265. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs an einigen Teilen des Gesamtprogramms für Nachrichtensatelliten der Organisation
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Europäische Weltraumforschungs-
Organisation, die ihre
Tätigkeit seit dem 31. Mai 1975
unter dem Namen Europäische
Weltraumorganisation ausübt
(im folgenden „die Organisation"
genannt) —
IN DER ERWÄGUNG, daß
einige Mitgliedstaaten der Organisation
gemäß einer Erklärung
vom 7. April 1978 [ESA/JCB
(78)21] ein Programm für fortschrittliche
Systeme und Technologien
in Angriff genommen
haben,
IN DER ERWÄGUNG, daß
einige Mitgliedstaaten der Organisation
außerdem gemäß einer
Erklärung vom 1. März
1978 (ESA/C/XXIII/Dec. 2) Stu-
dien über ein Entwicklungsprogramm
für eine schwere Plattform
und eine Nutzlast in Angriff
genommen haben, und der
Teilnahme der Republik Österreich
durch die Entscheidung
vom 7. April 1978 (ESA/C/
XXIII/Res. 9) zugestimmt worden
ist,
GESTÜTZT AUF die Beschlüsse
des Rates der Organisation
vom 7. und 26. April 1978,
mit denen der Antrag der Republik
Österreich auf Teilnahme
an dem genannten Programm
und den vorerwähnten
Studien einstimmig angenommen
wurde,
IM HINBLICK darauf, daß
die zunehmende Beteiligung der
Republik Österreich an den Tätigkeiten
und Programmen der
Organisation zu begrüßen ist,
IN DEM WUNSCH, die Teilnahmebedingungen
der Republik
Österreich an dem genannten
Programm und den vorerwähnten
Studien festzulegen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Zwecks Durchführung des in
der Präambel genannten Programms
und der dort erwähnten
Studien hat die Republik
Österreich die Rechte und Pflichten
eines Teilnehmers, die in
den in der Präambel genannten
Erklärungen, den Durchführungsvorschriften
sowie allen
anderen Beschlüssen über die
Durchführung des genannten
Programms und der vorerwähnten
Studien festgelegt sind.
Artikel 2
(1) Die Republik Österreich
leistet einen Beitrag zu den bei
der Durchführung des Programms
für fortschrittliche Systeme
und Technologien entstehenden
Kosten in Höhe von
0,54 Mio. RE (Preisstand Mitte
1977 und Umrechnungskurse
für 1978) für den Zeitraum von
1978—1981.
(2) Die Republik Österreich
leistet einen Beitrag zu den bei
der Durchführung der Studien
über ein Entwicklungsprogramm
für eine schwere Plattform und
eine Nutzlast entstehenden Kosten
in Höhe von 0,8% der Gesamtkosten
dieser Studien, die
6,5 Mio RE betragen (Preisstand
Mitte 1977 und Umrechnungskurse
für 1978).
(3) Vorbehaltlich einer anderen
Regelung zwischen den Vertragsparteien
wird ein Betrag
in Höhe von jeweils 5% der in
Absatz 1 und Absatz 2 dieses
Artikels genannten Beiträge als
Beteiligung der Republik Österreich
an den fest zugeordneten
gemeinsamen Kosten der Organisation
verwendet. Dieser
Betrag bleibt bei der Berechnung
des industriellen Rückflusses
außer Betracht.
(4) Der Beitrag der Republik
Österreich wird nach den in der
Organisation geltenden Vorschriften
entrichtet.
Artikel 3
(1) Die Republik Österreich ist
in den Sitzungen der Teilnehmer
des in der Präambel genannten
Programms und der dort erwähnten
Studien im Rahmen
des Gemeinsamen Programmrates
für Nachrichtensatellitenprogramme
durch einen Delegierten
vertreten, der Berater
hinzuziehen kann. Dieser Delegierte
hat dort Stimmrecht bei
allen dieses Programm und diese
Studien betreffenden Fragen. Er
hat das Recht, in dem genannten
Programmrat zu Fragen über
andere Bestandteile des Gesamtprogramms
für Nachrichtensatelliten
angehört zu werden.
(2) Der Vertreter der Republik
Österreich hat das Recht,
in allen anderen Gremien der
Organisation, die in irgendeiner
Hinsicht für das in der Präambel
genannte Programm und die
dort erwähnten Studien zuständig
sind, angehört zu werden,
wenn diese Gremien dieses Programm
und diese Studien betreffende
Fragen behandeln.
Artikel 4
Die Republik Österreich notifiziert
dem Generaldirektor der
Organisation den Namen der
Behörde, Gesellschaft oder Person,
die mit ihrer Vertretung
für die Durchführung dieses Abkommens
betraut ist.
Artikel 5
Die Frage der Gewährung von
Befreiungen für die Organisation
auf abgabenrechtlichem Gebiet
wird im Rahmen einer gesonderten
Vereinbarung zwischen
den Vertragsparteien geregelt
werden. Dies gilt auch
hinsichtlich Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen.
Artikel 6
(1) Die Regierung der Republik
Österreich und die Organisation
können die Bestimmungen
dieses Abkommens aufgrund
der Erfahrung in beiderseitigem
Einvernehmen abändern,
um insbesondere seine
Durchführung zu verbessern.
(2) Wird nach Abschluß der
in der Präambel genannten Studien
beschlossen, ein Entwicklungsprogramm
für eine schwere
Plattform und eine Nutzlast in
Angriff zu nahmen, an dem sich
die Republik Österreich beteiligt,
so erfolgt diese Beteiligung,
vorbehaltlich der entsprechenden
Programmerklärung, auf der
Grundlage der in diesem Abkommen
niedergelegten Grundsätze.
In diesem Falle legen die
Organisation und die gemäß
Artikel 4 notifizierte Behörde,
Gesellschaft oder Person die erforderlichen
Einzelheiten in
gegenseitigem Einvernehmen
fest.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des dritten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem
die Vertragsparteien einander
mitteilen, daß die für das Inkrafttreten
jeweils erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Wien am 9. Oktober
1978 in zwei Urschriften,
in deutscher, englischer und
französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen authentisch
ist.
Für die Republik Österreich
Firnberg m. p.
Für die Europäische Weltraumorganisation
R. Gibson m. p.
Die Ermächtigung zur Durchführung der in Art. 7 des Abkommens Torgesehenen Mitteilung
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; der
Staatsvertrag tritt gemäß seinem Art. 7 am 1. August 1979 in Kraft.