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265_1973 AT

265. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Thailand über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Thailand über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Königreiches Thailand,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die internationale Zivilluftfahrt,

und

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten

Abkommens ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen

ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

1. Für die Anwendung dieses Abkommens,

wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes

erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das. am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen

über die internationale Zivilluftfahrt und

schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge und alle

Änderungen der Anhänge und der Konvention

gemäß deren Artikel 90 und 94

ein;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

den Bundesminister für Verkehr

und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung

der von diesem Minister hinsicht-

lich der Zivilluftfahrt ausgeübten Funktionen

ermächtigt ist, und im Falle der Regierung

des Königreiches Thailand den Minister

für Verkehr und jede Person oder

Stelle, die zur Ausübung der von diesem

Minister hinsichtlich der Zivilluftfahrt ausgeübten

oder ähnlicher Funktionen ermächtigt

ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

das ein Vertragschließender

Teil durch schriftliche Mitteilung an den

anderen Vertragschließenden Teil gemäß

Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb

der Fluglinien auf den in dieser Mitteilung

angeführten Flugstrecken namhaft

gemacht hat;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat, die Landgebiete und

daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter

der Souveränität, dem Schutz oder der

Treuhandschaft des betreffenden Staates;

e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht gewerbliche Landung" die

in Artikel 96 der Konvention festgelegte

Bedeutung;

f) bedeutet der Ausdruck „Flugstreckenplan"

den Flugstreckenplan zu diesem Abkommen

in seiner gegenwärtigen oder gemäß den

Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens

abgeänderten Form.

2. Der Flugstreckenplan bildet einen integrierenden

Bestandteil dieses Abkommens und jede

Bezugnahme auf das Abkommen schließt eine

Bezugnahme auf den Flugstreckenplan ein, sofern

nicht etwas anderes bestimmt ist.

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung von Fluglinien auf den im Flugstreckenplan

festgelegten Flugstrecken (in der Folge

„die vereinbarten Fluglinien" beziehungsweise

„die festgelegten Flugstrecken" genannt).

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens

genießen die von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie

auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden

Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;

und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den im

Flugstreckenplan zu diesem Abkommen für

diese Strecke festgelegten Punkten zu landen,

um im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post, die

von anderen auf diese Weise festgelegten

Punkten kommen oder dorthin bestimmt

sind, abzusetzen beziehungsweise aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses

Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles

das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im .

Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden

Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Bewilligungen, Aufhebung und Widerruf

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder

mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb

der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses

Artikels — dem oder den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende

Betriebsbewilligung.

3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von einem durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener

Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von

diesen Behörden normaler- und billigerweise

gemäß den Bestimmungen der Konvention auf

den Betrieb internationaler gewerbsmäßiger Fluglinien

angewendet werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens

abzulehnen und die Erteilung

der in Absatz 2 des Artikels 2 dieses Abkommens

angeführten Rechte an ein Fluglinienunternehmen

zu verweigern oder zu widerrufen

oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung

jener Rechte, die von ihm erforderlich

erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm

nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher

Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft macht, oder bei Staatsangehörigen des

Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen

namhaft macht, liegen.

5. Sobald den Bestimmungen der Absätze 1

und 2 dieses Artikels entsprochen ist, kann ein

auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes

Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb

der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen

des Artikels 8 dieses Abkommens erstellter Tarif

in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.

6. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels 2

dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein

Fluglinienunternehmen aufzuheben oder einem

Fluglinienunternehmen für die Ausübung jener

Rechte, die von ihm für erforderlich erachteten

Bedingungen aufzuerlegen, wenn es das Fluglinienunternehmen

unterläßt, die Gesetze und

Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der

diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder es in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den

in diesem Abkommen auferlegten Bedingungen

zu führen, vorausgesetzt, daß — sofern nicht

sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen

erforderlich ist, um weitere Verstöße

gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern —

dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausgeübt wird.

ARTIKEL 4.

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden

und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden

Teil für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder

Vertragschließende Teil behält sich jedoch das

Recht vor, für den Flugverkehr über seinem

eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen

und Ausweisen, die für seine

eigenen Staatsangehörigen von einem anderen

Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden,

zu verweigern.

ARTIKEL 5

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines der Vertragschließenden Teile

auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Treib-

und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)

sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen,

Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben

oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese

Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr

an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind von diesen Abgaben und

Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste

zu entrichtenden Entgelte befreit

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles an Bord genommen

werden, innerhalb der von den Behörden

dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten

Grenzen und zur Verwendung an

Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke

des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten

Luftfahrzeuge;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles zur Wartung

oder. Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt

werden, die vom namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles auf einer festgelegten

Flugstrecke verwendet werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die als Vorräte

für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden Teiles auf

einer festgelegten Flugstrecke betrieben

werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem

Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden

Teiles, in dem sie an Bord

genommen werden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen

a), b) und c) genannten Gegenstände unter

Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an

Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte

dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der

Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen

werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr

oder anderweitigen Verfügung gemäß

den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 6

Kapazitätsvorschriften

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles soll in

gerechter und gleicher Weise Gelegenheit haben,

auf den vereinbarten Fluglinien Verkehr aus dem

Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Teiles

und in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles oder umgekehrt zu befördern,

und hat den im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles aufgenommenen oder

abgesetzten Verkehr nach bzw. von Zwischenpunkten

als ergänzend zu betrachten. Das namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles hat bei der Bereitstellung

einer Kapazität für die Beförderung von Verkehr

aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles und nach Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken oder umgekehrt das hauptsächliche

Interesse des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden

Teiles an diesem Verkehr zu berücksichtigen,

um jenes Interesse des letzteren Fluglinienunternehmens

nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

2. Die vereinbarten Fluglinien, die vom namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles bereitgestellt werden,

haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage

der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken

zu stehen, und jede soll den Hauptzweck

haben, ein Beförderungsangebot bereitzustellen,

das der Nachfrage nach Personen-, Fracht-

und Postbeförderung aus dem oder in das

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles entspricht,

der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat.

3. Vorsorge für die Beförderung von Fluggasten,

Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles und nach

Punkten in Drittländern auf den festgelegten

Flugstrecken oder umgekehrt ist gemäß dem allgemeinen

Grundsatz zu treffen, daß sich die

Kapazität richtet nach

a) der Verkehrsnachfrage aus dem oder in das

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles,

der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das

das Fluglinienunternehmen durchfliegt,

unter Berücksichtigung anderer, von Fluglinienunternehmen

der in dem Gebiet gelegenen

Staaten errichteter Fluglinien; und

c) den Erfordernissen des wirtschaftlichen Betriebes

des Durchgangsverkehrs.

4. Das Beförderungsangebot, das am Anfang

bereitgestellt werden soll, ist von den Vertragschließenden

Teilen zu vereinbaren, bevor die

vereinbarten Fluglinien in Betrieb genommen

werden. In der Folge ist das Beförderungsangebot,

das bereitgestellt werden soll, von Zeit zu

Zeit von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile zu erörtern und alle abgesprochenen

Änderungen des Beförderungsangebotes

sind durch einen Notenwechsel zu bestätigen.

5. Soweit im vorhinein durchführbar, spätestens

aber dreißig Tage vor der Inbetriebnahme

einer vereinbarten Fluglinie oder deren Änderung,

oder binnen dreißig Tagen nach dem

Empfang eines Ersuchens der Luftfahrtbehörden

hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden Teiles

Angaben zu übermitteln, betreffend die Art der

Fluglinie, die Flugpläne, die Typen der Luftfahrzeuge

einschließlich des auf jeder der festgelegten

Flugstrecken bereitgestellten Beförderungsangebots

und aller weiteren Angaben, die erforderlich

sein mögen, um den Luftfahrtbehörden des

anderen Vertragschließenden Teiles nachzuweisen,

daß die Bestimmungen dieses Abkommens ordnungsgemäß

eingehalten werden.

ARTIKEL 7

Einkommenüberweisung und Vertretung

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter

und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb

der vereinbarten Fluglinien auf ihren jeweiligen

Flugstrecken zu geben.

2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Teile genießen

beim Verkauf von Luftverkehrsleistungen

dieselben Erleichterungen auf Grund der Währungsvorschriften

jedes Vertragschließenden Teiles.

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

den von diesem Fluglinienunternehmen im

Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden

Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung

von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschusses

der Einnahmen über die Ausgaben frei

zu überweisen.

3. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile haben das

Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles das für die Durchführung der

vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

erforderliche technische und kommerzielle

Personal zu halten und Niederlassungen

einzurichten und zu betreiben.

ARTIKEL 8

Tarife

1. Die Tarife für jede vereinbarte Fluglinie

müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung

aller erheblichen Faktoren, einschließlich

Betriebskosten, angemessenen Gewinns,

der Merkmale der Fluglinie (wie Geschwindigkeit

und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer

Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten

Flugstrecke. Diese Tarife sind gemäß

den nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels

festzusetzen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sowie die im Zusammenhang mit ihnen

angewendeten Agenturprovisionssätze sind, wenn

möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen bezüglich jeder

der festgelegten Flugstrecken zu vereinbaren;

diese Vereinbarung soll, wenn möglich, durch die

dafür anwendbaren Beschlüsse der Verkehrskonferenz

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

bestimmt werden. Die auf diese Weise vereinbarten

Tarife unterliegen der Genehmigung

der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile.

3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich nicht auf einen dieser Tarife

einigen oder kann aus einem anderen Grund ein

Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2

dieses Artikels nicht vereinbart werden, so werden

die Luftfahrtbehörden versuchen, eine Vereinbarung

über die Tarife zu erreichen.

4. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht

über die Genehmigung eines gemäß Absatz 2 dieses

Artikels vorgelegten Tarifes oder über die

Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 einigen,

so ist die Meinungsverschiedenheit nach den

Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens

beizulegen.

5. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden

eines der Vertragschließenden

Teile ihn ablehnen, ausgenommen gemäß den

Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 11

dieses Abkommens.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft,

bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden sind.

ARTIKEL 9

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden des

anderen Vertragschließenden Teiles auf ihr Ersuchen

die periodischen oder andere statistische

Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die normalerweise

zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität,

die von dem oder den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles auf den vereinbarten Fluglinien

bereitgestellt wird, erforderlich sind. Diese

Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die

zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das

von den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten

Fluglinien befördert wurde, erforderlich

sind.

ARTIKEL 10

Beratungen

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile werden sich regelmäßig und häufig

beraten, um eine enge Zusammenarbeit in allen

Fragen, die die Erfüllung dieses Abkommens berühren,

zu gewährleisten.

ARTIKEL 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich

der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens

entsteht, werden sich die Vertragschließenden

Teile in erster Linie bemühen, diese

durch Verhandlungen untereinander beizulegen.

2. Wenn die Vertragschließenden Teile auf dem

Verhandlungswege keine Einigung erzielen, können

sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder Stelle zur Entscheidung zu

übertragen, oder kann die Meinungsverschiedenheit

auf Antrag eines Vertragschließenden Teiles

einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden

Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

Einer dieser Schiedsrichter wird von je einem

Vertragschließenden Teil und der dritte von den

beiden auf diese Weise- namhaft gemachten ernannt.

Jeder der Vertragschließenden Teile hat

innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen

vom Zeitpunkt des Empfangs einer Mitteilung

eines Vertragschließenden Teiles auf diplomatischem

Wege durch den anderen, in der um eine

schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit

ersucht wird, einen Schiedsrichter

namhaft zu machen und der dritte

Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes

von dreißig Tagen zu ernennen. Wenn

einer der Vertragschließenden Teile einen Schiedsrichter

innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes

nicht ernennt oder wenn der dritte Schiedsrichter

nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt

wird, kann der Präsident des Rates der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von

jedem Vertragschließenden Teil ersucht werden,

einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter

zu ernennen. Falls der Präsident die

Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragschließenden

Teile besitzt oder auf andere Weise

an der Erfüllung dieser Funktion gehindert ist,

hat sein amtlicher Stellvertreter die erforderlichen

Ernennungen . zu machen. Der dritte

Schiedsrichter hat ein Staatsangehöriger eines

dritten Staates zu sein und als Präsident des

Schiedsgerichtes zu fungieren.

3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jeder gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangenen

Entscheidung nachzukommen.

4. Wenn und solange ein Vertragschließender

Teil oder das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines der Vertragschließenden Teile einer

gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangenen Entscheidung

nicht nachkommt, kann der andere

Vertragschließende Teil die Rechte und Privilegien

einschränken, verweigern oder widerrufen,

die er je nach dem Einzelfall dem säumigen

Vertragschließenden Teil oder dem säumigen

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährt

hat.

ARTIKEL 12

Abänderungen

1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens abzuändern, so kann

er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen. Diese Beratung,

welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf

mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen

kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig

(60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu

beginnen. Die auf diese Weise abgesprochenen

Änderungen treten 45 Tage nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in

Kraft.

2. Dieses Abkommen ist in der Weise abzuändern,

daß es jedem allgemeinen multilateralen

Übereinkommen, das für beide Vertragschließenden

Teile verbindlich wird, entspricht.

ARTIKEL 13

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann

jederzeit dem anderen seinen Wunsch mitteilen,

dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung

ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen.

Wenn eine solche Mitteilung gemacht wurde, tritt

dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt

des Empfanges der Mitteilung durch den

anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft,

sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.

Wenn keine Empfangsbestätigung durch den

anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt

die Mitteilung als vierzehn Tage nach ihrem

Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingelangt.

ARTIKEL 14

Registrierung

Dieses Abkommen und jeder diplomatische

Notenwechsel, der Abänderungen davon beinhaltet,

sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

ARTIKEL 15

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem

Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsmäß bevollmächtigt,

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift zu Wien,

am elften April 1973, in englischer Sprache.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Regierung des

Königreiches Thailand

Dej Talabhat m. p.

FLUGSTRECKENPLAN

Abschnitt 1

Flugstrecke, die von dem oder den von der

Regierung des Königreiches Thailand namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen in beiden

Richtungen zu betreiben ist

Bangkok über Zwischenpunkte nach Wien und

Punkten darüber hinaus.

Das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des Königreiches

Thailand können auf einzelnen oder allen Flügen

Landungen an jedem der oben angeführten

Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten

Fluglinien auf dieser Strecke in Bangkok

beginnen.

Abschnitt 2

Flugstrecke, die von dem oder den von der

Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen

zu betreiben ist

Wien über Zwischenpunkte nach Bangkok und

Punkten darüber hinaus.

Das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen Österreichs können

auf einzelnen oder allen Flügen Landungen

an jedem der oben angeführten Punkte auslassen,

vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien

auf dieser Strecke in Wien beginnen.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 am 10. Juni 1973 in Kraft.

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