265. Beschluß Nr. 1/85 des Gemischten Ausschusses EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Die Verordnung über Durchführungsbestimmungen
und Vereinfachungsmaßnahmen des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist geändert
worden, um insbesondere die für das gemeinschaftliche
Versandverfahren im Eisenbahnverkehr verwendeten
Papiere zu vereinfachen; ferner ist die
Möglichkeit gegeben worden, unter gewissen Voraussetzungen
eine Freistellung von der Unterschriftsleistung
auf im EDV-Verfahren erstellten
Versandanmeldungen zu gewähren; das vereinfachte
Verfahren für die Ausstellung des internen
gemeinschaftlichen Versandpapiers T 2 L ist auf
alle Verkehrszweige ausgedehnt und die Höhe der
Pauschalbürgschaft für Waren, bei denen eine
höhere Sicherheit verlangt werden kann, den
anwendbaren Abgaben angepaßt worden; die
genannte Verordnung muß hinsichtlich der Vermerke
in allen Sprachen homogener gemacht werden.
Die genannte Verordnung ist in Anlage II zum
Abkommen enthalten; dementsprechend ist diese
Anlage zu ändern.
Mit Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses
ist die genannte Anlage II auf Grund
gewisser Anpassungen des Pauschalbürgschaftssystems
geändert worden. Dieser Beschluß gilt bis
zum 30. Juni 1985. Es hat sich als erforderlich
erwiesen, die Anwendung dieses Beschlusses über
diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern —
BESCHLIESST
Artikel 1
Anlage II des Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird
wie folgt geändert
1. Artikel 4 erhält folgende Fassung
[„Artikel 4
Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen
ist das Zollpapier für die
Versendung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat
der Gemeinschaft oder das Zollpapier für die
Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Waren aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft oder jedes andere
Dokument gleicher Wirkung der Abgangszollstelle
zusammen mit der entsprechenden Anmeldung
zum gemeinschaftlichen Versandverfahren vorzulegen.
Zu diesem Zweck können die Anmeldung zur
Versendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr bzw.
Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren andererseits
auf einem einzigen Vordruck zusammengefaßt
werden."]
2. Es wird nachstehender Artikel eingefügt
[„Artikel 13 b
(1) Das Kontrollexemplar T Nr. 5 kann nachträglich
ausgestellt werden, vorausgesetzt,
— daß die Unterlassung der Beantragung oder
Ausstellung des Kontrollexemplars im Zeitpunkt
der Versendung der Waren dem Beteiligten
nicht zuzurechnen war;
— daß der Beteiligte den Nachweis erbringt, daß
das Kontrollexemplar T Nr. 5 sich auf die
Waren bezieht, für die die Versendungs- oder
Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden;
— daß der Beteiligte die für die Ausstellung des
genannten Dokuments erforderlichen Unterlagen
vorlegt;
— daß den zuständigen Zollbehörden der hinreichende
Nachweis dafür erbracht wird, daß die
nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars
T Nr. 5 auf Grund des gegebenenfalls
angewendeten Versandverfahrens, des zollrechtlichen
Status der Waren und ihrer Verwendung
und/oder Bestimmung nicht zur
Erlangung ungerechtfertigter finanzieller Vorteile
führen kann.
(2) Bei nachträglicher Ausstellung ist das Kontrollexemplar
T Nr. 5 mit einem der nachstehenden
Vermerke in roter Schrift zu versehen
Der Beteiligte hat zudem auf dem Kontrollexemplar
T Nr. 5 das Kennzeichen des Beförderungsmittels,
mit dem die Waren befördert wurden,
sowie das Datum des Abgangs und gegebenenfalls
der Wiedergestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle
einzutragen.
(3) Das nachträglich ausgestellte Kontrollexemplar
T Nr. 5 kann den Sichtvermerk der zuständigen
Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats nur
dann erhalten, wenn diese feststellt, daß die in dem
Dokument bezeichneten Waren der Verwendung
und/oder Bestimmung zugeführt wurden, die in
der gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet
der Wareneinfuhr oder -ausfuhr oder des innergemeinschaftlichen
Warenverkehrs vorgesehen oder
vorgeschrieben werden."]
3. Artikel 40 erhält folgende Fassung
„Artikel 40
Die Eisenbahnverwaltungen sorgen dafür, daß
die im gemeinschaftlichen Versandverfahren abgewickelten
Beförderungen durch Aufkleber mit
einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen
Muster in Anhang XIV abgebildet ist.
Die Aufkleber werden auf dem internationalen
Frachtbrief oder dem internationalen Expreßgutschein
sowie, sofern es sich um abgeschlossene
Ladungen handelt, an dem Waggon, in den übrigen
Fällen aber an dem (den) Packstücke(n) angebracht."
4. Artikel 50 g erhält folgende Fassung
„Artikel 50 g
Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß
die im gemeinschaftlichen Versandverfahren abgewickelten
Beförderungen durch Aufkleber mit
einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen
Muster in Anhang XIV abgebildet ist. Die Aufkleber
werden auf dem Übergabeschein — Gemeinschaftliches
Versandverfahren sowie an dem (den)
Großbehälter(n) befestigt."
5. In Artikel 59 erhält Absatz 1 folgende Fassung
„(1) Spätestens im Zeitpunkt des Versands der
Waren vervollständigt der zugelassene Versender
die ordnungsgemäß ausgefüllte Versandanmeldung
T 1 oder T 2, indem er auf der Vorderseite der
Exemplare 1, 2 und 3 im Feld „Prüfung durch die
Abgangszollstelle" die Frist, innerhalb der die
Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden
müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke
einträgt
6. Der folgende Artikel wird nach Artikel 60 eingefügt
„Artikel 60 a
(1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen
Versender gestatten, die im Wege der elektronischen
oder automatischen Datenverarbeitung
erstellten Versandanmeldungen T 1 und T 2 nicht
zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit
dem Abdruck des in Anhang XV bezeichneten
Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung
wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene
Versender sich zuvor schriftlich gegenüber
diesen Behörden verpflichtet, bei allen gemeinschaftlichen
Versandverfahren als Hauptverpflichteter
einzutreten, die unter Verwendung der mit
dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandpapiere
T 1 oder T 2 durchgeführt werden.
(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandanmeldungen
T 1 oder T 2 müssen in dem für die Verpflichtungserklärung
des Hauptverpflichteten vor-
gesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke
tragen
7. Artikel 74 erhält folgende Fassung
[„Artikel 74
(1) Werden Waren, für die im Rahmen der
gemeinschaftlichen Agrarpolitik eine Ausfuhrerstattung
bei der Ausfuhr nach Drittländern gewährt
werden kann, auf einem anderen als dem Luftweg
und hierbei teilweise außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft in den Bestimmungsmitgliedstaat
befördert, so wird das Versandpapier T 2 L in drei
Exemplaren ausgestellt. Das Original und eine
Durchschrift werden dem Beteiligten ausgehändigt,
die zweite Durchschrift bleibt bei der Ausfertigungszollstelle.
Die Zollstelle, die ein Versandpapier T 2 L in
drei Exemplaren ausstellt, bringt auf einem jeden
der Exemplare einen der nachstehenden Vermerke
an
Bei der Anwendung des Unterabsatzes 1 werden
Waren, die in einem Seehafen eines Mitgliedstaates
verladen werden und in einem Seehafen eines anderen
Mitgliedstaates entladen werden sollen, so
behandelt, als hätten sie das Zollgebiet der Gemeinschaft
nicht verlassen, sofern die Beförderung auf
dem Seeweg mit einem durchgehenden Beförderungspapier
erfolgt.
(2) Im Bestimmungsmitgliedstaat gibt der Beteiligte
bei der in Artikel 72 bezeichneten Zollstelle
das ihm ausgehändigte Original und die Durchschrift
ab. Diese Zollstelle bringt ihren Sichtvermerk
auf der Durchschrift an und sendet sie zur
Nachprüfung an die Ausfertigungszollstelle
zurück. Sie wird von dem Ergebnis der Nachprüfung
nur unterrichtet, wenn eine Unregelmäßigkeit
festgestellt wird."]
8. Artikel 75 wird wie folgt geändert
— die den Absatz 1 bezeichnende Ziffer 1 entfällt;
— Absatz 2 wird aufgehoben.
9. In Artikel 77 erhält Absatz 2 folgende Fassung
„(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck
T 2 L spätestens im Zeitpunkt des Versandes
der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er
hat dabei in dem für die Bescheinigung der Zollstelle
vorgesehenen Feld die zuständige Zollstelle,
das Ausstellungsdatum des Versandpapiers, die im
Abgangsmitgliedstaat geforderten Hinweise auf das
Ausfuhrpapier sowie einen der nachstehenden Vermerke
einzutragen
10. In Anhang VII entfallen die Kurzbezeichnungen
EF, EG, EK, EC, CE im Titel des Grenzübergangsscheins.
11. In Anhang VIII entfallen die Kurzbezeichnungen
EF, EG, EK, EC, CE im Titel der Eingangsbescheinigung.
12. Anhang XIII wird durch Anhang B dieses
Beschlusses ersetzt.
13. Anhang A dieses Beschlusses wird als
Anhang XIV eingefügt.
Artikel 2
Die Vordrucke nach den Mustern in den Anhängen
VII und VIII der Anlage II, die vor dem
1. Januar 1985 gültig waren, können bis zum
31. Dezember 1987 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Der Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses,
zuletzt verlängert mit Beschluß Nr. 1/83,
wird bis zum 31. Dezember 1987 verlängert.
Artikel 4
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1985.
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
i. V. Dr. Rudolf Simoncsics
Anhang A
Anhang B