265. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973, BGBl.
Nr. 346, über die Einrechnung von Nebenleistungen
in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 504/1977 wird wie folgt geändert
1. § 4 hat zu lauten:"
§ 4. (1) Die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater
an einer mittleren oder höheren
Schule, ausgenommen die mittleren Anstalten der
Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die
Haushaltungsschulen, ist im folgenden Ausmaß
in die Lehrverpflichtung einzurechnen
1. Für Bildungsberater an höheren Schulen
a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich
100 im Ausmaß von
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III,
b) bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich
600 im Ausmaß von einer
Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
III,
c) bei einer Schülerzahl von 601 bis einschließlich
1200 im Ausmaß von zwei
Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III,
d) bei einer Schülerzahl von 1201 bis
einschließlich 1800 im Ausmaß von
drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III,
e) bei einer Schülerzahl von mehr als
1800 im Ausmaß von vier Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe
III;
2. für Bildungsberater an selbständig geführten
mittleren Schulen
a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich
120 im Ausmaß von
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, sofern es sich
um vollorganisierte mittlere Schulen
handelt, auch bei einer Schülerzahl
unter 60,
b) bei einer Schülerzahl von 121 bis einschließlich
800 im Ausmaß einer
Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III,
c) bei einer Schülerzahl von mehr als
800 im Ausmaß von zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß
§ 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren
Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt
Abs. 1 Z. 1 anzuwenden, wobei für
die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z. 1 maßgeblichen
Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl
der mittleren Schule mit 75 v. H. zu berücksichtigen
ist.
(3) Die Einrechnung im Ausmaß von zwei
oder mehr Wochenstunden kann auf zwei oder
mehr Lehrer in ganzzahligen Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe III entsprechend
den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung
aufgeteilt werden."
2. § 4 erhält die neue Bezeichnung „§ 5".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.