265. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Ausstellung von Dokumenten, die österreichischen Staatsbürgern die Ausreise in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich und die Wiedereinreise aus diesen erleichtern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 422, in der Fassung der BGBl.
Nr. 510/1974 und Nr. 335/1979 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres
vom 12. November 1971, BGBl. Nr. 425, über die
Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Ausstellung
von Dokumenten, die österreichischen
Staatsbürgern die Ausreise in grenznahe Gebiete
von Nachbarstaaten der Republik Österreich und
die Wiedereinreise aus diesen erleichtern, ergänzt
durch die Verordnungen des Bundesministers für
Inneres vom 15. Jänner 1974, BGBl. Nr. 105, vom
17. Juli 1978, BGBl. Nr. 381, vom 18. Feber 1980,
BGBl. Nr. 92, und vom 13. Oktober 1980, BGBl.
Nr. 452, wird neuerlich wie folgt ergänzt bzw.
berichtigt
1. Der Ziffer 2 sind folgende Grenzkontrollstellen
anzufügen
PASSAU-VOGLAU
SUBEN-AUTOBAHN
2. Die Grenzkontrollstelle INGLING ist zu
streichen.