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265_1977 AT

265. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Sattler und Riemer gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,.

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachkunde,

b.) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat nach Angabe Arbeiten gemäß einer der

nachstehenden lit. zu umfassen

Es ist

a) ein Kiss ab dem gefüllten Zustand fertigzustellen

und ein Stallhalfter, nähfertig zugerichtet,

anzufertigen oder

b) ein zugeschnittener Reitzaum hannoveranisch

herzustellen oder

c) ein (steirischer) Fuhrhalfter anzufertigen

oder

d) ein Dressurband bombiert, eine Dressurleine

und ein 12teiliger Fußball im gewalzten

und gestanzten Zustand fertigzustellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in

der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Sauberkeit der Ausführung,

Genauigkeit der Ausführung,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der

Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werk- und Hilfsstoffe,

Beschläge und Zubehör,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

Arbeitsvorgänge.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat das Anfertigen der Skizze eines Werkstückes

und der dazugehörigen Werkzeichnung nach Angabe

zu umfassen.

(8) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der

Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die

Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fer-

tigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner oder Fahrzeugtapezierer

(Fahrzeugsattler) kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Sattler und Riemer abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Sattler und Riemer

ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/

1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1977

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Juni 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und die bis

30. November 1977 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Dezember 1977 in Kraft.

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