265. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 Versicherungsaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 569/1978, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 4. Dezember 1978, BGBl. Nr. 654, über
die Vorlage von Vermögensnachweisen durch
Unternehmen der Vertragsversicherung in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 282/1982 und
BGBl. Nr. 119/1984 wird wie folgt geändert
§ 3 lautet
„§ 3. Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind
sie für die Meldungen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden.
Für die Meldungen nach § 1 Abs. 2 brauchen
sie nicht verwendet zu werden, doch sind diese
unter Bedachtnahme auf ihre Gliederung zu erstellen,
wobei nicht benötigte Positionen entfallen können."
Artikel II
Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach
dem 31. Dezember 1985 anzuwenden.