ausputzen,

9. Polieren,

10. Maschinnähen oder Handnähen,

11. Schärfen von Oberleder,

12. Ausballen,

13. Auswählen des erforderlichen Reparaturmaterials

und der Hilfsstoffe unter Berücksichtigung

der fachlichen Erfordernisse.

(2) Als Arbeitsproben sind auszuführen

1. je ein Paar Damen- und Herrenabsätze,

2. ein Paar Herrenledersohlen,

3. ein Paar Herren- oder Damengummisohlen

geklebt,

4. ein Paar Damenspitzen,

5. ein Paar Fersenfutter,

6. ein Paar Lederbrandsohlen,

7. ein Stück Seitenfleck,

8. Einarbeitung eines Zippverschlusses,

9. Einbau einer Gelenkfeder oder Gelenkplatte.

(3) Die Ausführung der praktischen Arbeiten

muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden

können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu

beenden.

§ 3. Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, idF des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß

§ 2 entfallen.

Prüfungskommission

§ 4. Die beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5

GewO 1973) der Prüfungskommission müssen in

einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete des Instandsetzens

von Schuhen erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 5. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. glaubhaft macht, daß er mindestens zwei

Jahre in der Schuhinstandsetzung oder in der

Schuherzeugung fachlich-praktisch tätig war,

oder

2. durch Zeugnisse den erfolgreichen Besuch des

in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für

Instandsetzer von Schuhen nachweist und

glaubhaft macht, daß er mindestens ein Jahr

in der Schuhinstandsetzung oder in der

Schuherzeugung fachlich-praktisch tätig war.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 6. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

anzuschließen.

Ladung zur Prüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber

Zeit, Ort und Gegenstand der Prüfung

(§ 2) sowie die zur Prüfung mitzubringenden

Unterlagen, Hilfsmittel und Materialien bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 8 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten

der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf

einen durch 50 teilbaren Betrag, an die Prüfungsstelle

zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden

jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend

der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzu-

teilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung

des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen

sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu

verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage 2 auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmung

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

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