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265_1979 AT

265. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs an einigen Teilen des Gesamtprogramms für Nachrichtensatelliten der Organisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs an einigen Teilen des Gesamtprogramms für Nachrichtensatelliten der Organisation

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Europäische Weltraumforschungs-

Organisation, die ihre

Tätigkeit seit dem 31. Mai 1975

unter dem Namen Europäische

Weltraumorganisation ausübt

(im folgenden „die Organisation"

genannt) —

IN DER ERWÄGUNG, daß

einige Mitgliedstaaten der Organisation

gemäß einer Erklärung

vom 7. April 1978 [ESA/JCB

(78)21] ein Programm für fortschrittliche

Systeme und Technologien

in Angriff genommen

haben,

IN DER ERWÄGUNG, daß

einige Mitgliedstaaten der Organisation

außerdem gemäß einer

Erklärung vom 1. März

1978 (ESA/C/XXIII/Dec. 2) Stu-

dien über ein Entwicklungsprogramm

für eine schwere Plattform

und eine Nutzlast in Angriff

genommen haben, und der

Teilnahme der Republik Österreich

durch die Entscheidung

vom 7. April 1978 (ESA/C/

XXIII/Res. 9) zugestimmt worden

ist,

GESTÜTZT AUF die Beschlüsse

des Rates der Organisation

vom 7. und 26. April 1978,

mit denen der Antrag der Republik

Österreich auf Teilnahme

an dem genannten Programm

und den vorerwähnten

Studien einstimmig angenommen

wurde,

IM HINBLICK darauf, daß

die zunehmende Beteiligung der

Republik Österreich an den Tätigkeiten

und Programmen der

Organisation zu begrüßen ist,

IN DEM WUNSCH, die Teilnahmebedingungen

der Republik

Österreich an dem genannten

Programm und den vorerwähnten

Studien festzulegen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Zwecks Durchführung des in

der Präambel genannten Programms

und der dort erwähnten

Studien hat die Republik

Österreich die Rechte und Pflichten

eines Teilnehmers, die in

den in der Präambel genannten

Erklärungen, den Durchführungsvorschriften

sowie allen

anderen Beschlüssen über die

Durchführung des genannten

Programms und der vorerwähnten

Studien festgelegt sind.

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich

leistet einen Beitrag zu den bei

der Durchführung des Programms

für fortschrittliche Systeme

und Technologien entstehenden

Kosten in Höhe von

0,54 Mio. RE (Preisstand Mitte

1977 und Umrechnungskurse

für 1978) für den Zeitraum von

1978—1981.

(2) Die Republik Österreich

leistet einen Beitrag zu den bei

der Durchführung der Studien

über ein Entwicklungsprogramm

für eine schwere Plattform und

eine Nutzlast entstehenden Kosten

in Höhe von 0,8% der Gesamtkosten

dieser Studien, die

6,5 Mio RE betragen (Preisstand

Mitte 1977 und Umrechnungskurse

für 1978).

(3) Vorbehaltlich einer anderen

Regelung zwischen den Vertragsparteien

wird ein Betrag

in Höhe von jeweils 5% der in

Absatz 1 und Absatz 2 dieses

Artikels genannten Beiträge als

Beteiligung der Republik Österreich

an den fest zugeordneten

gemeinsamen Kosten der Organisation

verwendet. Dieser

Betrag bleibt bei der Berechnung

des industriellen Rückflusses

außer Betracht.

(4) Der Beitrag der Republik

Österreich wird nach den in der

Organisation geltenden Vorschriften

entrichtet.

Artikel 3

(1) Die Republik Österreich ist

in den Sitzungen der Teilnehmer

des in der Präambel genannten

Programms und der dort erwähnten

Studien im Rahmen

des Gemeinsamen Programmrates

für Nachrichtensatellitenprogramme

durch einen Delegierten

vertreten, der Berater

hinzuziehen kann. Dieser Delegierte

hat dort Stimmrecht bei

allen dieses Programm und diese

Studien betreffenden Fragen. Er

hat das Recht, in dem genannten

Programmrat zu Fragen über

andere Bestandteile des Gesamtprogramms

für Nachrichtensatelliten

angehört zu werden.

(2) Der Vertreter der Republik

Österreich hat das Recht,

in allen anderen Gremien der

Organisation, die in irgendeiner

Hinsicht für das in der Präambel

genannte Programm und die

dort erwähnten Studien zuständig

sind, angehört zu werden,

wenn diese Gremien dieses Programm

und diese Studien betreffende

Fragen behandeln.

Artikel 4

Die Republik Österreich notifiziert

dem Generaldirektor der

Organisation den Namen der

Behörde, Gesellschaft oder Person,

die mit ihrer Vertretung

für die Durchführung dieses Abkommens

betraut ist.

Artikel 5

Die Frage der Gewährung von

Befreiungen für die Organisation

auf abgabenrechtlichem Gebiet

wird im Rahmen einer gesonderten

Vereinbarung zwischen

den Vertragsparteien geregelt

werden. Dies gilt auch

hinsichtlich Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen.

Artikel 6

(1) Die Regierung der Republik

Österreich und die Organisation

können die Bestimmungen

dieses Abkommens aufgrund

der Erfahrung in beiderseitigem

Einvernehmen abändern,

um insbesondere seine

Durchführung zu verbessern.

(2) Wird nach Abschluß der

in der Präambel genannten Studien

beschlossen, ein Entwicklungsprogramm

für eine schwere

Plattform und eine Nutzlast in

Angriff zu nahmen, an dem sich

die Republik Österreich beteiligt,

so erfolgt diese Beteiligung,

vorbehaltlich der entsprechenden

Programmerklärung, auf der

Grundlage der in diesem Abkommen

niedergelegten Grundsätze.

In diesem Falle legen die

Organisation und die gemäß

Artikel 4 notifizierte Behörde,

Gesellschaft oder Person die erforderlichen

Einzelheiten in

gegenseitigem Einvernehmen

fest.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des dritten Monats

nach dem Tag in Kraft, an dem

die Vertragsparteien einander

mitteilen, daß die für das Inkrafttreten

jeweils erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen zu Wien am 9. Oktober

1978 in zwei Urschriften,

in deutscher, englischer und

französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen authentisch

ist.

Für die Republik Österreich

Firnberg m. p.

Für die Europäische Weltraumorganisation

R. Gibson m. p.

Die Ermächtigung zur Durchführung der in Art. 7 des Abkommens Torgesehenen Mitteilung

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; der

Staatsvertrag tritt gemäß seinem Art. 7 am 1. August 1979 in Kraft.

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