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265_1985 AT

265. Beschluß Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Beschluß Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG — Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — zur Änderung der Anlage II des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Die Verordnung über Durchführungsbestimmungen

und Vereinfachungsmaßnahmen des

gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist geändert

worden, um insbesondere die für das gemeinschaftliche

Versandverfahren im Eisenbahnverkehr verwendeten

Papiere zu vereinfachen; ferner ist die

Möglichkeit gegeben worden, unter gewissen Voraussetzungen

eine Freistellung von der Unterschriftsleistung

auf im EDV-Verfahren erstellten

Versandanmeldungen zu gewähren; das vereinfachte

Verfahren für die Ausstellung des internen

gemeinschaftlichen Versandpapiers T 2 L ist auf

alle Verkehrszweige ausgedehnt und die Höhe der

Pauschalbürgschaft für Waren, bei denen eine

höhere Sicherheit verlangt werden kann, den

anwendbaren Abgaben angepaßt worden; die

genannte Verordnung muß hinsichtlich der Vermerke

in allen Sprachen homogener gemacht werden.

Die genannte Verordnung ist in Anlage II zum

Abkommen enthalten; dementsprechend ist diese

Anlage zu ändern.

Mit Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses

ist die genannte Anlage II auf Grund

gewisser Anpassungen des Pauschalbürgschaftssystems

geändert worden. Dieser Beschluß gilt bis

zum 30. Juni 1985. Es hat sich als erforderlich

erwiesen, die Anwendung dieses Beschlusses über

diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern —

BESCHLIESST

Artikel 1

Anlage II des Abkommens zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird

wie folgt geändert

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung

[„Artikel 4

Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen

ist das Zollpapier für die

Versendung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat

der Gemeinschaft oder das Zollpapier für die

Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Waren aus dem

Zollgebiet der Gemeinschaft oder jedes andere

Dokument gleicher Wirkung der Abgangszollstelle

zusammen mit der entsprechenden Anmeldung

zum gemeinschaftlichen Versandverfahren vorzulegen.

Zu diesem Zweck können die Anmeldung zur

Versendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr bzw.

Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren andererseits

auf einem einzigen Vordruck zusammengefaßt

werden."]

2. Es wird nachstehender Artikel eingefügt

[„Artikel 13 b

(1) Das Kontrollexemplar T Nr. 5 kann nachträglich

ausgestellt werden, vorausgesetzt,

— daß die Unterlassung der Beantragung oder

Ausstellung des Kontrollexemplars im Zeitpunkt

der Versendung der Waren dem Beteiligten

nicht zuzurechnen war;

— daß der Beteiligte den Nachweis erbringt, daß

das Kontrollexemplar T Nr. 5 sich auf die

Waren bezieht, für die die Versendungs- oder

Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden;

— daß der Beteiligte die für die Ausstellung des

genannten Dokuments erforderlichen Unterlagen

vorlegt;

— daß den zuständigen Zollbehörden der hinreichende

Nachweis dafür erbracht wird, daß die

nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars

T Nr. 5 auf Grund des gegebenenfalls

angewendeten Versandverfahrens, des zollrechtlichen

Status der Waren und ihrer Verwendung

und/oder Bestimmung nicht zur

Erlangung ungerechtfertigter finanzieller Vorteile

führen kann.

(2) Bei nachträglicher Ausstellung ist das Kontrollexemplar

T Nr. 5 mit einem der nachstehenden

Vermerke in roter Schrift zu versehen

Der Beteiligte hat zudem auf dem Kontrollexemplar

T Nr. 5 das Kennzeichen des Beförderungsmittels,

mit dem die Waren befördert wurden,

sowie das Datum des Abgangs und gegebenenfalls

der Wiedergestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle

einzutragen.

(3) Das nachträglich ausgestellte Kontrollexemplar

T Nr. 5 kann den Sichtvermerk der zuständigen

Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats nur

dann erhalten, wenn diese feststellt, daß die in dem

Dokument bezeichneten Waren der Verwendung

und/oder Bestimmung zugeführt wurden, die in

der gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet

der Wareneinfuhr oder -ausfuhr oder des innergemeinschaftlichen

Warenverkehrs vorgesehen oder

vorgeschrieben werden."]

3. Artikel 40 erhält folgende Fassung

„Artikel 40

Die Eisenbahnverwaltungen sorgen dafür, daß

die im gemeinschaftlichen Versandverfahren abgewickelten

Beförderungen durch Aufkleber mit

einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen

Muster in Anhang XIV abgebildet ist.

Die Aufkleber werden auf dem internationalen

Frachtbrief oder dem internationalen Expreßgutschein

sowie, sofern es sich um abgeschlossene

Ladungen handelt, an dem Waggon, in den übrigen

Fällen aber an dem (den) Packstücke(n) angebracht."

4. Artikel 50 g erhält folgende Fassung

„Artikel 50 g

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß

die im gemeinschaftlichen Versandverfahren abgewickelten

Beförderungen durch Aufkleber mit

einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen

Muster in Anhang XIV abgebildet ist. Die Aufkleber

werden auf dem Übergabeschein — Gemeinschaftliches

Versandverfahren sowie an dem (den)

Großbehälter(n) befestigt."

5. In Artikel 59 erhält Absatz 1 folgende Fassung

„(1) Spätestens im Zeitpunkt des Versands der

Waren vervollständigt der zugelassene Versender

die ordnungsgemäß ausgefüllte Versandanmeldung

T 1 oder T 2, indem er auf der Vorderseite der

Exemplare 1, 2 und 3 im Feld „Prüfung durch die

Abgangszollstelle" die Frist, innerhalb der die

Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden

müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen

Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke

einträgt

6. Der folgende Artikel wird nach Artikel 60 eingefügt

„Artikel 60 a

(1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen

Versender gestatten, die im Wege der elektronischen

oder automatischen Datenverarbeitung

erstellten Versandanmeldungen T 1 und T 2 nicht

zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit

dem Abdruck des in Anhang XV bezeichneten

Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung

wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene

Versender sich zuvor schriftlich gegenüber

diesen Behörden verpflichtet, bei allen gemeinschaftlichen

Versandverfahren als Hauptverpflichteter

einzutreten, die unter Verwendung der mit

dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandpapiere

T 1 oder T 2 durchgeführt werden.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandanmeldungen

T 1 oder T 2 müssen in dem für die Verpflichtungserklärung

des Hauptverpflichteten vor-

gesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke

tragen

7. Artikel 74 erhält folgende Fassung

[„Artikel 74

(1) Werden Waren, für die im Rahmen der

gemeinschaftlichen Agrarpolitik eine Ausfuhrerstattung

bei der Ausfuhr nach Drittländern gewährt

werden kann, auf einem anderen als dem Luftweg

und hierbei teilweise außerhalb des Zollgebiets der

Gemeinschaft in den Bestimmungsmitgliedstaat

befördert, so wird das Versandpapier T 2 L in drei

Exemplaren ausgestellt. Das Original und eine

Durchschrift werden dem Beteiligten ausgehändigt,

die zweite Durchschrift bleibt bei der Ausfertigungszollstelle.

Die Zollstelle, die ein Versandpapier T 2 L in

drei Exemplaren ausstellt, bringt auf einem jeden

der Exemplare einen der nachstehenden Vermerke

an

Bei der Anwendung des Unterabsatzes 1 werden

Waren, die in einem Seehafen eines Mitgliedstaates

verladen werden und in einem Seehafen eines anderen

Mitgliedstaates entladen werden sollen, so

behandelt, als hätten sie das Zollgebiet der Gemeinschaft

nicht verlassen, sofern die Beförderung auf

dem Seeweg mit einem durchgehenden Beförderungspapier

erfolgt.

(2) Im Bestimmungsmitgliedstaat gibt der Beteiligte

bei der in Artikel 72 bezeichneten Zollstelle

das ihm ausgehändigte Original und die Durchschrift

ab. Diese Zollstelle bringt ihren Sichtvermerk

auf der Durchschrift an und sendet sie zur

Nachprüfung an die Ausfertigungszollstelle

zurück. Sie wird von dem Ergebnis der Nachprüfung

nur unterrichtet, wenn eine Unregelmäßigkeit

festgestellt wird."]

8. Artikel 75 wird wie folgt geändert

— die den Absatz 1 bezeichnende Ziffer 1 entfällt;

— Absatz 2 wird aufgehoben.

9. In Artikel 77 erhält Absatz 2 folgende Fassung

„(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck

T 2 L spätestens im Zeitpunkt des Versandes

der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er

hat dabei in dem für die Bescheinigung der Zollstelle

vorgesehenen Feld die zuständige Zollstelle,

das Ausstellungsdatum des Versandpapiers, die im

Abgangsmitgliedstaat geforderten Hinweise auf das

Ausfuhrpapier sowie einen der nachstehenden Vermerke

einzutragen

10. In Anhang VII entfallen die Kurzbezeichnungen

EF, EG, EK, EC, CE im Titel des Grenzübergangsscheins.

11. In Anhang VIII entfallen die Kurzbezeichnungen

EF, EG, EK, EC, CE im Titel der Eingangsbescheinigung.

12. Anhang XIII wird durch Anhang B dieses

Beschlusses ersetzt.

13. Anhang A dieses Beschlusses wird als

Anhang XIV eingefügt.

Artikel 2

Die Vordrucke nach den Mustern in den Anhängen

VII und VIII der Anlage II, die vor dem

1. Januar 1985 gültig waren, können bis zum

31. Dezember 1987 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Der Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses,

zuletzt verlängert mit Beschluß Nr. 1/83,

wird bis zum 31. Dezember 1987 verlängert.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1985.

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

i. V. Dr. Rudolf Simoncsics

Anhang A

Anhang B

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