265. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.
Nr. 389, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 56/1979 und 555/1979 wird wie folgt geändert
1. Teil 1 Z 14 der Anlage zu § 2 hat zu lauten
„Angelegenheiten der Familienpolitik und des
Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der
Forschung und des Förderungswesens auf
Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium
zur Besorgung zugewiesen
sind."
2. Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 hat zu lauten
„2. Informationstätigkeit der Regierung
Dazu gehören insbesondere auch
Angelegenheiten der Information der Regierung;
Information der Öffentlichkeit über
die Arbeit der Regierung. Pressedienst mit
Ausnahme der Angelegenheiten der Presseattaches;
Verbindungsdienst zu den allgemeinen
Informationsmitteln Presse, Rundfunk
und Fernsehen. Angelegenheiten der
Österreichischen Staatsdruckerei — „Wiener
Zeitung".
3. Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 hat zu lauten
„Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen
Verwaltung
Dazu gehören insbesondere auch
Allgemeine Angelegenheiten der Organisation
und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden,
Ämter und sonstigen Einrichtungen,
die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.
Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts
einschließlich des Verwaltungsstrafrechts
und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.
Allgemeine Angelegenheiten der automationsunterstützten
Datenverarbeitung.
Allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel
der Verwaltung.
Angelegenheiten der Verwaltungsreform."
4. Abschnitt A Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 hat zu lauten
„Allgemeine Angelegenheiten der Information
und Dokumentation sowie des Datenschutzes".
5. Abschnitt A Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 hat zu lauten
„Angelegenheiten der Archive"
6. Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu § 2
hat zu lauten
„E. BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT
UND UMWELTSCHUTZ
1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens
Dazu gehören insbesondere auch
Allgemeine Gesundheitspolitik.
Schutz vor Gefahren für den allgemeinen
Gesundheitszustand der Bevölkerung.
Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung
und Gesundheitsberatung.
Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge,
soweit es sich nicht um Angelegenheiten
der Sozialversicherung handelt.
Angelegenheiten der Arbeitsmedizin, soweit
es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung
oder des Arbeitnehmerschutzes
handelt.
Angelegenheiten der Sportmedizin.
Hygienewesen und Impfwesen.
Überwachung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten.
Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor
ionisierenden Strahlen.
Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen
Heilvorkommen, der Heil- und
Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.
Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens,
soweit es sich nicht um Angelegenheiten
der Sozialversicherung handelt.
Überwachung und Bekämpfung des Mißbrauches
von Alkohol und Suchtgiften.
Apotheken- und Arzneimittelwesen, Angelegenheiten
des Verkehrs mit tierärztlichen
Mitteln und Desinfektionsmitteln; Preisregelung
auf diesem Gebiet.
Angelegenheiten der Bundesapotheken.
Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in
bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.
Angelegenheiten des Suchtgift- und des
Giftverkehrs.
Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals
der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.
2. Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes
Dazu gehören insbesondere auch
Allgemeine Umweltschutzpolitik.
Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.
Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.
Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.
Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Angelegenheiten des Meß-, Auswerte- und
Dokumentationswesens auf dem Gebiete des
Umweltschutzes.
Forschung auf dem Gebiete des Umweltschutzes,
soweit sie nicht in die Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung fällt.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals
der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.
3. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes
sowie der Naturhöhlen und
der Bundesanstalt für Wasserhaushalt von
Karstgebieten
4. Angelegenheiten des Veterinärwesens mit
Ausnahme der Angelegenheiten, die von der
Bundesanstalt für künstliche Besamung der
Haustiere zu besorgen sind
Dazu gehören insbesondere auch
Angelegenheiten der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung.
Angelegenheiten der Futtermittelhygiene
und -kontrolle.
Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals
der öffentlichen Veterinärverwaltung.
5. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle
Dazu gehören insbesondere auch
Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln,
Verzehrprodukten, Zusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.
Nahrungsmittelhygiene.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals
der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.
6. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals
Dazu gehören insbesondere auch
Angelegenheiten der Ärzte, Tierärzte, Apotheker,
Dentisten, Hebammen und sonstiger
Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich
der Angelegenheiten ihrer beruflichen
Vertretung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte,
Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung
sowie der sonstigen Sanitätspersonen."
7. Abschnitt J Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 hat zu lauten
„7. Angelegenheiten des Wasserrechts und der
Wasserwirtschaft mit Ausnahme der wasserbautechnischen
Angelegenheiten der Wasserstraßen
sowie der Wasserversorgung und
Kanalisation
Dazu gehören insbesondere auch
Wasserwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-,
Prüfungs- und Kontrollwesen.
Verwaltung des öffentlichen Wassergutes,
soweit diese nicht in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Bauten und Technik
fällt."
8. Abschnitt J Z 11 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 hat zu entfallen.
9. Abschnitt J Z 12 bis 16 sind als Z 11 bis 15
zu bezeichnen.
10. Abschnitt K Z 3 lit. b des Teiles 2 der Anlage
zu § 2 hat zu lauten
„b) Arbeitnehmerschutzrecht
Dazu gehören insbesondere auch
Arbeitsmedizinische Angelegenheiten.
Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und!
des Heimarbeitsschutzes;
Arbeitsinspektorate mit Ausnahme der Verkehrsinspektorate.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I Z 1 die Bundesregierung,
hinsichtlich des Art. I Z 2, 3, 4 und 5 der
Bundeskanzler, hinsichtlich des Art. I Z 6 der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
hinsichtlich des Art. I Z 7, 8 und 9 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des Art. I Z 10 der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.