265. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Thailand über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Königreiches Thailand,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt,
und
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten
Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
1. Für die Anwendung dieses Abkommens,
wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes
erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das. am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen
über die internationale Zivilluftfahrt und
schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge und alle
Änderungen der Anhänge und der Konvention
gemäß deren Artikel 90 und 94
ein;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für Verkehr
und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung
der von diesem Minister hinsicht-
lich der Zivilluftfahrt ausgeübten Funktionen
ermächtigt ist, und im Falle der Regierung
des Königreiches Thailand den Minister
für Verkehr und jede Person oder
Stelle, die zur Ausübung der von diesem
Minister hinsichtlich der Zivilluftfahrt ausgeübten
oder ähnlicher Funktionen ermächtigt
ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,
das ein Vertragschließender
Teil durch schriftliche Mitteilung an den
anderen Vertragschließenden Teil gemäß
Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb
der Fluglinien auf den in dieser Mitteilung
angeführten Flugstrecken namhaft
gemacht hat;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat, die Landgebiete und
daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter
der Souveränität, dem Schutz oder der
Treuhandschaft des betreffenden Staates;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht gewerbliche Landung" die
in Artikel 96 der Konvention festgelegte
Bedeutung;
f) bedeutet der Ausdruck „Flugstreckenplan"
den Flugstreckenplan zu diesem Abkommen
in seiner gegenwärtigen oder gemäß den
Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens
abgeänderten Form.
2. Der Flugstreckenplan bildet einen integrierenden
Bestandteil dieses Abkommens und jede
Bezugnahme auf das Abkommen schließt eine
Bezugnahme auf den Flugstreckenplan ein, sofern
nicht etwas anderes bestimmt ist.
ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung von Fluglinien auf den im Flugstreckenplan
festgelegten Flugstrecken (in der Folge
„die vereinbarten Fluglinien" beziehungsweise
„die festgelegten Flugstrecken" genannt).
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens
genießen die von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden
Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;
und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den im
Flugstreckenplan zu diesem Abkommen für
diese Strecke festgelegten Punkten zu landen,
um im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post, die
von anderen auf diese Weise festgelegten
Punkten kommen oder dorthin bestimmt
sind, abzusetzen beziehungsweise aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses
Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles
das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,
Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im .
Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden
Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Bewilligungen, Aufhebung und Widerruf
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder
mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses
Artikels — dem oder den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende
Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von einem durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener
Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von
diesen Behörden normaler- und billigerweise
gemäß den Bestimmungen der Konvention auf
den Betrieb internationaler gewerbsmäßiger Fluglinien
angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens
abzulehnen und die Erteilung
der in Absatz 2 des Artikels 2 dieses Abkommens
angeführten Rechte an ein Fluglinienunternehmen
zu verweigern oder zu widerrufen
oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung
jener Rechte, die von ihm erforderlich
erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm
nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher
Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft macht, oder bei Staatsangehörigen des
Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen
namhaft macht, liegen.
5. Sobald den Bestimmungen der Absätze 1
und 2 dieses Artikels entsprochen ist, kann ein
auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes
Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb
der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen
des Artikels 8 dieses Abkommens erstellter Tarif
in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
6. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels 2
dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein
Fluglinienunternehmen aufzuheben oder einem
Fluglinienunternehmen für die Ausübung jener
Rechte, die von ihm für erforderlich erachteten
Bedingungen aufzuerlegen, wenn es das Fluglinienunternehmen
unterläßt, die Gesetze und
Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der
diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder es in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den
in diesem Abkommen auferlegten Bedingungen
zu führen, vorausgesetzt, daß — sofern nicht
sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen
erforderlich ist, um weitere Verstöße
gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern —
dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausgeübt wird.
ARTIKEL 4.
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden
und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden
Teil für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder
Vertragschließende Teil behält sich jedoch das
Recht vor, für den Flugverkehr über seinem
eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen
und Ausweisen, die für seine
eigenen Staatsangehörigen von einem anderen
Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden,
zu verweigern.
ARTIKEL 5
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines der Vertragschließenden Teile
auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Treib-
und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)
sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen,
Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben
oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese
Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr
an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und
Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste
zu entrichtenden Entgelte befreit
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles an Bord genommen
werden, innerhalb der von den Behörden
dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten
Grenzen und zur Verwendung an
Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke
des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten
Luftfahrzeuge;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles zur Wartung
oder. Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt
werden, die vom namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles auf einer festgelegten
Flugstrecke verwendet werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die als Vorräte
für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden Teiles auf
einer festgelegten Flugstrecke betrieben
werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem
Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden
Teiles, in dem sie an Bord
genommen werden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen
a), b) und c) genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an
Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte
dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der
Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen
werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr
oder anderweitigen Verfügung gemäß
den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
ARTIKEL 6
Kapazitätsvorschriften
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles soll in
gerechter und gleicher Weise Gelegenheit haben,
auf den vereinbarten Fluglinien Verkehr aus dem
Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Teiles
und in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles oder umgekehrt zu befördern,
und hat den im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles aufgenommenen oder
abgesetzten Verkehr nach bzw. von Zwischenpunkten
als ergänzend zu betrachten. Das namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles hat bei der Bereitstellung
einer Kapazität für die Beförderung von Verkehr
aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles und nach Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken oder umgekehrt das hauptsächliche
Interesse des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden
Teiles an diesem Verkehr zu berücksichtigen,
um jenes Interesse des letzteren Fluglinienunternehmens
nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
2. Die vereinbarten Fluglinien, die vom namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles bereitgestellt werden,
haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage
der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken
zu stehen, und jede soll den Hauptzweck
haben, ein Beförderungsangebot bereitzustellen,
das der Nachfrage nach Personen-, Fracht-
und Postbeförderung aus dem oder in das
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles entspricht,
der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat.
3. Vorsorge für die Beförderung von Fluggasten,
Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles und nach
Punkten in Drittländern auf den festgelegten
Flugstrecken oder umgekehrt ist gemäß dem allgemeinen
Grundsatz zu treffen, daß sich die
Kapazität richtet nach
a) der Verkehrsnachfrage aus dem oder in das
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,
der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das
das Fluglinienunternehmen durchfliegt,
unter Berücksichtigung anderer, von Fluglinienunternehmen
der in dem Gebiet gelegenen
Staaten errichteter Fluglinien; und
c) den Erfordernissen des wirtschaftlichen Betriebes
des Durchgangsverkehrs.
4. Das Beförderungsangebot, das am Anfang
bereitgestellt werden soll, ist von den Vertragschließenden
Teilen zu vereinbaren, bevor die
vereinbarten Fluglinien in Betrieb genommen
werden. In der Folge ist das Beförderungsangebot,
das bereitgestellt werden soll, von Zeit zu
Zeit von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile zu erörtern und alle abgesprochenen
Änderungen des Beförderungsangebotes
sind durch einen Notenwechsel zu bestätigen.
5. Soweit im vorhinein durchführbar, spätestens
aber dreißig Tage vor der Inbetriebnahme
einer vereinbarten Fluglinie oder deren Änderung,
oder binnen dreißig Tagen nach dem
Empfang eines Ersuchens der Luftfahrtbehörden
hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden Teiles
Angaben zu übermitteln, betreffend die Art der
Fluglinie, die Flugpläne, die Typen der Luftfahrzeuge
einschließlich des auf jeder der festgelegten
Flugstrecken bereitgestellten Beförderungsangebots
und aller weiteren Angaben, die erforderlich
sein mögen, um den Luftfahrtbehörden des
anderen Vertragschließenden Teiles nachzuweisen,
daß die Bestimmungen dieses Abkommens ordnungsgemäß
eingehalten werden.
ARTIKEL 7
Einkommenüberweisung und Vertretung
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter
und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf ihren jeweiligen
Flugstrecken zu geben.
2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Teile genießen
beim Verkauf von Luftverkehrsleistungen
dieselben Erleichterungen auf Grund der Währungsvorschriften
jedes Vertragschließenden Teiles.
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
den von diesem Fluglinienunternehmen im
Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden
Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung
von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschusses
der Einnahmen über die Ausgaben frei
zu überweisen.
3. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile haben das
Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles das für die Durchführung der
vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
erforderliche technische und kommerzielle
Personal zu halten und Niederlassungen
einzurichten und zu betreiben.
ARTIKEL 8
Tarife
1. Die Tarife für jede vereinbarte Fluglinie
müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung
aller erheblichen Faktoren, einschließlich
Betriebskosten, angemessenen Gewinns,
der Merkmale der Fluglinie (wie Geschwindigkeit
und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer
Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten
Flugstrecke. Diese Tarife sind gemäß
den nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels
festzusetzen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sowie die im Zusammenhang mit ihnen
angewendeten Agenturprovisionssätze sind, wenn
möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen bezüglich jeder
der festgelegten Flugstrecken zu vereinbaren;
diese Vereinbarung soll, wenn möglich, durch die
dafür anwendbaren Beschlüsse der Verkehrskonferenz
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
bestimmt werden. Die auf diese Weise vereinbarten
Tarife unterliegen der Genehmigung
der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile.
3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich nicht auf einen dieser Tarife
einigen oder kann aus einem anderen Grund ein
Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2
dieses Artikels nicht vereinbart werden, so werden
die Luftfahrtbehörden versuchen, eine Vereinbarung
über die Tarife zu erreichen.
4. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht
über die Genehmigung eines gemäß Absatz 2 dieses
Artikels vorgelegten Tarifes oder über die
Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 einigen,
so ist die Meinungsverschiedenheit nach den
Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens
beizulegen.
5. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden
eines der Vertragschließenden
Teile ihn ablehnen, ausgenommen gemäß den
Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 11
dieses Abkommens.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft,
bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden sind.
ARTIKEL 9
Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden des
anderen Vertragschließenden Teiles auf ihr Ersuchen
die periodischen oder andere statistische
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die normalerweise
zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität,
die von dem oder den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles auf den vereinbarten Fluglinien
bereitgestellt wird, erforderlich sind. Diese
Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die
zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das
von den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten
Fluglinien befördert wurde, erforderlich
sind.
ARTIKEL 10
Beratungen
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile werden sich regelmäßig und häufig
beraten, um eine enge Zusammenarbeit in allen
Fragen, die die Erfüllung dieses Abkommens berühren,
zu gewährleisten.
ARTIKEL 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich
der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens
entsteht, werden sich die Vertragschließenden
Teile in erster Linie bemühen, diese
durch Verhandlungen untereinander beizulegen.
2. Wenn die Vertragschließenden Teile auf dem
Verhandlungswege keine Einigung erzielen, können
sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder Stelle zur Entscheidung zu
übertragen, oder kann die Meinungsverschiedenheit
auf Antrag eines Vertragschließenden Teiles
einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden
Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
Einer dieser Schiedsrichter wird von je einem
Vertragschließenden Teil und der dritte von den
beiden auf diese Weise- namhaft gemachten ernannt.
Jeder der Vertragschließenden Teile hat
innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen
vom Zeitpunkt des Empfangs einer Mitteilung
eines Vertragschließenden Teiles auf diplomatischem
Wege durch den anderen, in der um eine
schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit
ersucht wird, einen Schiedsrichter
namhaft zu machen und der dritte
Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes
von dreißig Tagen zu ernennen. Wenn
einer der Vertragschließenden Teile einen Schiedsrichter
innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes
nicht ernennt oder wenn der dritte Schiedsrichter
nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt
wird, kann der Präsident des Rates der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von
jedem Vertragschließenden Teil ersucht werden,
einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter
zu ernennen. Falls der Präsident die
Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragschließenden
Teile besitzt oder auf andere Weise
an der Erfüllung dieser Funktion gehindert ist,
hat sein amtlicher Stellvertreter die erforderlichen
Ernennungen . zu machen. Der dritte
Schiedsrichter hat ein Staatsangehöriger eines
dritten Staates zu sein und als Präsident des
Schiedsgerichtes zu fungieren.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jeder gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangenen
Entscheidung nachzukommen.
4. Wenn und solange ein Vertragschließender
Teil oder das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines der Vertragschließenden Teile einer
gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangenen Entscheidung
nicht nachkommt, kann der andere
Vertragschließende Teil die Rechte und Privilegien
einschränken, verweigern oder widerrufen,
die er je nach dem Einzelfall dem säumigen
Vertragschließenden Teil oder dem säumigen
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährt
hat.
ARTIKEL 12
Abänderungen
1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, so kann
er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen. Diese Beratung,
welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf
mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen
kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig
(60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu
beginnen. Die auf diese Weise abgesprochenen
Änderungen treten 45 Tage nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in
Kraft.
2. Dieses Abkommen ist in der Weise abzuändern,
daß es jedem allgemeinen multilateralen
Übereinkommen, das für beide Vertragschließenden
Teile verbindlich wird, entspricht.
ARTIKEL 13
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann
jederzeit dem anderen seinen Wunsch mitteilen,
dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung
ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen.
Wenn eine solche Mitteilung gemacht wurde, tritt
dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt
des Empfanges der Mitteilung durch den
anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft,
sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses
Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.
Wenn keine Empfangsbestätigung durch den
anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt
die Mitteilung als vierzehn Tage nach ihrem
Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingelangt.
ARTIKEL 14
Registrierung
Dieses Abkommen und jeder diplomatische
Notenwechsel, der Abänderungen davon beinhaltet,
sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
ARTIKEL 15
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem
Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsmäß bevollmächtigt,
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Urschrift zu Wien,
am elften April 1973, in englischer Sprache.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Regierung des
Königreiches Thailand
Dej Talabhat m. p.
FLUGSTRECKENPLAN
Abschnitt 1
Flugstrecke, die von dem oder den von der
Regierung des Königreiches Thailand namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen in beiden
Richtungen zu betreiben ist
Bangkok über Zwischenpunkte nach Wien und
Punkten darüber hinaus.
Das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des Königreiches
Thailand können auf einzelnen oder allen Flügen
Landungen an jedem der oben angeführten
Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten
Fluglinien auf dieser Strecke in Bangkok
beginnen.
Abschnitt 2
Flugstrecke, die von dem oder den von der
Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen
zu betreiben ist
Wien über Zwischenpunkte nach Bangkok und
Punkten darüber hinaus.
Das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen Österreichs können
auf einzelnen oder allen Flügen Landungen
an jedem der oben angeführten Punkte auslassen,
vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien
auf dieser Strecke in Wien beginnen.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 am 10. Juni 1973 in Kraft.