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265. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von

Vorschriften, wie sie im Art. II des Preisgesetzes,

BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 271/1978, BGBl. Nr. 288/1980

und BGBl. Nr. 311/1982 sowie des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sind für

die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bis 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Preisgesetz in der Fassung der Preisgesetznovelle

1982, BGBl. Nr. 311, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 2 Z 2 hat an die Stelle des Ausdruckes

„Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl.

Nr. 258" der Ausdruck „Viehwirtschaftsgesetz

1983, BGBl. Nr. 621" zu treten.

2. Nach § 10 ist folgender § 10 a samt Überschrift

einzufügen

„Frachtkostenausgleich

§ 10 a. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie wird ermächtigt, zur

Ermöglichung oder Sicherung möglichst gleicher

Verbraucherpreise im ganzen Bundesgebiet für in

der Anlage zu diesem Bundesgesetz genannte Sachgüter,

soweit diese nicht dem Marktordnungsgesetz

1967 oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 unterliegen,

die Durchführung eines Frachtkostenausgleiches

anzuordnen. Eine solche Regelung kann

unabhängig davon getroffen werden, ob für die

jeweiligen Sachgüter behördlich bestimmte Preise

gelten. Zur Durchführung des Frachtkostenausgleiches

kann sich der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit und Kostenersparnis einzelner

fachlich geeigneter Unternehmen oder Verbände

bedienen.

(2) Die Inhaber der vom Frachtkostenausgleich

betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, Aufzeichnungen

über alle für die Durchführung des

Frachtkostenausgleiches erforderlichen Daten zu

führen und dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie oder der von ihm mit der

Durchführung des Frachtkostenausgleiches beauftragten

Stelle die hiefür erforderlichen Meldungen

zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Sie sind

weiters verpflichtet, den von den genannten Stellen

entsendeten Organen jederzeit Zutritt zu den

Betriebsstätten und Lagerräumen sowie Einsichtnahme

in jene Aufzeichnungen zu gewähren, deren

Kenntnis für die Durchführung des Frachtkostenausgleiches

erforderlich ist, und den Organen jede

für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu

erteilen.

(3) Schriften und Amtshandlungen in Angelegenheiten

des Frachtkostenausgleiches sind von den

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

befreit."

3. Dem § 11 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Wird bei Selbstbedienung der Preis nicht auf dem

Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich

gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung

ein automatisches Ablesesystem verwendet, so

ist in der Rechnung beim Preis des jeweiligen Sachgutes

auch dessen handelsübliche Bezeichnung

beziehungsweise deren allgemein verständliche

Abkürzung sowie das Gewicht oder das Volumen

oder — wenn der Verkauf nach Stücken handelsüblich

ist — die Anzahl der Stücke anzuführen."

4. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 16. (1) Wer den §§ 9 Abs. 1 oder 2, 10, 10 a

Abs. 2, 11 Abs. 1 bis 6, 11 a Abs. 1 bis 4 erster Satz,

11 b, 11 c Abs. 1 bis 5 oder 14 a, einer auf Grund

der §§ 9 bis 11 c erlassenen Verordnung oder einer

Bedingung oder Auflage gemäß § 5 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht nach § 15 Abs. 1

als Preistreiberei zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis

zu 15000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen."

5. Im § 16 a ist nach dem Wort „Einhaltung" der

Ausdruck „des § 10 a Abs. 2," einzufügen.

6. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1988 außer Kraft."

7. Nach § 19 ist folgender § 19 a einzufügen

„§ 19 a. (1) Folgende Rechtsvorschriften bleiben

als Bundesgesetze weiter in Geltung

1. die Anordnung Nr. 137 des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft betreffend

Frachtkostenausgleich für Zucker,

Zl. 35 060/09-III-B/4/75, verlautbart im

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 37 vom

14. Feber 1975, in der Fassung der Anordnung

Nr. 150 vom 8. Feber 1984, verlautbart

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 38

vom 15. Feber 1984 und der hiezu im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung' Nr. 54 vom 4. März

1984 erfolgten Berichtigung,

2. die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 1. Juni 1979

betreffend Frachtkostenausgleich für Gasöl

für Heizzwecke inländischer Herkunft,

Zl. 36 797/2-III-7/79, verlautbart im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung' Nr. 126 vom 2. Juni

1979, in der Fassung der Verordnung vom

22. Dezember 1981, Zl. 36 797/2-III-7/81,

verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung'

Nr. 301 vom 31. Dezember 1981.

(2) Die im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften

treten insoweit außer Kraft, als eine denselben

Gegenstand regelnde Verordnung gemäß § 10 a

Abs. 1 erster Satz in Kraft tritt."

8. § 20 Z 1 hat zu lauten

„1. hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister

für Finanzen und hinsichtlich des § 10 a

Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen beziehungsweise

die Bundesregierung,"

9. Im § 20 erhalten die Z 3 bis 5 die Bezeichnungen

Z 4 bis 6; die neue Z 3 hat zu lauten

„3. hinsichtlich des § 19 a Abs. 1 Z 1 bis

31. Dezember 1984 der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, nach diesem Zeitpunkt

der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie,"

10. Abschnitt I Z 5 der Anlage zum Preisgesetz

hat zu lauten

„5. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die

dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln

verwendet zu werden (mit Ausnahme

der durch die Arzneitaxe zu regelnden Vergütungssätze

bei der Abgabe in Apothekenbetrieben), biogene

Arzneimittel und Arzneispezialitäten im Sinne

des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, mit

Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen

und der radioaktiven Arzneispezialitäten

sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die

Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-

Vormischungen sind."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung

betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung

des Art. II richtet sich nach § 20 des Preisgesetzes.

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