265. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von
Vorschriften, wie sie im Art. II des Preisgesetzes,
BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 271/1978, BGBl. Nr. 288/1980
und BGBl. Nr. 311/1982 sowie des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sind für
die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bis 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Preisgesetz in der Fassung der Preisgesetznovelle
1982, BGBl. Nr. 311, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 2 Z 2 hat an die Stelle des Ausdruckes
„Viehwirtschaftsgesetz 1976, BGBl.
Nr. 258" der Ausdruck „Viehwirtschaftsgesetz
1983, BGBl. Nr. 621" zu treten.
2. Nach § 10 ist folgender § 10 a samt Überschrift
einzufügen
„Frachtkostenausgleich
§ 10 a. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie wird ermächtigt, zur
Ermöglichung oder Sicherung möglichst gleicher
Verbraucherpreise im ganzen Bundesgebiet für in
der Anlage zu diesem Bundesgesetz genannte Sachgüter,
soweit diese nicht dem Marktordnungsgesetz
1967 oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 unterliegen,
die Durchführung eines Frachtkostenausgleiches
anzuordnen. Eine solche Regelung kann
unabhängig davon getroffen werden, ob für die
jeweiligen Sachgüter behördlich bestimmte Preise
gelten. Zur Durchführung des Frachtkostenausgleiches
kann sich der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit und Kostenersparnis einzelner
fachlich geeigneter Unternehmen oder Verbände
bedienen.
(2) Die Inhaber der vom Frachtkostenausgleich
betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, Aufzeichnungen
über alle für die Durchführung des
Frachtkostenausgleiches erforderlichen Daten zu
führen und dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie oder der von ihm mit der
Durchführung des Frachtkostenausgleiches beauftragten
Stelle die hiefür erforderlichen Meldungen
zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Sie sind
weiters verpflichtet, den von den genannten Stellen
entsendeten Organen jederzeit Zutritt zu den
Betriebsstätten und Lagerräumen sowie Einsichtnahme
in jene Aufzeichnungen zu gewähren, deren
Kenntnis für die Durchführung des Frachtkostenausgleiches
erforderlich ist, und den Organen jede
für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu
erteilen.
(3) Schriften und Amtshandlungen in Angelegenheiten
des Frachtkostenausgleiches sind von den
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
befreit."
3. Dem § 11 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Wird bei Selbstbedienung der Preis nicht auf dem
Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich
gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung
ein automatisches Ablesesystem verwendet, so
ist in der Rechnung beim Preis des jeweiligen Sachgutes
auch dessen handelsübliche Bezeichnung
beziehungsweise deren allgemein verständliche
Abkürzung sowie das Gewicht oder das Volumen
oder — wenn der Verkauf nach Stücken handelsüblich
ist — die Anzahl der Stücke anzuführen."
4. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 16. (1) Wer den §§ 9 Abs. 1 oder 2, 10, 10 a
Abs. 2, 11 Abs. 1 bis 6, 11 a Abs. 1 bis 4 erster Satz,
11 b, 11 c Abs. 1 bis 5 oder 14 a, einer auf Grund
der §§ 9 bis 11 c erlassenen Verordnung oder einer
Bedingung oder Auflage gemäß § 5 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht nach § 15 Abs. 1
als Preistreiberei zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis
zu 15000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen."
5. Im § 16 a ist nach dem Wort „Einhaltung" der
Ausdruck „des § 10 a Abs. 2," einzufügen.
6. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1988 außer Kraft."
7. Nach § 19 ist folgender § 19 a einzufügen
„§ 19 a. (1) Folgende Rechtsvorschriften bleiben
als Bundesgesetze weiter in Geltung
1. die Anordnung Nr. 137 des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft betreffend
Frachtkostenausgleich für Zucker,
Zl. 35 060/09-III-B/4/75, verlautbart im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 37 vom
14. Feber 1975, in der Fassung der Anordnung
Nr. 150 vom 8. Feber 1984, verlautbart
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 38
vom 15. Feber 1984 und der hiezu im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' Nr. 54 vom 4. März
1984 erfolgten Berichtigung,
2. die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 1. Juni 1979
betreffend Frachtkostenausgleich für Gasöl
für Heizzwecke inländischer Herkunft,
Zl. 36 797/2-III-7/79, verlautbart im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' Nr. 126 vom 2. Juni
1979, in der Fassung der Verordnung vom
22. Dezember 1981, Zl. 36 797/2-III-7/81,
verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung'
Nr. 301 vom 31. Dezember 1981.
(2) Die im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften
treten insoweit außer Kraft, als eine denselben
Gegenstand regelnde Verordnung gemäß § 10 a
Abs. 1 erster Satz in Kraft tritt."
8. § 20 Z 1 hat zu lauten
„1. hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister
für Finanzen und hinsichtlich des § 10 a
Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen beziehungsweise
die Bundesregierung,"
9. Im § 20 erhalten die Z 3 bis 5 die Bezeichnungen
Z 4 bis 6; die neue Z 3 hat zu lauten
„3. hinsichtlich des § 19 a Abs. 1 Z 1 bis
31. Dezember 1984 der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, nach diesem Zeitpunkt
der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie,"
10. Abschnitt I Z 5 der Anlage zum Preisgesetz
hat zu lauten
„5. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die
dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln
verwendet zu werden (mit Ausnahme
der durch die Arzneitaxe zu regelnden Vergütungssätze
bei der Abgabe in Apothekenbetrieben), biogene
Arzneimittel und Arzneispezialitäten im Sinne
des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, mit
Ausnahme der homöopathischen, der apothekeneigenen
und der radioaktiven Arzneispezialitäten
sowie mit Ausnahme jener Arzneispezialitäten, die
Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-
Vormischungen sind."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung
betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung
des Art. II richtet sich nach § 20 des Preisgesetzes.