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265_1978 AT

265. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973, BGBl.

Nr. 346, über die Einrechnung von Nebenleistungen

in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 504/1977 wird wie folgt geändert

1. § 4 hat zu lauten:"

§ 4. (1) Die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater

an einer mittleren oder höheren

Schule, ausgenommen die mittleren Anstalten der

Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die

Haushaltungsschulen, ist im folgenden Ausmaß

in die Lehrverpflichtung einzurechnen

1. Für Bildungsberater an höheren Schulen

a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich

100 im Ausmaß von

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III,

b) bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich

600 im Ausmaß von einer

Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

III,

c) bei einer Schülerzahl von 601 bis einschließlich

1200 im Ausmaß von zwei

Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III,

d) bei einer Schülerzahl von 1201 bis

einschließlich 1800 im Ausmaß von

drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III,

e) bei einer Schülerzahl von mehr als

1800 im Ausmaß von vier Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe

III;

2. für Bildungsberater an selbständig geführten

mittleren Schulen

a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich

120 im Ausmaß von

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, sofern es sich

um vollorganisierte mittlere Schulen

handelt, auch bei einer Schülerzahl

unter 60,

b) bei einer Schülerzahl von 121 bis einschließlich

800 im Ausmaß einer

Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III,

c) bei einer Schülerzahl von mehr als

800 im Ausmaß von zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß

§ 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren

Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt

Abs. 1 Z. 1 anzuwenden, wobei für

die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z. 1 maßgeblichen

Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl

der mittleren Schule mit 75 v. H. zu berücksichtigen

ist.

(3) Die Einrechnung im Ausmaß von zwei

oder mehr Wochenstunden kann auf zwei oder

mehr Lehrer in ganzzahligen Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe III entsprechend

den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung

aufgeteilt werden."

2. § 4 erhält die neue Bezeichnung „§ 5".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

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