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265_1981 AT

265. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.

Nr. 389, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 56/1979 und 555/1979 wird wie folgt geändert

1. Teil 1 Z 14 der Anlage zu § 2 hat zu lauten

„Angelegenheiten der Familienpolitik und des

Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der

Forschung und des Förderungswesens auf

Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium

zur Besorgung zugewiesen

sind."

2. Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 hat zu lauten

„2. Informationstätigkeit der Regierung

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten der Information der Regierung;

Information der Öffentlichkeit über

die Arbeit der Regierung. Pressedienst mit

Ausnahme der Angelegenheiten der Presseattaches;

Verbindungsdienst zu den allgemeinen

Informationsmitteln Presse, Rundfunk

und Fernsehen. Angelegenheiten der

Österreichischen Staatsdruckerei — „Wiener

Zeitung".

3. Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 hat zu lauten

„Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen

Verwaltung

Dazu gehören insbesondere auch

Allgemeine Angelegenheiten der Organisation

und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden,

Ämter und sonstigen Einrichtungen,

die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts

einschließlich des Verwaltungsstrafrechts

und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

Allgemeine Angelegenheiten der automationsunterstützten

Datenverarbeitung.

Allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel

der Verwaltung.

Angelegenheiten der Verwaltungsreform."

4. Abschnitt A Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 hat zu lauten

„Allgemeine Angelegenheiten der Information

und Dokumentation sowie des Datenschutzes".

5. Abschnitt A Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 hat zu lauten

„Angelegenheiten der Archive"

6. Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu § 2

hat zu lauten

„E. BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT

UND UMWELTSCHUTZ

1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens

Dazu gehören insbesondere auch

Allgemeine Gesundheitspolitik.

Schutz vor Gefahren für den allgemeinen

Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung

und Gesundheitsberatung.

Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge,

soweit es sich nicht um Angelegenheiten

der Sozialversicherung handelt.

Angelegenheiten der Arbeitsmedizin, soweit

es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung

oder des Arbeitnehmerschutzes

handelt.

Angelegenheiten der Sportmedizin.

Hygienewesen und Impfwesen.

Überwachung und Bekämpfung übertragbarer

Krankheiten.

Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor

ionisierenden Strahlen.

Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen

Heilvorkommen, der Heil- und

Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.

Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens,

soweit es sich nicht um Angelegenheiten

der Sozialversicherung handelt.

Überwachung und Bekämpfung des Mißbrauches

von Alkohol und Suchtgiften.

Apotheken- und Arzneimittelwesen, Angelegenheiten

des Verkehrs mit tierärztlichen

Mitteln und Desinfektionsmitteln; Preisregelung

auf diesem Gebiet.

Angelegenheiten der Bundesapotheken.

Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in

bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

Angelegenheiten des Suchtgift- und des

Giftverkehrs.

Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals

der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

2. Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes

Dazu gehören insbesondere auch

Allgemeine Umweltschutzpolitik.

Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.

Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.

Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.

Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Angelegenheiten des Meß-, Auswerte- und

Dokumentationswesens auf dem Gebiete des

Umweltschutzes.

Forschung auf dem Gebiete des Umweltschutzes,

soweit sie nicht in die Zuständigkeit

des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung fällt.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals

der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.

3. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes

sowie der Naturhöhlen und

der Bundesanstalt für Wasserhaushalt von

Karstgebieten

4. Angelegenheiten des Veterinärwesens mit

Ausnahme der Angelegenheiten, die von der

Bundesanstalt für künstliche Besamung der

Haustiere zu besorgen sind

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten der Schlachttier- und

Fleischuntersuchung.

Angelegenheiten der Futtermittelhygiene

und -kontrolle.

Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals

der öffentlichen Veterinärverwaltung.

5. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln,

Verzehrprodukten, Zusatzstoffen,

kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

Nahrungsmittelhygiene.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals

der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

6. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten der Ärzte, Tierärzte, Apotheker,

Dentisten, Hebammen und sonstiger

Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich

der Angelegenheiten ihrer beruflichen

Vertretung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte,

Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung

sowie der sonstigen Sanitätspersonen."

7. Abschnitt J Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 hat zu lauten

„7. Angelegenheiten des Wasserrechts und der

Wasserwirtschaft mit Ausnahme der wasserbautechnischen

Angelegenheiten der Wasserstraßen

sowie der Wasserversorgung und

Kanalisation

Dazu gehören insbesondere auch

Wasserwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-,

Prüfungs- und Kontrollwesen.

Verwaltung des öffentlichen Wassergutes,

soweit diese nicht in die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für Bauten und Technik

fällt."

8. Abschnitt J Z 11 des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 hat zu entfallen.

9. Abschnitt J Z 12 bis 16 sind als Z 11 bis 15

zu bezeichnen.

10. Abschnitt K Z 3 lit. b des Teiles 2 der Anlage

zu § 2 hat zu lauten

„b) Arbeitnehmerschutzrecht

Dazu gehören insbesondere auch

Arbeitsmedizinische Angelegenheiten.

Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und!

des Heimarbeitsschutzes;

Arbeitsinspektorate mit Ausnahme der Verkehrsinspektorate.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I Z 1 die Bundesregierung,

hinsichtlich des Art. I Z 2, 3, 4 und 5 der

Bundeskanzler, hinsichtlich des Art. I Z 6 der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

hinsichtlich des Art. I Z 7, 8 und 9 der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des Art. I Z 10 der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

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